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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 D-7748/2010

9 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,421 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7748/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Carlo Monti. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7748/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Edo State, Nigeria) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in C._______ (Edo State, Nigeria) seinen Heimatstaat im Dezember 1999 verliess und über Niger, wo er bis im Mai 2008 geblieben sei, Libyen, wo er sich bis im August 2008 aufgehalten habe, und Italien, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe und bis im April 2010 gewesen sei, am 18. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso erstmalig um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2008 in Lampedusa e Linosa von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war und am 3. Dezember 2008 in Rom ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 28. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Nigeria wegen der gewaltsamen Auseinandersetzungen um Erdölgebiete zwischen den Dörfern D._______ und B._______ verlassen, dass anlässlich dieser Auseinandersetzungen im Jahre 1999 viele Personen, darunter seine Eltern und seine Brüder, umgekommen seien, dass er, obwohl er seit 1991 in Benin City gelebt habe, im Jahre 1999 die Nachfolge seines Vaters als prominente Persönlichkeit seines Hei matdorfes hätte antreten sollen, andernfalls er umgebracht worden wäre, weshalb er sich entschlossen habe, Nigeria zu verlassen, dass das Asylgesuch in Italien negativ entschieden worden sei und er dort einen bis zum März 2010 gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Chiasso das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, D-7748/2010 dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er, seit er dort von der Caritas weggewiesen worden sei, nicht mehr wisse, wohin er gehen könne und wo er Nahrung erhalte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 9. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 2010 die vorgenannte Beschwerde abwies, dass am 23. August 2010 die Wegweisung nach Italien von den Schweizer Behörden vollzogen wurde und der Beschwerdeführer per Flugzeug nach Rom gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. August 2010 per Zug erneut in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im EVZ Chiasso sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Chiasso vom 7. September 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs die gleichen Gründe geltend machte, welche er schon anlässlich des ersten Asylgesuchs vorgebracht hatte (vgl. B1/10, S. 5), dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ Chiasso das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er bei seiner Ankunft am 23. August 2010 eine Wegweisungsverfügung erhalten habe und deshalb nicht mehr wisse, wohin er gehen könne, D-7748/2010 dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 14. September 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass das BFM am 17. September 2010 Italien um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am 28. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe am 3. Dezember 2008 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, was aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank hervorgehe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da die italienischen Behörden das Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers innerhalb der festgelegten Frist nicht beantwortet hätten, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Ver- D-7748/2010 ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens zum 2. April 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei, seine Aussagen jedoch die Rückführung nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, da Italien ein Rechtsstaat sei und gemäss Dublin- Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei, dass Italien die Minimum-Standards der Europäischen Union (EU) für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und somit Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mittels zweier Eingaben – eine mit unbekanntem Absendedatum (unlesbarer Stempel) und eine vom 3. November 2010 (Poststempel) – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes D-7748/2010 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) am 2. November 2010 aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Datum der ersten Eingabe des Beschwerdeführers nicht genau ermittelt werden kann, da der Poststempel unlesbar ist, dass aber feststeht, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 22. Oktober am 28. Oktober 2010 erhalten hat, dass weiter belegt ist, dass die erste Eingabe des Beschwerdeführers am 1. November 2010 beim BFM – welches diese am 2. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete – eintraf, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- D-7748/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Italien für die Prüfung seines am 24. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Dublin-II-Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 17. September 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), D-7748/2010 dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, er werde in Italien von den nigerianischen Asylbewerbern und der Mafia bedroht, da er ein Verbrechensbekämpfer sei und sich gegen deren Handlungen gestellt habe, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers er werde in Italien von den nigerianischen Asylbewerbern und der Mafia bedroht als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu erachten ist, machte er doch im vorinstanzlichen Verfahren keinen solchen Sachverhalt geltend, dass ferner Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, er würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte vorliegend Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden Bedingungen näher einzugehen, D-7748/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent - D-7748/2010 geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7748/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - das E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: Seite 11

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