Abtei lung IV D-7750/2007 spn/mal {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König (Kammerpräsident), Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Belarus, handelnd durch Annette Humbel Gmünder, _______, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 1. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7750/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer � ein Staatsangehöriger von Belarus, welcher bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat � am 8. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte, dass er am 3. Juli 2007 im Transitzentrum des BFM in Altstätten kurz befragt und am 13. September 2007 vom Bundesamt � im Beisein der ihm beigeordneten rechtskundigen Person � einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er stamme aus dem Dorf X._______ im Rayon Y._______ (Bezirk Z._______, im Südwesten von Belarus) und er habe seine Heimat am 5. Juni 2007 verlassen, weil er dort Nachstellungen von Seiten der Miliz ausgesetzt gewesen sei, dass er in diesem Zusammenhang ausführte, weil er etwas Geld habe verdienen wollen, sei er auf Vorschlag eines Schulkollegen der Organisation � B._______� beigetreten, welche gegen den Präsidenten Lukashenko eingestellt sei, dass der Parteiführer � C._______� an ihn herangetreten sei � auf Vermittlung des Schulkollegen des Beschwerdeführers � und ihm vorgeschlagen habe, für ihn zu arbeiten, dass C._______ ihm dabei gesagt habe, dass er gegen das Gesetz handle, wenn er der Organisation beitrete, und die Behörden ihn umbrächten, wenn sie davon erfahren würden, respektive die Organisation ihn umbringen würde, wenn die Polizei etwas ernsthaftes von ihm erfahre, dass er von C._______ respektive C.C. einzig den Vornamen kenne und ansonsten nichts von ihm wisse, dass er der Organisation beigetreten sei und von C._______ schon bei ersten Treffen Flugblätter erhalten habe, welche er gegen Bezahlung verteilt habe, D-7750/2007 dass C._______ ihm ferner vorgeschlagen habe, am 19. März 2006 in Minsk an einer Demonstration gegen Lukashenko teilzunehmen, dass die Demonstration von der Miliz aufgelöst worden sei, wobei der Beschwerdeführer von der Polizei niedergeschlagen, verhaftet und für drei respektive zwei Tage im Keller eines Polizeipostens in Untersuchungshaft genommen worden sei, dass er am 24. oder 25. März 2006 von der Miliz von der Schule abgeholt und auf dem Polizeiposten von Y._______ brutal zusammengeschlagen worden sei, worauf er der Miliz verraten habe, dass er von C._______ für die � B._______� angeworben worden sei, dass seine Mutter versucht habe, betreffend diesen Übergriff bei der Staatsanwaltschaft eine Beschwerde einzureichen, die Anzeige aber nicht entgegen genommen worden respektive vor ihren Augen zerrissen worden sei, dass es zirka eine Woche später bei ihnen zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, wobei man ihn nochmals auf den Polizeiposten von Y._______ mitgenommen habe, wo er erneut zusammengeschlagen worden sei, dass er ab März 2006 mindestens zehn Mal von der Miliz mitgenommen worden sei (act. A1, Ziff. 15), respektive dass er nach den ersten drei Verhaftungen noch etwa ein- oder zweimal von der Polizei aufgesucht worden sei (act. A11, S. 10), wobei die Milizionäre darauf bestanden hätten, dass er ihnen C._______ ausliefere, ansonsten sie ihn umbringen respektive sein Leben kaputt machen würden, dass er ab dieser Zeit nicht mehr habe die Schule besuchen können, weil ihm trotz guter Noten im Sommer 2006 der Eintritt in die 10. Klasse verweigert worden sei und er auch nicht in eine Berufsschule habe eintreten können, dass vermutlich seinetwegen seine Mutter ihre Stelle bei der Post verloren habe, da ihr Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert worden sei, dass schliesslich � wenige Tage vor seiner Ausreise � zwei Milizionäre zu ihm nach Hause gekommen seien und ihm eine letzte Chance gegeben hätten, worauf er zwar via seinen Schulkollegen C._______ zu D-7750/2007 sich eingeladen habe, diesen aber nicht an die Miliz verraten, sondern C._______ im Gegenteil vor der Miliz gewarnt habe, dass ihm C._______ daraufhin angeboten habe, das Land zu verlassen, und anschliessend seine Ausreise organisiert habe dass der Beschwerdeführer � versteckt in einem LKW � von X._______ ohne Unterbruch nach Lausanne gelangt sei, dass der Beschwerdeführer auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, über einen Pass verfüge er nicht, da er bisher noch keinen Passantrag gestellt habe, Identitätskarten existierten in Belarus nicht und an seinen Geburtsschein, welcher vermutlich zuhause sei, könne er nicht gelangen (vgl. act. A1, Ziff. 13 f.), respektive die Miliz habe ihm diesen weggenommen (vgl. act. A11, S. 3 oben), dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2007 � eröffnet am 9. November 2007 � in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug des minderjährigen Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2007 � handelnd durch seine Rechtsvertreterin � gegen den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass auf sein Asylgesuch zu Unrecht nicht eingetreten worden sei, und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks materiellen Entscheides, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme D-7750/2007 in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte und ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er in seiner Eingabe vorab ausführte, für seine Ausreise, welche vom Chef der � B._______� organisiert und finanziert worden sei, habe er keine Papiere benötigt und nach seiner Einreise in die Schweiz habe er mehrfach versucht, mit Personen in Belarus Kontakt herzustellen und so Identitätspapiere zu erhalten, und nunmehr habe er sich in dieser Sache am 15. November 2007 per Einschreiben an seine Mutter gewandt, dass vor diesem Hintergrund entschuldbare Gründe vorlägen, weshalb es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, dass er in seinen weiteren Ausführungen an seinen bisherigen Gesuchsvorbringen festhielt, wobei er seine diesbezüglichen Schilderungen als glaubhaft erklärte und ausführte, er habe eindrücklich und detailliert geschildert, wie es zu seinen Verhaftungen gekommen sei, dass er anlässlich der Verhaftungen geschlagen worden sei und wie er schliesslich mit Hilfe der � B._______� habe flüchten können, dass er dabei die Feststellungen des BFM betreffend Ungereimtheiten und Widersprüche in seinen Angaben als unbegründet bezeichnete, zumal sich die teilweise unterschiedlichen Angaben mit dem summarischen Charakter der Empfangsstellenbefragung erklären liessen, dass betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Übrigen zumindest weitere Abklärungen angezeigt wären, dass der Beschwerdeführer zur Frage des Wegweisungsvollzuges ausführte, er sei gut 16 Jahre alt und damit noch minderjährig, wobei er unter Zitierung der diesbezüglichen Rechtsprechung im Wesentlichen geltend machte, in seinem Fall genüge es nicht, bloss auf seine Angehörigen im Heimatstaat zu verweisen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen, sondern es sei konkret abzuklären, ob er in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, dass das BFM der Verpflichtung, seine persönliche Situation nach der Rückkehr in seine Heimat genauer zu prüfen, nicht nachgekommen sei, mithin das BFM zu verpflichten sei, bezüglich seiner familiären D-7750/2007 und humanitären Situation in Belarus vorgängig weitere Abklärungen vorzunehmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass den Akten polizeiliche Berichte betreffend Laden- und Einbruchdiebstähle beiliegen, angeblich begangen vom Beschwerdeführer am 2. August 2007, in der Nacht vom 15. auf den 16. August 2007, am 10. September 2007 und am 28. September 2007, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde � wie nachfolgend aufgezeigt � offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung D-7750/2007 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG, (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. dazu unten), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass daran auch das sinngemässe in Aussicht stellen der Nachreichung von Identitätspapieren nichts zu ändern vermag (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), D-7750/2007 dass in diesem Zusammenhang zudem anzumerken ist, dass vom Beschwerdeführer ohnehin keine hinreichenden Papiere � namentlich ein Reisepass oder eine Identitätskarte � in Aussicht gestellt wurden (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbesondere E. 6), dass das BFM im Resultat zur Recht erkennt, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, dass den diesbezüglichen Erwägungen des BFM anzufügen bleibt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen von Identitätspapieren � er will noch keinen Passantrag gestellt haben � als realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, da jeder weissrussische Staatsbürger über 16 Jahren laut Gesetz über einen Pass als innerstaatliches und internationales Identitätsdokument verfügen muss und vor dem 16. Geburtstag in der Regel automatisch eine Aufforderung zur Passausstellung erhält, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen � auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) � zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass es aufgrund der Akten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als insgesamt unglaubhaft erkennt, wobei sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7), dass sich die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers � seine Angaben und Schilderungen zu seinen angeblich direkten Kontakten zum Führer der � B._______� , seinen Aktivitäten (Verteilung von Flugblättern und Teilnahme an einer Demonstration), seinen Ausreisegründen (fortdauernde Nachstellungen von Seiten der Miliz) und den Modalitäten seiner Ausreise (organisiert und finanziert von dem ansonsten unbekannten � C._______� ) � als im Wesentlichen konstruiert zu erkennen sind, D-7750/2007 dass die Vorbringen kaum Detailschilderungen aufweisen und insgesamt keine nachvollziehbare persönliche Betroffenheit und Auseinandersetzung erkennen lassen, was nicht auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse schliessen lässt, dass entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohten in seiner Heimat Nachteile aus den behaupteten Gründen, mithin seine Gesuchsvorbringen insgesamt als haltlos zu bezeichnen sind, womit es auch keiner weiteren Abklärungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft bedarf, dass ferner � wie nachstehend ausgeführt wird � auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug notwendig sind, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen und folglich das Feststellungsbegehren abzuweisen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer � abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus � über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte D-7750/2007 und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers � trotz der geltend gemachten Minderjährigkeit (vgl. dazu nachfolgend) und der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme (vgl. dazu act. A11, S. 16 oben: Bronchial-Asthma und häufige Furunkel im Gesicht) � keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass alleine die allgemeine Lage in Belarus nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, dass in der Beschwerdeeingabe im Grundsatz durchaus zu Recht geltend gemacht wird, dass der Minderjährigkeit bei der Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzuges zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb), dass indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzuhalten ist, dass � anders als in der Beschwerde geltend gemacht � im Falle des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen notwendig sind, da der heute 16½-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten durchaus zu selbständigen Reise- und anderen Aktivitäten in der Lage ist und zudem in der Person seiner Eltern, deren Adresse bekannt ist, über die naheliegendsten Kontakte in seiner Heimat verfügt, welche er auch ohne wesentliche organisatorische Schwierigkeiten erreichen dürfte, dass es im Falle des Beschwerdeführers der beantragten Abklärungen bezüglich der familiären und humanitären Situation in Belarus klarerweise nicht bedarf, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, D-7750/2007 dass unter diesen Umständen der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7750/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12