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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2007 D-7784/2007

7 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,197 mots·~31 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. Nove...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7784/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérald Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Iringo Hockley. 1. A._______, geboren (...), 2. dessen Ehefrau B._______, geboren (...) und 3. deren Sohn C._______, geboren (...), Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Herbert Menzi, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 6. November 2000/ N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7784/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführer, aus Z._______, Kosovo stammende serbische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, verliessen nach eigenen Angaben am 12. Juni 2000 ihren Heimatstaat und reisten am 26. Juni 2000 unbemerkt in die Schweiz ein, wo sie gleichentags bei der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Y._______ Asylgesuche stellten. B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. beziehungsweise 11. Juli 2000 und der direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 10. August 2000 im Wesentlichen geltend, als Präsident der D._______ habe sich der Beschwerdeführer 1 für einen demokratischen Weg zur Lösung der ethnischen Spannungen im Kosovo eingesetzt und auch die Erklärung von Rambouillet unterschrieben. Auch habe er in den Medien über die Situation der Romas im Kosovo und im ganzen damaligen Jugoslawien berichtet, wobei er namentlich genannt worden sei. Nach Beendigung der NATO-Bombardements seien die Beschwerdeführer seitens unbekannter zurückkehrender Albaner unter Druck gesetzt worden. So sei dem Beschwerdeführer 1 die Unterzeichnung der Rambouillet Erklärung sowie das Aneignen von Gegenständen aus fremden Liegenschaften vorgeworfen worden. Der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter habe man mit Vergewaltigung gedroht. Nachdem sie (die Beschwerdeführer) im Juni 1999 - unter Todesdrohungen und massiver Nötigung - aus ihrem Haus in Z._______ vertrieben worden seien, sei dieses geplündert und anschliessend niedergebrannt worden, was sie bei der KFOR angezeigt hätten. Als sie während ihres 3-tägigen Aufenthaltes im Aufnahmezentrum der KFOR für vertriebene Romas in Z._______ erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer 1 gesucht werde, seien sie über X._______, W._______ und V._______ nach U._______ geflüchtet, wobei sie unterwegs von der serbischen Polizei angehalten und aufgefordert worden seien, in den Kosovo zurückzukehren. Zutritt nach U._______ hätten sie schliesslich nur Dank der Hilfe einer jugoslawischen Roma- Organisation erhalten. Dort hätten sie zu siebt (fünf Erwachsene und zwei Kinder) in einem kleinen, gemieteten Zimmer gelebt. Obwohl ihnen die Behörden die entsprechenden Ausweisschriften ausgestellt D-7784/2007 hätten, seien sie durch die ansässige Bevölkerung wegen ihres albanischen Namens und ihrer Ethnie abgelehnt, schikaniert und bei der Verteilung der Hilfsgüter benachteiligt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer 3 die Schule nach vier Tagen aufgrund von Provokationen und Belästigungen seitens der serbischen Lehrer und Mitschüler abbrechen müssen. Im Weiteren hätten zahlreiche Nachbarn die Vorladung für den Militärdienst erhalten und mittels bei der Gemeindeverwaltung öffentlich ausgehängten Plakaten seien Jugendliche mit Jahrgang (...) aufgefordert worden, sich für den Militärdienst zu melden. Als sie schliesslich erfahren hätten, dass die Namen des Beschwerdeführers 3 und dessen Bruder auf Listen der Militärverwaltung figurierten, seien sie - aus Angst für Milosevic im Krieg kämpfen zu müssen - ohne sich abzumelden im April 2000 nach R._______, Montenegro geflüchtet. Am 12. Juni 2000 hätten sie schliesslich das Land verlassen. Ferner leide der Beschwerdeführer 1 seit den Bombardierungen an Herzproblemen, wobei ihm in Serbien eine Angina Pectoris diagnostiziert worden und er auf Medikamente angewiesen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der Zeitung (...) vom Juni 1999, zwei Artikel der Zeitung (...) vom Juni 1999, in welchen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird, sowie drei Mitgliedschaftsausweise der D._______ vom 9. Juni 1999 zu den Akten. C. Mit am 7. November 2000 eröffneter Verfügung vom 6. November 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbingen seien als teils nicht asylrelevant gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D-7784/2007 D. Mit Eingabe vom 7. November 2000 (Poststempel vom 10. November 2000) erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchten sie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht wurde sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom 20. November 2000 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Den Beschwerdeführern wurde ferner mitgeteilt, aufgrund der Rechtsbegehren und derer Begründung sei nicht klar, ob sie die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich - d.h. auch in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung - anfechten möchten; ohne Gegenbericht bis zum 7. Dezember 2000 gelte die vorinstanzliche Verfügung als vollumfänglich angefochten. Der Beschwerde komme ausserdem aufschiebende Wirkung zu. Im Weiteren wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die ARK über den Verlauf der Krankheit des Beschwerdeführers 1 auf dem Laufenden zu halten. F. Mit Eingabe vom 27. November 2000 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung fristgerecht zu den Akten. G. Am 5. Dezember 2000 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 26. November 2000 von Dr. med. P.L., Allgemeine Medizin, FMH zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 1, der schon in seinem Heimatland unter Herzbeschwerden gelitten und regelmässig Kreislaufmedikamente zu sich genommen habe, möglicherweise unter einer coronaren Herzkrankheit mit Angina Pectoris leide. D-7784/2007 H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2000 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Die mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2000 eingeräumte Frist zur Replik liessen die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. J. Mit Eingabe vom 21. Februar 2001 (Poststempel vom 26. Februar 2001) reichten die Beschwerdeführer ein undatiertes, in Englisch verfasstes Bestätigungsschreiben von E._______ Rroma Foundation und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. P.L., Allgemeine Medizin, FMH vom 22. Februar 2001 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer 1 am 16. beziehungsweise 17. Oktober 2000 notfallmässig im Kantonsspital Baden habe hospitalisiert werden müssen. Dabei habe zwar ein Herzinfarkt ausgeschlossen werden können, das Belastungs- EKG zeige indessen grenzwertige Zeichen einer koronaren Herzkrankheit. K. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. April 2001 hielt das BFF vollumfänglich an seiner Verfügung vom 6. November 2000 und an den Darlegungen in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2000 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. L. Mit fristgerechter Replik vom 7. August 2001 (Poststempel vom 11. August 2001) hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdevorbringen fest und reichten ein in der französischen Sprache verfasstes Bestätigungsschreiben von E._______ der Rroma Foundation vom 8. August 2001 sowie das bereits aktenkundige, undatierte und in Englisch verfasste Bestätigungsschreiben der gleichen Organisation zu den Akten. Auf die Begründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. M. Anlässlich der Ausweisprüfung des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Aargau vom 23. Januar 2002 konnten bei der vom D-7784/2007 Beschwerdeführer 3 am 14. Januar 2002 abgegebenen jugoslawischen Identitätskarte keine spezifischen Fälschungsmerkmale festgestellt werden. N. In ihren separaten Vernehmlassungen vom 22. April 2005 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss des damals geltenden Art. 44 Abs. 3 aAsylG hielt die Vorinstanz am angeordneten Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer fest. O. Während erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 am 18. Mai 2005 durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter dazu Stellung nehmen. P. Am 24. April 2006 heiratete der in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführer 3 B.G., eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches sowie Serbien. Q. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der bei der vormaligen ARK eingereichten Beschwerde (Art 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). R. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer 3 Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Oktober 2007 zur Anwendbarkeit der Drittstaatenklausel gemäss Art. 52 AsylG Stellung zu nehmen oder allenfalls den Rückzug der Beschwerde zu erklären. S. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht auch betreffend den Beschwerdeführer 3 zu den Akten und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 22. Oktober 2007 gewährt. T. Mit innert erstreckter Frist erfolgter Eingabe vom 2. November 2007 (Poststempel vom 5. November 2007) hielt der Rechtsvertreter im Wesentlichen fest, die Anwendung der Drittstaatenklausel in Bezug auf D-7784/2007 Grossbritannien komme vorliegend betreffend den Beschwerdeführer 3 nicht in Frage, da seine Ehefrau nicht dort wohne und zumindest zu Beginn nicht in der Lage wäre, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen D-7784/2007 ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 6. November 2000 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien teils nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und teils nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG. Insbesondere sei es den Beschwerdeführern - aufgrund der mit ihrer Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit - zuzumuten, sich den regional bedingten Schwierigkeiten durch eine Wohnsitzverlegung in einen anderen Teil ihres Heimatstaates zu entziehen. Da sie sich während eines Jahres in Serbien und Montenegro aufgehalten hätten, ohne irgendwelchen behördlichen Behelligungen ausgesetzt zu sein, sie in U._______ eine Bleibe gefunden und sogar die nötigen Ausweisschriften erhalten hätten, seien sie nicht mit einer landesweit ausweglosen Situation konfrontiert gewesen, weswegen sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Im Weiteren seien die Behelligungen durch die serbische Bevölkerung nicht asylrelevant, da sie weder unmittelbar noch mittelbar dem Staat angelastet werden könnten. In Anbetracht der vage und stereotyp ausgefallenen Vorbringen hinsichtlich der befürchteten Mobilisierung des Beschwerdeführers 3, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf eigene Erlebnisse zurück grei- D-7784/2007 fen würden. Die entsprechenden Angaben seien demnach als unglaubhaft zu erachten. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2000 und der Eingabe vom 21. Februar 2001 wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen die geltend gemachten Vorbringen und führten aus, in U._______ nicht dauerhaft Wohnsitz genommen zu haben, sondern lediglich als Flüchtlinge vorübergehend aufgenommen worden zu sein, wobei sich ihr Heimatstaat nicht im Geringsten um sie gekümmert habe. Im Weiteren wird präzisiert, der Beschwerdeführer 1 habe sich als Präsident der D._______ mit Vertretern verschiedener Roma- Vereinigungen in Q._______ getroffen, wo sie unter anderem ihren Vertreter für die Konferenz in Rambouillet, den Bundesabgeordneten F._______, gewählt und mit den entsprechenden Vollmachten ausgestattet hätten, so dass auch die D._______ zu den Unterzeichnern des Rambouillet Abkommens gehöre. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien hätten sie ferner damit zu Rechnen, von den dortigen Behörden in den Kosovo zurückgeschickt zu werden. 3.3 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer - deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der serbisch-sprachigen Roma von der Vorinstanz nicht bestritten wird (vgl. A34) - zu Recht abwies und zur Beurteilung gelangt ist, sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Dabei ist zunächst - angesichts der britischen Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau - auf die Frage nach der Anwendbarkeit der Drittstaatenklausel im Sinne von Art. 52 AsylG betreffend den Beschwerdeführer 3 einzugehen (vgl. E. 3.3.1). Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Flucht vor der drohenden Mobilisierung und der Mitwirkung bei der Unterzeichnung der Rambouillet-Erklärung im heutigen Zeitpunkt asylrelevante Nachteile zu befürchten haben (vgl. E. 3.3.2). Schliesslich ist zu untersuchen, ob ihnen angesichts der geltend gemachten nichtstaatlichen Verfolgung (Vertreibung aus dem Kosovo durch zurückkehrende unbekannte Albaner) eine innerstaatliche Fluchtalternative im restlichen Gebiet Serbiens offensteht (vgl. E. 3.3.3). D-7784/2007 3.3.1 Einer Person, die sich in der Schweiz befindet, wird in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige leben (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dieser Asylausschlussgrund findet nach Lehre und Rechtsprechung nur dann Anwendung, wenn der Betreffende rechtmässig in den Drittstaat ausreisen und dort � ohne nennenswerte Schwierigkeiten� (Botschaft, BBI 1977 III 119) dauernden Aufenthalt sowie effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung wie auch vor Rückschiebung in den Heimatstaat erlangen kann. Die Weiterreise in den Drittstaat muss zudem zumutbar sein (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 156f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 169f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142f.). Die Beweislast für die Gegebenheit der Voraussetzungen liegt bei den Asylbehörden (vgl. EMARK 1995 Nr. 22). Ist der Ehegatte des Asylsuchenden Angehöriger des entsprechenden Drittstaates, liegen praxisgemäss genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm die Behörden dieses Staates die Einreise gestatten und einen dauerhaften Aufenthalt erlauben werden, selbst wenn der Betroffene nicht ohne Weiteres über die notwendigen Bewilligungen verfügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 4 E. 5b und 6c S.22: EMARK 1996 Nr. 24 E. 4 S. 243). Diese Regelvermutung ist indessen im Einzelfall zu überprüfen und kann unter Umständen umgestossen werden (vgl. EMARK 2001 Nr. 4 E.6c S. 24). Gemäss den britischen � Immigration Rules� Ziffer 287 und den entsprechenden Richtlinien wird nur dem Ehegatten von einer aktuell in Grossbritannien lebenden und niedergelassenen beziehungsweise von einer mit dem Betreffenden zusammen ins Vereinigte Königreich zurückkehrenden Person gestützt auf ihre Ehe eine Einreisebewilligung � marriage Visa� beziehungsweise eine Bewilligung des unbegrenzten Aufenthaltes � indefinite leave to remain� erteilt. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben diesbezüglich ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 3, B.G. - die unter anderem über die britische Staatsangehörigkeit verfügt - gestützt auf ihre bis zum 31. Juli 2008 gültige und verlängerbare L/EG-Bewilligung gegenwärtig in der Schweiz wohnhaft ist. Damit bestehen gewichtige D-7784/2007 Anzeichen dafür, dass die britischen Behörden dem Beschwerdeführer 3 die Einreise beziehungsweise einen langfristigen Aufenthalt im Vereinigten Königreich verweigern könnten. Somit muss zum heutigen Zeitpunkt nahezu ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer 3 ohne Begleitung seiner Ehefrau - der es gestützt auf ihren Aufenthaltstitel freigestellt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten - legal nach Grossbritannien begeben kann. Vorliegend sind demnach hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vorhanden, die zur Umstossung der in EMARK 1996 Nr. 24 statuierten Regelvermutung führen. Der Vollständigkeit halber wären noch Ermessensgründe zu prüfen, vorliegend kann aber die Frage, ob die Anwendung der Drittstaatsklausel unangemessen wäre, offengelassen werden (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 170 f). Die Anwendung der Drittstaatsklausel betreffend Beschwerdeführer 3 in Bezug auf das Vereinigte Königreich fällt demnach zumindest aktuell (vgl. E. 7 hiernach) nicht in Betracht. Seine vorgebrachten Asylgründe sind somit, zusammen mit denen seiner Eltern zu prüfen. 3.3.2 Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127). Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist deshalb, wer namentlich im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Entscheidend ist indessen, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Bei der Beantwortung dieser Frage, ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 3d.aa S. 170 f.; EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177). In Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, aufgrund seiner Mitwirkung bei der Unterzeichnung der Rambouillet-Erklärung Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist festzuhalten, dass er sich bei den Verhandlungen auf Schloss Rambouillet im Jahr 1999, wo versucht wurde, für den Kosovokonflikt eine friedliche Lösung zu finden, nach eigenen Angaben nicht als direkt Beteiligter exponierte. Infolgedessen und aufgrund der Teilnahme von zahlreichen Delegationen verschiedener Konfliktparteien und ethnischen Gruppierungen an D-7784/2007 den Friedensgesprächen, die schliesslich scheiterten, kann davon ausgegangen werden, dass heute in Serbien kaum mehr eine Verbindung zwischen diesen Ereignissen und dem Beschwerdeführer 1 hergestellt wird und ihm dort deshalb auch keine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG droht. Bezüglich der geltend gemachten drohenden Mobilisierung des Beschwerdeführers 3 im April 2000, ist folgendes festzuhalten: Am 3. März 2001 ist in Serbien ein Amnestiegesetzes in Kraft getreten, welches vor dem 7. Oktober 2000 begangene Desertation und Refraktion von einer strafrechtlichen Beurteilung ausnimmt. Da der Beschwerdeführer 3 in den Genuss dieser Amnestie kommt - und diese nach Kenntnissen des Gerichtes auch angewandt wird - hat er - unabhängig von der Frage nach der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen - im heutigen Zeitpunkt keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten. Die Vorbringen betreffend die befürchtete Mobilisierung erweisen sich somit - unbesehen derer Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 3.3.3 Im Übrigen befürchten die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo als Angehörige der serbisch-sprachigen Roma Übergriffen durch die albanischstämmigen Kosovaren ausgesetzt zu sein und machen nichtstaatliche Verfolgung geltend, indem sie vorbringen, sie seien durch zurückkehrende albanische Unbekannte bedroht und aus dem Kosovo vertrieben worden. Mit Ausnahme der oben erwähnten bevorstehenden Mobilisierung, machen sie hingegen zu keinem Zeitpunkt Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder den internationalen Sicherheitskräften geltend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2000 galt bei nichtstaatlicher Verfolgung die Praxis der Zurechenbarkeitstheorie. Aufgrund der Praxisänderung der ARK (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18), wonach bei völkerrechtskonformer Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention die grundsätzliche flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung anzuerkennen ist, vermögen indessen die Beschwerdeführer auf den vorliegenden Fall bezogen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft namentlich nicht, wer in seinem D-7784/2007 Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 f). Bezüglich Angehörigen einer bedrohten Minderheit aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) davon aus, dass sie über eine innerstaatliche Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bereits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnten sich die Beschwerdeführer allfälligen Repressalien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region ihres Heimatstaats entziehen, wo sie wirksam vor allfälliger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und vor Vertreibung in ihre Herkunftsprovinz geschützt wären. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt jedoch praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssicheren Zufluchtsort ist demgegenüber unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d). 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es - sofern sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet - die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen und auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen können (dem Beschwerdeführer 3 erwächst gestützt auf die befristete L/EG- Bewilligung seiner Ehefrau kein solcher Anspruch), steht die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG D-7784/2007 i.V.m. Art 32 Bst. a AsylV1). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20, vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). 5.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 6. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich D-7784/2007 durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung in Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 6.1 Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der damaligen Lage in ihrem Heimatstaat als zumutbar, zumal nach Beendigung der NATO-Bombardierungen der Kriegszustand vom jugoslawischen Parlament am 24. Juni 1999 aufgehoben worden sei und keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. 6.2 Die Beschwerdeführer machten unter Hinweis auf die schlechte Lage der Roma im Kosovo und Serbien allgemein, ihrer schwierigen persönlichen Situation sowie dem Herzleiden des Beschwerdeführers 1 dagegen geltend, der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei als unzumutbar zu erachten. 6.3 Während das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2000 festhielt, aus medizinischer Sicht erscheine ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz nicht zwingend notwendig, zumal er schon in Serbien ärztlich betreut und mit den notwendigen Medikamenten versorgt worden sei, führte es in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 25. April 2001 aus, bei den Beschwerdeführern - die mit Ausnahme des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich Roma und Serbisch sprächen - handle es sich zwar um Roma aus dem Kosovo, die sich indessen während fast eines Jahres regulär in Serbien aufgehalten hätten: In U._______ seien sie regi- D-7784/2007 striert worden und hätten Pässe und Lebensmittelkarten erhalten, so dass für sie dort eine innerstaatlichen Niederlassungsalternative bestanden habe. 6.4 Dem entgegneten die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 7. August 2001, die Pässe seien ihnen in U._______ nur ausgestellt worden, damit sie den Ort möglichst bald wieder verlassen würden. Eine Möglichkeit zur Niederlassung habe jedoch nie bestanden. Bei einer allfälligen Rückkehr, sowohl in den Kosovo als auch nach Serbien, seien sie als Angehörige der Roma gefährdet. Zudem sei ihnen die Beschaffung der von dem Beschwerdeführer 1 benötigten Medikamente ihn ihrem Heimatland nicht möglich. 6.5 Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in den Kosovo (vgl. E. 6.5.1) beziehungsweise ins restliche Staatsgebiet Serbiens als Aufenthaltsalternative (vgl. E. 6.5.2) im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten, oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 6.5.1 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte albanischstämmige Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte; es war auch die Rede von eigentlichen ethnischen Säuberungen. Trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation, ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere Roma im Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt wer- D-7784/2007 den und sie diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 9; EMARK 2006 Nr. 11). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation dieser Minderheiten im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur - auch heute noch zutreffenden - Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo von Angehörigen der Volksgruppe der serbisch-sprachigen Roma, die nicht aus dem Norden Kosovos kommen, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist. Es sei denn, es würde eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorliegen, aufgrund derer ihnen der Vollzug der Wegweisung in ein anderes Gebiet von Serbien zugemutet werden könnte. Diesbezüglich ist auf die relativ hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verweisen (vgl. EMARK 1996 Nr. 2 S.14 und Nr.1). Nach dem Gesagten gehören die Beschwerdeführer als Angehörige der serbisch-sprachigen Roma, welche bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo im Juni 1999 in dem im Zentrum Kosovos gelegenen Z._______ Wohnsitz verzeichnet haben, zu einer nach wie vor gefährdeten Minderheit im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in ihre Heimatregion als nicht zumutbar. Ohnehin ist auf die obigen Erwägungen (vgl. E. 3.3.3) im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen, in welchen die Beschwerdeführer auf die Beanspruchung der Fluchtalternative verwiesen werden. 6.5.2 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob den Beschwerdeführern eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo offen stünde. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Personen sowie das Vorhandensein eines sozialen oder verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebesgrundlage. Ausserdem ist D-7784/2007 eine allfällige Registrierung beziehungsweise ein längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (� internally displaced person� [IDP]) zu berücksichtigen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer - ein 52-jähriger gelernter Maschinenschlosser, eine 49-jährigen Hausfrau und deren 21-jähriger Sohn, beide ohne erlernten Beruf - und einem Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina vom 12. Mai 2006 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers U.N. und dessen Familie (U.B., U.A., U.F. und U.S.; N [...], N [...] und N [...]), begrenzt sich das verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers 1 in seinem Heimatland ausschliesslich auf seine Schwester N.A.U., welche in T._______, Kosovo wohnt, woher die Beschwerdeführer geflüchtet sind und wo ein Aufenthalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. Der Vater des Beschwerdeführers 1 sei 1965 verstorben. Die Mutter und ein Bruder würden als Flüchtlinge in Belgien leben. Das Vorliegen eines tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers 1 in Serbien ausserhalb des Kosovos ist demnach zu verneinen. Gemäss Kurzbefragung vom 4. Juli 2000 wohnen dagegen zwei Brüder der Beschwerdeführerin, deren Eltern verstorben sind, in U._______ sowie eine Schwester in S._______, Serbien. Die Frage, ob sich diese Geschwister in den zwischenzeitlich verstrichenen 7 Jahren immer noch in Serbien aufhalten und ob sie darüber hinaus aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse als tragfähiges Beziehungsnetz im oben erwähnten Sinne erachtet werden können, kann indessen angesichts nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden. Zwar haben sich die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in U._______, wo sie sich zwischen Juni beziehungsweise Juli 1999 und April 2000 aufgehalten haben, registrieren und Reisepässe ausstellen lassen. Aufgrund dieses 9- bis 10-monatigen und damit relativ kurzen Aufenthaltes als Binnenflüchtlinge kann ihnen indessen - entgegen der vorinstanzlichen Würdigung - nicht tel quel eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorgehalten werden. Stattdessen ist der desolaten Situation von binnenvertriebenen Romas in Serbien gebührend Rechnung zu tragen: Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach dem Kosovokrieg mindestens 250� 000 aus dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien und Montenegro, wo die überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter D-7784/2007 prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz denkbar ungünstig. Angehörige der Minderheitsethnien haben es diesbezüglich besonders schwer, sind sie doch in allen Bereichen benachteiligt, so namentlich beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, im Bildungswesen und teilweise auch im Bereich der medizinischen Versorgung. Es wird denn von unabhängigen Beobachtern auch darauf hingewiesen, dass unter anderem Roma, Ashkali, � Ägypter� und Gorani innerhalb der Gruppe der IDP als besonders verletzlich zu erachten seien; viele binnenvertriebene Personen dieser Ethnien leben unter erbärmlichen Bedingungen in inoffiziellen Behausungen ohne zureichende sanitäre Einrichtungen und haben minimalste Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3 S. 123 f; BVGE 2007/10). Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz sichernde Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführer als äusserst fraglich: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer 3 haben irgendwelche berufliche Ausbildung erworben, der unbestrittenerweise unter Herzproblemen leidende Beschwerdeführer 1, wiederum könnte seinen früheren Beruf als Maschinenschlosser angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit und seiner gesundheitlichen Probleme kaum mehr ausüben und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Arbeit. Erschwerend kommt eine wenig freundliche Haltung der serbischen Bevölkerung und der lokalen Behörden hinzu, zumal die Beschwerdeführer, aufgrund ihres albanischen Namen und ihres muslimischen Glaubens als albansischfreundlich wahrgenommen und mithin der Kollaboration mit den Kosovo-Albanern bezichtigt werden könnten (vgl. EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3. S. 124). Die Aussicht auf eine Reintegration in Serbien erscheint damit als denkbar ungünstig. D-7784/2007 Im Weiteren leben sowohl der Bruder des Beschwerdeführers U.N. mit dessen Familie (U.B., U.A., U.S. und U.F.), seine Schwester G.A. (N [...]) sowie die volljährigen Kinder der Beschwerdeführer 1 und 2 U.AD. (N [...]) und I.S. (N [...]) seit sechs bis achteinhalb Jahren in der Schweiz und verfügen über eine vorläufige Aufnahme beziehungsweise über eine Aufenthaltsbewilligung. Von besonderem Interesse ist hierbei, dass sämtliche oben erwähnten Verwandten erstinstanzlich die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Kosovo und aufgrund einer fehlenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Serbien gewährt worden ist. Stichhaltige Gründe, weshalb im vorliegenden Verfahren davon abweichend zu entschieden wäre, sind indessen keine ersichtlich. Mit Blick auf die bekannten Schwierigkeiten einer Integration in die sozioökonomischen Gegebenheiten in Serbien und aufgrund der oben genannten Umstände, kann den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Serbien nicht als interne Aufenthaltsalternative entgegengehalten werden. 6.5.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihr Heimatland - sowohl innerhalb aus auch ausserhalb des Kosovo - würde heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Die Voraussetzungen zum Ausschluss von der vorläufige Aufnahme gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG sind schliesslich mit den beiden Vergehen des Beschwerdeführers 3 (Verurteilung mit Strafbefehl vom vom 17. Oktober 2006 beziehungsweise vom 20. April 2007 wegen geringfügigen Diebstahls von Altkupfer im Wert von Fr. 90.-- und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln) klarerweise nicht erfüllt (vgl. EMARK 2004 Nr. 39). Auch betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Umstände, wonach im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG gestützt auf die Klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG ausgeschlossen werden müss- D-7784/2007 te. 7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. November 2000 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht verneint, die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt und die Wegweisung verfügt hat. Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzuführen, dass die Anwendung der Drittstaatsklausel im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b AsylG insbesondere aus dem Grund ausgeschlossen wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 3 zurzeit nicht in Grossbritannien Wohnsitz verzeichnet sondern in der Schweiz. Sollte sich diese Situation ändern, wäre eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers 3 zu prüfen (vgl. Art. 14b Abs. 2 ANAG). 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 20. November 2000 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt (vgl. Bst. E. und F.). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die finanzielle Situation der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, und es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern steht eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, der Vertretungsaufwand - der sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme zur Vernehmlassung bezüglich des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG sowie auf den D-7784/2007 Schriftenwechsel betreffend die Anwendung der Drittstaatenklausel beschränkt - lässt sich vorliegend jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-7784/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand: Seite 23

D-7784/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2007 D-7784/2007 — Swissrulings