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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2016 D-7816/2015

2 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,692 mots·~23 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7816/2015 law/rep

Urteil v o m 2 . Juni 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit den Kindern B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…),, und D._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).

D-7816/2015 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihren drei Kindern anfangs August 2015 und gelangte am 19. August 2015 illegal die Schweiz, wo sie am selben Tag für sich und ihre der Kinder um Asyl nachsuchte. B. Am 28. August 2015 befragte das SEM die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zu ihren Personalien, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur Person, nachfolgend BzP). Dabei gab sie zu Protokoll, Ende Juni 2015 sei ihr Haus in F._______ von Milizen zerstört worden, worauf sie zusammen mit ihrem Ehemann (G._______, geboren am […]) sowie ihren drei gemeinsamen Kindern nach Bagdad gezogen sei. Dort sei ihr Ehemann ungefähr Mitte Juli 2015 von Unbekannten entführt worden – über sein weiteres Schicksal wisse sie nichts. In der Folge habe sie ihre Heimat Anfang August 2015 gemeinsam mit ihren drei Kindern verlassen. Zunächst seien sie via Bagdad per Flugzeug nach Kairo (Ägypten) gelangt. Von dort aus seien sie wenige Tage später über eine unbekannte Hafenstadt auf dem Mittelmeer zunächst nach Libyen und anschliessend nach Italien gelangt, nachdem sie von der italienischen Marine aufgegriffen und nach Italien überführt worden seien. Die italienischen Behörden hätten sich um ihre Kinder gekümmert und sie in eine Art Herberge gebracht, wo sie sich bis gegen Abend ausgeruht hätten. Anschliessend seien sie mit Hilfe eines Schleppers weiter nach Mailand gereist und von dort aus weiter in die Schweiz gelangt. Anlässlich der Befragung vom 28. August 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin bestritt die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nicht, machte indessen geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Man habe ihr erzählt, dort herrsche Kriminalität. Ausserdem kenne sie in Italien niemanden. C. Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 31. August 2015 dem Kanton H._______ zu.

D-7816/2015 D. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Die italienischen Behörden stimmten mit Antwortschreiben vom 17. November 2015 einer Übernahme der Beschwerdeführenden nachträglich zu. F. Mit Verfügung vom 19. November 2015 – eröffnet am 27. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und stellte fest, sie müssten die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 liessen die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen.

D-7816/2015 H. Mit Telefax vom 3. Dezember 2015 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich der nachträglichen Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. J. Mit Begleitschreiben vom 15. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine vom 11. Dezember 2015 datierende Fürsorgebestätigung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um wiedererwägungsweise Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er namentlich aus, die Rechtsverbeiständung seiner Mandanten sei notwendig, weil diese weder über Kenntnisse einer Landessprache der Schweiz noch über Rechtskenntnisse verfügen würden. Zwar sei vorliegend der massgebliche Sachverhalt erstellt und unbestritten. Die entscheidenden Fragen würden sich indessen bei dessen rechtlicher Würdigung stellen. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Abweisung im Wesentlichen damit, Rechtsunkenntnis und fehlende Kenntnis einer Landessprache allein würden das Erfordernis der Notwendigkeit nicht begründen. Im vorliegenden Fall gehe es bei der rechtlichen Problematik namentlich um die Frage, welche Anforderungen eine Übernahmeerklärung der italienischen Behörden in Bezug auf verletzliche Personen (hier: eine alleinerziehende Mutter mit drei Kindern im Alter von (…), (…) und (…) Jahren) erfüllen müsse, um als Grundlage für eine Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gelten zu können. Diese Frage werde vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen und zu beantworten sein.

D-7816/2015 II. L. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess seine Heimat gemäss dem Ausreisestempel in seinem irakischen Reisepass am 12. Januar 2016 (vgl. S. 4) per Flugzeug und reiste anschliessend via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 29. Januar 2016 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2016 befragte ihn das SEM im EVZ I._______ zu seinen Personalien, dem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Am 26. Februar 2016 wies ihn das SEM dem Kanton H._______ zu. M. Mit Schreiben vom 4. April 2016 teilte das SEM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit, gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO könne der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführe, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen sei, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen aufzunehmen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig sei. Die betroffenen Personen müssten einem solchen Vorgehen zustimmen. Das SEM sei auf das Asylgesuch seiner Ehefrau und Kinder mit Entscheid vom 15. (recte: 19.) November 2015 nicht eingetreten und habe ihre Wegweisung nach Italien verfügt. Er selbst habe bei der BzP angegeben, in (…) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Sofern er wünsche, dass Italien auch für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein solle, werde er gebeten, bis zum 15. April 2016 eine schriftliche Erklärung von sich sowie seiner Ehefrau in Englisch einzureichen, in denen sie ihren Wunsch zum Ausdruck bringen sollten, dass Italien auch für die Prüfung seines in der Schweiz gestellten Asylantrags zuständig sein soll. Sollten sie dieser Aufforderung innert Frist nicht nachkommen, werde das SEM aufgrund der Akten entscheiden. In diesem Sinn werde darauf aufmerksam gemacht, dass es zu einer Trennung der Familie aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren kommen werde.

D-7816/2015 N. Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilten die Beschwerdeführerin und deren Ehemann dem SEM mit, sie wünschten auf keinen Fall voneinander getrennt werden, da sie sich nach einer langen Flucht erst in der Schweiz wieder getroffen hätten und ihr Asylverfahren auf jeden Fall gemeinsam absolvieren wollten. Die Beschwerde gegen die am 19. November 2015 vorinstanzlich verfügte Wegweisung seiner Ehefrau und Kinder nach Italien sei nach wie vor rechtshängig, weshalb aktuell nicht feststehe, welcher Mitgliedstaat für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Aus diesem Grund werde darum ersucht, zunächst das Beschwerdeurteil in vorstehender Angelegenheit abzuwarten und erst danach das rechtliche Gehör (gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) zu erteilen. O. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)). Die Beschwer-deführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7816/2015 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung des Asylgesuchs zuständig sei. Im Einzelnen führte es aus, gemäss der Rechtsprechung des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) habe bei einer Rücküberstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen Kindern eine Zusicherung einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite www.sprar.it sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher

D-7816/2015 Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele. Im Weiteren stellte das SEM fest, es habe beim Ersuchen um Aufnahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden. Die italienischen Behörden hätten dem SEM am 17. November 2015 die die Beschwerdeführenden betreffenden Überstellungsmodalitäten übermittelt und festgehalten, dass die Überstellung nach J._______ erfolgen solle. Im kürzlich ergangenen Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. 3.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die von Italien im Antwortschreiben vom 17. November 2015 (vgl. SEM-act. 17/1) geleistete Garantie beziehungsweise deren Überprüfung durch das SEM genügten den Anforderungen an die Garantien, die vom Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 vorgegeben würden, nicht. Deshalb bestehe im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien das Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Im Einzelnen wird argumentiert, das fragliche Dokument (das oberwähnte italienische Antwortschreiben vom 17. November 2015) würde sich kaum von den früher im Rahmen des Dublin-Verfahrens benutzten Standardformularen der italienischen Behörden unterscheiden. Ersichtlich sei bloss eine Differenz in einem einzelnen Punkt, wo in einem einzigen Satz ausgeführt werde: „This family will be accomodated in accordance to the circular letter of 8th of June 2015“. Im Übrigen solle sich die Familie nach ihrer Einreise am Flughafen von J._______ unverzüglich bei der italienischen

D-7816/2015 Grenzpolizei melden. Auch wenn den italienischen Behörden vom SEM offenbar die persönlichen Daten der Beschwerdeführenden mit dem Hinweis „nucleo familiare“ mitgeteilt worden seien, umfassten die rubrizierten Angaben bloss die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und die (irakische) Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Personen. Weitere Angaben, etwa zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden oder andere für ihre Betreuung wichtigen Informationen fehlten. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach Angaben ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten seit dem vergangenen Freitag ständig in Tränen aufgelöst sei und sich in einem derart miserablen Zustand befinde, dass es fraglich erscheine, ob ihr ein Wegweisungsvollzug zugemutet werden könne. Er habe ihr daher geraten, einen Arzt aufzusuchen. Ein entsprechender Arztbericht werde dem Gericht sobald als möglich zugestellt. Dem italienischen Dokument sei im Weiteren auch nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Institution, in welchen Räumen und unter welchen konkreten Lebensbedingungen die Beschwerdeführenden in Italien untergebracht werden sollten. Es erscheine somit ungewiss und könne auch vom SEM nicht überprüft werden, ob und wann die Kinder der Beschwerdeführerin in Italien in den Kindergarten beziehungsweise zur Schule gehen könnten. Das SEM müsse jedoch aufgrund der Untersuchungsmaxime vor seinem Entscheid im Einzelfall über ausreichende Belege für das Bestehen angemessener und menschenrechtskonformer Unterbringungsmöglichkeiten verfügen. Der Verweis des SEM und der italienischen Behörden auf deren Rundschreiben vom 8. Juni 2015 erscheine im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich, da dieses Rundschreiben für die schweizerischen Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normencharakter habe, sondern bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung. Dementsprechend müsse angesichts der Tatsache, dass das SEM die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne, die Zusage, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als unverbindliche Feststellung betrachtet werden. Das Rundschreiben, auf das sich das SEM und die italienischen Behörden beriefen, liege dem Dossier nicht im Wortlaut bei, obwohl es sich dabei um einen massgebenden Teil der von Italien zu leistenden Garantien handle und damit um eine entscheidrelevante Tatsache handle. Unter diesen Umständen sei eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung nicht möglich, weshalb eine erhebliche Gehörsverletzung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei vorliege.

D-7816/2015 Weiter wird geltend gemacht, der Bestand der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 behaupteten Unterbringungskapazitäten und -institutionen sowie der behaupteten günstigen Lebensbedingungen dürfte angesichts des Zeitablaufs und der grossen Anzahl inzwischen nach Italien eingereister Asylsuchender heute überholt sein. Komme hinzu, dass angesichts der verschiedenen Medienberichte über die mafiöse Unterwanderung der Asy- Infrastruktur Italiens und der Umleitung der (teilweise von Seiten der EU) gesprochenen Hilfsgelder in Millionenhöhe an die Mafia Zweifel an der Qualität der Versprechungen Italiens ohne weiteres berechtigt erscheinen würden. Unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-6629/2014 vom 12. März 2015 (BVGE 2015/4) wird vorgebracht, die Garantien müssten auf Beschwerdeebene überprüfbar sein, was bedinge, dass die individuellen Garantien Italiens im Zeitpunkt des Entscheides des SEM vorliegen müssten und nicht erst im Vollzugsstadium. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aus der Feststellung des SEM, dass die italienische Dublin-Unit bei der Ankunft der Familie das konkrete SPRAR-Unterbringungsprojekt festlegen werde, könne keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Unterbringung und Betreuung abgeleitet werden. Das SEM könne die in BVGE 2015/4 aufgestellten Leitlinien, wonach im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheides eine individuelle, konkrete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüfbare Garantie vorliegen müsse, nicht mit dem Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 übergehen, gemäss dem die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung darstelle. Das Urteil D-4394/2015 mache in E. 7.2 deutlich, dass vor dem Tarakhel-Urteil (§ 122) bloss individuelle und konkrete, aber nicht abstrakte und allgemeine Garantieerklärungen standhielten, und weise in E. 7.3 darauf hin, dass die italienischen Behörden in jenem konkreten Fall das Vorhandensein von zehn Aufnahmeplätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der Provinz Campania in den Ortschaften Casoria und Santa Marina geltend gemacht hätten. Demgegenüber behaupte das SEM vorliegend gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, dass in der Region J._______ über 500 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden seien. Ob diese heute noch frei stünden oder bereits überfüllt seien, lasse sich dem angefochtenen Entscheid ebenso wenig entnehmen wie über welche Einrichtungen und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten. Alleine die Feststellung, dass die zu überstellenden Beschwerdeführenden eine aus vier Personen bestehende Familiengemeinschaft bilden, verbunden mit dem

D-7816/2015 Hinweis auf das Rundschreiben Italiens vom 8. Juni 2015, genüge den im Tarakhel-Urteil aufgestellten Anforderungen an die Garantien nicht. Somit bestehe das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 eingegangen. Demnach benötigen asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz, welcher umso wichtiger wird, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handelt. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden. Daraus folgt, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung sind. Demzufolge muss im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (vgl. a.a.O. E. 4.3). 4.2 In seinem Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den konkreten Anforderungen an solche individuellen Zusicherungen für eine familiengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrenden nach Italien befasst und dabei festgestellt, dass das gegenwärtig von den italienischen Behörden praktizierte System konkreter Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe

D-7816/2015 sowie der Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil E. 5, insbes. 5.2). 4.3 4.3.1. Im Lichte dieser neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend von einer genügenden Zusicherung Italiens auszugehen. Die Beschwerdeführenden werden im Schreiben der italienischen Behörden vom 17. November 2015 explizit namentlich genannt, ihre Geburtsdaten und zudem ihre Staatsangehörigkeit erwähnt, und sie werden als Mutter und Sohn beziehungsweise Töchter und ausdrücklich als Familieneinheit (nucleo familiare) bezeichnet. Welche weiteren persönlichen Daten erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der BzP erklärt, sie leide unter Herzrhythmusstörungen; der sie hier behandelnde Arzt (in der Schweiz) habe ihr allerdings gesagt, die Sache sei nicht gravierend – sie müsse sich einfach ausruhen (vgl. SEM-act. A7/14 Ziff. 8.02). Im Weiteren führte der Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, seine Mandantin sei nach Angaben ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, einer Grosstante, seit dem vergangenen Freitag ständig in Tränen aufgelöst und befinde sich in einem derart miserablen Zustand, dass die Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs nach Italien fraglich erscheine. Er habe ihr deshalb geraten, einen Arzt aufzusuchen. Ein entsprechender Untersuchungsbericht werde dem Gericht sobald als möglich zugestellt (vgl. S. 4 oben i.V.m. S. 6 unten). Bis heute ist dem Bundesgericht indessen kein entsprechender ärztlicher Bericht zugegangen, weshalb davon auszugehen ist, dass die getrübte seelische Gemütslage der Beschwerdeführerin nicht nachhaltiger Natur ist und letztlich einfach auf die Ungewissheit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zurückzuführen sein dürfte. 4.3.2. In der Beschwerde wird moniert, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, ob in J._______ effektiv genügend Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt würden und über welche Einrichtungen und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten. Zwar äussert sich die Erklärung der italienischen Behörden vom 17. November 2015 nicht zur konkreten Art und Weise der Unterbringung der Beschwerdeführenden, sondern hält dazu lediglich fest, dass die Überstellung nach J._______ zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werden

D-7816/2015 würden. Das Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien in Form der vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015 zu sehen. So garantiert Italien mit Schreiben vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine familiengerechte Unterbringung ausdrücklich, und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 übermittelte es den Mitgliedstaaten und damit auch dem SEM zudem eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden. In Verbindung mit den genannten Rundschreiben stellt dies – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – eine hinreichende Garantieerklärung der italienischen Behörden dar (vgl. Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). In diesem Urteil hat das Bundesveraltungsgericht es begrüsst, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufgenommen haben, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dieses Rundschreiben habe bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung, und da das SEM die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne, müsse die Zusage, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, als unverbindliche Feststellung betrachtet werden, ist demzufolge unzutreffend. 4.3.3. Dem Einwand in der Beschwerde, der Bestand der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 genannten Unterbringungskapazitäten sei nicht mehr aktuell, ist entgegenzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf Erklärungen der italienischen Dublin-Unit hingewiesen hat, wonach die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden. Italien hat demnach zugesichert, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden haben am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Die italienischen Behörden tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und bemühen sich, für kontinuierliche, familiengerechte Unterbringungsplätze zu sorgen. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommen würde. Sodann bleibt festzuhalten, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme

D-7816/2015 bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine überhöhten und kaum praktikablen Anforderungen zu stellen sind, wie etwa diejenige, dass die jeweiligen Unterkünfte im Voraus konkret genannt würden (vgl. auch Urteil des BVGer D- 6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Auf Beschwerdeebene wird sodann gerügt, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, auf das sich das SEM und die italienischen Behörden beriefen, dem Dossier nicht im Wortlaut beiliege, und demzufolge eine vollständige Würdigung der Garantieerklärung auf Beschwerdeebene nicht möglich gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass das SEM in seinem Entscheid den wesentlichen Inhalt des Rundschreibens wiedergab und die Überlegungen, von denen es sich mit Bezug auf dieses leiten liess, aufgezeigt hat. Das Rundschreiben ist überdies im Internet unter < http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units > abrufbar. In der Beschwerde wird denn auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des SEM zu diesem Rundschreiben Stellung genommen. Der hauptsächliche Inhalt war den Beschwerdeführenden somit bekannt und es war ihnen möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist daher zu verneinen, und er entsprechende Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. In der Beschwerde wird ferner darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz entgegen ihren Angaben bei der BzP eine Grosstante hat, die bereit und in der Lage wäre, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Betreuung und Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu beteiligen. Demgegenüber würden in Italien keinerlei Angehörige der Beschwerdeführerin leben, weshalb sie dort ausschliesslich auf die Leistungen des italienischen Staates angewiesen wäre (vgl. S. 4 oben). Dieser Hinweis ist indessen ebenfalls nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens der Beschwerdeführenden in Frage zu stellen, gehört die Grosstante der Beschwerdeführerin doch weder zu ihrer Kernfamilie noch wird ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihr geltend gemacht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Anzufügen bleibt, dass es dem seit Anfang des Jahres 2016 in der Schweiz befindlichen Ehemann der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, durch eine zuhanden des SEM formulierte Willensäusserung gegenhttp://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dublin-units

D-7816/2015 über den italienischen Behörden den Wunsch zu äussern, sein Asylverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO gemeinsam mit seiner Familie ebenfalls in Italien zu durchlaufen. 6. Im vorliegenden Fall wird in materieller Hinsicht im Kern einzig das Vorhandensein hinreichender Zusicherungen zwecks Überstellung der Beschwerdeführenden als Familie nach Italien bestritten. Die damit verbundene Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK stösst jedoch ins Leere, da hinlängliche Garantien vorliegen. Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III- VO zur Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Das SEM ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat deren Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7816/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:

D-7816/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2016 D-7816/2015 — Swissrulings