Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D780/2012 Urteil v om 2 3 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch C. S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufschiebende Wirkung im Wiedererwägungsverfahren; Zwischenverfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
D780/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtvertreters vom 6. Januar 2012 an das BFM um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 ersuchte und beantragte, die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (wegen Unzumutbarkeit) sei wiedererwägungsweise festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, dass gleichzeitig um vorsorgliche Massnahmen, namentlich um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2012 mit Hinweis auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) festhielt, dass ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemmen, es sei denn die für den Entscheid zuständige Behörde entscheide anders, dass das BFM das Gesuch um Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme mit der erwähnten Zwischenverfügung abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Zwischenverfügung des BFM betreffend Aussetzung des Vollzugs einreichte, dass dabei die Aufhebung der entsprechenden Zwischenverfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Wiedererwägungsgesuches beantragt wurde, dass darüber hinaus die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und schliesslich die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 10. Februar 2012 den Vollzug der Wegweisung im Sinne vorsorglicher Massnahmen
D780/2012 einstweilen aussetzte (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass nach Lehre und Rechtsprechung Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie ursprüngliche Verfügungen auf dem ordentlichen Rechtsweg angefochten werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch – unter dem Vorbehalt ihrer Anfechtbarkeit – für die Beurteilung von Beschwerden gegen im Wiedererwägungsverfahren getroffene Zwischenverfügungen zuständig ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine im Wiedererwägungsverfahren ergangene Zwischenverfügung ist, die gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. a AsylG selbstständig anfechtbar ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass es gemäss Art. 112 AsylG der für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zuständigen Behörde obliegt, über die Aussetzung des Vollzugs zu entscheiden, eine entsprechende vorsorgliche Massnahme indes nur angeordnet werden soll, wenn die
D780/2012 Begründetheit des Begehrens klar vorliegt und der Vollzug der Wegweisung einen erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Schaden mit sich bringen würde, dass der Behörde, die über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beziehungsweise über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu befinden hat, bei der Interessenabwägung ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, dass vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage beruhen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155), dass bei Beschwerden gegen Verfügungen und Zwischenverfügungen des BFM im Wiedererwägungsverfahren grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des rechtskräftigen Asylentscheides besteht, dass das Bundesverwaltungsgericht somit vorliegend zu prüfen hat, ob ein das öffentliche Interesse überwiegendes privates Interesse vorhanden ist, wobei namentlich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und in casu des Wiedererwägungsgesuchs summarisch zu prüfen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie nachfolgend aufgezeigt – nach summarischer Prüfung der im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel zum Schluss kommt, dass die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Arztzeugnisse vom 6. September 2010, vom 11. September 2010, vom 10. November 2010, vom 3. Januar 2011, vom 24. Januar 2011) die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vom 26. August 2010 bis zum 15. Februar 2011 belegen, dass diese ärztlichen Berichte bereits im damals noch hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (D4131/2009), das mit Urteil vom 31. Oktober 2011 abgewiesen wurde, hätten eingereicht werden müssen, dass dem Beschwerdeführer im Arztzeugnis vom 2. Dezember 2011 neben den erwähnten, im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend zu machenden, physischen Probleme neue psychische Probleme attestiert werden,
D780/2012 dass die erwähnten psychischen Probleme erst nach rechtskräftigem Asylentscheid vom 31. Oktober 2011 aufgetreten sind, dass die im Zusammenhang mit der Eröffnung des Wegweisungsentscheides geltend gemachte psychische Krise des Beschwerdeführers offensichtlich verfahrensbedingt ist, dass es für das Bundesverwaltungsgericht zwar verständlich ist, dass die mit einem Wegweisungsentscheid verbundenen Unsicherheiten zu innerer Anspannung und Unruhe führen können, dass verfahrensbedingte psychische Probleme jedoch praxisgemäss kein Wegweisungshindernis darstellen dürften und demnach die im Wiedererwägungsgesuch formulierten Begehren von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren sein dürften, dass bei dieser Sachlage das Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Wiedererwägungsverfahrens hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen hat, dass demnach das BFM dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht erteilt hat, dass mit dem Entscheid in der Sache die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs und Erlass eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass demzufolge der mit Telefax vom 10. Februar 2012 angeordnete Vollzugsstop aufzuheben ist, dass der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug somit vollstreckbar ist und der Beschwerdeführer den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 200. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
D780/2012 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der mit Telefax vom 10. Februar 2012 verfügte Vollzugsstop wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens im Ausland abzuwarten. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: