Abtei lung IV D-7840/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Denise Graf, G._______ (Rechtsvertreterin 1), und lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, H._______ (Rechtsvertreterin 2), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2000 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7840/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess laut ihren Angaben mit ihrem Kind C._______ die Türkei am 21. Dezember 1997 und reiste am 12. Februar 1998 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 23. Februar 1998 um Asyl ersuchte. Ihr damaliger Ehemann I._______ befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits als Asylbewerber in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin, J._______ Ethnie aus K._______, machte zur Begründung des Asylgesuchs Teilnahmen an L._______ Demonstrationen seit 1985 und Probleme mit den türkischen Untersuchungsbehörden geltend. Von September 1993 bis März 1994 habe sie als Korrespondentin für die Zeitung M._______ Artikel geschrieben. Deshalb sei sie am 5. November 1993 im Büro dieser Zeitung festgenommen und zwei Tage lang festgehalten, befragt und geschlagen worden. Sie sei mehrmals auf der Strasse belästigt und verfolgt worden, bis sie im Jahre 1994 mit der Arbeit bei der Zeitung aufgehört habe. Am 15. Oktober 1995 habe die Polizei die bei ihr wohnhafte Schwägerin gesucht, wobei ihr Ehemann mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden sei. Sie sei alle zwei bis drei Tage von der Polizei zu Hause oder auf dem Posten nach dem Aufenthalt des Ehemannes und der Schwägerin gefragt worden, seit diese am 10. Juni 1996 das Land verlassen hätten. Zudem sei ihr Bruder im Jahre 1997 polizeilich festgenommen worden. Das BFF wies mit Verfügung vom 28. August 1998 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin war bereits laut seinen Angaben am 2. Juli 1996 in die Schweiz eingereist. Das BFF wies dessen Asylgesuch vom 3. Juli 1996 mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Am 22. Juni 2000 wurde das zweite Kind E._______ geboren. D. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies mit Urteil vom 13. Juni 2000 die am 2. Februar 1998 vom Ehemann der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des BFF vom 12. Dezember 1997 und die von der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1998 gegen die Verfü- D-7840/2006 gung des BFF vom 28. August 1998 eingereichten Beschwerden ab. Zur Begründung führte sie an, es sei der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Ehemann nicht gelungen, Asylgründe im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Mangels Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und deren damaligen Ehemannes sowie der Kinder stehe die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen; der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 25. August 2000 liessen die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann durch die gemeinsame Rechtsvertreterin 1 beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch einreichen mit den Begehren, die Ziffern 3 - 5 der Verfügungen vom 12. Dezember 1987 (recte 1997) und vom 28. August 1998 seien aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei als unzumutbar zu beurteilen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. Zur Begründung wurden psychische Krankheiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin geltend gemacht, die nach der Eröffnung des abweisenden Urteils der ARK aufgetreten seien. Aus den beigelegten ärztlichen Berichten vom 8. August 2000 gehe hervor, (...). Im Wiedererwägungsgesuch wurde weiter geltend gemacht, der Ehemann der Beschwerdeführerin (...). So sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Zudem sei es unzumutbar, die Beschwerdeführerin mit den Kindern, einem etwa zwei Monate alten Baby mit gesundheitlichen Störungen (...) und einem fünf Jahre alten Kind wegzuweisen, ansonsten das durch das Asylgesetz geschützte Prinzip der Familieneinheit verletzt würde. Es sei auch nicht auszudenken, welche Auswirkungen ein solcher Entscheid auf die (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vaters der Kinder hätte. Der vorliegende Wiedererwägungsgrund sei erheblich und hätte die Asylbehörden zu einem andern Entscheid geführt, falls die (...) des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Urteils bekannt gewesen wäre. F. Am 11. September 2000 ging beim BFF ein weiterer ärztlicher Bericht über den gesundheitlichen Zustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein. D-7840/2006 G. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, bestätigte die Rechtskraft und Vollziehbarkeit der Verfügungen vom 12. Dezember 1997 und 28. August 1998 und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Zur Begründung wurde angeführt, insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Probleme des Ehemannes hätten bei der vorliegenden Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen auch nicht zu einem anderen Entscheid geführt, wenn sie beim Erlass der in Kraft getretenen Verfügung bekannt gewesen wären. Die psychischen Leiden des Ehemannes der Beschwerdeführerin seien, da eine asylrelevante Verfolgung verneint worden sei, auf andere als asylrechtlich massgebende Umstände zurückzuführen. Die ärztliche Diagnose stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen des Ausländers, wobei die Frage der Validität dieser Diagnose offen bleiben könne. Eine restlose Therapierung dürfte solange nicht möglich sei, als der Ausländer den Schritt in sein Heimatland, wo Behandlungsmöglichkeiten bestünden, nicht mache. Die gesundheitlichen Risiken des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Belastung bei der Ausreise seien nicht zu verharmlosen, diesen könnte jedoch medikamentös sowie mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorgebeugt werden. H. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann durch die gemeinsame Rechtsvertreterin 1 am 1. November 2000 bei der ARK eine Beschwerde ein. Es wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Rückschaffung des Ehemannes sei als unzumutbar zu erachten und die Familie sei in die anzuordnende vorläufige Aufnahme einzuschliessen. Eventuell sei eine humanitäre F-Bewilligung zu erteilen. Aufgrund der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, zumal die Beschwerde nicht als unbegründet betrachtet werden könne. Zudem sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Erwägungen, soweit entscheidwesentlich, einzugehen sein. I. Der Instruktionsrichter der ARK setzte mit Zwischenverfügung vom 9. November 2000 den Vollzug der Wegweisung aus und forderte die Beschwerdeführer wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises auf, D-7840/2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2000 verzichtete er wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, da inzwischen der Nachweis für die Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht wurde. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2001 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin 1 einen ärztlichen Zwischenbericht über den Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein, wonach jener nach wie vor in (...). K. Mit Eingaben vom 17. Januar 2001 (Poststempel) und vom 3. April 2001 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin 1 ein Beweismittel, mit welchem die N._______-Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin in K._______ bestätigt werde, und ein Schreiben der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein, wonach dieser keine Lebenssicherheit in der Türkei habe. L. Das BFF beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Juni 2001 nahm die Rechtsvertreterin 1 dazu Stellung und reichte am 9. Juli 2001 (Poststempel) ein ärztliches "Gutachten" betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ein. M. Am 9. und 17. August 2001 reichte die Rechtsvertreterin 1 Eingaben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin ein. N. Das BFF beantragte mit einer ergänzenden Vernehmlassung vom 14. November 2001 erneut die Abweisung der Beschwerde. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2001 hielt die Rechtsvertreterin 1 daran fest, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. O. Am 5. Juni 2003 wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann geschieden und die Kinder C._______ und E._______ D-7840/2006 unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt. Dieses Urteil erwuchs am 17. Juni 2003 in Rechtskraft. P. Am 11. Dezember 2007 reichte die Rechtsvertreterin 2 eine am 10. Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht ein. Am gleichen Tag reichte die Gemeinde O._______ einen Kurzbericht über die Integration und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 wurde den Rechtsvertreterinnen 1 und 2 Gelegenheit gegeben, im Sinne von Art. 12 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 6. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin, jegliche Korrespondenz im vorliegenden Verfahren der Rechtsvertreterin 2 zuzustellen. R. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes reichte die Gemeinde O._______ am 29. Dezember 2008 (Poststempel) einen Kurzbericht über die Integration der Beschwerdeführerin als Ergänzung zum Bericht vom 11. Dezember 2007 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- D-7840/2006 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Aus diesen Bestimmungen geht zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Indessen ergibt sie sich aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Aufgrund der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann wird ihr Beschwerdeverfahren und dasjenige der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden gemeinsamen Kinder von jenem ihres Ehemannes bzw. Vaters getrennt. Die beiden Beschwerdeurteile werden indessen zeitlich koordiniert. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In Berücksichtigung der Anträge in der Beschwerde vom 1. November 2000 ist vorliegend zu beurteilen, ob das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer vom 25. August 2000 betreffend Vollzug der Wegweisung zu Recht abgewiesen und die Verfügung vom 28. August 1998 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte beziehungsweise den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete oder ob allenfalls die vorläufige Aufnahme anzuord- D-7840/2006 nen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 D-7840/2006 Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen D-7840/2006 der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen). 5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 5.5 Gemäss den Akten wurde der Sohn C._______ am D._______ geboren und war bei der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im P._______ Q._______ Jahre alt. Am F._______ kam in der Schweiz E._______ zur Welt. Laut dem Bericht der Gemeinde O._______ vom 10. Dezember 2007 (...). Die Integration der Beschwerdeführerin (...). D-7840/2006 Im Bericht der Gemeinde O._______ vom 29. Dezember 2008 werden diese Angaben bestätigt. Es wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin arbeite seit Sommer 2008 regelmässig in einer Teilzeitstelle. Ihr erklärtes Ziel sei es, die finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Aufgrund ihrer familiären Aufgaben sei es ihr nicht möglich, eine Vollzeitstelle anzutreten. Wegen der beschränkten Angebote auf dem Arbeitsmarkt habe sie trotz grosser Bemühungen das Ziel der finanziellen Unabhängigkeit noch nicht erreichen können. 5.6 In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst im Alter von R._______ Jahren verliess und deshalb mit der Sprache und Kultur der Türkei vertraut ist, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Laut ihren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren sind ihre Mutter und ein jüngerer Bruder in S._______, ist ihr Vater verstorben und leben ein älterer Bruder und eine ältere Schwester in K._______. Inwieweit diese Angaben heute noch zutreffen, kann offen gelassen werden. Auch wenn ein - allenfalls beschränktes - familiäres Beziehungsnetzes bestehen würde, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau mit zwei unmündigen Kindern, die sich in die schweizerische Kultur eingelebt haben, in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Die damit einhergehenden Schwierigkeiten in Bezug auf die Reintegration - (...) - sind aufgrund des über zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nicht zu unterschätzen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sie gemäss den eingereichten Berichten der Gemeinde O._______ hier überdurchschnittlich gut integriert ist. Eine finanzielle Unabhängigkeit konnte sie zwar bisher nicht erreichen, was indessen aufgrund der Kinderbetreuung erklärbar ist. Eine Abwägung der massgebenden Kriterien ergibt deshalb, dass für die Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegweisung - in Kombination mit den nachfolgenden Ausführungen - nicht als zumutbar erscheint. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist von einer sehr guten Integration der Kinder auszugehen. Vor dem geschilderten Hintergrund wäre es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Kinder aus dem ihnen vertrauten sozialen Umfeld herauszureissen, zumal gestützt auf die Akten von ihrer Eingliederung und Assimilation auszugehen ist. Insbesondere für den über T._______ Sohn C._______, (...), beginnt das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses an Bedeutung zu gewin- D-7840/2006 nen. Aufgrund seines langen Aufenthaltes in der Schweiz - dieser ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Aspekt zu werten - besteht somit bei einem Vollzug der Wegweisung einerseits die Gefahr einer Entwurzelung aus dem hier gewachsenen und gefestigten sozialen Umfeld. Anderseits ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung mit erheblichen Schwierigkeiten bei einer ihm nicht vertrauten Kultur und Umgebung verbunden wäre. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. Für die über U._______ Tochter E._______ wären wohl die Gefahr der Entwurzelung und die Schwierigkeiten der Reintegration nicht in gleichem Masse gegeben. Sie war jedoch noch nie in ihrem Heimatland, so dass ein Vollzug der Wegweisung nicht ganz problemlos sein könnte. In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der Wegweisungsvollzug mit Art. 3 KRK nicht vereinbar. 5.7 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und deren Kinder als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist. Die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Verfahrens war ohnehin ausgeschlossen (vgl. EMARK 2001 Nr. 20). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 3. Oktober 2000 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 28. August 1998 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7840/2006 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (Art. 8 VGKE). Mit Eingabe vom 24. August 2001 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin 1 eine Kostennote vom 27. August 2001 im Betrag von Fr. 1752.30 (inklusive Spesen) zu den Akten. Diese enthält Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Vorbringen zu objektiven Nachfluchtgründen in Bezug auf den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin stehen und für das vorliegende Verfahren nicht notwendig sind. Die entsprechende Kürzung ist durch die nachträglichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. November 2001 stehen, als kompensiert zu erachten. Für die Bemessung der von der Vorinstanz zu entrichtenden Parteientschädigung ist somit vom im Übrigen als angemessen zu beurteilenden Betrag von Fr. 1752.30 auszugehen. Da die Beschwerdeverfahren getrennt wurden (vgl. oben E. 2), ist der Beschwerdeführerin somit die hälftige Parteientschädigung von Fr. 876.15 zuzusprechen, zumal die Aufwendungen vor dem Scheidungsurteil vom 5. Juni 2003 datieren und die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann gemeinsam von der Rechtsvertreterin 1 vertreten wurden. Für die Aufwendungen der Rechtsvertreterin 2 ist keine Parteientschädigung zu entrichten, weil die diesbezüglichen Handlungen (Einreichen einer Vollmacht, Erkundigung nach dem Verfahrensstand; Mitteilung der Zustelladresse) nicht als notwendig zu erachten sind, da die Beschwerdeführerin bereits eine Rechtsvertretung mandatiert hatte. (Dispositiv nächste Seite) D-7840/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 3. Oktober 2000 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 28. August 1998 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und deren Kinder C._______ und E._______ vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 876.15 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin 2 der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den V._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14