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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2016 D-7805/2016

28 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,632 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7805/2016

Urteil v o m 2 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Aleksandar Rusev, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).

D-7805/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, ihren Heimatstaat am 1. Oktober 2016 und reiste am 2. Oktober 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie am 3. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am 10. Oktober 2016 fand die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akte A5) und am 14. Oktober 2016 die vertiefte Anhörung (SEM-Akte A14) statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie in (…) geboren und nach einem Umzug ihrer Familie nach (…) in sehr ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen sei. Ihr Vater sei immer wieder wegen illegaler Geschäfte im Gefängnis gewesen. Sie hätten am Rande der Gesellschaft gelebt und hungern müssen. Aufgrund ihrer Situation habe sie schon versucht, sich umzubringen. Obwohl sie die (…)mittelschule besucht habe, habe sie jedoch aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel das Diplom nicht erhalten. Eines Abends sei sie von ihr unbekannten Männern vergewaltigt worden. Weil sie befürchtet habe, dass ihre Familie von dem Vorfall erfahre und weil sie die Täter nicht habe identifizieren können, habe sie von einer Anzeige an die Polizei abgesehen. Im Anschluss an diesen Vorfall sei sie schwanger geworden, wisse aber nicht, von wem das Kind stamme, da sie zu dieser Zeit einen Freund gehabt habe. Aufgrund der Schwangerschaft sei sie von ihrem Vater verstossen und aus ihrem Zuhause weggejagt worden. Zudem habe ihr Freund sie verlassen, weil er nichts von einem Kind habe wissen wollen. Anschliessend habe sie in (…) einen Monat auf der Strasse gelebt und sei dann mit einem Bus in die Schweiz gereist. Da sie die Busfahrt nicht habe finanzieren können, habe sie sich am Ende der Reise, als sie hätte bezahlen müssen, aus dem Bus geschlichen und sei davongelaufen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Schulbestätigung der 2. Klasse der Mittelschule zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete unter Ansetzung einer Ausreisefrist von einem Tag nach Rechtskraft der Verfügung den Vollzug der Wegweisung an.

D-7805/2016 C. Mit vom 15. Dezember 2016 datierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2016) erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, es sei durch den Erlass einer Zwischenverfügung festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, die Ziffn. 3 – 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, eventuell sei eine neue Ausreisefrist von mindestens 6 Monaten nach der Geburt ihres Kindes festzusetzen, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Ernennung ihres Rechtsvertreters als Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel einen Zustellnachweis der Schweizerischen Post, eine Kopie des Zustellcouverts, zwei Arztberichte (ambulanter Bericht des […] vom 7. Oktober 2016, Bericht des […] vom 8. Dezember 2016), drei Dokumente der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) über die Lage in Bosnien und Herzegowina sowie eine Gesundheitsempfehlung der Fluggesellschaft SWISS zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. E. Am 23. Dezember 2016 gingen die Akten der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-7805/2016 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziffn. 3 – 6), weswegen sich der Streitgegenstand im vorliegenden Entscheid auf die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs beschränkt. Nicht Gegenstand des Verfahrens hingegen sind die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-7805/2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund ihrer akuten Suizidalität das Recht auf Leben gemäss Art. 2 EMRK tangieren würde und deswegen gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt: «Die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die

D-7805/2016 betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, genügt für sich allein praxisgemäss nicht, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug bereits als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403; Urteil 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden.» (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1., m.w.H.). Überdies gibt es in Bosnien und Herzegowina geeignete Einrichtungen sowohl für die Suizidprävention als auch für die psychologische und psychiatrische Betreuung. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wegweisungsvollzug das Recht auf Leben tangieren würde. Die diesbezügliche Rüge geht demnach fehl. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist zudem, wie in der vorinstanzlichen Verfügung aufgezeigt wurde und was vorliegend nicht bestritten wird, vor Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (siehe nachfolgend E. 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-II-393%3Ade&number_of_ranks=0#page393

D-7805/2016 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement- Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass weder die herrschende politische Situation in Bosnien und Herzegowina noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. So habe die Beschwerdeführerin die Mittelschule abgeschlossen und verfüge somit über einen guten Bildungsstand. Zudem habe sie bereits erste Arbeitserfahrungen gesammelt, indem sie in Haushalten geputzt und auf den Feldern gearbeitet habe. Weiter könne sich die Beschwerdeführerin beim Sozialamt melden, wobei sich ihre zukünftige Mutterschaft begünstigend auswirken könnte. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bestehe die Möglichkeit, den weitgehend kostenlosen Gesundheitsschutz in Anspruch zu

D-7805/2016 nehmen. Gemäss den hiesigen Ärzten bestünden momentan im Zusammenhang mit Schwangerschaft keine Probleme. In (…) gebe es zudem ein Frauenhaus, in welchem sie für einige Monate unterkommen könne. Im Heimatstaat der Beschwerdeführerin spiele die Familie und die Verwandtschaft eine wichtige Rolle, und gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin würden dort eine Tante, zwei Onkel mütterlicherseits sowie weitere Verwandte väterlicherseits leben. Ausserdem pflege die Beschwerdeführerin einen guten Kontakt zu ihrer Mutter. Eine Cousine lebe in der Schweiz, welche ihr im Notfall ebenfalls unter die Arme greifen könne. Insgesamt seien aus den Akten keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Dem setzte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass die Vorinstanz das Kindeswohl verletzt habe, indem sie die Interessen des noch nicht geborenen Kindes nicht geprüft und in ihre Entscheidung habe einfliessen lassen. Die eingereichten Länderinformationen würden aufzeigen, dass die medizinische Versorgung und die Therapiemöglichkeiten ihrer posttraumatischen Belastungsstörung in ihrem Heimatstaat schlecht bzw. nicht vorhanden und oft nicht finanzierbar seien. Effektive Unterstützung in Form von Sozialhilfe zu erhalten dauere oft lange und sei mit grossem bürokratischem Aufwand verbunden, weswegen die Gewährleistung einer solchen ungewiss sei. Aufgrund der patriarchalischen Struktur ihrer Familie verfüge die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Zudem sei fraglich, inwiefern ihr die Verwandtschaft effektiv helfen würde. Weiter sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, als eine im siebten Monat schwangere Frau in ihrem aktuellen Gesundheitszustand den Rückflug in ihr Heimatland anzutreten. 6.6 In Bosnien und Herzegowina, das der Bundesrat als verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 6.7 Mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend die individuelle Zumutbarkeit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einer Schwangerschaft als solcher nicht um eine Krankheit handelt. Weiter wird weder eine eigentliche Problemschwangerschaft geltend gemacht noch geht eine solche aus den Akten hervor. Insbesondere ist aus dem entsprechenden Arztbericht nicht ersichtlich, inwiefern die diagnostizierte (…)krankheit den Verlauf der Schwangerschaft negativ beeinträchtigen

D-7805/2016 soll. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesundheitsempfehlung der SWISS hält zudem fest, dass bei einer einfachen und unkomplizierten Schwangerschaft werdende Mütter bis vier Wochen vor dem Entbindungstermin fliegen können. Da sich die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Basel ungefähr im sechsten Schwangerschaftsmonat befindet, stellt die Schwangerschaft hinsichtlich der Rückreise in ihren Heimatstaat kein gesundheitliches Risiko dar und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den beigelegten Arztberichten an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, aufgrund welcher sie seit dem Erhalt des negativen Asylentscheides vom 8. Dezember 2016 in ärztlicher Behandlung ist bzw. in der psychiatrischen Klinik (…) weilt. In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin an einer (…)krankheit, welche gemäss Arztbericht mit entsprechenden Salben und Waschlotionen behandelt wird. Diese Erkrankungen stellen keine derart schwerwiegenden oder seltenen Krankheiten dar, welche spezifische oder nur mit schwer erhältlichen Medikamenten zu gewährleistende Behandlungen erfordern würden. Es darf somit angenommen werden, dass der Heimatstaat über die erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten verfügt und eine solche Behandlung grundsätzlich möglich ist. Wie die ins Recht gelegten Länderberichte der SFH aufzeigen, verfügt Bosnien und Herzegowina über ein obligatorisches Krankenversicherungswesen. Entgegen ihren Ausführungen bestehen für die Beschwerdeführerin also durchaus Möglichkeiten, sich die notwendigen Medikamente zu beschaffen und sich im Notfall in eine der vorhandenen psychiatrischen Einrichtungen einliefern zu lassen. Massgeblich ist dabei nicht – anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ob eine effektive Behandlungsmöglichkeit besteht, sondern ob die vorhandenen medizinischen Möglichkeiten eine menschenwürdige Existenz gewährleisten. Zwar ist anzunehmen, dass das bosnische Gesundheitssystem nicht dem schweizerischen Standard entsprechen und verschiedene Unzulänglichkeiten aufweisen mag. Eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Versorgung ist jedoch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Voraussetzung, damit eine Rückkehr in einen Heimatstaat als zumutbar erachtet werden kann. Wie oben ausgeführt (E. 6.5), ist eine Rückreise nur bei gänzlichem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat unzumutbar. Davon kann jedoch vorliegend keine Rede sein. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.

D-7805/2016 Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Somit wäre sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung – falls überhaupt noch erforderlich – nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt. Folglich ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin jung und gebildet ist (Abschluss einer […]mittelschule) und über erste Arbeitserfahrungen in verschiedenen Bereichen (Hauswirtschaft und Landwirtschaft) verfügt. Als zukünftige Mutter dürfte der Einstieg in den Arbeitsmarkt zwar nicht einfach, jedoch auch nicht unmöglich sein. Gemäss Akten leben zahlreiche enge Angehörige vor Ort, womit die Beschwerdeführerin klar über soziale Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland verfügt. An diesen Anknüpfungsmöglichkeiten vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von ihrem Vater verstossen worden ist. Ebenfalls unbehilflich ist der Einwand, dass im jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar sei, welche ihrer Verwandten ihr auf welche Art und Weise helfen würden. Auch dass ihr aufgrund der patriarchalen Verhältnisse in ihrer Familie durch diese möglicherweise keine Hilfe zukommt, vermag an den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine erschwerende kulturelle Voraussetzung, aufgrund welcher jedoch nicht angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführerin jeglicher Kontakt zu ihren Verwandten verwehrt bleiben wird. Ihre finanzielle Situation ist zwar mit Unsicherheiten behaftet, aber keinesfalls prekär, zumal in einer ersten Phase auch finanzielle Unterstützung durch Verwandte in Frage kommen dürfte. Auch Sozialhilfe zu erhalten, ist gemäss den eingereichten Länderberichten nicht unmöglich. Auch wenn gewisse wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können, ist nach dem Gesagten im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu erwarten, dass sie in eine existenzgefährdende Lage geraten und ihr Armut und Hunger drohen würden. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.8 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-7805/2016 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6.10 Bei diesem Ergebnis geht auch die gerügte Verletzung von Art. 3 KRK fehl. Da das Kind noch nicht geboren ist, in Bosnien und Herzegowina aufwachsen wird und die Rückkehr der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Kindeswohl verletzt haben sollte. 7. Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Beschwerdeinstanz weist die Vorinstanz nur im Falle offensichtlicher Unangemessenheit an, die Ausreisefrist neu festzulegen und übt Zurückhaltung bei der Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission AKR [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5). Die Ausreisefrist wurde von der Vorinstanz auf einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung festgesetzt. Hinsichtlich der angemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die diesbezügliche Praxis der damaligen ARK fort. Angesichts des kurzen Zeitablaufs seit der am 5. Dezember 2016 erlassenen vorinstanzlichen Verfügung ist die angesetzte kurze Ausreisefrist nicht offensichtlich unangemessen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5.). Die diesbezügliche Rüge ist demnach abzuweisen. 8. Der Antrag, es sei durch den Erlass einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-7805/2016 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die gestellten Begehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind. Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7805/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

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