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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2026 D-7804/2025

22 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 mots·~11 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7804/2025

Urteil v o m 2 2 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Iran, beide vertreten durch Stefan Frost, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025.

D-7804/2025 Sachverhalt: A. Die iranischen Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie reisten am 24. Mai 2025 mit einem gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein und ersuchten am 16. August 2025 um Asyl. B. Gemäss einem Treffer des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) wurde den Beschwerdeführenden durch die Schweizer Behörden in Teheran ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 23. Mai 2025 bis 22. Mai 2026 (für die Beschwerdeführerin) respektive vom 23. Mai 2025 bis 22. November 2025 (für den Beschwerdeführer) ausgestellt. C. Mit Vollmachten vom 22. August 2025 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 18. September 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der Beschwerdeführer, mit letztem Wohnsitz in D._______, führte zusammenfassend aus, dass er bereits 2024 mit der Beschwerdeführerin – mit Einladung seines (...) – in der Schweiz gewesen sei. Nach der Eheschliessung habe der (...) sie erneut eingeladen, damit sie in der Schweiz die Flitterwochen verbringen könnten. Am Tag der vorgesehenen Rückkehr in den Iran habe er erfahren, dass Israel den Iran angegriffen habe. In den Nachrichten sei von zahlreichen Angriffen und mehreren getöteten iranischen Kommandanten die Rede gewesen. Die Flüge an diesem Tag seien alle gestrichen worden. Einen Tag später sei die Internetverbindung im Iran vollständig ausgeschaltet worden. Deshalb habe er angefangen, sich auf der in persischer Sprache verfassten Internetseite des israelischen Militärs über die Geschehnisse zu informieren. Da die Angriffe massiv gewesen seien, sei er vom Sturz des iranischen Regimes ausgegangen. Deshalb habe er angefangen, auf dem Instagram-Konto des IDF (Israel Defense Forces) zahlreiche irankritische Kommentare zu verfassen und diese weiterzuleiten. In einem dieser 200 bis 250 verfassten Beiträge habe er den Wunsch geäussert, Israel möge die Fernseh- und Radiostationen im Iran angreifen, was am folgenden Tag tatsächlich geschehen sei. Der kurz danach erfolgte Waffenstillstand habe ihn in Panik versetzt, weil am darauffolgenden Tag seine Kommentare auf Instagram des IDF gelöscht worden

D-7804/2025 seien. Zeitgleich habe er eine Nachricht über die iranische Applikation Rubika erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sich umgehend bei den iranischen Justizorganen zu melden. Am nächsten Tag habe ihm sein im Iran lebender Bruder telefonisch mitgeteilt, dass zwei Personen des iranischen Nachrichtendiensts in Zivilkleidung nach ihm gefragt hätten. Ferner habe er erfahren, dass sein Konto gesperrt worden sei und anlässlich eines telefonischen Kontakts mit einem Arbeitskollegen habe er gehört, dass ein Arbeitsverbot gegen ihn in der Firma verhängt worden sei. In der Folge hätten er und seine Ehefrau das Migrationsamt in der Schweiz kontaktiert, welches ihnen geraten habe, abzuwarten. In den Nachrichten habe er gehört, dass jede in den sozialen Medien aktive Person unter Spionagevorwurf gestellt und verhaftet werde. Nach Antraten des Migrationsamtes hätten sie um Asyl in der Schweiz ersucht. D.c Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Asylvorbringen ihres Ehemannes und ergänzte, dass im iranischen Fernsehen verschiedene Seiten, auch diejenige, auf welcher der Beschwerdeführer Kommentare verfasst habe, namentlich genannt und dabei verkündet worden sei, dass jegliche Aktivitäten darauf als Landesverrat respektive Spionage für Israel geahndet würden und unter Todesstrafe stünden. Wiederholt seien Nachrichten über Personen, die der Spionage verdächtigt würden, ausgestrahlt worden. Im Iran herrsche staatliche Willkür und man wisse nie, was geschehen könne. Sie sei einige Male wegen Verstosses gegen Bekleidungsvorschriften verhaftet worden und zwei Mal sei ihr Auto beschlagnahmt worden. Sie befürchte, als Ehefrau eines Regimegegners, ebenfalls verfolgt und hingerichtet zu werden. E. Am 30. September 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf vom 29. September 2025 und legten diverse Arztberichte zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug durch den Kanton C._______ an. G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM

D-7804/2025 vom 1. Oktober 2025 ein und beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren und subeventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert der gesetzten Frist den in Aussicht gestellten Arztbericht des Beschwerdeführers einzureichen. I. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden ärztlichen Kurzbericht der Klinik (...) vom 16. Oktober 2025 ein. J. J.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 nahm die Vorinstanz Stellung. J.b Am 9. Januar 2026 replizierten die Beschwerdeführenden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-7804/2025 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er in der Schweiz infolge des Konflikts zwischen dem Iran und Israel 2025 angefangen habe, sich auf sozialen Medien irankritisch und israelfreundlich zu äussern. Nachdem sein im Iran lebender Bruder von den Behörden wegen ihm aufgesucht und sein Bankkonto plötzlich gesperrt worden sei, und er durch einen Arbeitskollegen erfahren habe, dass ein Arbeitsverbot gegen ihn erlassen worden sei, fürchte er bei einer Rückkehr um sein Leben, da auch die Medien von zahlreichen Hinrichtungen regimekritischer iranischer Staatsangehöriger gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin befürchte, reflexverfolgt und womöglich auch hingerichtet zu werden.

5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 beginnenden Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von

D-7804/2025 Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten neben besseren Lebensbedingungen auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik und ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus den Städten in den Norden des Landes sowie in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche iranischer Staatsangehöriger vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei und begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum

D-7804/2025 jetzigen Zeitpunkt weiterhin äusserst volatil. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asyl-verfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung ergibt sich indessen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Ferner ginge der Partei eine Instanz verloren, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern einer ersten Instanz gleich erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig soweit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz beantragt werden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Oktober 2025 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an diese zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie

D-7804/2025 Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung gewährt. (Dispositiv nächste Seite)

D-7804/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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