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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2009 D-7775/2009

18 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,773 mots·~19 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7775/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7775/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine muslimische Türkin aus B._______, vom 20. Februar 2006 bis 19. April 2006 ein Visum für die Schweiz zur kurzfristigen Erwerbstätigkeit als Musikerin/Tänzerin erhielt und sich während dieser Zeit im Kanton C._______ aufhielt, dass sie ein weiteres Arbeitsvisum für die Zeit vom 8. September 2006 bis 7. Dezember 2006 erhielt und sich in dieser Zeit im Kanton D._______ aufhielt, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2006 ein Gesuch um Erteilung eines Visums zur Vorbereitung der Eheschliessung stellte, dass ihr für die Dauer vom 15. März 2007 bis 14. Juni 2007 durch den Kanton E._______ ein Visum zwecks Vorbereitung zur Heirat erteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2007 in die Schweiz einreiste, dass sie am (...) in F._______ den Schweizer Bürger G._______ (geboren (...)) heiratete, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat durch den Kanton E._______ eine Aufenthaltsbewilligung B (gültig bis 30. April 2008) ausgestellt wurde, dass die Aufenthaltsbewilligung per 30. April 2008 ablief, da die Beschwerdeführerin – trotz Aufforderung das kantonalen Migrationsamts – keine Verlängerung derselben beantragte, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2008 in die Türkei zurückkehrte und in der Folge nicht mehr in die Schweiz einreisen konnte, weil ihre Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz abgelaufen war, dass sie deshalb die Wohnsitzgemeinde ihres Ehemannes kontaktierte, welche ihr Gesuch um Ausstellung eines erneuten Einreisevisums für die Schweiz an das kantonale Migrationsamt weiterleitete, D-7775/2009 dass das Migrationsamt des Kantons E._______ den Ehemann der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2008 betreffend der ehelichen Verhältnisse einvernahm, dass er dabei erklärte, die Beschwerdeführerin habe nach der Hochzeit nie mit ihm zusammengelebt und sie hätten auch kaum Kontakt zueinander gehabt, dass er trotzdem erklärte, er sei bereit, ein Familiennachzugsgesuch einzureichen, wenn die Beschwerdeführerin danach bei ihm leben wolle, dass aufgrund dieser Angaben der Beschwerdeführerin am 3. September 2008 erneut ein Schweizer Visum – gültig bis am 2. Dezember 2008 – ausgestellt wurde und sie am 13. September 2008 in die Schweiz einreiste, dass die Beschwerdeführerin auch danach nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebte, weshalb dessen Wohnsitzgemeinde am 22. Oktober 2008 rückwirkend per (...) (Datum der Hochzeit) ihren Wohnsitz abmeldete, dass das kantonale Migrationsamt des Kantons H._______ am 18. November 2008 den neuen Wohnsitz der Beschwerdeführerin per 23. Oktober 2008 registrierte, dass der Beschwerdeführerin ein Rückreisevisum für die Dauer vom 8. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 ausgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Dezember 2008 in die Türkei reiste und etwa im März 2009 wieder in die Schweiz zurückkehrte, dass der Kanton H._______ der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 25. Februar 2009 das rechtliche Gehör zur Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gewährte, dass ihr Ehemann zu den gestellten Fragen am 11. März 2009 schriftlich Stellung nahm und dabei unter anderem angab, er könne sich eine gemeinsame Zukunft mit seiner Ehefrau eher nicht mehr vorstellen, D-7775/2009 dass die Beschwerdeführerin am 8. April 2009 dazu Stellung nahm und auch sie erklärte, nach der Hochzeit nur zwei Tage mit ihrem Ehemann zusammengelebt zu haben und seither freiwillig getrennt von ihm lebe, sich aber eine gemeinsame Zukunft mit ihm vorstellen könne, dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2009 in H._______ ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels einreichte, und ihr der Kanton am 22. Juni 2009 im Hinblick auf eine Abweisung des Gesuchs das rechtliche Gehör gewährte, dass die Beschwerdeführerin per 31. Juli 2009 aus dem Kanton H._______ wegzog, womit das Gesuch um Kantonswechsel gegenstandslos wurde, dass sich die Beschwerdeführerin danach in keiner Gemeinde mehr anmeldete und auch keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beantragte, dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge aus der Schweiz kommend am 14. Oktober 2009 in Bregenz/Österreich mit ihrer Schwester traf, dass sie am gleichen Tag von der österreichischen Polizei kontrolliert und verhaftet wurde, dass sie am 19. Oktober 2009 den Schweizer Behörden übergeben und wegen eines fehlenden gültigen Aufenthaltstitels in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen wurde, dass das BFM am 20. Oktober 2009 ein Einreiseverbot für die Schweiz bis 13. Oktober 2011 verfügte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2009 für diese schriftlich ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2009 aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, dass sie am 23. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte, D-7775/2009 dass das BFM am 26. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ die Beschwerdeführerin summarisch zum Reiseweg und ihren Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 17. November 2009 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei in B._______ aufgewachsen, dass sie sehr früh – bereits mit 16 Jahren – geheiratet habe und zu ihrem Ehemann nach J._______ gezogen sei, dass ihr ehemaliger Ehemann Kurde sei, und seine Familie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei, dass ihr Ehemann sie immer geschlagen und ihr den Kontakt zu ihrer Familie verboten habe, dass sie etwa 2002 oder 2003 zweimal zur Polizei in J._______ gegangen sei und ihn wegen der Schläge habe anzeigen wollen, dass die Polizei aber nichts dagegen unternommen habe, dass sie Ende 2003 im Internet einen Mann kennengelernt und sich mit diesem getroffen habe, dass ihr Ehemann etwa zwei Monate später eine SMS dieses Mannes entdeckt und sie daraufhin zusammengeschlagen habe, bis sie ohnmächtig gewesen sei, dass er oder sonst jemand seiner Familie sie wegen seiner verletzten Ehre bestimmt getötet hätte, dass sie deshalb nach K._______ geflüchtet sei, dass sie dort jedoch entdeckt worden und deshalb weiter nach L._______ geflüchtet sei, dass er ihre Spur auch dorthin verfolgt habe und sie nach M._______ und schliesslich wieder nach K._______ gegangen sei, D-7775/2009 dass ihr Mann bei der Polizei eine Vermisstenanzeige gemacht habe und in M._______ am Arbeitsplatz nach ihr gesucht worden sei, dass sie in der Türkei nirgends vor ihrem Ehemann sicher gewesen sei, dass sie von ihrem Ehemann in der Türkei im Jahr 2004 geschieden worden sei (recte: (...); vgl. Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung), dass sie sich zu der Zeit, als die Scheidung ausgesprochen worden sei, in K._______ aufgehalten habe, und sie dafür von einem Anwalt vertreten gewesen sei, dass ihr eine Freundin gesagt habe, ihr Ex-Mann suche noch immer nach ihr, dass sie in K._______ von einer Freundin erfahren habe, dass man mit einem Künstlervisum nach Europa gehen könne, und sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und als Sängerin in die Schweiz gekommen sei, dass sie hier dann einen Schweizer kennengelernt und am (...) geheiratet habe, dass sie ein Jahr zusammen gelebt, sich dann aber wieder getrennt hätten, dass sie den Kontakt zueinander aber nicht vollständig abgebrochen hätten, dass ihre Aufenthaltsbewilligung wegen der Trennung nicht verlängert worden sei, dass sie ihre Schwester in Österreich besucht habe und auf dem Rückweg am Zoll von der Polizei kontrolliert und verhaftet worden sei, dass sie mit ihrem Mann gesprochen habe und sie vereinbart hätten, wieder zusammenzukommen, dass sie am 23. Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, D-7775/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der verhängten Ausschaffungshaft und der Einleitung der Organisation ihrer Ausschaffung eingereicht, obwohl ihr eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar gewesen wäre, dass sie sich nämlich seit 2005, das heisst nach der Scheidung von ihrem kurdischen Ehemann, immer wieder für einige Monate in der Schweiz aufgehalten habe und jeweils wieder für einige Zeit in die Türkei zurück gekehrt sei, um sich ein neues Kurzaufenthaltsvisum für die Schweiz ausstellen zu lassen, dass sie sich also schon vor ihrer Eheschliessung am (...) regelmässig in der Schweiz aufgehalten habe und genügend Zeit gehabt hätte, ein Asylgesuch zu stellen, dass selbst wenn sie aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger davon hätte ausgehen können, dass sie fortan in der Schweiz eine ständige Aufenthaltsbewilligung erhalte, man davon ausgehen müsste, dass sie sich wenigstens um die Verlängerung derselben bemüht hätte, wenn ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Gefahr drohen würde, dass sie ihr Asylgesuch jedoch erst in der Ausschaffungshaft eingereicht habe, dass auch kein Grund ersichtlich sei, weshalb sie nicht schon vor langer Zeit in der Schweiz ein Asylgesuch hätte stellen können, oder auf der Schweizer Botschaft in Ankara, wo sie jeweils ihre Visa für die Schweiz beantragt habe, dass die Beschwerdeführerin deshalb die Vermutung nach Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht zu widerlegen vermöge, dass sich den Angaben der Beschwerdeführerin ausserdem keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AsylG), zumal sie sich nach der Trennung bzw. Scheidung von ihrem D-7775/2009 kurdischen Ehemann immer wieder für längere Zeit in der Türkei aufgehalten habe, dass das BFM zudem auf diverse Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinwies, dass das BFM schliesslich ausführte, es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei, bis ihr erneut ein Schweizer Visum ausgestellt worden sei, wieder als Sängerin in K._______ gearbeitet hätte, wenn sie damit hätte rechnen müssen von ihrem Ex-Ehemann oder jemand anderem aus seiner Familie verfolgt zu werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der von ihr geltend gemachten Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann oder dessen Familie haltlos blieben, und somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7775/2009 dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-7775/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen, wenn sie erklärt, sie habe sich nicht illegal in der Schweiz aufgehalten, da sie – obwohl von diesem getrennt – noch immer mit einem Schweizer Bürger verheiratet sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss heutigem Aktenstand über keine gültige Aufenthaltsbewilligung oder einen anderen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt, weshalb sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung und vor der Einreichung des Asylgesuchs illegal in der Schweiz aufhielt, dass die Beschwerdeführerin das Asylgesuch einreichte, nachdem sie am 19. Oktober 2009 wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz in Ausschaffungshaft genommen worden und die Rückreise von den Behörden bereits organisiert war, dass somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kontrolle durch die Polizei, ihrer Verhaftung, dem drohenden Vollzug der Wegweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar erschienen liessen, D-7775/2009 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erklärte, sie habe vor ihrer Festnahme kein Asylgesuch gestellt, weil sie immer davon ausgegangen sei, sie dürfe sich in der Schweiz aufhalten, solange sie nicht geschieden sei, dass festgestellt wird, es wäre der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Ehe mit dem Schweizerbürger G._______ über längere Zeit möglich und zumutbar gewesen, ein Asylgesuch einzureichen, da sie sich im Jahre 2006 mehrfach mit einem Visum für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe den zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz in deren Verfügung vom 8. Dezember 2009 darüber hinaus nichts Konkretes entgegenbringt, weshalb vollumfänglich auf diese Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsmitteleingabe die Vermutung, ihr Asylgesuch sei einzig zum Zweck der Verzögerung einer drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt worden, nicht auszuräumen vermag, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, welche nicht als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind (Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. die weiterhin geltende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2004 Nr. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar und folglich als unglaubhaft zu werten sind, dass zur einlässlichen Begründung vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch den Ex-Mann spricht, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 mindestens drei Mal für mehrere Wochen beziehungsweise Monate in die Türkei zurückkehrte (vgl. A21/13, S. 5), dass sie sich dabei unter anderem regelmässig bei ihrer Familie in B._______ aufhielt, D-7775/2009 dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb eine Person, die verfolgt werden soll, genau an den Ort zurückkehrt, an dem sie ihr Verfolger als erstes suchen wird, dass gegen ihre Gefährdung auch der Umstand spricht, dass sich der Ex-Mann der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2005 ordentlich von ihr scheiden liess, dass es realitätsfremd erscheint, weshalb er nach der Scheidung trotzdem einen Ehrenmord an ihr planen soll, obwohl sie gar nicht mehr seine Ehefrau ist, dass sie zudem widersprüchliche Angaben bezüglich ihrer Aufenthaltsorte nach der angeblichen Flucht vor dem Ex-Ehemann machte, dass sie anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum angab, sie sei zuerst zweieinhalb bis drei Jahre in K._______ gewesen, danach vier Monate in L._______ und schliesslich sechs Monate in M._______, bevor sie wieder zurück nach K._______ gegangen sei (vgl. A1/10, S. 2), dass sie dagegen bei der einlässlichen Anhörung erklärte, sie sie zuerst drei bis vier Monate in K._______ gewesen, danach sechs Monate in L._______ und drei Monate in M._______ und schliesslich etwa zwei Monate in N._______, bevor sie in die Schweiz gereist sei (vgl. A21/13, S. 2 ff.), dass die sich in blossen Behauptungen und Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts erschöpfenden Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffende Begründung der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, wonach die Behauptung der Vorinstanz, ihre Angaben hinsichtlich der Todesdrohung durch ihren Ex-Mann seien widersprüchlich, offensichtlich nicht stichhaltig ist, da sie lediglich ihre im Empfangs- und Verfahrenszentrum protokollierten Vorbringen zitiert, dass ihr Vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie faktisch nie mit ihrem Ehemann in einem Haushalt gelebt habe, treffe nicht zu, sie habe nämlich mindestens ein Jahr lang mit ihm zusam- D-7775/2009 men gewohnt, als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, dass nämlich aus den Akten hervor geht, dass sie bereits am 8. April 2009 selber angab, nach der Hochzeit nur zwei Tage mit ihrem Ehemann zusammen gelebt zu haben, und dieser auch mehrmals erklärte, nie einen gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin geführt zu haben, dass auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Berichte über unzureichenden Schutz für Frauen in der Türkei bei häuslicher Gewalt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass somit auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift die Vermutung der missbräuchlichen Asylgesuchseinreichung nicht umzustossen vermögen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten, die nicht offensichtlich haltlos erscheinen, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu Recht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert hat und zudem aufgrund der Akten davon auszugehen ist, es bestehe wegen des fehlenden gemeinsamen Haushalts mit ihrem Schweizer Ehemann (vgl. Akten der Kantone E._______ und H._______) auch kein Anspruch auf Verlängerung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das BFM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2009 zu Recht ausführte, bei einem Entschluss der Eheleute, ihre Ehe doch in einem gemeinsamen Haushalt leben zu wollen, stehe es dem Ehemann der Beschwerdeführerin frei, bei den Behörden zu diesem Zweck eine Familienzusammenführung zu beantragen, wie sie dies schon einmal im September 2008 erfolgreich getan haben, D-7775/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-7775/2009 dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen in verschiedenen Städten der Türkei als Sängerin gearbeitet hat und sie diese Tätigkeit nach ihrer Rückkehr wieder aufnehmen können wird, dass sie zudem in ihrem Heimatstaat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass deshalb davon auszugehen ist, es gelinge ihr, sich in ihrer Heimat eine Existenz aufzubauen, dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7775/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ (vorab per Telefax, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Corinne Krüger Versand: Seite 16

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