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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2007 D-7780/2006

7 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,928 mots·~20 min·2

Résumé

Kantonszuweisung und Kantonswechsel | Verfügung vom 14. September 2006 i. S. Zuweisung a...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7780/2006 law/mam {T 0/2} Urteil vom 7. September 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Beat Weber, Fulvio Haefeli Gerichtsschreiber Martin Maeder X._______, geboren _______, Irak, wohnhaft _______, vertreten durch Necmettin Isler, dipl. SA FH, c/o Caritas Schweiz, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. September 2006 i. S. Zuweisung an den Kanton / N_______, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 1. Juli 2006 auf dem Landweg in der Region von A._______ (Provinz B._______, Autonome Region Kurdistan) und gelangte nach einem Aufenthalt in Istanbul (Taksim) und einer achttägigen Fahrt in einem Lastwagen durch ihm nicht bekannte Länder am 15. August 2006 unbemerkt von den Grenzbehörden in die Schweiz. Am 17. August 2006 erschien er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und suchte unter Abgabe einer Kopie seiner Identitätskarte um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der Religionsgemeinschaft der Yeziden an, sei in D._______ (Provinz E._______) geboren worden und habe seit seiner Jugend stets im Dorf F._______ (Provinz E._______) gelebt, wo heute noch seine Eltern, eine Schwester und acht Brüder zuhause seien. Auf die Frage nach Verwandten in der Schweiz gab er zu Protokoll, seine drei Brüder K._______, L._______ und M._______ sowie die Schwester N._______ lebten hierzulande. Das BFM befragte den Beschwerdeführer am 21. August 2006 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, sein Bruder K._______, welcher schon lange in der Schweiz lebe, habe früher im Irak Probleme gehabt. Welcher Art diese Probleme gewesen seien, könne er nicht sagen, weil seine Eltern ihm niemals davon erzählt hätten. Sein Bruder O._______ und sein Cousin P._______ hätten sich im Jahre 2005 gemeinsam nach E._______ begeben. Dort sei P._______ ermordet worden. Aus Angst vor den Feinden seines Bruders K._______ hätten er und sein Bruder Q.________, dessen Spur er später in der Türkei verloren habe, den Irak verlassen. Was die Feinde von R._______ ihm persönlich hätten antun können, wisse er nicht. Seine Eltern hätten ihm empfohlen, das Land zu verlassen. Am 7. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM im EVZ C._______ zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er zu einem wesentlichen Teil die in der summarischen Befragung erwähnten Beweggründe. Ergänzend führte er an, er habe das Heimatland auf den Rat seiner Mutter hin verlassen, ohne von dieser die Hintergründe jenes Zwischenfalls im Februar oder März 2005 in E._______ zu erfahren, bei dem sein Cousin P._______ sein Leben verloren habe und sein Bruder O._______ verletzt worden sei. Seine Mutter habe von ihm und seinem Bruder Q._______ die Ausreise verlangt, ohne ihnen die Gründe zu erläutern. Jeder, der die Gelegenheit dazu bekomme, verlasse den Irak. Seine Geschwister in der Schweiz hätten nicht gewusst, dass er nachkommen würde. Am liebsten würde er hier bei seinem Bruder S.______ in G._______ wohnen. Er habe seit geraumer Zeit Probleme mit seinen Augen. Der von ihm aufgesuchte Arzt in D._______ habe ihm gesagt, seine Sehleistung würde mit dem Alter kontinuierlich abnehmen. Die Tropfen und die Salbe, die er vom Arzt verschrieben bekommen habe, hätten keine merkliche Besserung gebracht. B. Mit Verfügung vom 12. September 2006 stellte das BFM mit Bezug auf den Be-

3 schwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend an, die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers von allgemeinen Ereignissen und Unruhen in E._______ betroffen gewesen sei, stelle keinen asylrechtlich relevanten Nachteil dar. Mit gleicher Verfügung stellte das BFM die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und ordnete an dessen Stelle die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte es den Kanton H._______ (Ziff. 7 des Verfügungsdispositivs). C. Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton H._______ zu. Zur Begründung des Zuweisungsentscheides hielt das BFM fest, aus der Abklärung im Empfangszentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen des Asylbewerbers ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Der Beschwerdeführer weigerte sich, am 14. September 2006 im EVZ C._______ den Empfang des Zuweisungsentscheides mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Als Grund für seine Weigerung gab er an, er wolle unbedingt dem Kanton I._______ zugewiesen werden. D. Am 18. September 2006 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim ________ eine Beschwerde gegen den "Zuweisungsentscheid an den Kanton" ein. Darin beantragte er die Zuweisung an den Kanton I._______, subsidiär die Zuweisung an den Kanton J._______. Zur Begründung machte er hauptsächlich geltend, als 16-jähriger Jugendlicher ohne Sprachkenntnisse sei es für ihn sehr schwierig, in der für ihn fremden Schweiz alleine zu leben, nicht zuletzt deshalb, weil mehrere Geschwister von ihm seit geraumer Zeit hier wohnten. Er könne sich ohne seine Geschwister nicht verständigen und leide zudem unter Augenproblemen. Im Kanton Luzern lebe zwar sein Bruder K._______, doch werde dieser demnächst zusammen mit seiner Ehefrau nach Belgien wegziehen. Wie er in der Befragung erklärt habe, möchte er am liebsten dem Kanton I._______ zugewiesen werden, wo sich sein Bruder S._______ und seine Schwester N._______ als Asylbewerber aufhielten. Falls dies nicht möglich sei, sei für ihn der Kanton St. Gallen die zweitbeste Option, weil dort sein Bruder L._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer Kopien der Asylbewerberausweise ("N-Ausweise") seiner dem Kanton I._______ zugeteilten Geschwister N._______ und M._______ zu den Akten. Der _______ leitete die Beschwerdeeingabe vom 18. September 2006 einschliesslich der zugehörigen Beweismittel mit Begleitschreiben vom 20. September 2006 zur Behandlung an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (BD EJPD) weiter.

4 E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2006 bestätigte der instruierende Jurist des BD EJPD den Eingang der Beschwerde vom 18. September 2006, wobei er im Titel ausführte, die Beschwerde richte sich gegen Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 12. September 2006 betreffend Zuweisung an den Kanton H._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig orientierte er den Beschwerdeführer über dessen Rechtsvertreter darüber, dass die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden sei und einweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte es zusammenfassend an, Abklärungen bei den zuständigen Behörden des Kantons J._______, welchem der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2006 nunmehr zugewiesen werden möchte, hätten ergeben, dass die dortige Familie finanziell nicht im gewünschten Mass für den Beschwerdeführer aufkommen könne, die Wohnverhältnisse nicht für eine Aufnahme geeignet seien, wenige Möglichkeiten für eine Ausbildung bestünden und die betroffene Gemeinde mit einer verwandten Familie schlechte Erfahrungen gemacht habe. G. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2007 innert gewährter Frist seine Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung ein. Darin ersuchte er das Bundesverwaltungericht, seinem Begehren um einen Wechsel in den Kanton J._______ umgehend zu entsprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Einheit der Familie gebiete es insbesondere im Sinne des Kindeswohls, dass er dem Kanton St. Gallen zugewiesen werde, weil dies für ihn als minderjähriges Kind in Anbetracht aller Faktoren die beste Lösung darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat

5 das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 beim BD EJPD hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei diese Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Der Entscheid des BFM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton für den Zeitraum der Hängigkeit des Asylgesuchs kann nur mit der Begründung angefochten werden, der Grundsatz der Einheit der Familie sei verletzt. Es handelt sich insofern um eine beschränkt anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AsylG. Im vorliegenden Fall wurde in der Verfügung des BFM vom 12. September 2006 (Dispositivziffer 7) der Kanton H._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt, bevor der Beschwerdeführer dann durch das BFM mit Zwischenverfügung vom 14. September 2006 dem Kanton H._______ zugewiesen wurde. Mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer erwuchs die Verfügung vom 12. September 2006 in Bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz, den Aufschub des als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme, den Beginn und die Dauer der vorläufigen Aufnahme sowie die Ausreiseverpflichtung nach deren Aufhebung (Dispositivziffern 1 bis 6) nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG) in Rechtskraft. Weil mit Inkrafttreten der Dispositivziffern 1 bis 6 der Verfügung vom 12. September 2006 die vorläufige Aufnahme Gültigkeit erlangte und ihre Dauer von (vorerst) 12 Monaten zu laufen begann, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton H._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme zu Recht erfolgt ist oder nicht. Die Beschwerde vom 18. September 2006 ist insofern auch als gegen die Dispositivziffer 7 der Verfügung des BFM vom 12. September 2006 (Beauftragung des Kantons H._______ mit der "Umsetzung" der vorläufigen Aufnahme) und nicht nur gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 14. September 2006 (vgl. Bst. C hiervor) gerichtet zu betrachten. Dass nicht über die Zuweisung einer asylsuchenden, sondern einer vorläufig aufgenommenen Person an einen Kanton zu befinden ist, ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts auf den Aspekt der Familieneinheit beschränkt ist (Art. 14c Abs. 1quater des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).

6 2.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärungen im EVZ C._______ übereinstimmend an, er sei am _______ geboren. Ein beweistaugliches Dokument, das seine Altersangabe hätte bestätigen können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1. S. 210), vermag er jedoch bis heute nicht vorzuweisen. Stellte man auf jene mündliche Auskunft ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Beschwerde am 18. September 2006 16 Jahre und 3 Monate alt und damit unmündig gewesen. Auch heute hätte er erst sein 17. Lebensjahr vollendet und wäre demnach nach wie vor als unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht beziehungsweise seine Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3. S. 209 f.), braucht im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht geklärt zu werden. Sofern seine Altersangabe der Wahrheit entspricht, konnte und kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermag er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannt "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen wie familiären Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 2.3 Der Beschwerdeführer hat im Übrigen im Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.4 Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Das BFM verteilt vorläufig aufgenommene Ausländer nach dem in Art. 27 Abs. 2 AsylG festgelegten Verteilschlüssel auf die Kantone, sofern sich diese nicht auf einen anderen Verteilschlüssel einigen können. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der vorläufig aufgenommenen Ausländer Rechnung (Art. 14c Abs. 1bis ANAG). Ein Gesuch um Kantonswechsel ist vom vorläufig auf-

7 genommenen Ausländer beim BFM einzureichen. Dieses entscheidet unter Vorbehalt von Art. 14c Abs. 1quater nach Anhörung der betroffenen Kantone endgültig (Art. 14c Abs. 1ter ANAG). Der Zuweisungsentscheid oder der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 14c Abs. 1quater ANAG). Gemäss Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familieneinheit trägt das Gesetz den Anforderungen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) Rechnung. Dementsprechend wird der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang darauf berufen können, von Artikel 8 EMRK bestimmt (Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes, BBl 1996 II 54f.). Abgesehen von der Kernfamilie, d.h. den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), erfasst Art. 8 EMRK die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes Familienleben haben die Strassburger Organe das Verhältnis von Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern anerkannt. Im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.). Ein solches ist daher auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem im Kanton J.________ ansässigen Bruder L._______ beziehungsweise den im Kanton I._______ in Wohngemeinschaft lebenden Geschwistern M._______ (Bruder) und N._______ (Schwester) auszuweisen. Liegt kein derartiges Verhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die Zuweisung in einen anderen Kanton von vornherein nicht betroffen. 3.2 In der Rechtsmittelschrift vom 14. September 2006 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits im EVZ anlässlich der Anhörung vom 7. September 2006 den Wunsch geäussert habe, dem Kanton I._______ zugewiesen zu werden und, falls diese Option nicht möglich sei, in den Kanton J._______ gehen zu dürfen. Als 16-jähriger sprachunkundiger Jugendlicher habe er hier in der Schweiz grosse Schwierigkeiten, alleine "mit den Fremden zu leben", vor allem auch deshalb, weil zwei Brüder und eine Schwester von ihm im gleichen Land lebten. Zudem habe er Augenprobleme, und ohne seine Geschwister könne ihn niemand verstehen und begleiten. Das Bleiben bei seinen Geschwistern habe für ihn in Zukunft "viele Vorteile", weil seine Geschwister mehr für ihn schauen würden als die anderen. In der Replik auf die Vernehmlassung des BFM wird zusätzlich argumentiert, wie bereits in einer Eingabe vom 20. Oktober 2006 an das BFM dargelegt worden sei, hätten Gespräche mit den Beteiligten ergeben, dass unter dem Blickwinkel der

8 finanziellen Verhältnisse und der sozialen Integration der in den Kantonen J._______ und I._______ wohnhaften Geschwister, der Alltagsstrukturen an beiden Orten, der Wohnsituation und des sozialen Umfeldes sowie auch der signalisierten Bereitschaft der Geschwister ein Aufenthalt des Beschwerdeführers bei dessen Bruder L._______ im Kanton J._______ die "beste Lösung" sei. Die Zuweisung an einen dritten Kanton verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, insbesondere im Sinne des Kindeswohls. 3.3 Damit vermag der Beschwerdeführer ein von Art. 8 EMRK geschütztes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht hinreichend darzutun. So ist bereits fraglich, zu welchem/welchen seiner drei in der Schweiz wohnhaften Geschwister überhaupt eine ausserordentlich enge, über das gewöhnliche Mass hinaus gehende Bindung bestehen sollte. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 7. September 2006 auf die Frage der anwesenden (damaligen) Vertrauensperson hin den Wunsch nach einem Aufenthalt bei seinem Bruder M._______ im Kanton I._______ angebracht (vgl. A9/13, S. 10) und diesen in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift vom 14. September 2006, S. 1) unter Vorlage der Asylbewerberausweise seines Bruders M._______ und seiner im gleichen Haushalt lebenden Schwester N._______ wiederholt hatte, änderte er seinen Standpunkt in der Eingabe vom 20. Oktober 2006 an das BFM und in der Replik vom 17. Mai 2007 dahingehend, dass eine Platzierung beim Bruder L._______ im Kanton J._______ die beste Lösung sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für diesen Meinungsumschwung sind in erster Linie praktischer Art (vgl. E. 3.2 hiervor). Dass noch während des gemeinsamen Aufenthalts im Heimatland zu einem oder mehreren der drei Geschwister eine besondere Nähe bestanden hätte, geht aus den Erklärungen des Beschwerdeführers in den Befragungen oder den Eingaben im Verlauf des Verfahrens nicht hervor. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der neuen Situation in der Schweiz nach der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Umstände vorlägen oder sich für die Zukunft abzeichneten, die ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit einem oder mehreren Geschwistern wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen würden. Dass die Zuweisung an den Kanton J._______ oder den Kanton I._______ für den Beschwerdeführer bestimmte Erleichterungen im täglichen Leben zur Folge hätte und insofern auch Sinn machen könnte, soll nicht verkannt werden. Nachdem jedoch der Rechtsmittelweg bei der Kantonszuweisung von vorläufig aufgenommenen Personen auf den Grundsatz der Familieneinheit beschränkt ist (Art. 14c Abs. 1quater ANAG), steht an dieser Stelle nicht die Frage nach der "vorteilhaftesten" Lösung beziehungsweise der Wahrung schützenswerter Interessen aufseiten des Zugewiesenen einerseits und der Kantone andererseits (vgl. Art. 14c Abs. 1bis ANAG), sondern diejenige nach der Vereinbarkeit einer Kantonszuweisung mit der Forderung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nach der Achtung des Familienlebens im Mittelpunkt. Kriterien, wie sie in der Replik vom 17. Mai 2007 beleuchtet werden (z. B. wirtschaftliche Verhältnisse, Wohnsituation und Aufnahmebereitschaft der Geschwister; Ausbildungsmöglichkeiten vor Ort), mögen zwar durchaus berechtigt sein, sind jedoch rechtlich nicht erzwingbar. Die zwangsläufig anspruchsvolle Lebenssituation von Asylsuchenden, die weder mit der Sprache noch mit den kulturellen Gepflogenheiten des Gastlandes vertraut

9 sind, stellt für sich allein kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinn dar. Ein solches lässt sich im Fall des Beschwerdeführers auch nicht aus dessen jugendlichem Alter oder den von ihm erwähnten Augenproblemen herleiten. Was die Augenprobleme betrifft, so wurden diese vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Abklärungen im EVZ noch in der Beschwerdeeingabe näher - mit einem ärztlichen Zeugnis oder auf andere Weise spezifiziert. In der Replik vom 17. Mai 2007 wird darauf mit keinem Wort mehr Bezug genommen. Demzufolge kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass seitens des Beschwerdeführers als Folge von Augenproblemen beziehungsweise einer Sehbehinderung auf absehbare Zeit hinaus ein besonderes Betreuungsoder Pflegebedürfnis besteht (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2d S. 5 f.). Bezüglich des Alters ist sodann vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer bis heute kein beweistaugliches Dokument zum Nachweis des von ihm genannten Geburtsdatums (13. Juni 1990), dem zufolge er auch heute noch minderjährig wäre, zu den Akten gereicht hat. Aus der von ihm lediglich als Fotokopie abgegebenen Identitätskarte lassen sich schon aufgrund der beliebigen Manipulierbarkeit, die der technische Vorgang des Kopierens mit sich bringt, keine brauchbaren Hinweise für die Altersfeststellung gewinnen. Zudem mutet die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung für das Schuldigbleiben des Originals fadenscheinig an (vgl. A1/9, S. 3; A9/13, S. 3 f.), und als kaum wahrscheinlich ist es weiterhin zu bezeichnen, dass er unter den von ihm behaupteten Umständen ohne jegliches Identitätspapier zunächst in der Region von Zakho in die Türkei und später von Istanbul bis in die Schweiz hat gelangen können (vgl. A9/13, S. 4 f.). An dem von ihm angegebenen Geburtsdatum sind deshalb gewichtige Vorbehalte anzubringen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1.-6.4.4. S. 211 ff.). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich am 13. Juni 1990 geboren ist beziehungsweise das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. In seinem speziellen Fall bestehen nämlich mit Blick auf seine Reife und seinen Entwicklungsstand (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.) ohnehin genügend Garantien dafür, dass er in der Schweiz nicht zwingend auf ein Zusammenleben mit einem oder mehreren hier ansässigen Geschwistern angewiesen ist. So hinterliess der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. September 2006 beim Sachbearbeiter des BFM einen - gemessen am behaupteten Alter - "ausserordentlich" reifen, eher an einen 19- oder 20-jährigen denn an einen 16jährigen Jugendlichen erinnernden Eindruck. Nicht weniger fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Weiterreise von der Türkei bis in die Schweiz ohne seinen unauffindbaren Bruder in Angriff nahm und zu bewältigen vermochte (vgl. A9/13, S. 7), wobei für eine fortgeschrittene Selbständigkeit seinerseits etwa auch der Umstand spricht, dass er dabei nicht in Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern stand (vgl. A9/13, S. 9 unten). Damit ist als Fazit festzuhalten, dass eine besondere, über das übliche Mass hinaus gehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern nicht besteht. 3.4 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton H._______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt. Die Verfügung des BFM vom 12. September 2006 erweist sich insoweit (Dispositivziffer 7) als rechtmässig, und die dagegen er-

10 hobene Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das _______ ad _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am:

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