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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2016 D-7807/2015

1 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,683 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7807/2015

Urteil v o m 1 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), und deren Tochter 2. B._______, geboren am (…), Äthiopien (gemäss eigenen Angaben Eritrea), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

D-7807/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in C._______ geboren wurde, eritreische Staatsangehörige (…) Ethnie ist, im Alter von (…) Jahren zusammen mit ihrem Vater und ihrem Bruder Eritrea in Richtung D._______ verliess, sich im Zeitraum von (…) bis (…) in E._______ aufhielt und bei der Deportation nach Eritrea im (…) 2005 in F._______ flüchtete, dass sie laut ihren Ausführungen im (…) 2010 nach G._______ weiterreiste, diesen Staat am (…) 2012 auf dem Seeweg verliess und nach (…) Tagen in einem ihr unbekannten Land ankam, von wo sie am 25. Februar 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass am (…) in I._______ ihre Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) geboren wurde, welche in das Asylverfahren einbezogen wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Kurzbefragung im EVZ H._______ vom 28. Februar 2013 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März 2014 im Wesentlichen geltend machte, als sie (…) Jahre alt gewesen sei (Jahr […]), habe ihre (…) Mutter die Familie verlassen, weshalb ihr eritreischer Vater zusammen mit der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Bruder in der Hoffnung, die Mutter zu finden, nach D._______ gereist sei, die Mutter jedoch nicht gefunden worden sei, dass sie mit ihrem Vater und ihrem Bruder bis zum Jahr 2005 in E._______ gelebt habe, ehe sie im (…) jenes Jahres deportiert worden seien, wobei es auf der Fahrt nach Eritrea zu einem gewalttätigen Zwischenfall gekommen sei, dass sie dabei ihren Bruder verloren habe, während ihr Vater verstorben und ihr selbst ohne gravierende Verletzungen die Flucht in F._______ gelungen sei, dass sie sich zunächst in J._______ aufgehalten habe, ehe sie nach G._______ weitergereist sei, von wo sie, nach Aufenthalten in K._______ und L._______, über das Mittelmeer nach Europa gelangt sei,

D-7807/2015 dass die Beschwerdeführerin 1 keinerlei Reise- oder Identitätspapiere oder anderweitige Beweismittel einreichte, dass das SEM am 19. Januar 2015 aufgrund von Zweifeln an Nationalität und Herkunft der Beschwerdeführerin 1 die Schweizer Botschaft in E._______ schriftlich um Abklärungen ersuchte und deren Antwort vom 6. April 2015 datiert, dass das Staatssekretariat der am 13. März 2015 mandatierten Rechtsvertretung der Beschwerdeführinnen mit Schreiben vom 5. Mai 2015 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort bekanntgab und dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Rechtsvertretung auf deren Anträge vom 7. Mai 2015 und 1. Juni 2015 hin vom SEM am 21. Mai 2015 beziehungsweise am 17. Juni 2015 eine aus Geheimhaltungsgründen teilweise geschwärzte Kopie der Botschaftskorrespondenz zur Stellungnahme gesandt wurde, dass die fristgerechte Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 29. Juni 2015 datiert, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 – der Rechtsvertretung eröffnet am 4. November 2015 – feststellte, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, namentlich was die angebliche Deportation von D._______ nach Eritrea und die Herkunft aus Eritrea anbelange, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, wobei von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen sei, dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 und in den Erwägungen eingegangen wird,

D-7807/2015 dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführerin 1 gleichzeitig einen ärztlichen Bericht vom 8. Juni 2015 samt zwei Beilagen einreichte, dass sie zur Begründung ihre bisherigen Vorbringen wiederholte und zudem ausführte, sie sei eine alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind, sei gesundheitlich angeschlagen und befinde sich in ärztlicher Behandlung, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abgewiesen wurden und diesen zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 23. Dezember 2015 gesetzt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2015 darum ersuchten, in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 auf den Kostenvorschuss zu verzichten, dass mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 in Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und den Beschwerdeführerinnen eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,

D-7807/2015 dass zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ausgeführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben, die Beschwerdeführerin 1 habe widersprüchliche Angaben zu den Umständen des Todes ihres Vaters gemacht und jene nicht hinreichend zu erklären vermögen, dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Beschwerdeführerin 1 habe die von ihr geltend gemachte Deportation nach Eritrea, bei welcher ihr Vater anlässlich (…) tödlich verletzt worden sei, sehr ausweichend, oberflächlich und stereotyp sowie bezüglich (…) ohne Realkennzeichen geschildert, weshalb der Eindruck entstehe, dass sie die Deportation nie auf diese Weise erlebt habe, dass das SEM daraus in zutreffender Weise auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen geschlossen haben dürfte, dass auch die Einschätzung des SEM zutreffen dürfte, wonach die Beschwerdeführerin 1 die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen dürfte, mithin die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht habe und ihre Vorbringen tatsachenwidrig seien, dass das SEM diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen haben dürfte, das Wissen der Beschwerdeführerin 1 über ihren angeblichen Heimatstaat Eritrea und ihre Angaben zu ihren eritreischen Verwandten väterlicherseits seien ungenügend, während sie den Umstand, als angebliche ethnische (…) die (…) Sprache nicht zu beherrschen, nicht plausibel zu erklären vermocht habe, dass das SEM in diesem Zusammenhang auch unter Bezugnahme auf die entsprechende gesetzliche Lage in treffender Weise auf die äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 1 und selbst bei Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit auf eine permanente Aufenthaltsbewilligung in D._______ geschlossen haben dürfte, dass zudem die Einschätzung des SEM zutreffen dürfte, wonach durch die von ihm veranlasste Botschaftsabklärung der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin 1 gegenüber dem Staatssekretariat falsche Herkunftsangaben gemacht habe, erhärtet werde, dass unter diesen Umständen das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht bejaht haben dürfte,

D-7807/2015 dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften, dass in der Beschwerde im Wesentlichen unter Wiederholung der von der Beschwerdeführerin 1 bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen und erhobenen Einwände an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten werde, dass gemäss Befund der zusammen mit der Beschwerde eingereichten spezialärztlichen Unterlagen vom 8. Juni 2015 bei der Beschwerdeführerin 1 (…) festgestellt worden sei, wobei nicht klar sei, ob diese damals erst seit (…) Monaten oder bereits seit Jahren bestanden habe, dass darauf in der Beschwerde nicht konkret eingegangen werde und auch kein Anlass bestehen dürfte, deswegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu verneinen, dass in der Rechtsmitteleingabe lediglich geltend gemacht werde, die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund der Ereignisse in ihrer Heimat und der ungewissen Zukunft gesundheitlich angeschlagen und in ärztlicher Behandlung, dass dieser Umstand kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen dürfte, zumal – sollten andere Gründe als (…) damit gemeint sein – diesbezüglich kein ärztlicher Bericht eingereicht worden sei, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, dass der Kostenvorschuss am (…) 2015 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-7807/2015 dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit einer Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-7807/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass sich namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Verfolgungsvorbringen und zu ihrer Herkunft im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer Aussagen im Rahmen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen sowie ihrer Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft im erstinstanzlichen Asylverfahren beschränken und somit nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen sei, ihre Deportation von D._______ nach Eritrea und ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft darzulegen, zu relativieren, dass es den Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl verweigert hat,

D-7807/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12), dass die Beschwerdeführerinnen deshalb die Folgen ihrer von ihnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,

D-7807/2015 dass aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine äthiopische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu vermuten und gestützt auf das Ergebnis der Botschaftsanfrage davon auszugehen ist, dass die Eltern der Beschwerdeführerin 1 in E._______ wohnhaft sind und die Beschwerdeführerinnen demzufolge dort auf deren Unterstützung zurückgreifen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 15. Januar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7807/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

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