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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2009 D-7836/2007

1 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,062 mots·~20 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-7836/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 . Dezember 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Äthiopien (angeblich Eritrea), vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7836/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 31. Dezember 2005 beziehungsweise im Januar 2006 und gelangte am 9. Oktober 2006 in die Schweiz, wo er am 10. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte. Am 17. Oktober 2006 wurde er _______ summarisch befragt. Die zuständige kantonale Behörde führte am 13. Dezember 2006 eine Anhörung durch. Am 9. Oktober 2007 hörte ihn das BFM ergänzend an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, weder durch Äthiopien noch Eritrea als Staatsbürger anerkannt worden zu sein. Er gehe indes von seiner eritreischen Staatsbürgerschaft aus. Er sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei Eritreer. Nach dem Sturz der Derg-Regierung sei dieser nach _______ geflohen und später durch den eritreischen Geheimdienst umgebracht worden. Seine Mutter sei Äthiopierin. Seit Mai 2002 habe er als Chauffeur bei der Stadtverwaltung von _______ gearbeitet. Anlässlich eines Transportes sei sein Fahrzeug im Oktober 2002 in Flammen aufgegangen. Das besagte Fahrzeug sei ihm von einer militärischen Einheit zur Verfügung gestellt worden. Die Polizei habe ihn kontrolliert und auf das Revier mitgenommen. Durch Nachforschungen hätten die Beamten festgestellt, dass er gebürtiger Eritreer sei. Man habe ihn ins Gefängnis von _______ gebracht, wo er ein Jahr lang inhaftiert worden sei. Danach habe man ihn ins Militärgefängnis von _______ verlegt. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, den Brand des Autos absichtlich verursacht zu haben. Auch wegen seiner Mitgliedschaft bei einer oppositionellen eritreischen Partei sei er verhört worden. Etwa zehn Monate später sei er in eine Haftanstalt an der eritreischen Grenze gebracht worden. Im Oktober 2004 sei er gezwungen worden, Äthiopien zu verlassen. Beim Grenzübertritt sei er durch die eritreischen Behörden festgenommen worden. Seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes habe sich wegen seiner Deportation umgebracht. Die Eritreer hätten ihn zuerst ins Gefängnis von _______ gebracht und nach zwei Wochen in _______ inhaftiert. Er sei gefoltert worden und leide deshalb an einer Beeinträchtigung der Hörfähigkeit. Man habe ihn als Spion bezeichnet und zu Belangen seines Vaters befragt. Im Dezember 2005 respektive Januar 2006 sei ihm anlässlich eines Arbeitseinsatzes im Freien die Flucht aus dem D-7836/2007 behördlichen Gewahrsam gelungen. Er habe sich vorerst bei seiner Tante in _______ versteckt und sei in der Folge ausser Landes geflohen. Als Belege für sein Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Fotos (brennendes Fahrzeug) und eine Mitgliedkarte der Eritrean Peoples Democratic Front (EPDF) zu den Akten. Er sei seit 2002 Mitglied der EPDF. Ferner machte er geltend, weder eine äthiopische noch eine eritreische Identitätskarte besessen zu haben. Auf der Flucht habe er in _______auf der eritreischen Botschaft vorgesprochen. Der beantragte Reisepass sei ihm nicht ausgestellt worden, da er keine ID- Karte habe vorweisen können. Er sei nicht mehr im Besitz seines Führerscheins. B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 – eröffnet am 19. Oktober 2007 – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, er habe die angebliche eritreische Identität nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Da seine Mutter Äthiopierin sei, habe er Anspruch auf die entsprechende Staatsbürgerschaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese entzogen worden sei. Es sei mithin von seiner äthiopischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Seine Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft. Er habe den Unfall mit seinem Fahrzeug und die Flucht aus dem angeblichen Gewahrsam der eritreischen Behörden widersprüchlich geschildert. Zudem habe er gewisse Vorbringen nicht bei der ersten Befragung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die äthiopischen Behörden wegen eines alltäglichen Unfalls der Spionage verdächtigt haben sollten. Den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 19. November 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei er als Staatenloser anzuerkennen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- D-7836/2007 weisen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung machte er unter Hinweis auf eine entsprechende Quelle vom Mai 2006 geltend, die Vorinstanz verkenne, dass in Äthiopien wohnhafte Personen mit eritreischem Hintergrund jederzeit damit rechnen müssten, wegen angeblicher Verbindungen zum verfeindeten Nachbarstaat als eritreische Staatsbürger betrachtet und des Landes verwiesen zu werden. Aktuell hätten sich die Spannungen noch erhöht, weshalb mit willkürlichen Ausweisungen gerechnet werden müsse. Er bemühe sich, weitere Belege (Ersatzführerschein, Schulzeugnis, Aufenthaltserlaubnis für eritreische Staatsangehörige in Äthiopien) nachzureichen. Entgegen der Sichtweise des BFM habe er den Autounfall und die Flucht aus dem Gewahrsam der eritreischen Behörden weitgehend übereinstimmend geschildert. Die angeblichen Widersprüche bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Zu den eingereichten zwei Fotos äussere sich die Vorinstanz nicht, was betreffend Begründungspflicht beziehungsweise Untersuchungsmaxime als problematisch erscheine. Auch habe sie es unterlassen, bei der Auflistung von Unglaubhaftigkeitsmerkmalen die entsprechenden Protokollstellen zu zitieren, was als Gehörsverletzung qualifiziert werden könne. Er habe glaubhaft machen können, sowohl in Äthiopien wie auch Eritrea wegen seiner gemischtethnischen Abstammung ernsthafte Nachteile erlitten zu haben. Im Falle der Rückkehr habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Nachreichung von Beweismitteln verwies sie auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. E. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 28. November 2007 zur Kenntnis gebracht. D-7836/2007 F. Am 25. März 2008 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel samt Begleitschreiben und deutschsprachigen Übersetzungen zu den Akten. Es handelte sich um seinen äthiopischen Führerschein im Original, zwei eritreische ID-Karten von Verwandten und einen Briefumschlag aus Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Prozesslogisch ist vorab über den Subsubeventualiterantrag (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) zu befinden. Die dafür vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass die genaue Bezeichung von Protokollstellen die Überprüfung der vom BFM aufgelisteten Unstimmigkeiten erleichtert hätte. Allerdings handelt es sich nicht um ausgesprochen ausführliche Befragungsprotokolle, und eine sachgerechte Anfechtung war trotz der vorinstanzlichen Unterlassung offensichtlich möglich. Im Weiteren zeigen die beiden eingereichten Fotos den Beschwerdeführer vor einem brennenden Kleinbus. Als Belege für die von ihm geltend gemachte behördliche Verfolgung oder als schlüssige Beweise dafür, D-7836/2007 dass tatsächlich er einen solchen Unfall (mit)verursacht haben könnte, erscheinen sie aber als offensichtlich ungeeignet. Demzufolge war die Vorinstanz nicht gehalten, die vorliegend im Sachverhalt aufgeführten, aber nicht entscheidwesentlichen Fotos im Erwägungsteil ausdrücklich zu würdigen. Relevante Gehörsverletzungen liegen mithin nicht vor, weshalb der eingangs erwähnte Antrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, D-7836/2007 sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer legte im Verlaufe des Verfahrens dar, eritreischer Staatsbürger zu sein. Die eritreischen Behörden hätten ihm indes eine entsprechende Anerkennung verweigert. Es ist unbestritten, dass Nachkommen von eritreisch-äthiopischen Eltern in beiden Ländern Verfolgung oder Diskriminierungen ausgesetzt waren und auch heute noch sein können. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid aber grundsätzlich zu Recht auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist. Diese Sichtweise wird auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten (S. 4 der Beschwerdeschrift). Zwar trifft im Sinne der Beschwerdevorbringen zu, dass namentlich diejenigen Nachfahren, bei welchen (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) lediglich die Mutter Äthiopierin ist, Schwierigkeiten bei der ihnen an sich zustehenden Anerkennung ihrer äthiopischen Staatsbürgerschaft erwachsen können. Solche angeblichen Schwierigkeiten vermochte er aber nicht hinreichend glaubhaft darzutun. So ist es ihm insbesondere nicht gelungen, die ihm angeblich zustehende, aber durch die Eritreer nicht anerkannte Staatsbürgerschaft (welche ihrerseits seiner Anerkennung als äthiopischer Staatsbürger allenfalls entgegengestanden wäre) durch geeignete Beweismittel zu belegen. Zwar gab er an, nie im Besitz einer eritreischen ID-Karte gewesen zu sein (A 1/9, S. 4). Hingegen erwähnte er ein Dokument für in Äthiopien lebende Eritreer, welches die geltend gemachte Staatsbürgerschaft aus seiner D-7836/2007 Sicht belegen würde. Er habe dieses Dokument bei seiner Mutter angefordert (A 9/15, Antworten 3 und 14). In der Folge übermittelte er der Vorinstanz aber lediglich den erwähnten EPDF-Ausweis, welcher allenfalls als Beleg für eine (formelle) Parteizugehörigkeit, nicht aber als schlüssiger Beweis für die eritreische Staatsbürgerschaft geeignet ist. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung legte er in diesem Zusammenhang dar, seine Mutter sei mittlerweile gestorben. Er vermochte aber nicht anzugeben, welcher Krankheit sie erlegen sei. Das Dokument für in Äthiopien lebende Eritreer sei beschlagnahmt worden (A 14/10, Antworten 15, 19 und 71). Letztere Aussage, wonach das Dokument nach seiner Abschiebung (nach Eritrea) durch die Behörden konfisziert worden sei, erscheint indes als nachgeschoben, zumal er die angebliche Beschlagnahmung bei der kantonalen Anhörung noch nicht erwähnt und in der Empfangsstelle sogar angegeben hatte, es vor Ort zurückgelassen zu haben (A 1/9, S. 6 unten). Es erscheint sodann nicht als ausgeschlossen, dass sein Vater und auch Verwandte von ihm eritreischer Nationalität sind oder waren, auch wenn die Angaben zur Biografie des Vaters sehr ungereimt ausgefallen sind (_______). Er selbst wurde aber eigenen Angaben zufolge bereits in Äthiopien geboren und ist dort aufgewachsen. Die eingereichten eritreischen ID-Karten von in Eritrea lebenden Verwandten, welche offenbar im Jahre 1992 und mithin vor 17 Jahren ausgestellt wurden, vermögen seine eigene angebliche Staatsbürgerschaft im aktuellen Zeitpunkt somit offensichtlich nicht zu belegen. Schliesslich fällt auf, dass der nachgereichte Führerschein im Original gemäss Übersetzung am _______ ausgestellt wurde. Im Verlaufe des Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer vorerst angegeben, das Dokument sei in der Sahara verloren gegangen (A 1/9, S. 4). Gemäss Angaben bei der ergänzenden Anhörung sei es beschlagnahmt worden (A 14/10, Antwort 82). Laut Übersetzung handelt es sich beim nunmehr eingereichten Exemplar nicht um ein Duplikat, weshalb die jetzige Einreichung des angeblich verlorenen oder beschlagnahmten Dokuments dessen Beweiswert erheblich mindert. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäss diesem Dokument im Jahre 2000 _______-jährig gewesen wäre, was mit dem von ihm im Asylverfahren angegeben Alter respektive Geburtsdatum nicht übereinstimmt. Die im Dokument ferner festgehaltene eritreische Nationalität des Betroffenen muss entsprechend als in keiner Weise beweiskräftig für die Person des Beschwerdeführers angesehen werden. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die geltend D-7836/2007 gemachte eritreische De-facto-Staatsbürgerschaft glaubhaft zu machen. Es ist mit der Vorinstanz vielmehr davon auszugehen, dass er berechtigt ist, sich als Äthiopier wieder in Äthiopien aufzuhalten. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch insofern, als die angeblichen Verfolgungshandlungen nicht nur durch die eritreischen, sondern auch durch die äthiopischen Behörden gemäss nachfolgenden Erwägungen nicht geglaubt werden können. 5.2 Die beiden eingereichten Fotos belegen – wie erwähnt – den Brand eines Fahrzeugs. Es dürfte sich um ein solches im vom Beschwerdeführer angegebenen Markenbereich handeln. Mit welchem Fahrzeug genau er im angegebenen Zeitpunkt unterwegs gewesen sein soll (und ob die diesbezüglich vom BFM erwähnte und vom Beschwerdeführer bestrittene Unstimmigkeit besteht), kann im Lichte nachfolgender Erwägungen letztlich offengelassen werden. Auch auf die Frage, ob er wirklich der Fahrer war und der Brand tatsächlich in der von ihm angegebenen, eher bizarren Art zustande kam, muss nicht näher eingegangen werden, da andere Ungereimtheiten im Vordergrund stehen. So legte er in der Empfangsstelle dar, mit seinem Fahrzeug unterwegs eine Panne erlitten zu haben. Daraufhin hätten ihm Soldaten ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt. Dieses sei in Brand geraten (A 1/9, S. 2). Bei der Anhörung sagte er aus, sein übliches Fahrzeug sei "zum jährlichen Service" gebracht worden, weshalb er mit einem Ersatzfahrzeug unterwegs gewesen sei (A 9/15, Antworten 62 ff.). Entgegen den Beschwerdevorbringen vermochte er diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da es einen Unterschied macht, ob ein Fahrzeug aufgrund der regelmässigen Wartung oder aufgrund einer Panne nicht zur Verfügung steht. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übersetzung sind ebenfalls nicht auszumachen. Doch selbst wenn man davon ausginge, er sei als Fahrer eines Minibusses tatsächlich in einen Unfall verwickelt gewesen, müssten die angeblichen Konsequenzen in der geschilderten Art als unglaubhaft erachtet werden. So schilderte er bereits die angebliche Vorgehensweise der Behörden nach der Festnahme widersprüchlich: Laut Aussagen in der Empfangsstelle hätten die Behörden Unterlagen aus seinem Herkunftsort angefordert und so festgestellt, dass er gebürtiger Eritreer sei (A 1/9, S. 2). Demgegenüber sei gemäss kantonalem Protokoll die Polizei zu seiner Mutter nach Hause gegangen und habe so die entsprechenden Feststellungen gemacht (A 9/15, Antworten 65 f.). Bereits diese Unstimmigkeit lässt Zweifel an der angeblichen Verfolgungsmotivation des äthiopischen Staates aufkommen. Generell fällt zudem auf, dass der Be- D-7836/2007 schwerdeführer sich den Akten zufolge in keiner Weise aktiv politisch betätigte. Selbst in Berücksichtigung allfälliger staatlicher Willkür vor Ort im Sinne der Beschwerdevorbringen erscheint die Inhaftierung in verschiedenen Haftanstalten während zweier Jahre, verbunden mit der anschliessenden Deportation unter den zu beurteilenden Fallumständen, als realtitätsfremd. Allerdings trifft die weitere Erwägung des BFM, der Beschwerdeführer habe den angeblichen Spionagevorwurf verbunden mit der Inhaftierung bei der Erstbefragung noch nicht erwähnt, in dieser Form nicht zu, auch wenn er damals noch nicht explizit vorbrachte, die Äthiopier hätten ihn der Spionage bezichtigt. Dieses Argument des BFM, welches vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet wurde, erscheint für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen indes wiederum nicht als entscheidend. Auffallend ist vielmehr das weitgehende Fehlen von Realkennzeichen in den Vorbringen, und zwar auch bei längeren Schilderungen (vgl. u.a. A. 9/15, Antwort 59). Bei der ergänzenden Anhörung vermittelte er in Anbetracht wiederholt stereotyper Aussagen wiederum überwiegend den Eindruck, die geltend gemachte Verfolgung nicht persönlich erlitten zu haben. Nicht übereinstimmend gab er sodann den Zeitpunkt der Flucht aus dem angeblichen Gewahrsam der eritreischen Behörden zu Protokoll (A 9/15, S. 7 unten: Januar 2006; A 14/10, Antwort 67: 1. Dezember 2005). Schliesslich machte er diametral abweichende Angaben zu seinem Aufenthalt während der Flucht in _______ Bei der Erstbefragung legte er dar, dort bei der eritreischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses vorgesprochen zu haben (A 1/9, S. 4). Vor der kantonalen Behörde sagte er indes aus, er habe nicht in _______ bleiben können, da er jederzeit durch Vertreter der eritreischen Regierung hätte gekidnappt werden können (A 9/15, Anwort 94). Dieses Aussageverhalten bestätigt die Einschätzung, dass auch die Verfolgung durch die Eritreer nicht realen Begebenheiten entspricht beziehungsweise der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Befürchtungen hatte. 5.3 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die oben erwähnten wesentlichen und überwiegenden Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berück- D-7836/2007 sichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Unter den gegebenen Umständen ist auch auf den Antrag, die Staatenlosigkeit sei festzustellen, nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat D-7836/2007 ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Äthiopien D-7836/2007 herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Insgesamt kann seither nicht von einer entscheidenden Verschlechterung der allgemeinen Lage gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er leidet nebst der vorgebrachten Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, deren Ursache indes nicht mit seinen für unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen in Zusammenhang gebracht werden kann, an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Er verfügt über eine gute Schulbildung und Arbeitserfahrung als Chauffeur. Er spricht mehrere Sprachen (A 1/9, S. 2 ff.). Aufgrund der Aktenlage erscheint es ausserdem als gerechtfertigt, von sozialen Anknüpfungspunkten in Äthiopien auszugehen. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung D-7836/2007 vom 23. November 2007 gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7836/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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