Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7807/2009 Urteil v om 1 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X. _______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. November 2009 / _______.
D7807/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, I. dass der Beschwerdeführer am 13. April 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, aus der afghanischen Provinz _______ zu stammen und tadschikischer Ethnie zu sein, dass sein Bruder die Taliban unterstützt habe und die Familie im Jahre 1998 aus Angst vor Repressalien seitens der Mujaheddin nach Kabul geflohen sei, dass der erwähnte Bruder im Kampf gefallen sei, dass er in Kabul wegen der TalibanVergangenheit seines Bruders nach dem Machtwechsel den Argwohn eines einflussreichen Onkels – eines Vertreters der Mujaheddin – geweckt habe, dass ihn der besagte Verwandte im Jahre 2001 aufgefordert habe, innert einer Woche die vorhandenen Waffen abzugeben, dass er aber nicht im Besitz von Waffen gewesen und aus Angst vor Verfolgung durch das Umfeld des Onkels einige Tage später ausser Landes geflohen sei, dass er sich in der Folge während Jahren im Iran aufgehalten habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2006 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und mithin nicht glaubhaft, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich sei,
D7807/2009 dass er vor der Ausreise in Kabul gelebt habe und sich dort Familienangehörige befänden, dass er jung und gesund sei und vor Ort im eigenen Geschäft gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Juli 2006 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die ARK mit Urteil vom 4. August 2006 auf das Rechtsmittel wegen bereits abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat, II. dass der Beschwerdeführer beim BFM am 20. November 2007 (Poststempel) ein erstes Wiedererwägungsgesuch stellte und sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, Asylgewährung und eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er zur Begründung vorbrachte, ein neues Beweismittel (eine Vorladung der afghanischen Behörden aus dem Jahre 2001) belege die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung, dass er das Dokument mit der Unterstützung eines in Deutschland lebenden Kollegen, welcher einen Beamten vor Ort kenne, habe beschaffen können, dass sich ausserdem die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe und er dort über kein soziales Netz mehr verfüge, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2008 ablehnte, dass es zur Begründung unter anderem darlegte, der Beschwerdeführer mache mit dem eingereichten Beweismittel einen unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfenden Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) geltend,
D7807/2009 dass das Dokument indes weder als neu noch als erheblich im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu qualifizieren sei, dass für die verspätete Beibringung des Beweismittels keine plausiblen Gründe vorlägen, dass das Dokument zudem insgesamt als Fälschung zu qualifizieren sei, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar verschlechtert habe, aber insbesondere in Kabul – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – nicht eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung bestehe, dass entsprechend auch nicht von einer seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich veränderten Sachlage auszugehen sei, weshalb auch in diesem Lichte besehen kein Wiedererwägungsgrund bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sinngemäss die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragte, dass er zur Begründung erneut vorbrachte, das Beweismittel aus dem Jahre 2001 sei echt und belege die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung, dass sich ausserdem die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert habe und er dort über kein soziales Netz mehr verfüge, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2009 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem festhielt, das eingereichte Beweismittel, das seine Verfolgung belegen solle, sei verspätet und nicht erheblich, dass ausserdem keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 23. Juni 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage aufgrund der Entwicklung vor Ort festzustellen sei,
D7807/2009 dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in der Hauptstadt Kabul gelebt habe und seine Behauptung, nichts über das aktuelle Schicksal der dort ansässigen Angehörigen zu wissen, nicht glaubhaft wirke, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer somit grundsätzlich bei seinen Angehörigen nach wie vor über genügend und gesicherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit keineswegs als ausgeschlossen erscheine, womit es ihm folglich offenstehe und zuzumuten sei, sich wieder in Kabul niederzulassen, dass daran auch seine inzwischen langjährige Landesabwesenheit, die er selbst zu verantworten habe, nichts zu ändern vermöge, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegenstünden, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen habe, III. dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim BFM am 20. November 2009 ein zweites Wiedererwägungsgesuch stellte, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2006 im Vollzugspunkt, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragte, dass er zur Begründung unter Hinweis auf verschiedene Quellen geltend machte, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in den Jahren 2007 bis 2009 dramatisch verschlechtert, dass namentlich auch in Kabul von einer Verschlimmerung der Lage im Sinne einer konkreten Gefährdung auszugehen sei, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. November 2009 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Entscheids vom 23. Juni 2006 feststellte,
D7807/2009 dass es festhielt, es sei trotz der in Afghanistan allgemein angespannten Sicherheitslage nicht von einer auch in Kabul drohenden konkreten Gefährdung auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin somit nach wie vor zuzumuten sei, dass es dem Beschwerdeführer eine Gebühr auferlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen liess, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anweisung an die Vorinstanz, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Kostenpunkt, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass er zur Begründung unter Hinweis auf verschiedene Quellen – darunter auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – respektive die Eingabe vom 20. November 2009 erneut geltend machte, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich dramatisch verschlechtert, dass diese Einschätzung durch aktuelle Berichte – auch die Hauptstadt Kabul betreffend – bestätigt werde, was das BFM im angefochtenen Entscheid verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung am 17. Dezember 2009 einstweilen aussetzte, dass der vormalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist entweder eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 eine entsprechende Bestätigung zu den Akten gab,
D7807/2009 dass das BFM mit Vernehmlassung vom 8. September 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 28. September 2011 geltend machte, nach wie vor keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu haben, dass er nicht aus Kabul stamme und sich erst von 1998 bis zur Ausreise im Jahre 2001 dort aufgehalten habe, dass er seit der Ausreise keinen Kontakt mehr zur Familie habe, dass sich die Sicherheitslage in Kabul in den letzten Wochen nochmals verschlechtert habe, dass der Eingabe ein Internetartikel zur Situation vor Ort beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D7807/2009 dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom 16. Dezember 2009 eintrat und festhielt, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul sei für den Beschwerdeführer nach wie vor gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum Schluss kommt, in weiten Teilen von Afghanistan herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), dass sich die Situation in der Hauptstadt Kabul jedoch anders darstelle, dass angesichts des Umstandes, wonach sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, der Vollzug der Wegweisung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung als zumutbar qualifiziert werden könne, dass demnach die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren, dass ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise, unabdingbar sei, (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.), dass an diesen Einschätzungen auch in Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Kabul festzuhalten ist, dass demnach die allgemeine Sicherheitslage in Kabul für sich allein besehen grundsätzlich nach wie vor die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin nicht ausschliesst,
D7807/2009 dass im Rahmen des ersten Wiedererwägungsgesuches festgestellt worden war, vorliegend seien die strengen Bedingungen für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul erfüllt, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. September 2011 zwar geltend macht, seit der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2001 keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben und nicht zu wissen, ob sie sich noch in Kabul oder überhaupt in Afghanistan aufhielten, dass dies jedoch bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren geltend gemacht worden war und die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2009 erheblich bezweifelt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des ordentlichen Verfahrens am 27. April 2006 nämlich ausgesagt habe, seine Mutter lebe an der angegebenen Adresse in Kabul und seine Schwester verfüge in Kabul über eine eigene Adresse, dass seine späteren Distanzierungen von diesen Angaben wie namentlich auch die Behauptung in der Eingabe vom 4. Februar 2008, seit 2001 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu haben, demnach als Konstrukt zu werten seien, dass seine Darlegungen, in Afghanistan über keine ihm wohlgesinnten Bezugspersonen zu verfügen, in dieser Form nicht zu überzeugen vermöchten, dass an dieser Einschätzung nach wie vor festzuhalten ist, da auch die Eingaben im zweiten Wiedererwägungsverfahren mangels Substanz das angeblich fehlende soziale Netz vor Ort in keiner Weise als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass vielmehr davon auszugehen ist, die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann seien weiterhin in Kabul wohnhaft, dass auch die Mutter, mit der der Beschwerdeführer vor der Ausreise zusammengelebt habe, nach wie vor in Kabul leben dürfte, dass sich zwar aus den Akten nur wenig über die Tragfähigkeit dieses sozialen Netzes ergibt,
D7807/2009 dass jedoch der Beschwerdeführer, dem nicht geglaubt werden kann, dass die Familienangehörigen nicht mehr in Kabul leben, die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der mangelhaften Offenlegung der tatsächlichen Situation zu tragen hat, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen unter bloss hypothetischen Voraussetzungen zu forschen, dass der Beschwerdeführer zudem bereits im Jahre 1998 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder bei seinem Schwager vorübergehend untergekommen ist, dass der Beschwerdeführer zwar längere Zeit nicht mehr im Heimatstaat gelebt hat, angesichts seiner Beziehungen, seiner guten Schulbildung, seiner Fremdsprachenkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung – er hat Kabul bereits ein Geschäft geführt – jedoch davon auszugehen ist, er sei in der Lage, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach wie vor als zumutbar (und auch als zulässig und möglich) zu bezeichnen ist, dass mithin weder die aktuelle Situation in Kabul noch persönliche Gründe des Beschwerdeführers einen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt im Sinne einer nachträglichen Veränderung ausmachen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 16. Dezember 2009 – auch betreffend Subeventualantrag – abzuweisen ist, dass in Bezug auf den Subeventualantrag festzustellen ist, dass die Vorinstanz angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches zu Recht Kosten auferlegte, zumal im Verfahren bei der Vorinstanz auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden war,
D7807/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen worden war, dass die Bestätigung für die Bedürftigkeit am 30. Dezember 2009 nachgereicht wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite)
D7807/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: