Abtei lung IV D-7780/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7780/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, wohnhaft in B._______, ersuchte die Schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Januar 2007 (Eingang: 26. Januar 2007) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel in Kopie zu den Akten, so unter anderem eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Colombo vom 8. Januar 2007, ein Affidavit, eine Haftbestätigung der Menschenrechtskommission von Sri Lanka vom 13. Dezember 2006 sowie mehrere Zeitungsberichte. B. Mit Schreiben vom 19. April 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum 19. Mai 2007 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte er an seinem Asylgesuch festhalten. C. Zur Präzisierung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Schreiben vom 7. Mai 2007 ein. D. Mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Colombo vom 6. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer für den 20. Juni 2007 zur Durchführung eines Interviews eingeladen. Da er zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschien, wurde ihm mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 4. Juli 2007 eine Frist von zehn Tagen gewährt, um das Nichterscheinen zu begründen. E. Am 17. Juli 2007 traf ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, datiert vom 14. Juli 2007, bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein. D-7780/2007 F. Mit Schreiben vom 1. August 2007 an die Schweizerische Botschaft in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer um die Durchführung eines Interviews und präzisierte seine Asylvorbringen. Als Beweismittel lag der Eingabe die Kopie eines Pfandscheins bei. G. Am 29. August 2007 übermittelte die Schweizerische Vertretung in Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleitschreiben an das BFM (Eingang: 5. September 2007). H. H.a Am 3. September 2007 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Vertretung in Colombo zur Sache angehört. H.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und sei mit seiner Familie in den 1990er Jahren nach B._______ vertrieben worden. Am 27. Juni 2006 sei im Geschäft, wo er gearbeitet habe, eine Bombe gefunden worden, die von Unbekannten dort deponiert worden sei. Darüber habe man sofort die Polizei informiert, die ihn zusammen mit zwei weiteren Personen auf ihren Posten genommen habe, wo sie während Stunden befragt worden seien. Wegen der im Geschäft gefundenen Bombe habe die Polizei ihn und seinen Boss als Terroristen betrachtet und in Haft genommen. Da die Polizei keine Beweise gehabt habe, seien sie vom Gericht freigesprochen und schliesslich am 8. Dezember 2006 freigelassen worden. Im Januar 2007 seien während seiner Abwesenheit zwei Männer zu seinem Haus gekommen, wo er zusammen mit seiner Familie gewohnt habe, und hätten sich nach ihm erkundigt und gedroht, dass sie ihn erschiessen würden, falls sie ihn sehen würden. Aufgrund dieses Vorfalls halte er sich seither bei Bekannten und Verwandten versteckt. Auch in den Folgemonaten hätten unbekannte Männer mehrere Male das Haus seiner Familie aufgesucht und nach ihm gesucht. Am 16. Juni 2007 seien bewaffnete, unbekannte Personen zum Haus seiner Familie gekommen und hätten von seiner Mutter seinen Pass und Geld verlangt, wobei sie ihr gedroht hätten, sie werde getötet, falls sie dieses Geld nicht beschaffe. Einige Tage später seien die unbekannten Männer gekommen, um das Geld abzuholen, wobei sie seinen Pass beschädigt zurückgegeben hätten. D-7780/2007 Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Anhörung beziehungsweise die schriftlichen Eingaben verwiesen. H.c Das Anhörungsprotokoll vom 3. September 2007 wurde zusammen mit einem Begleitschreiben vom 3. September 2007 dem BFM übermittelt. I. I.a Mit Eingabe vom 8. September 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, am 7. September 2007 seien während seiner Abwesenheit fünf unbekannte Personen zum Haus seiner Familie gekommen und hätten seine Familienmitglieder misshandelt. Der Eingabe lag eine Verfügung des "Chief Magistrate Court" in Colombo vom 6. September 2007 bei (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung). I.b Diese Eingabe wurde mit Begleitschreiben vom 12. September 2007 dem BFM übermittelt. J. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am 26. Oktober 2007 - die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgeblich. Eine vergangene Verfolgung könne nur berücksichtigt werden, wenn sie noch andaure oder konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in den 1990er Jahren vertrieben worden und er vom 27. Juni 2006 bis zum 8. Dezember 2006 in Haft gewesen sei. Den Akten sei jedoch zu entnehmen, dass er aufgrund einer richterlichen Verfügung freigesprochen worden sei. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die srilankische Justiz den Beschwerdeführer keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit mehr verdächtige, womit er grundsätzlich keine weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. Somit könne aufgrund der vorgebrachten Inhaftierung nicht von begründeter Furcht vor weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. D-7780/2007 Weiter führte das BFM aus, eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe verfolgt werde und nicht im Heimatstaat Schutz finden könne. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer mache geltend, es sei seitens Unbekannter zu Drohungen gekommen und seine Mutter habe Geld bezahlen müssen. Hierzu sei festzuhalten, dass der srilankische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die bedroht beziehungsweise verfolgt würden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vergeblich um Schutz bemüht habe respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Das BFM wies weiter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich der geltend gemachten Verfolgung seitens unbekannter Personen durch Verlegung des Wohnsitzes in den Grossraum Colombo entziehen könne. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche überdies, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Region von B._______ aufhalte. Im Lichte dieser Ausführungen seien die geltend gemachten Vorbringen einreiserechtlich nicht relevant. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. K. K.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 (Eingang: 2. November 2007) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. K.b Zur Begründung seiner Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er könne aufgrund der früher erlittenen Haft nicht in Colombo oder sonst wo in Sri Lanka leben, da er auch dort befürchten müsse, wieder verhaftet zu werden. Er habe Grund zur Annahme, dass die Polizei versuche, ihn erneut in Schwierigkeiten zu bringen. So sei er am 25. Oktober 2007 in B._______ von der Polizei gestoppt und von einem Polizisten, den er während seiner früheren Haft schon gesehen habe, während fast zwei D-7780/2007 Stunden verhört worden. Dieser habe ihn anschliessend nur unwillig wieder gehen lassen und ihm dabei gedroht, ihn erneut zu verhaften. Um sich in Colombo aufhalten zu können, müsse man sich registrieren. Er habe gehört, dass Besucher sich nur für maximal einen Monat in Colombo aufhalten könnten. Zudem habe er dort niemanden, der ihn unterstützen könne. Überdies sei es ihm nicht mehr möglich, in B._______ zu leben, zumal er dort von den Paramilitärs gesucht werde und die Polizei wegen seiner Freilassung durch das Gericht auf Rache schwöre. K.c Die Beschwerde wurde von der Schweizerischen Vertretung zusammen mit den eingereichten Beweismitteln mit Begleitschreiben vom 5. November 2007 an das BFM überwiesen. Das BFM leitete am 19. November 2007 die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. K.d Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. L.a Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo und führte aus, er habe seitens der Botschaft keine Rückmeldung auf sein Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhalten. Zudem machte er geltend, am 4. November 2007 seien fünf junge Männer ganz in seiner Nähe erschossen worden, weshalb er seither in grosser Angst lebe. Er müsse sich versteckt halten, weshalb es ihm nicht möglich sei, aus dem Haus zu gehen und eine Arbeit anzunehmen. Der Eingabe lag ein Zeitungsartikel in Kopie inklusive englischer Übersetzung bei. L.b Diese Eingabe wurde von der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2008 via BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes- D-7780/2007 gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 2. Die angefochtene Verfügung wurde durch die Schweizerische Vertretung in Colombo am 26. Oktober 2007 mit eingeschriebener Postsendung dem Beschwerdeführer eröffnet. Daher wurde mit Rechtsmittelschrift vom 30. Oktober 2007 (Eingang: 2. November 2007) die Frist gewahrt. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der D-7780/2007 Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 22. Januar 2007, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom 3. September 2007 einerseits geltend, er sei in den 1990er Jahren vertrieben worden und andererseits vom 27. Juni 2006 bis zum 8. Dezember 2006 in Haft gewesen. D-7780/2007 5.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Vertreibung in den 1990er Jahren ist festzustellen, dass dieses Vorbringen zu weit zurückliegt, um noch asylrelevant zu sein. Bezüglich der geltend gemachten Haft vom 27. Juni 2006 bis 8. Dezember 2006 ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der eingereichten Verfügung des "Chief Magistrate Court" in Colombo vom 6. September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer keine Anklage erhoben, da gegen ihn nicht genügend Beweise vorlagen. Deshalb ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde von der srilankischen Justiz keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit mehr verdächtigt, weshalb er in Sri Lanka diesbezüglich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe Grund zur Annahme, dass die Polizei versuche, ihn erneut in Schwierigkeiten zu bringen, zumal er am 25. Oktober 2007 in B._______ von der Polizei gestoppt und von einem Polizisten während fast zwei Stunden verhört worden sei, wobei dieser ihm bei seiner Entlassung gedroht habe, ihn erneut zu verhaften, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann. Dies einerseits deshalb, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 3. September 2007 zu Protokoll gegeben hat, seit seiner Entlassung aus der Haft am 8. Dezember 2006 keine Probleme mehr mit der Polizei gehabt zu haben (vgl. act. A 8/17, S. 8 ff.), weshalb es unwahrscheinlich ist, dass diese ihn ohne zureichenden Grund verhört haben will. Andererseits ist die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Festnahme und des geltend gemachten anschliessenden Verhörs unsubstanziiert ausgefallen; so fehlen ihr der Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift überdies vorbringt, er werde in B._______ von Paramilitärs gesucht, ist festzustellen, dass auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden kann, zumal er diese Behauptung in keiner Weise substanziiert, weshalb davon auszugehen ist, es handle sich dabei lediglich um den Versuch, eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren beziehungsweise seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen. 5.3 5.3.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 22. Januar 2007, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom 3. September 2007 geltend, er sei nach seiner Frei- D-7780/2007 lassung am 8. Dezember 2006 wiederholt von unbekannten Männern zu Hause gesucht worden, wobei diese Männer auch gedroht hätten, ihn zu töten, falls sie ihn sehen würden. 5.3.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). 5.3.3 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafver- D-7780/2007 folgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 5.3.4 Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz (sinngemäss) richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Männern zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will, was er gemäss Aktenlage bis jetzt unterlassen hat. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass die Polizei versuche, ihn erneut in Schwierigkeiten zu bringen, wie er das in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, zumal nicht glaubhaft ist, dass er am 25. Oktober 2007 von der Polizei festgenommen und verhört worden ist (vgl. E. 5.2). An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 8. September 2007 nichts, wonach seine Familienmitglieder am 7. September 2007 von unbekannten Personen misshandelt worden seien, insbesondere da seinen Familienmitgliedern ebenfalls die Möglichkeit offen steht, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz zu ersuchen. 5.4 Im Weiteren ist festzuhalten, dass aufgrund den Akten nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe von den unbekannten Männern, von denen er bedroht sein will, eine landesweite Behelligung zu befürchten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch einen innerstaatlichen Wegzug, allenfalls in den Grossraum Colombo, möglichen Behelligungen durch die unbekannten Männer entziehen kann und sich somit das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern. 5.5 Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die zahlreich eingereichten Beweismittel weiter einzugehen. 6. D-7780/2007 6.1 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft indessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. 6.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7780/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo) - die Schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13