Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 D-7803/2008

12 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,228 mots·~16 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7803/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7803/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie Igbo, geboren in Benin, mit letztem Wohnsitz in Abia State, am 3. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass der Kanton Z._______ dem Beschwerdeführer am 18. März 2008 eine Vertrauensperson bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zuordnete, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aus dem Kanton Y._______ ausgegrenzt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Z._______ aufgrund der Ermittlungsakten des Kantons Y._______ den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das BetmG mit Entscheid vom 2. Juni 2008 für schuldig befand und ihn mit einem Freiheitsentzug von 10 Tagen bedingt bestrafte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten englischsprachigen Formularbeschwerde vom 5. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuhe- D-7803/2008 ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, auf das Asylgesuch einzutreten, ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und beantragte eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die eingereichte Formularbeschwerde neben den Englisch verfassten standardisierten Anträgen, das handschriftlich in Deutsch angebrachte Begehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, sowie eine handschriftlich in Französisch verfasste Begründung enthält, dass die Beschwerdebegehren nicht durchgehend in einer Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom D-7803/2008 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst sind, weshalb diese grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wären, dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand verständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen D-7803/2008 Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, D-7803/2008 dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt (vgl. act. A1/11 S. 4), dass er in der Not in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. A1/11 S. 5), dass er gemäss seinen Angaben bei der Überquerung der Grenzen von Nigeria nach Benin keine Papiere habe vorweisen müssen, weil er einen Schlepper bezahlt habe, der ihn gegen Entgelt mit dem Fahrrad über die Grenze gebracht habe (vgl. act. A15/13 S. 8 und 9), dass er ohne Dokumente von Benin mit einem Frachtschiff, das Metall transportiert habe in ein ihm unbekanntes Land, wo viele Weisse lebten, reiste und beim Verlassen des Schiffes von einem Mann in Uniform nach Papieren gefragt wurde, er angefangen habe zu weinen, man ihn auf die Station mitgenommen habe, wo man mit ihm in einer fremden Sprache gesprochen habe und ihn schliesslich in einen Zug geschickt habe (vgl. act. A1/11 S. 7 und 8), dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit der Begründung, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie Ausweise besessen habe, weder in Benin noch in Nigeria, er nur in den Strassen von Nigeria gearbeitet, sich nie um Dokumente gekümmert habe, er niemanden habe, den er kontaktieren könne, er auch nicht wisse, wie man solche Dokumente erhältlich machen könne und weder den Aufenthaltsort seiner Mutter in Nigeria noch jemand anderen kenne, den er bezüglich der Dokumente kontaktieren könne, dies obwohl er wisse, dass die Mutter und die Geschwister in X._______ leben und auch noch Tanten und Onkel an ihm bekannten Ort wohnen würden, die er kontaktieren könnte, seien unglaubwürdig und würden vielmehr die Vermutung nahe legen, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise in die Schweiz keinerlei Anstrengung unternommen, sich aus dem Heimatstaat Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu lassen, womit er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu beschaffen, dass seine diesbezüglichen Anworten stereotypen Vorbringen der Asylgesuchsteller entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen und auch das Bundesverwaltungsgericht derartige Behauptungen als zu realitätsfremd erachte, um geglaubt werden zu können, D-7803/2008 dass die rudimentären Angaben bezüglich des Reisewegs des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere über ihm unbekannte Destinationen und abgesehen von der Anhaltung durch die uniformierte Personen, die ihn danach in den Zug nach Vallorbe gesetzt hätten, ohne jegliche anderen Personenkontrollen gereist sein wolle, nicht nachvollzogen werden könne, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerde diesbezüglich keine Einwendungen enthält, dass mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollen, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch einzelne Aussagen des Beschwerdeführers anders wertet, als das BFM in der Verfügung, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person nicht erwähnte, er habe keine Ausweise in Benin gehabt, sondern erklärte, er habe zwar die Staatsbürgerschaft von Benin nicht, jedoch eine Geburtsurkunde (vgl. act. A1/11 S. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren nicht der Auffassung ist, der Beschwerdeführer hätte gesagt, er kenne niemanden den er kontaktieren könne, sondern, er kenne niemanden den er kontaktieren könnte, der wüsste, wie man solche Dokumente erhältlich machen könne (vgl. act. A1/11 S. 5), dass die angebliche Aussage des Beschwerdeführers, wonach er weder den Aufenthaltsort seiner Mutter in Nigeria noch jemand anderen kenne, den er bezüglich der Dokumente kontaktieren könne, sich so in den Protokollen vom 14. März 2008 und 9. Juni 2008 nicht findet, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere oder der Papiere zuhause, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), D-7803/2008 dass jedoch die Darstellung des Beschwerdeführers, in einem Hafen in Benin ein Frachtschiff bestiegen zu haben, ohne sich vorher erkundigt zu haben, wohin dieses fährt (vgl. act. A15/13 S. 10), wie auch die Behauptung des lesekundigen und englisch wie französisch sprechenden Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, wo er mit dem Fachtschiff angekommen sei (vgl. act. A1/11 S. 3), nicht plausibel erscheint, dass dies den Schluss zulässt, die Behauptung keine Identitätspapiere zu besitzten, entspreche nicht der Wahrheit, dass deshalb anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei nicht willens Identitätspapiere einzureichen und enthalte die durchaus vorhandenen Papiere bewusst vor, um eine allfällige Wegweisung zu erschweren, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen immer wieder betrunkenen und gewalttätigen Vater mit einem Ziegelstein erschlagen, als dieser seine Schwester zusammengeschlagen habe, weil er ihre Schwangerschaft entdeckt habe und die Mutter, welche ihre Tochter habe beschützen wollen, bewusstlos geschlagen habe, dass er daraufhin nach Benin zu seinem alten Schulfreund und seinem Vater geflüchtet sei, welcher ihm mitgeteilt habe, sein Vater sei verstorben, der Mutter gehe es aber gut, dass er aus Benin geflüchtet sei, weil er gedacht habe, die Brüder seines Vaters würden ihn in Benin finden und töten (vgl. act. A1/11 S. 7), dass für weitere Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 14. März 2008 und der Anhörung vom 9. Juni 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, unglaubhaft seien, D-7803/2008 dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nicht Angst vor einer Gefangennahme durch die Behörden, sondern von der Familie seines Vaters, dass seine Mutter von der Familie seines Vaters bedrängt worden sei, seinen Aufenthaltsort preis zu geben und sie sich an die nigerianischen Behörden gewendet habe, weil sie ihr auch mit dem Tod gedroht hätten, die Sache jedoch ohne Folge geblieben sei, weshalb sich die Mutter mit den fünf Schwestern wieder nach Benin begeben habe, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben hat, ausser seiner Schwester und seiner Mutter habe niemand von diesem Vorfall etwas mitbekommen, weil die Studenten und Arbeiter an diesem Vormittag bereits weg gewesen seien (vgl. Act. 15/13 S. 7), weshalb auch die Familie seines Vaters, wohnhaft in einem anderen Dorf, gar nicht haben wissen können, inwiefern er mit dem Tod seines Vaters zu tun hatte, dass der Beschwerdeführer zudem weder vom Vater seines Freundes in Benin noch von jemandem anderem gehört habe, dass nach ihm gesucht werde (vgl. act. A15/13 S. 10), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, ohne dass die nigerianischen Behörden eine Fahndung nach ihm eingeleitet oder sich die Familie seines Vaters gemeldet hat, Benin bereits verliess, dass er ferner in der Beschwerde behauptet, die schweizerische Rechtsordnung einzuhalten und sich noch nie illegal betätigt zu haben, jedoch die Jugendanwaltschaft des Kantons Z.______ den Beschwerdeführer wegen Verstoss gegen das BetmG bereits für schuldig befand und ihn mit einem Freiheitsentzug von 10 Tagen bedingt bestrafte, weshalb auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist, dass selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der von ihm begangengen Tat die Suche der nigerianischen Behörden nach seiner Person aus rechststaatlich legitimen Gründen, nämlich zur strafrechtlichen Unter- D-7803/2008 suchung des Todschlags seines Vaters, erfolgen würde, und andererseits die Familie seines Vaters ein ebenso legitimes Interesse an der Aufklärung des Todes ihres Angehörigen hätte, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch nicht zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7803/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen in Nigeria als Strassenverkäufer mit seiner Mutter, die Reis in den Restaurants verkauft habe, für den Unterhalt der achköpfigen Familie aufgekommen sei (vgl. act. A1/11 S. 2 und A15/13 S. 4), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be- D-7803/2008 schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten an die nigerianischen Behörden weitergegeben hat, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7803/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13

D-7803/2008 — Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 D-7803/2008 — Swissrulings