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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017 D-7778/2016

11 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,681 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7778/2016

Urteil v o m 11 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N_______.

D-7778/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______) stammender nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ und der Ethnie der E._______ zugehörig, eigenen Angaben zufolge seine Heimat im Mai/Juni 2014 verliess und über F._______ – wo er sich bis im (...) aufgehalten habe –, G._______ und H._______ am 22. September 2015 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 23. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in I._______ um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ I._______ am 29. Oktober 2015 und die Anhörung zu den Asylgründen am 14. November 2016 durchgeführt wurden, dass er in der Anhörung im Wesentlichen vorbrachte, er habe auf Drängen seines Vaters verschiedene Seminarschulen besucht, da dieser gewollt habe, dass er Priester werde, dass er im Jahre (...) beziehungsweise im Jahre (...) in der Schule mit einem Mitschüler „gespielt“ habe respektive es von diesem ausgehend zu einer sexuellen Annäherung gekommen sei, worauf der Mitschüler die Schule wegen des Vorwurfs der Homosexualität habe verlassen müssen, er selber aber aufgrund der Intervention eines Onkels habe bleiben können, in der Folge jedoch als Homosexueller bezeichnet – obwohl er keiner sei – und deswegen sowie wegen seiner Sympathien für Homosexuelle ausgegrenzt worden sei, dass er im Jahre (...) wegen der ungerechten Behandlung von Homosexuellen nicht mehr habe weiterstudieren wollen, worauf er den Zorn seines Vaters auf sich gezogen und ihm dieser den Pass und weitere Dokumente weggenommen habe, dass er in der Folge nach D._______ umgezogen sei, dort für seinen in der Schweiz lebenden Bruder gearbeitet habe und wegen seiner Weigerung, ein Priester zu werden, eines Tages von seinem ältesten in Nigeria lebenden Bruder – der ihm das Leben habe schwer machen wollen – aufgesucht und mit einer Glasscherbe verletzt worden sei, worauf er sich Mitte des Jahres 2014 nach F._______ begeben habe und weiterhin für seinen Bruder in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei,

D-7778/2016 dass er in F._______ von einem nigerianischen Staatsangehörigen erpresst worden sei, der Kenntnis von den in seiner Heimat gegen ihn geäusserten Vorwürfen gehabt habe, und, als er wegen der Erpressung in Geldnöte gekommen sei, deswegen auch Probleme mit seinem Bruder in der Schweiz bekommen habe, dass er unter diesen Umständen F._______ schliesslich im September 2015 verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am 22. November 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 23. September 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen erwog, dass die Identität, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststehen würden, da der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass noch sonst irgendwelche Dokumente übergeben habe, welche seine Aussagen bestätigen könnten, dass sodann der angeblich in der Schweiz lebende Bruder in dessen Asylgesuch geltend gemacht habe, aus J._______ zu stammen, seine Eltern früh verloren zu haben oder denselben Jahrgang wie der Beschwerdeführers angegeben habe, was dieser nicht plausibel habe erklären können, dass er überdies angeführt habe, bereits vor über einem Jahr Dokumente an das SEM geschickt zu haben, welche jedoch bis heute nicht eingetroffen seien, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorfalls, wonach er von einem Mitschüler sexuell bedrängt worden sei, in widersprüchliche Aussagen verstrickt habe und es davon abgesehen unglaubhaft sei, dass er wegen eines vor mehreren Jahren stattgefundenen Vorfalls heute noch ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, dass ausserdem grundsätzliche Vorbehalte gegenüber dem Wahrheitsgehalt seiner geschilderten Probleme bestehen würden, da diese unsubstanziiert, knapp und stereotyp ausgefallen seien und auch keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung und inhaltliche Besonderheiten) aufweisen würden, weshalb eine personalisierte Ereignisschilderung gänzlich fehle,

D-7778/2016 dass selbst bei angenommener Richtigkeit, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht als Homosexueller angesehen worden sei, sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, er sei jemals Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt worden oder müsse befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu werden, dass er nämlich während insgesamt (...) Jahren die Schule besucht, im Jahre (...) sein Studium abgeschlossen, in der Folge ein Jahr als (Nennung Tätigkeit) und zwei Jahre geschäftlich mit einem Bruder gearbeitet und mit den heimatlichen Behörden niemals Schwierigkeiten gehabt habe, dass er aus dem alleinigen Umstand, einmal von seinem Bruder verletzt worden zu sein, keine Asylrelevanz ableiten könne, zumal dieser Vorfall nicht belegt sei, dass schliesslich die geltend gemachten Schwierigkeiten in F._______ keine asylrelevante Verfolgung darstelle, da F._______ nicht der Heimat-, sondern lediglich ein Drittstaat sei, in welchem er sich aufgehalten habe, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2016 Beschwerde erhob und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er seiner Beschwerdeschrift unter anderem (Auflistung Beweismittel) beilegte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 6. Januar 2017 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen zum Vorfall an der Seminarschule

D-7778/2016 und die mit dem daraus angeblich resultierenden Vorwurf der Homosexualität und der dadurch einhergehenden Repression sowohl wegen mangelnder Glaubhaftigkeit als auch infolge fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, zutreffend erscheinen und zu bestätigen sein dürften, dass in der Zwischenverfügung auf die Beschwerdevorbringen eingegangen und als Schlussfolgerung festgehalten wurde, die Beschwerdebegehren würden als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, demnach ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen sei und auch keine besonderen Gründe erkennbar seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 verlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2016 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem nicht unterzeichneten Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Poststempel: 30. Dezember 2016; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. Januar 2017) darlegte, er sei an einem Punkt in seinem Leben angelangt, an welchem er den Wunsch hege, seine wahre Identität respektive seine Homosexualität offenzulegen, dass er anlässlich der Anhörung aus Angst vor dem Übersetzer, in welchem er seinen Vater gesehen habe, und wegen des ihm in der Vergangenheit Widerfahrenen nicht den Mut aufgebracht habe, zu seiner Homosexualität zu stehen, dass er das Bundesverwaltungsgericht ersuche, ihm seine Unaufrichtigkeit zu verzeihen und ihm eine zweite Chance zu gewähren,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-7778/2016 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-7778/2016 dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG: subjektive Nachfluchtgründe), dass das SEM die vorgebrachten Fluchtgründe weder als glaubhaft noch als asylrelevant erachtete und demzufolge eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 einlässlich dargelegt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könnten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften, dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, dass an dieser Erkenntnis weiterhin festzuhalten ist, zumal die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 unverändert geblieben ist, dass an diesem Ergebnis die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. Dezember 2016, worin er sich neu zu seiner Homosexualität bekennt, nichts zu ändern vermögen, dass dadurch nämlich einerseits die Zweifel bezüglich der effektiven Identität, der tatsächlichen Ausreiseumstände und der Reiseroute sowie die übrigen Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag in keiner Weise plausibel aufgelöst werden, dass andererseits die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung erläuterte, weshalb selbst bei Wahrunterstellung des Vorwurfs der Homosexualität nicht von einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass er solche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste,

D-7778/2016 dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

D-7778/2016 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, eigenen Angaben zufolge gesunde Beschwerdeführer über eine (...)-jährige Schulbildung, einen Bachelor in (...), diverse Berufserfahrungen und in seiner Herkunftsregion über Familienangehörige verfügt (vgl. act. A3/12 S. 4 f.), weshalb keine Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage zu geraten, dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-7778/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 30. Dezember 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7778/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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