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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2009 D-7774/2009

21 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,793 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7774/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Dezember 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Russland, alias B._______, geboren (...), Georgien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7774/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 11. November 2008 im Empfangs -und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie anlässlich der am 16. Februar 2009 in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger und sei in E._______ (Abchasien) geboren worden, wo er - mit Ausnahme von vier Jahren - bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe, dass die Russen im Jahre 2008 angefangen hätten, sich für den Krieg gegen die Georgier vorzubereiten, weshalb sie begonnen hätten, Männer in die Armee einzuziehen, dass im Frühling 2008 vier oder fünf Männer von der abchasischen Miliz beziehungsweise der russischen Armee zu ihm nach Hause gekommen seien und von ihm verlangt hätten, sich der abchasischen Armee anzuschliessen, dass er sich jedoch geweigert habe, Dienst zu leisten, sich jedoch mit 300 Dollar habe frei kaufen können, dass später erneut Soldaten zu ihm nach Hause gekommen seien und von ihm verlangt hätten, sich der abchasischen Armee anzuschliessen, dass sie ihn bei dieser Gelegenheit ins Gesicht geschlagen und ihm seinen russischen Inlandpass abgenommen hätten, dass sie ihm zudem gedroht hätten, ihn zu erschiessen, falls er nicht nach ein paar Tagen bei der Kommandantur erscheinen würde, dass er deshalb am folgenden Morgen nach F._______ gegangen sei, wo er sich bei einem Armenier versteckt habe, bis seine Familie das Geld für seine Ausreise beisammen gehabt habe, dass ihn am 20. Oktober 2008 russische Offiziere gegen Bezahlung per Auto nach Sochi gebracht hätten, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers per Zug, Auto und Bus unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, D-7774/2009 dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach E._______ wegen Landesverrats verurteilt oder von Soldaten erschossen zu werden, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson am 17. November 2008 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes durchführte, dass im Bericht vom 23. Dezember 2008 im Ergebnis festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei nicht in einem abchasischen Milieu sozialisiert worden, jedoch in der Nähe Abchasiens aufgewachsen, dass das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2009 - eröffnet am 9. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 143.31) auf das Asylgesuch vom 6. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass der Beschwerdeführer geltend mache, sein russischer Pass sei von Behördenmitgliedern konfisziert worden und es sei ihm nicht möglich, mit Verwandten oder Bekannten in Georgien Kontakt aufzunehmen, da er nicht über die Telefonnummern dieser Personen verfüge, dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich des Verlustes seines Passes widersprüchliche Angaben gemacht habe, indem er einmal ausgesagt habe, sein Pass sei ihm Ende Mai 2008 von der abchasischen Polizei abgenommen worden, hingegen er später vorgebracht habe, Soldaten hätten ihm den Pass Ende Juli/Anfang August 2008 weggenommen, D-7774/2009 dass der Beschwerdeführer zudem keine Ahnung haben wolle, wohin er sich hätte wenden müssen, um den Pass wieder zurückzuerhalten, dass dies, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Verlustes und damit auch die Dauer seines Aufenthalts in Abchasien ohne Identitätsausweis nicht eindeutig zu benennen vermöge, angesichts der Wichtigkeit, die Identitätspapieren in Georgien zukomme, doch eher ungewöhnlich sei, dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer konkrete Schritte in die Wege geleitet habe, um Ersatzdokumente von Georgien in die Schweiz kommen zu lassen, dass der Einwand, er habe keine Telefonnummern, als Erklärung nicht genüge, da es andere Wege und Möglichkeiten gebe, sich mit Verwandten und Bekannten in Georgien in Verbindung zu setzen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits mehr als ein Jahr in der Schweiz aufhalte, dass aus diesen Gegebenheiten geschlossen werden müsse, er sei nicht gewillt, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, die verlangten Dokumente einzureichen, dass der Beschwerdeführer zudem geltend mache, er werde gesucht, weil er sich geweigert habe, zum Militärdienst einzurücken, wobei er sich dazu jedoch widersprüchlich geäussert habe, dass er sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch der Behörde, die ihn zum Beitritt aufgefordert habe, uneinheitliche Angaben gemacht habe, dass er überdies einerseits angebe, er habe vor der russischen Armee fliehen müssen, um sich der Zwangsrekrutierung zu entziehen, er andererseits vorbringe, gerade Angehörige dieser Armee hätten ihm geholfen, das Land heimlich zu verlassen, dass im Übrigen davon auszugehen sei, dass er sich auch ein weiteres Mal von der Rekrutierung hätte freikaufen können, wäre es tatsächlich so einfach, sich mittels Geld jegliche Dienstleistung D-7774/2009 erkaufen zu können, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Akten seien zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-7774/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zuneuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-7774/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift erhobenen Einwände, weshalb ihm das Einreichen von Identitätspapieren nicht D-7774/2009 möglich sei, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, zumal lediglich bereits Gesagtes wiederholt wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und unglaubhaft vorgetragen worden sind, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er sei Ende Mai 2008 zum zweiten Mal aufgefordert worden, sich der abchasischen Armee anzuschliessen (act. A 1/9, S. 5), demgegenüber er bei der Anhörung vorbrachte, dies sei Ende Juli/Anfang August 2008 gewesen (act. A 17/14, S. 5, 7), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Abchasien unter Drohungen zum Beitritt zur Armee aufgefordert worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, er habe bei einer Rückkehr in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat asylrelevante Nachteile zu befürchten, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss D-7774/2009 summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-7774/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMARK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen D-7774/2009 ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7774/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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