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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2009 D-780/2009

11 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-780/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-780/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2008 verliess und am 4. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 13. Januar 2009, die im Empfangund Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe in C._______ in einem Geschäft für Baumaterialien gearbeitet, das einem Verwandten gehört habe, der mit einem Politiker gleichen Names verwandt sei, dass im September 2008 die Polizei ins Geschäft gekommen sei und von seinem Chef die Herausgabe von Papieren, die dieser für den mit ihm verwandten Politiker aufbewahrt habe, verlangt habe, dass sein Chef bestritten habe, Papiere aufzubewahren, worauf er mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, dass sein Chef sich geweigert habe, die Papiere der Polizei auszuhändigen, weshalb er im November 2008 mitgenommen worden sei, wonach man von ihm nichts mehr gehört habe, dass er (der Beschwerdeführer) und ein Arbeitskollege am 22. bzw. 23. November 2008 von der Polizei auf den Posten mitgenommen, dort einen Tag festgehalten und über die Papiere und ihren Chef befragt worden seien, dass man ihnen gedroht habe, es werde ihnen das gleiche wie ihrem Chef zustossen, dass sie drei oder vier Tage später erneut festgenommen worden seien, dass die Polizei ihm gedroht habe, er werde lebenslänglich ins Gefängnis gesteckt, falls er die Papiere nicht beschaffe, dass er während der dreitägigen Haft geschlagen und schliesslich mit der Auflage freigelassen worden sei, die Papiere innerhalb von drei oder vier Tagen zu beschaffen, D-780/2009 dass sein Arbeitskollege danach erneut festgenommen worden sei und ihm ein Kollege, der bei der Polizei arbeite, gesagt habe, er solle Georgien verlassen, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seinen Reisepass in der Türkei weggeworfen zu haben, was er sich vorwerfen lassen müsse, da er mit der Absicht, ein Asylgesuch zu stellen ausgereist sei und sein Name bei der Asylgesuchstellung eine zentrale Rolle spiele, dass seine Begründung für die Nichtabgabe der Identitätskarte widersprüchlich ausgefallen sei, weshalb diese nicht glaubhaft sei, dass den Akten zudem keine Hinweise entnommen werden könnten, welche Anstrengungen in Bezug auf die Beschaffung von Identitätspapieren erkennen liessen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über den mit ihm verwandten Politiker habe machen können, dass er mit diesem ebenfalls verwandt wäre, wäre sein mit ihm verwandter Chef ein Verwandter des Politikers, dass der Beschwerdeführer die Verwandtschaft mit dem Politiker befremdlicherweise abgestritten habe, obschon er zuvor den angeblich gleichen Familiennamen hervorgehoben habe, dass er vage und widersprüchliche Angaben zum Inhalt der Dokumente, die der Politiker bei seinem Chef hinterlegt habe, gemacht habe, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, es habe sich um Parteidokumente gehandelt, während er bei der Anhörung erklärt habe, es seien Dokumente, die mit der Amtsführung des Politikers zu tun hätten, D-780/2009 dass des Weiteren nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörden an ihm ein Interesse haben sollten, während sie den Politiker offensichtlich unbehelligt liessen, dass er sich zudem widersprüchlich über die Festnahmen, deren Zeitpunkt und deren Dauer geäussert habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-780/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-780/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen behauptete, er habe seinen Reisepass in der Türkei weggeworfen, dass er bei der Erstbefragung sagte, die Identitätskarte sei beim (weggeworfenen) Reisepass gewesen, während er bei der Anhörung behauptete, diese sei zusammen mit anderen Dokumenten in einer Mappe gewesen und von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden, dass diese Angaben klarerweise widersprüchlich und somit unglaubhaft sind, dass das angebliche Wegwerfen eines Identitäts- oder Reisedokuments, das nebst der Identifikation eines Asylgesuchstellers – wie in der Beschwerde angeführt – durchaus auch der beschleunigten Rückschaffung in das Heimat- oder Herkunftsland dienen kann, aus der Optik eines zu Unrecht um Asyl Nachsuchenden zwar nachvollziehbar, aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keines- D-780/2009 wegs entschuldbar im Sinne der zu beachtenden Bestimmung sein kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Reise in die Schweiz versehen mit Reisepapieren absolviert, die er jedoch pflichtwidrig den Schweizerischen Asylbehörden nicht abgab, dass der Beschwerdeführer deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 27. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass die Identität des Beschwerdeführers und somit noch viel weniger die geltend gemachte Verwandtschaft mit einem georgischen Politiker nicht feststeht, worauf vorab hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich zur Frage, ob er mit dem Politiker, mit dem sein mit ihm verwandter Chef familiär verbunden sei, verwandt sei, widersprüchlich äusserte, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer hätte angesichts der geschilderten Ausgangslage mit Sicherheit gewusst, ob er mit einer relativ bedeutenden und einflussreichen Person verwandt ist oder nicht, dass er sich abweichend zur Frage äusserte, um was für eine Art von Papieren es sich gehandelt habe, die sein Chef aufbewahrt habe, dass er bei der Erstbefragung einleitend geltend machte, der georgische Politiker habe die Dokumente im am Arbeitsplatz eingerichteten Safe seines Chefs versteckt, während er zum Abschluss der Befra- D-780/2009 gung versicherte, er habe nicht gewusst, wo diese sich befunden hätten, dass er bei der Anhörung sagte, sein Chef habe bestritten, im Besitz der fraglichen Papiere zu sein, er persönlich schliesse es aber nicht aus, dass die Polizei angeblich im Safe nachgesehen habe, was ebenso gegen die zuerst gemachte Aussage des Beschwerdeführers, die Papiere hätten sich in diesem Safe befunden, spricht, dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten, zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer den Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzt, dass es sich nicht rechtfertigt, die vom Beschwerdeführer für die nächsten Tage angekündigte Beschwerdeergänzung abzuwarten, zumal sich ihm im Vergleich zu anderen Asylbewerbern nicht erhöhte Schwierigkeiten beim Abfassen einer Beschwerde gestellt haben dürften und die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen für alle von einem Nichteintretensentscheid Betroffenen gilt (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass das BFM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-780/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen jungen Mann mit Berufserfahrung und intaktem Familiennetz in seinem Heimatland handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach einer Rückkehr in Georgien in eine seine Existenz bedrohende Lage, D-780/2009 dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 27. Januar 2009 über Achselschmerzen klagte und den Wunsch äusserte, einen Arzt aufzusuchen, dass den Akten indessen keine Hinweise darauf entnommen werden können, der Beschwerdeführer könnte eine medizinische Behandlung benötigen, die in Georgien nicht erhältlich wäre, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-780/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11

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