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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2018 D-7739/2016

17 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,559 mots·~23 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7739/2016

Urteil v o m 1 7 . August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).

D-7739/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Januar 2015 wurde er in der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 12. Juli 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei in B._______ (C._______) geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______, Präfektur Shigatse, Bezirk Tö Dingri in der autonomen Region Tibet gelebt. Dort sei er in einer Bauernfamilie aufgewachsen und habe nie die Schule besucht. Ab seinem (…) Lebensjahr habe er im Dorf in einem kleinen Restaurant als (…) gearbeitet, welches auch von westlichen Touristen frequentiert worden sei, die zum E._______ wollten. Am 27. Oktober 2014 habe ihm ein westlicher Restaurantgast nach einem Gespräch eine Videokassette mit Aufzeichnungen von Reden des Dalai Lama geschenkt. Diese habe er mit seiner Mutter und Schwester auf einem eigenen Abspielgerät angeschaut. Erstere habe Angst vor Problemen bekommen und die Kassette hinter dem Haus vergraben. Am 1. November 2014 habe er einem anderen Restaurantmitarbeiter von der Kassette erzählt. Dieser habe sie sehen wollen, woraufhin er (der Beschwerdeführer) sie wieder ausgegraben, mit und bei seinem Kollegen daheim angeschaut und dann wieder versteckt habe. Etwa zwei Tage später habe er beim Saubermachen und beim anschliessenden Räucherwerk-Ritual auf dem Dach zufällig gesehen, wie zwei bis drei Militärautos oder zwei bis drei Polizisten das Haus seines Kollegen aufgesucht hätten. Er habe befürchtet, dass dies im Zusammenhang mit der Videokassette stünde, und sich nach Beratung mit seiner Mutter bei einem Berg versteckt. Abends habe ihn sein Onkel aufgesucht und von der Festnahme und Befragung des Kollegen sowie Schlägen gegen ihn berichtet. Die Polizei habe auch die Mutter aufgesucht, sie geschlagen, das ganze Haus nach der Videokassette durchsucht und mit Gefängnis gedroht, wenn er (der Beschwerdeführer) nicht ausgeliefert würde, da er eine Straftat begangen habe. Der Onkel habe ihm gesagt, er könne nicht im Land bleiben, und ihn dann über Umwege nach B._______ gebracht. Mithilfe eines Schleppers habe er ihn in einem Auto nach Nepal geschickt. Er reichte keine Identitätspapiere oder Ausweisdokumente zu den Akten.

D-7739/2016 B. Am 28. Juli 2016 führte eine sachverständige Person der Fachstelle LIN- GUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In ihrem Bericht vom 23. August 2016 gelangte sie zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China. D. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (Datum des Poststempels: 13. Dezember 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass bei ihm subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerde reichte er den Ausdruck einer geographischen Karte der Gegend von D._______ sowie eine Unterstützungsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte der vormalige In-

D-7739/2016 struktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, trat auf seinen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess sein Gesucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter dem Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung in der Sache, ohne diesen Antrag jedoch näher zu begründen. Vielmehr ist seinen Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass er die rechtliche Würdigung des von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellten Sachverhalts rügt. Damit ist jedoch gerade nicht die Frage der richtigen Sachverhaltsfeststellung angesprochen.

D-7739/2016 Nachdem sich der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zu allen Aspekten seiner Gesuchsgründe einschliesslich zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens umfassend äussern konnte und die Vorinstanz diese im Wesentlichen aufgenommen hat (vgl. nachfolgend E. 4), ist kein Bedarf an zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Aufforderung seiner Pflicht zur Beibringung von Ausweispapieren und sonstigen Beweismitteln zwecks Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes nicht nachgekommen. Seine Aussage, er habe seine Identitätskarte in Nepal weggeworfen beziehungsweise der Schlepper habe sie ihm abgenommen, sei als Standardvorbringen von Personen zu werten, die den Asylbehörden ihre Papiere nicht aushändigen wollten. Bezeichnenderweise habe er zunächst angebracht, sich die Telefonnummer des Onkels nicht notiert zu haben, welcher über ein Telefon verfüge, weshalb er keinen Kontakt zur Familie herstellen und auch keine Papiere beschaffen könne. Später habe er dagegen von sich aus erklärt, die Telefonnummer des Onkels zu besitzen, ihn aber nicht anrufen zu können, da dies ihn und seine Familie in Gefahr

D-7739/2016 bringe. Es bestünden danach erste Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft. Weiter seien seine Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis in zentralen Punkten unlogisch (Warum etwa habe und schenke ihm ein europäischer Tourist eine Videokassette mit Aufnahmen des Dalai Lama, zumal in Europa seit vielen Jahren Videokassetten von DVDs abgelöst worden seien? Warum erzähle er davon einem Kollegen, wenn daheim Massnahmen zur Geheimhaltung getroffen wurden?) und wiesen diverse Widersprüche auf (etwa BzP: geliehenes Abspielgerät, Anhörung: eigenes Gerät; BzP: beim Saubermachen vor dem Haus während Polizeibesuch beim Kollegen, Anhörung: beim Rauchwerk-Ritual auf dem Dach des Hauses), die er auch auf Nachfrage nicht hinreichend habe erklären können. Zudem seien seine Schilderungen schematisch, knapp und ohne typische Realkennzeichen ausgefallen, die auf ein tatsächliches Erleben schliessen liessen. Sodann seien dem Bericht der sachverständigen Person für Alltagswissen, welche mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview zum Alltagswissen über den geltend gemachten Herkunftsort, Nachbarortschaften, Preise für alltägliche Produkte, Gesundheitswesen und sein Leben als Bauernsohn geführt habe, zwar einige korrekte Angaben zu entnehmen (etwa Dorf D._______ in der behaupteten Gegend, Benennung von […] in der Region, Anzahl […], Nennung einiger […]). Zu zahlreichen Fragen habe der Beschwerdeführer jedoch falsche, unplausible oder untypische Angaben gemacht, welche er auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht überzeugend habe aufklären können oder ausdrücklich bestätigt habe (etwa Nennung von […]; Verneinung der […]; unrealistische […]angaben […]; Nennung der […] statt typischerweise […]; Anbau von […] statt typischerweise […]; untypischerweise keine […]; unrealistische […]angaben zu […]; […]; keine Kenntnis des […]; kein […] und keine Kenntnis des […]; […]; falsche Bezeichnung für […]). Schliesslich seien seine Chinesischsprachkenntnisse für jemanden, der (…) Jahre im geltend gemachten Gebiet gelebt haben will, unerwartet schwach. Er habe einfache Fragen auf Chinesisch weder verstehen noch beantworten können. Dies erstaune selbst in Anbetracht seiner Angabe, nie die Schule besucht zu haben, zumal er (…) Jahre lang in einem sicherlich auch von chinesischen Touristen frequentierten Restaurant auf dem Weg zum E._______ gearbeitet habe, wo er nach eigenen Angaben ab und zu Chinesisch benutzt haben wolle (vgl. zu allem Entscheid A21 S. 5-7; LINGUA-Bericht A19 S. 2-5). Angesichts der unglaubhaften Angaben zu zentralen Punkten der Herkunft sei auf begründete Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit

D-7739/2016 zu schliessen. Diese würden weiter durch die Angaben zu den Reiseumständen erhärtet, welche vage und unglaubhaft ausgefallen seien. In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylsuchenden tibetischer Ethnie sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörigkeit besitze. In Anbetracht der unglaubhaften Angaben zur Herkunft aus der Volksrepublik China sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass keine flüchtlingsoder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen. Dabei hob er heraus, er habe nie vorgehabt, seine Identität zu verschleiern. Vielmehr habe er dem Schlepper vertraut und dessen Anordnungen befolgt, so auch hinsichtlich der Abgabe der Identitätskarte, die sein einziges Ausweisdokument gewesen sei. Die Telefonnummer seines Onkels habe er aus Furcht nicht herausgegeben, die Vorinstanz könne diesen anrufen. Telefongespräche würden die chinesischen Behörden in Tibet abhören. Aus diesem Grunde habe er selber die Familie nicht kontaktiert. Auch sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Telefonnummer als Identifikationsdokument angesehen würde. Er habe die Nummer erst nach zwei Jahren abgegeben in der Hoffnung, dies könne seinem Asylprozess helfen. Das SEM könne ihm sodann nicht Unwissen und ein Mangel an Erklärungen zu den Beweggründen für das Verhalten Dritter vorhalten, konkret dem Touristen, der ihm die Videokassette geschenkt, sowie dem Kollegen, welcher ihn danach gefragt habe, da diese nicht in seiner Macht stünden. In der ersten Befragung sei er ängstlich und nervös gewesen, sodass ihm die Angabe, er habe einen Videospieler bei einem Freund geliehen, einfach herausgerutscht sei. Bereits in der Anhörung habe er klarstellen können, dass er zuerst die Terrasse auf dem Dach gesäubert und dann das Rauch-Ritual durchgeführt habe. Im Tibetischen benutze man gleiche Wörter für Soldaten und Polizisten, die deutsche Übersetzung habe wohl dazu geführt, dass von zwei Personengruppen die Rede gewesen sei. Dass er nicht alle Aussagen mit Beweisen habe untermauern können, bedeute nicht zugleich ihre Unwahrheit oder Unglaubhaftigkeit.

D-7739/2016 In Bezug auf das Telefoninterview und das rechtliche Gehör sei festzuhalten (vgl. A16 und A19), dass das SEM ihm korrekte Angaben zur Herkunftsregion bestätige. Abgesehen davon kenne er das (…) F.______ von D._______ nicht. Auch auf der beigelegten Karte zu D._______ sei kein (…) mit diesem Namen verzeichnet. Wohlmöglich handle es sich, wie bereits vermutet, um den chinesischen Namen eines (…). Die (…)angaben habe er unter Zeitdruck einfach geraten, (…). Es sei nochmals zu betonen, dass in G.______ nur von (…) Feldern gesprochen würde. Seine Aussagen zur Frage nach den (…) und (…) habe er ausführlich beantwortet. Die von ihm angegebenen Preise seien, wie in der Anhörung erwähnt, vom (…) vorgegeben worden, er habe sich daran gehalten. Wahrscheinlich seien sie wegen der vielen Touristen höher ausgefallen. Seine Mutter habe ihn im Spital von C._______ geboren. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die Vorinstanz anderslautende Informationen habe. In kleinen Dörfern würden nur die tibetischen Begriffe für (…) und (…) benutzt. Dass alle junge Tibeter (…) besässen, sei eine generelle Behauptung. (…) könnten auch im (…) ausgestellt werden, er sei selber dort gewesen. Das (…) habe wie eine (…) ausgesehen, weshalb nicht verständlich sei, dass die Vorinstanz seine Aussagen als falsch erachte, und auf welche Berichte sie sich dabei berufe. Was seine geringen Chinesischkenntnisse angehe, habe er zuhause und mit Freunden nur Tibetisch geredet. Nachdem er noch nie im Ausland gewesen sei und nie zuvor ein Flugzeug benutzt habe, sei er dem Schlepper und dessen Anweisungen auf der Reise gefolgt. Auch habe er Angst gehabt, festgenommen zu werden, und sich nicht getraut, die Flughäfen zu erkunden, sondern sich möglichst unauffällig verhalten. Unter Verweis auf die Rechtsprechung der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts sei anzunehmen, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei. In Anbetracht seiner Fluchtgründe sei er in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind und könne seine Familie nur unter grosser Gefahr kontaktieren. Als Tibeter, der illegal aus China ausgereist sei, erfülle er zudem die Anforderungen der Praxis des Gerichts an das Vorliegen subjektiver Fluchtgründe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

D-7739/2016 5. In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O. E. 5.8–5.10). Aus dem Verweis der Vorinstanz in ihrem ablehnenden Entscheid auf die erwähnte Rechtsprechung sowie aus den übrigen Akten geht hervor, dass sie den Beschwerdeführer unbestrittenermassen als Angehörigen der tibetischen Ethnie erachtet. Im Lichte der vorstehenden Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit seiner Herkunftsangaben zentrale Bedeutung zu. 6. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht. 6.1 Zunächst stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, die Rückschlüsse auf seine Identität geben könnten, dies, obwohl er auf seine entsprechende Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Es liegen auch keine anderweitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine Herkunft aus Tibet geben könnten. Dass es sich bei seiner Identitätskarte um sein einziges Identitätsdokument gehandelt haben soll, verfängt als Beschwerdeargument nicht, da er selber ein Familienbüchlein und eine Geburtsurkunde als weitere Dokumente zum Nachweis seiner Identität erwähnte (vgl. A12 F5–8). Seine Antwort in den Befragungen, warum er seine Identitätskarte nicht vorlegte, erschöpfte sich im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, er habe sie in Nepal weggeworfen beziehungsweise der Schlepper habe sie ihm abgenommen. Weiter ist auffällig, dass er noch in der ersten

D-7739/2016 Befragung wenig überzeugend angab, er habe keine Telefonnummer vom Onkel notiert, welcher ein Telefon besitze, während er sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs erwähnte (A19 S. 6). Seine weiteren Erklärungen dazu, er habe die Nummer nicht früher herausgegeben, weil er seine Familie nicht habe gefährden wollen und Angst davor gehabt habe, die Vorinstanz könne sie auf der Telefonnummer des Onkels anrufen, erscheinen zwar subjektiv verständlich, sind aber angesichts der dem Beschwerdeführer wiederholt in Erinnerung gerufenen Bedeutung von Identitätsdokumenten als stereotype und wenig überzeugende Einwände zu werten. Nicht zuletzt dürfte die Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erblicke in der Telefonnummer ein Identifikationsdokument, offensichtlich auf einem Missverständnis beruhen, kann die Nummer für sich doch nicht Aufschluss über seine Identität geben. 6.2 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Vorbringen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis sowie zum Reiseweg nicht zu überzeugen vermögen. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass er kaum in der Lage sein dürfte, die Beweggründe für das Verhalten Dritter zu erklären, namentlich des Touristen, der ihm die Videokassette geschenkt haben soll, und des Kollegen im Restaurant. Insoweit sind seine Vorbringen zum Erhalt der Kassette sowie der Kenntnis des Kollegen von deren Inhalt nicht von Vornherein als unplausibel zu bewerten. Das Gericht schliesst sich aber der Einschätzung der Vorinstanz an, dass seine weiteren Schilderungen in wesentlichen Punkten Widersprüche aufweisen, die er auch auf Nachfrage nicht erklären konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. oben E. 4.1). Das Gericht erachtet darüber hinaus die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie sein Onkel von der Befragung des Kollegen und den Schlägen gegen ihn erfahren haben will, als wenig nachvollziehbar, zumal Letzterer ihn noch am Tag des Auftauchens der Polizisten oder Soldaten im Dorf hinter dem Berg aufgesucht haben und bis dahin auch im Haus seiner Mutter anwesend gewesen sein will, sodass er kaum sämtliche Informationen erhalten haben kann. Die Beschwerdevorbringen vermögen die Widersprüche ebenfalls nicht aufzulösen, zumal sie im Wesentlichen seine Erklärungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs wiedergeben, auf welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid bereits abstellte. Insbesondere ist die Darstellung des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptung zu werten, er sei bei der ersten Befragung ängstlich und nervös gewesen, sodass ihm die Angabe, er habe einen Videospieler bei einem Freund geliehen, einfach herausgerutscht sei,

D-7739/2016 während er in der Anhörung erwähnte, er habe selber solch ein Gerät gehabt. Weiter erscheint die Erklärung auf den Widerspruch, wo er sich befand und was er gemacht habe, als er die Polizisten oder Soldaten vor dem Haus des Kollegen entdeckt haben will, als nachgeschoben, um die unterschiedlichen Angaben (sauber machen vor dem Haus und Rauch-Ritual auf dem Dach) nachträglich in Einklang bringen zu können. Abgesehen von den Widersprüchen blieb der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – äusserst allgemein und vage. Auch für das Gericht sind den Akten kaum Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich so erlebt hat. Schliesslich erscheint es mit der Vorinstanz wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz kaum Angaben machen konnte und sich an die passierten Flughäfen und Orte nicht erinnern will. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass er bei einer ersten Reise ins Ausland aufgeregt war und wohlmöglich auch Angst hatte. Dennoch dringt er mit dem Hinweis, er sei den Anweisungen des Schleppers gefolgt und habe sich nicht umgeschaut, nicht durch, zeugen seine weiteren Angaben doch nicht von den Bemühungen, Details der Reise darzulegen, die Rückschlüsse auf seinen Reiseweg zuliessen. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Argumentation schliesslich auch auf eine durch die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" durchgeführte Analyse. Diese wird durch amtsexterne Sachverständige – beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente – erstellt. Gleich den LINGUA-Analysen, welche neben landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person prüfen, hat der Alltagswissenstest zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 – Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Sachverständigen sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.). 6.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie

D-7739/2016 ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person (…) bestehen keine Zweifel (vgl. A13). Sie bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (kein Schulbesuch, Schulbesuch der kleinen Schwester bis zur 6. Klasse, Familie in der Landwirtschaft und Viehzucht tätig, (…) Jahre Tätigkeit als Kellner in einem von Touristen frequentierten Restaurant) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Der Beschwerdeführer weise aber Wissenslücken auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die (…) Jahre (von […] bis zur Ausreise […]) im Dorf D._______ gelebt haben soll, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Nicht zuletzt wurden die Feststellungen der sachverständigen Person dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme vorgehalten und auch in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben. 6.3.3 Nach den Feststellungen der sachverständigen Person machte der Beschwerdeführer verschiedene korrekte, in einer Vielzahl der abgefragten Bereiche aber auch falsche oder unübliche Angaben. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (siehe oben E. 4.1). Der Beschwerdeführer vermag den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe wenig Stichhaltiges entgegenzusetzen. So ist zwar einzuräumen, dass auf der eingereichten geographischen Karte der im LINGUA-Bericht erwähnte (…) F.______ tatsächlich nicht verzeichnet ist. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, die weiteren Ungereimtheiten im LINGUA-Bericht auszuräumen. Insoweit erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen vielfach in Wiederholungen der Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf welche die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid einging. Angesichts des erhöhten Beweiswertes, welcher dem LINGUA-Bericht nach dem oben Gesagten beizumessen ist, erweisen sich die wiederholten Bestätigungen des Beschwerdeführers, er habe richtige oder die ihm bekannten Angaben zur Landwirtschaft und den Preisen gemacht beziehungsweise habe ihn die Mutter im erwähnten Spital geboren und habe er die Identitätskarte am er-

D-7739/2016 wähnten Ort ausstellen können, vielmehr als Schutzbehauptungen und wenig überzeugend. Aus dem gleichen Grund sind seine Zweifel an den Feststellungen der sachverständigen Person zurückzuweisen. Letztlich kann auch nach Einschätzung des Gerichts der Beschwerdeführer seine mangelnden Chinesischkenntnisse, wie sie von der sachverständigen Person herausgearbeitet wurden, nicht plausibel erklären. 6.4 Die fehlende Sozialisierung im behaupteten Herkunftsgebiet ist in einer Gesamtschau der vorstehenden Erwägungen hinreichend untermauert worden. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. 7. Übereinstimmend mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Herkunft aus der Region Tibet in China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. 8. Zusammengefasst scheitert der Nachweis respektive die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf die in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen – dies unbenommen der Frage, ob sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (dazu unten E. 10.3). Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten aus seiner geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit gerade nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen. Ebenso gehen die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise aus China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-7739/2016 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die – wie der Beschwerdeführer – ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 10.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu seinen Beschwerdevorbringen, er sei chinesischer Staatsangehöriger und könne nicht nach China zurückkehren. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-7739/2016 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 gutgeheissen und den Akten ist keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-7739/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:

D-7739/2016 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2018 D-7739/2016 — Swissrulings