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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2019 D-776/2018

9 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,853 mots·~19 min·6

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-776/2018

Urteil v o m 9 . August 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am 5. August 1986, Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018.

D-776/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. April 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 11. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus Asmara – unter anderem, er habe ab 2006 seinen Grundwehrdienst in Sawa geleistet. Ab 2007 bis zu seiner Ausreise im März 2013 habe er in Asmara für die (…) in der (…) als Fahrer gearbeitet. Zu seiner Person gab er ferner zu Protokoll, er habe seine spätere Ehefrau in der Schule kennen gelernt. Ihre Beziehung hätten sie 2010 angefangen. Sie habe im Stadtteil C._______ in Asmara gelebt. Wenn er Zeit gehabt hätte, sei er zu ihr gegangen. Er sei in Asmara stationiert gewesen und am Sonntag seien die meisten Vorgesetzten im Urlaub gewesen. Auch an Feiertagen habe er sie besuchen können. Der Vater von B._______ heisse D._______ und ihre Mutter E._______. Sie habe die Schule nach Abschluss der elften Klasse abgebrochen und sei nicht nach Sawa gegangen. Er habe sich mit ihr vor seiner Ausreise besprochen. Es habe ihr nicht gefallen, aber sie habe nichts dagegen unternehmen können, da sie auch gesehen habe, wie die Umstände seien. Er sei alleine ausgereist, weil die Flucht mit vielen Gefahren verbunden gewesen wäre. Zudem habe er nicht genügend finanzielle Mittel für beide gehabt. Sie sei im September 2015 aus Eritrea ausgereist und halte sich momentan in F._______ auf. Sie hätten nicht in Eritrea geheiratet, da es die Umstände nicht zugelassen hätten. Er sei immer im Militär gewesen und habe weder finanzielle Mittel noch Zeit gehabt, eine Ehe zu führen. Heute hätten sie telefonischen Kontakt und sie seien immer noch in einer Beziehung. Im März 2013 sei der Beschwerdeführer aus Eritrea geflohen, weil er sich auf der Arbeit stark unter Druck gefühlt habe. Er habe keine Freiheit gehabt und habe sein Leben nicht selber bestimmen können. Er habe keine Zeit für seine Familie und seine Freundin gehabt und auch keine Hoffnung auf eine Verbesserung seiner Lage. Im Jahr 2009 sei er wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für acht Monate in G._______ inhaftiert gewesen und zu zwei Monaten Arbeitsstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2012 seien viele Personen mit gesundheitlichen Beschwerden auf Antrag aus dem Dienst entlassen worden. Da er selber an Gastritis gelitten habe, habe er auch versucht eine Entlassung aus dem Dienst zu erhalten. Jedoch sei das

D-776/2018 Dossier mit seinem Antrag von seinem Vorgesetzten nicht weitergeleitet worden, obwohl er medizinische Dokumente habe vorweisen können. Schlussendlich sei er mit Hilfe eines Schleppers über Barentu, den Gash Fluss, Tesseney und Gulij in den Sudan ausgereist. Nach einem Aufenthalt von ca. zweieinhalb Jahren im Sudan sei er via Libyen und Italien am 9. August 2015 in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Asylverfahrens eine Kopie seines eritreischen Führerscheins, diverse medizinische Dokumente des Verteidigungsministeriums (im Original), vier Fotos seiner militärischen Ausbildung in Sawa, eine Zulassungskarte für die Abschlussprüfung in Sawa von 2007 ([…], im Original) seine eritreische Identitätskarte (ausgestellt in Asmara, […], im Original) ein (vgl. SEM-Akte A17; Beweismittelkuvert). A.b Mit Verfügung vom 19. April 2017 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner in Uganda lebenden eritreischen Ehefrau. Sie hätten bereits in Eritrea drei Jahre zusammen gewohnt. Am 5. August 2017 hätten sie in H._______ (Uganda) geheiratet. Aufgrund der Umstände in seinem Heimatstaat sei eine Heirat nicht möglich gewesen. Sie hätten dort jedoch in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Diese Gemeinschaft sei aufgrund der Flucht von ihm getrennt worden. Eine Rückkehr nach Eritrea sei aufgrund der Situation weder für ihn noch für seine Frau möglich. Ein Zusammenleben sei zurzeit nur in der Schweiz möglich. Dabei reichte er zwei Passfotos von sich und seiner Ehefrau, eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Ehefrau sowie ein Asylgesuch vom 27. Juli 2017 seiner Ehefrau in Uganda zu den Akten.

B.b Am 26. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung von verschiedenen Dokumenten auf und stellte ihm verschiedene Fragen im Zusammenhang zu seinem Gesuch um Familienzusammenführung.

B.c Mit Schreiben vom 13. November 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen der Vorinstanz und reichte die gewünschten Dokumente ein. Er habe seit 2010 eine Beziehung zu seiner Frau geführt. Sie hätten sich in der Schule kennen gelernt. Sie hätten in Asmara, C._______ (…)

D-776/2018 zusammengelebt. Damals sei er im Militärdienst in der Umgebung von Asmara stationiert gewesen. Ausserhalb der Diensttage während den Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien habe er mit seiner Frau im gleichen Haushalt gelebt. Im Sommer 2017 habe er seine Frau das letzte Mal gesehen. Seit er im März 2013 Eritrea verlassen habe, habe er seine Frau mindestens einmal pro Woche kontaktiert. Momentan sei der Kontakt sehr intensiv. Das Internet habe es ihnen erleichtert, den Kontakt zu stärken. Seine Frau habe Eritrea 2015 illegal in den Sudan verlassen. Der letzte Wohnsitz seiner Frau sei in Asmara, C._______ (…) gewesen. An dieser Wohnadresse habe seine Frau seit seiner Ausreise alleine gewohnt. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde Nr. (…) von (…) (im Original), eine Kopie der Geburtsurkunde seiner Ehefrau, ein Foto von der Hochzeitszeremonie und ein Foto des Zusammenlebens in Asmara, eine Kopie der Wohnsitzbestätigung vom 21. August 2009 seiner Ehefrau in Asmara sowie eine Kopie des Mietvertrags vom 1. Januar 2013 bis 30. Dezember 2013, ausgestellt auf seine Ehefrau, zu den Akten (vgl. SEM-Akte B4; Beweismittelkuvert).

B.d Am 13. Dezember 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Einreichung von weiteren Beweismitteln auf und stellte ihm weitere Fragen zum Gesuch um Familienzusammenführung.

B.e Mit Schreiben vom 26. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne die Identitätskarte seiner Ehefrau nicht einreichen, da sie jene bei ihrer Ankunft in I._______ (Sudan) bei der Polizei habe abgeben müssen. Ihre Identitätskarte sei im Juli 2005 in Asmara ausgestellt worden und trage die Nummer (…). Einen Pass habe sie keinen. Er habe alle Fotos, welche er besitze, eingereicht. Damals sei er ein Soldat gewesen, und habe sich keine Fotokamera leisten können. Die einzige Möglichkeit sei gewesen in ein Fotostudio zu gehen und dort fotografiert zu werden. Diesem Schreiben legte er einen Liebesbrief von 2013 sowie einen USB-Stick mit Whatsapp- und Viber-Chats von 2015 bis 2017 zu den Akten (vgl. SEM- Akte B4; Beweismittelkuvert).

C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2018

D-776/2018 (Datum des Poststempels: 7. Februar 2018) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2018 sei aufzuheben, seiner Partnerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihr sei Familienasyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm sei eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Seiner Beschwerde legte er eine auf seine Person ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdiensts Luzern vom 6. Februar 2018 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig lud das Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. März 2018 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. G. Das Bundesverwaltungsgericht lud den Beschwerdeführer am 5. März 2018 zur Einreichung einer Replik ein. H. Am 19. März 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und legte diesem Schreiben ein Foto seiner Ehefrau bei.

D-776/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

D-776/2018 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, den Aussagen des Beschwerdeführers, die er im Laufe seines Asylverfahrens gemacht habe, könne nicht entnommen werden, dass er vor seiner Flucht mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So habe er anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, er sei ledig und er habe ausser seinen Eltern und Geschwistern keine weiteren Bezugspersonen in Eritrea. Spätestens hier sei zu erwarten gewesen, dass man jemanden, mit dem man zusammengelebt habe, erwähnen würde. Während der Anhörung habe er geltend gemacht, er habe offiziell bei seinen Eltern in Asmara gewohnt, jedoch habe er die meiste Zeit im Militär verbracht. Nur wenn er Zeit gehabt habe, sei er zu seiner Freundin gegangen. Diese habe zusammen mit ihrer Schwester in C._______, Asmara gelebt. Diese Beschreibung entspreche nicht einem ehelichen Zusammenleben und weiche von der Beschreibung des Zusammenlebens mit seiner Partnerin anlässlich des Gesuchs um Familienzusammenführung ab. Weder die eritreische Heiratsurkunde stelle einen Beleg für ein gemeinsames Zusammenleben in Eritrea dar noch die anderen eingereichten Beweismittel. Auf dem eingereichten Wohnungsvertrag sei sein Name nicht zu finden. Bei den eingereichten Fotos sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Leben im Militär mit Fotos habe dokumentieren können, hingegen sein Zusammenleben mit seiner Partnerin nicht. Auch der Liebesbrief und die Chatauszüge würden sich nicht als geeignet erweisen, ein gemeinsames Zusammenleben vor seiner Ausreise im März 2013 zu belegen, da sie erst nach seiner Ausreise aus Eritrea entstanden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er in Khartoum (Sudan) nicht die Ausreise seiner Frau von Eritrea in den Sudan habe abwarten können. Auch überrasche es, dass er die illegale Ausreise aus Eritrea nicht mit seiner Partnerin gewagt habe. Durch diese Art der gelebten Beziehung sei eine Unentbehrlichkeit der angeblich eheähnlichen Gemeinschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar, was die Zweifel am geltend gemachten gemeinsamen Zusammenleben sowie der Trennung desselben durch die Flucht bestätige. Aus dem Gesagten folge, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Ehefrau nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt

D-776/2018 und keine Familiengemeinschaft gebildet habe, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beiden hätten bereits in Eritrea eine Beziehung geführt. Sie würden sich seit ihrer Kindheit kennen und als er 17 Jahre alt gewesen sei, habe er gewusst, dass sie seine Ehefrau werden solle. Sie hätten eine mehrjährige Liebesbeziehung geführt, bevor er zur Flucht gezwungen und damit von ihr getrennt worden sei. Seine Ehefrau habe zuerst mit ihrer Schwester gelebt, doch als diese geheiratet habe, sei es ihr gemeinsames Zuhause geworden. 4.2.2 Seit er Eritrea verlassen habe, würden sie in regelmässigem telefonischem Kontakt stehen. Er habe seine Partnerin, sobald er seinen positiven Asylbescheid und damit einen Reisepass erhalten habe, im August 2017 in Uganda besucht und dort geheiratet. Aus dem persönlichen Kontakt sei ihr erstes gemeinsames Kind entstanden. Ihre (damals) siebenjährige Beziehung und damit ihr Familienleben hätten sie somit nie aufgegeben. 4.2.3 Auf seinem Personalienblatt vom 10. August 2015 habe er bei seinem Zivilstand „ledig“ sowie „andere“ angekreuzt, womit er seine Beziehung zu seiner Partnerin bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum kundgetan habe. Die BzP vom 14. August 2015 sei stark verkürzt gewesen und habe lediglich 40 Minuten gedauert. Es seien ihm – ausser zum Zivilstand – keine Fragen zu seinem Beziehungsstatus gestellt worden. 4.2.4 Eine räumliche Trennung im Heimatland stehe dem Recht auf Art. 8 EMRK sowie Art. 14 BV nicht entgegen, insbesondere dann nicht, wenn die Gegebenheiten, namentlich der zwangsweise Militärdienst eine tatsächlich freie und gelebte Partnerschaft nicht zulassen würden. Er habe direkt nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht, alle Fragen der Vorinstanz fristgerecht beantwortet und ernsthafte Bemühungen unternommen, um Beweismittel einzureichen. 4.2.5 Es könne ihm nicht vorgehalten werden, er habe seine Partnerin in der Anhörung erst bei Frage 104 erwähnt. Bei den Einstiegsfragen sei er explizit über seine Eltern und Geschwister befragt worden und sobald er

D-776/2018 über sein Zuhause befragt worden sei, habe er seine Partnerin erwähnt. Vorher habe er keine Gelegenheit dazu erhalten. Dass er bei der Frage, mit wem er zusammengelebt habe, seine Partnerin erwähnt habe, berücksichtige die Vorinstanz in keiner Weise. 4.2.6 Als letzte Adresse in Eritrea habe er diejenige seiner Eltern angegeben, da er seit seiner Kindheit dort registriert gewesen sei und direkt nach der Schule beziehungsweise Sawa in den Militärdienst eingerückt sei. Seine offizielle Wohnadresse habe er nicht unproblematisch wechseln können, da er nicht mit seiner Partnerin verheiratet gewesen sei. Bei der BzP sei er nach der offiziellen und nicht nach der tatsächlichen Adresse gefragt worden, darum habe er diejenige seiner Eltern angegeben. Tatsächlich habe er mit seiner Partnerin in ihrer Mietwohnung gewohnt. 5. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet. Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hielt das Bundesgericht

D-776/2018 fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete namentlich ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 5.2.2 Vorliegend sagte der Beschwerdeführer aus, dass er in Eritrea offiziell noch bei seiner Familie gelebt habe und, wenn er Zeit gehabt habe, sei er zu seiner Freundin gegangen (SEM-Akte A18, F104). Auf die Frage, ob die beiden jemals zusammengelebt hätten, antwortete er, dass sie mit ihrer Schwester zusammengelebt habe und wenn er Zeit gehabt habe, sei er zu ihr gegangen (SEM-Akte A18, F111). Bereits hier stellt sich die Frage, ob angesichts seiner Aussagen von einem gemeinsamen Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ausgegangen werden kann. Offensichtlich spricht er davon, dass er offiziell bei seiner Familie gelebt habe, er seine Freundin besucht habe und dass seine Freundin mit ihrer Schwester zusammengelebt habe. Er erwähnt, dass er «zu ihr» gegangen sei und in der Anhörung ist an keiner Stelle von einem gemeinsamen Haushalt die Rede. Seinem Familienzusammenführungsgesuch legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Mietvertrags bei, welcher bestätige, dass Frau B._______ vom 1. Januar 2013 bis am 30. Dezember 2013 in C._______ in Asmara gelebt habe. Für die Jahre 2010 bis 2013 konnte der Beschwerdeführer keine weiteren Belege einreichen. Zumal für die besagten circa drei Jahre des Zusammenlebens von 2010 bis 2013 kein Mietvertrag eingereicht wurde, gilt festzuhalten, dass nur ihr Name auf dem eingereichten Mietvertrag steht und somit offiziell nur sie alleine dort gewohnt hat. Einen gemeinsamen Haushalt konnte mit diesem Dokument nicht nachgewiesen werden. Ob es sich hierbei um eine Beziehung handelt, die bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, darf stark bezweifelt werden. 5.2.3 Auf die Frage, weshalb sie nicht geheiratet hätten, gab er an, dass es die Umstände nicht zugelassen hätten. Er sei immer im Militär gewesen

D-776/2018 und er habe keine finanziellen Mittel und Zeit gehabt, um eine Ehe zu führen (SEM-Akte A18, F123). Dabei gilt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben während drei Jahren in Asmara stationiert gewesen sei, also unweit seiner Freundin. Bei vergleichbaren Fällen konnte wiederholt beobachtet werden, dass andere Paare auch während der Militärdienstzeit geheiratet haben. Bei seinen Ausführungen, warum er nicht geheiratet habe, konnte er nicht schlüssig darlegen, welches seine Hindernisse gewesen sein sollen. Zwar holten die beiden am 5. August 2017 ihre Hochzeit in Uganda nach, aus der eingereichten Urkunde konnten sie jedoch nichts für ihre Zeit vor der Ausreise ableiten. Die Eheschliessung fand erst nach der Flucht statt. 5.2.4 In der unter 5.2.1 erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden als weitere Kriterien der Bindung zwischen dem Konkubinatspaar Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme gegenseitiger Verantwortung erwähnt. Kinder haben die beiden keine. Der eingereichte Mietvertrag erwähnt nur Frau B._______ als Mieterin. Für eine weiteren gegenseitige Verantwortung zu jener Zeit können vorliegend keine Anhaltspunkte entnommen werden. 5.2.5 In der Beschwerdeschrift dürfte zurecht ausgeführt worden sein, es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er seine Partnerin in der Anhörung erst bei Frage 104 erwähnt habe. Es dürfte ihm tatsächlich vorher keine Gelegenheit dazu geboten worden sein, über seine Partnerin zu erzählen. Der Umstand, dass die beiden in regelmässigem Kontakt stehen und die Beziehung aufrecht erhalten wurde, werden auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat sich zudem relativ zeitnah nach dem Erhalt seines positiven Asylentscheids um das Gesuch zur Familienzusammenführung bemüht. Diese Umstände ändern aber nichts am Fehlen einer vorbestandenen ehelichen oder eheähnlichen (Art. 1a Bst. e AsylV1) Vereinigung. 5.2.6 Nach Abwägung der Argumente kann zusammenfassend festgehalten werden, dass vor der Ausreise aus Eritrea keine gelebte Familiengemeinschaft beziehungsweise kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ bestanden hat. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich deshalb auf die eingereichten weiteren Dokumente weiter einzugehen.

D-776/2018 5.2.7 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende Anwendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 22. Februar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-776/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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