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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2010 D-7807/2010

12 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,304 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7807/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7807/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria am 11. September 2010 verliess, auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gelangte, von wo aus er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und am 3. Oktober 2010 illegal in die Schweiz ge langte, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte, dass er nach Einreichung seines Asylgesuchs ins F._______ transferiert wurde, dass am 7. Oktober 2010 beim Beschwerdeführer eine radiologische Knochenaltersbestimmung durchgeführt wurde, die ein wahrscheinliches chronologisches Alter von G._______ Jahren oder mehr ergab, dass dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2010 im Rahmen der Kurzbefragung im F._______ das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt wurde, dass er nebst der Kurzbefragung im F._______ am 25. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe für das Oberhaupt des Dorfes gearbeitet, wobei man ihn beauftragt habe, die Waschung von Händen und Füssen der Ehefrau des Dorfoberhauptes durchzuführen, dass er von dieser Frau zum Beischlaf aufgefordert worden sei, was er zunächst abgelehnt habe, dass sie ihm aber die Tür versperrt und ihm verbal gedroht habe, worauf er notgedrungen eingewilligt habe, dass sie ihm nämlich erklärt habe, sie würde ihrem Mann erzählen, dass sie von ihm vergewaltigt worden sei, falls er nicht mit ihr schlafen würde, dass sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung entwickelt habe und sie noch mehrere Male miteinander geschlafen hätten, D-7807/2010 dass sie im April 2010 von einem Wärter des Dorfoberhaupts beim Beischlaf entdeckt worden seien, dass er daraufhin von den Untergebenen des Dorfoberhaupts festgenommen worden sei, dass diese ihm Brandverletzungen zugefügt und anschliessend in einen Käfig gesteckt hätten, dass er am 10. September 2010 von einem Wächter freigelassen worden sei, worauf sie gemeinsam geflüchtet seien, dass ihm der Wächter am darauffolgenden Tag zur Ausreise verholfen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. November 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM bezüglich der Altersangabe des Beschwerdeführers anführte, dieser habe als Geburtsdatum den C._______ angegeben, gemäss der Knochenaltersbestimmung vom 7. Oktober 2010 betrage das chronologische Alter des Beschwerdeführers jedoch G._______ Jahre oder mehr, dass die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 19 aufgestellte Praxis, wonach das Knochenwachstum – in einem nach Ethnie und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren könne und eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereiches betrachtet werden könne, auch vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei, dass die Abweichung innerhalb des erwähnten Toleranzbereiches von drei Jahren liege, womit die Identitätstäuschung durch die Knochenaltersanalyse allein nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass aufgrund der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg, der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten sowie der widersprüchlichen biographischen Angaben davon auszugehen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person D-7807/2010 handle, die ihre wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche, dass er darüber am 15. Oktober 2101 im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Kenntnis gesetzt worden sei, wobei er angemerkt habe, dass er so alt sei, wie er gesagt habe, indessen diese Aussage die Erwägungen des BFM nicht umzustossen vermöge, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass er erklärt habe, in Nigeria nie über Ausweisdokumente verfügt zu haben, indessen ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich unplausibel erscheine, dass seine Aussage, wonach man sich in Nigeria frei bewege, ohne dass Ausweiskontrollen stattfinden würden, realitätsfremd und als Schutzbehauptung zu werten sei, dass seine Erklärung, wonach er keinerlei Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen in Nigeria habe und deshalb keine Ausweispapiere nachreichen könne, als Standardvorbringen vieler Gesuchsteller zu werten sei, welche nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere auszuhändigen, dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Herkunftsland nach Europa habe bewältigen können, dass nämlich seine diesbezüglichen Aussagen äusserst oberflächlich ausgefallen seien, so habe er nicht angeben können, an welchem Hafen und in welchem Land er mit dem Schiff angekommen sei und auf welchem Weg er in die Schweiz gereist sei, dass er ebenso wenig gewusst habe, wer seine Reise finanziert habe und welcher Betrag dafür ausgegeben worden sei, D-7807/2010 dass der Beschwerdeführer auf der ganzen Reise nie kontrolliert wor den sei, widerspreche der allgemeinen Erfahrung, zumal sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, und es deshalb realitätsfremd und somit unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerdeführer auf spontane Art und Weise und auf Geheiss der Ehefrau des Dorfoberhauptes dem Schiffskapitän übergeben worden sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen liessen, er beabsichtige, nicht nur die wahren Umstände zu seinem Reiseweg und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine Angaben über seinen angeblichen Herkunftsort H._______ offensichtlich unzutreffend seien, weshalb seinen Vorbringen, welche sich vollumfänglich auf angebliche Ereignisse in H._______ bezögen, jegliche Grundlage entzogen sei, dass seine Ausführungen zu den Asylgründen bezeichnenderweise schematisch und knapp seien, so fehlten den Darstellungen die typi schen Merkmale (Realkennzeichen) wie Detailreichtum, die Beschreibungen von Emotionen und Gedankengängen, die räumliche und zeitliche Verknüpfung der erzählten Ereignisse sowie die Schilderungen von nebensächlichen und ausgefallenen Einzelheiten, die normalerweise die Schilderungen von tatsächlich erlebten Begebenheiten prägen würden, dass ferner vor allem seine Erläuterung unglaubhaft sei, wonach in H._______ traditionsgemäss halbjährlich alle Verbrecher öffentlich hingerichtet würden und er nicht wisse, ob die nigerianische Polizei davon Kenntnis habe, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, da er sich nach seiner D-7807/2010 Befreiung der Rache des Dorfoberhauptes leicht durch den Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können und sich wegen seiner Schwierigkeiten in H._______ an die nigerianische Behörden hätte wenden können, was er jedoch nicht getan habe, dass die Aussage, wonach Personen, die sich mit einem solchen Anliegen an die Polizei wendeten, vom Dorfoberhaupt umgebracht würden, als Schutzbehauptung einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, weshalb aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am C._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer all- D-7807/2010 fälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-7807/2010 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den sinngemässen Antrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer erklärte, er habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte und habe auch nie ein solches Dokument beantragt (vgl. A 1/13, S. 3 f.), dass er ohne Reisedokumente in die Schweiz gelangt und weder auf dem Schiff noch auf seiner Weiterreise in die Schweiz je kontrolliert worden sei (vgl. A 1/13, S. 7 f.), D-7807/2010 dass er nichts zur Beschaffung von Ausweisdokumenten unternommen habe und auch in Zukunft keine Dokumente nachreichen werde (vgl. A 1/13, S. 4 f.), dass er mit niemandem in Nigeria Kontakt aufnehmen könne, weil er keine Telefonnummern habe (vgl. A 13/10, S. 2), dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft, dass insbesondere nicht glaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nie über Identitätspapiere verfügt und sei ohne Ausweisdokument von Nigeria in die Schweiz gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine wahre Identität und genaue Herkunft durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Ausweisdokumenten zu verschleiern, dass das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine Einwände erhebt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am C._______ geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vor- D-7807/2010 liegend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben – insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend – gestützt hat, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass die vom BFM angenommene Volljährigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht bestritten wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, D-7807/2010 dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen, sondern es dabei belässt, in rudimentärer Weise den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt aufzuführen, dass diese Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7807/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las sen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er gemäss eigenen Angaben über eine fünfjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung in der I._______ verfügt, weshalb ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Nigeria möglich sein dürfte, dass ebenso – auch wenn die Eltern im Jahre 2009 infolge eines J._______ verstorben sein sollen – von einem in Nigeria bestehenden familiären Beziehungsnetz auszugehen ist, soll doch eine Tante in H._______ wohnhaft sein und dort die Geschwister des Beschwerdeführers betreuen (vgl. A 1/13, S. 3), dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen D-7807/2010 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7807/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das K.______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14

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