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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2016 D-7742/2016

23 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,401 mots·~17 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7742/2016

Urteil v o m 2 3 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (…).

D-7742/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass am 18. August 2016 eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von (…) ergab, dass am 31. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ stattfand, dass ihm im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zum Resultat der durchgeführten Handknochenanalyse gewährt wurde, dass er dabei an der Wahrheit seiner gemachten Angaben festhielt und anfügte, „die Papiere werde ich ja noch bringen“ (vgl. A 8/14 S. 10), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner als unglaubhaft qualifizierten Altersangaben für das restliche Verfahren als volljährig erachtete, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er habe sein Heimatland im September 2015 Richtung D._______ verlassen, seine Reise nach einem sechsmonatigen Aufenthalt fortgesetzt und sich während vier Monaten in E._______ aufgehalten, worauf er via Italien am 12. Juli 2016 illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens geltend machte, in Italien niemanden zu haben, hingegen würden in der Schweiz Verwandte (Onkel und Tante) von ihm leben, welche ihn unterstützen könnten (vgl. A 8/14 S. 10), dass das SEM am 21. beziehungsweise 28. September 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)

D-7742/2016 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Faxeingang und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache „für eine nachvollziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen“, eventualiter sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen und das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass am 21. Dezember 2016 eine Fürsorgebestätigung der (…) (datiert vom 19. Dezember 2016) zu den Akten gereicht wurde,

D-7742/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),

D-7742/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder

D-7742/2016 entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Juni 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist, dass das SEM am 21. beziehungsweise 28. September 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe an der behaupteten Minderjährigkeit festhält und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

D-7742/2016 geltend macht, so habe es die Vorinstanz unterlassen zu begründen, inwiefern er sich zum Alter widersprüchlich und unsubstantiiert geäussert habe, dass das Knochenaltergutachten in casu nicht den Beweis für die Volljährigkeit erbringe und diesbezüglich auf das Beschwerdeverfahren N 674 103 (D-6287/2016) zu verweisen sei, in welchem die Knochenalteranalyse ein Alter von (…) ergeben habe und für die Beweisführung sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht als gänzlich wertlos erachtet worden sei, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Akten keine Stütze findet, dass nämlich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das SEM in seinen Erwägungen durchaus konkretisiert hat, inwiefern sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Altersangabe widersprüchlich und unsubstantiiert geäussert hat, so stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die behauptete Minderjährigkeit mit einem entsprechenden Identitätsdokument zu belegen, und verwies anschliessend explizit auf die abweichende Altersangabe im Rahmen der Befragung durch das Grenzwachtkorps (GWK), dass die Vorinstanz damit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.), dass nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, weshalb für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass besteht, dass sich der Beschwerdeführer sodann sinngemäss auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO beruft, wonach im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat, dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde, da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von (Wieder-)Aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K15 f. zu Art. 8),

D-7742/2016 dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass vorab festzuhalten ist, dass die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt ist, dass die Begründung für den fehlenden Nachweis seiner Minderjährigkeit befremdlich wirkt und nicht nachvollziehbar ist, so erklärte er anlässlich der Befragung, dass er sein Portemonnaie „und alles was drin war“ zurückgelassen habe, damit er den Schulausweis unterwegs nicht verlieren würde (vgl. 8/14 S. 3), dass er zu einem späteren Zeitpunkt der am 31. August 2016 durchgeführten Befragung die Nachreichung seines Taufscheins in Aussicht stellte, beziehungsweise zu Protokoll gab, ein Ausweisdokument müsste bereits unterwegs sein (vgl. A 8/14 S. 3 und 7), dass er die behauptete Minderjährigkeit nicht belegen konnte und er es, wie vorgängig erwähnt, unterlassen hat, das in Aussicht gestellte Beweismittel einzureichen, und auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt wird, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, das am 31. August 2016 in Aussicht gestellte Beweismittel zum Beleg der behaupteten Minderjährigkeit einzureichen, dass darauf verzichtet werden kann, den Eingang des in Aussicht gestellten Beweismittels abzuwarten oder diesbezüglich eine Frist anzusetzen, da dieses nicht näher bezeichnet worden ist, dass in casu keine ausreichenden Hinweise für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen,

D-7742/2016 dass die Angaben zu seinem Alter äusserst vage und widersprüchlich ausgefallen sind, so gab er unter anderem zu Protokoll, er sei mit (…) eingeschult worden, habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und in der (…) sei er einmal sitzen geblieben, dass diesen Angaben zufolge der Beschwerdeführer die Schule somit im Alter von (…) verlassen haben müsste (vgl. A 8/14 S. 5), dass er weiter ausführte „Ich war in der 9. Klasse…. Dann musste ich in der F._______ arbeiten. Auf dem Weg dorthin wurde ich aufgegriffen und kam ins Gefängnis“, wobei er zu Protokoll gab, (…) während mehr als eines Monats inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A 8/14 S. 9), dass demzufolge der Beschwerdeführer im Jahr (…) bereits volljährig gewesen sein müsste, dass der Beschwerdeführer zudem bei der Anhaltung durch das GWK ein Formular unterzeichnete, auf dem der (…) als Geburtsdatum aufgeführt ist (siehe Beilage), dass – selbst wenn er dieses Formular nicht selbstständig ausgefüllt haben sollte (vgl. A 8/14 S. 3) – nicht nachvollziehbar wäre, weshalb ein anderes als von ihm angegebenes Geburtsdatum auf diesem Formular erwähnt werden sollte, dass sodann die durchgeführte radiologische Untersuchung ein Skelettalter von (…) ergeben hat, dass die durchgeführte Handknochenanalyse – auch wenn ein Altersgutachten einen beschränkten Aussagewert hat (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 m.w.H.) – nicht für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht und er sich das Ergebnis der Analyse entgegenhalten muss, zumal seine Altersangaben beziehungsweise die gemachten Angaben, welche Rückschlüsse auf sein Alter ermöglichten, widersprüchlich ausgefallen sind, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis auf Beschwerdeebene, wonach im Beschwerdeverfahren N 674 103 (D-6287/2016) sowohl die Vorinstanz als auch das Bundesverwaltungsgericht die Handknochenanalyse als gänzlich wertlos erachtet hätten, nichts zu ändern vermag,

D-7742/2016 dass nämlich in dem vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren das Bundesverwaltungsgericht die Handknochenanalyse keineswegs als gänzlich wertlos erachtete, sondern unter Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte feststellte, es bestünden kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit, zumal die behauptete Minderjährigkeit unter anderem auch aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Geburtsdatum zu bezweifeln sei, dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb er sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO berufen kann, dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer aber beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen,

D-7742/2016 dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die italienischen Behörden im konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den benötigten Schutz nicht gewähren würden, und er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich aus den Akten denn auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass nicht von der Annahme auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.), dass sich zusammenfassend ergibt, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat zurücküberstellt würde, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),

D-7742/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass mit diesem Urteil die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7742/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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