Abtei lung IV D-7737/2008 sch/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), China, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7737/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Chinesin mit letztem Wohnsitz in (...), China eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Lebenspartner (...) (Verfahren D-7661/2008) am 21. Juni 2006 verliess und am 25. Juni 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 14. Juni 2006 sowie der direkten Anhörung vom 21. Juli 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe im Januar 2006 in Shanghai ihren Lebenspartner, einen angolanischen Staatsangehörigen, kennen gelernt, dass sie, nachdem sie von ihm schwanger geworden sei, den Lebenspartner habe heiraten wollen und zusammen mit ihm im April 2006 ihre Mutter besucht habe, dass ihre Verwandten die Beziehung zu einem Afrikaner, der in China über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, nicht gebilligt und den Kontakt zu ihr und ihrer Mutter abgebrochen hätten, dass ihre Verwandten befürchtet hätten, die Geburt eines "schwarzen Kindes" würde zu Problemen führen, dass sie sich aus diesem Grund entschlossen habe, ihre Heimat zusammen mit ihrem Lebenspartner zu verlassen, dass für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM sich an die schweizerische Botschaft in Peking wandte und diese um Abklärungen zur Möglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nach China ersuchte, dass die Botschaft dem BFM am 30. Juni 2008 das Ergebnis ihrer Abklärungen übermittelte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2008 die Möglichkeit einräumte, zu einer allfälligen Wegweisung nach China Stellung zu nehmen, D-7737/2008 dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2008 eine Stellungnahme einreichte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu von ihm festgestellten Widersprüchen zu den Aussagen ihres Lebenspartners ansetzte, dass die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit am 22. Oktober 2008 Gebrauch machte, dass der Beschwerdeführerin am (...) ihre Tochter B._______ und am (...) ihren Sohn C._______ geboren hat, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sehr vage und ausweichende Angaben dazu gemacht, wie sie ihren Lebenspartner kennen gelernt habe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners zu dessen Aufenthalt in China völlig unglaubhaft seien, dass der Lebenspartner Shanghai und den Wohnort der Beschwerdeführerin nicht situieren und nicht angeben könne, ob es sich bei (...) um eine Stadt oder eine Provinz handle, dass ihr Lebenspartner keine Angaben zum Hotel, in dem er ein halbes Jahr lang gewohnt haben will, machen könne, dass ihr Lebenspartner gesagt habe, er habe beim Migrationsamt von Shanghai ein Asylgesuch gestellt, was ihr völlig unbekannt gewesen sei, dass die Ausführungen des Lebenspartners dazu, wie sie sich kennen gelernt hätten, als sehr unsubstanziiert zu qualifizieren seien, dass aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen nicht geglaubt werden könne, die Beschwerdeführerin habe ihren D-7737/2008 Lebenspartner in Shanghai kennen gelernt, und davon auszugehen sei, sie hätten sich in Europa kennen gelernt, dass deshalb nicht davon auszugehen sei, ihre Onkel und ihre Tanten hätten sie wegen ihrer Beziehung zu einem Afrikaner praktisch von der Familie ausgeschlossen, dass es der Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Peking möglich sei, für ihre Kinder gemäss dem chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetz die chinesische Staatsangehörigkeit zu beantragen, dass es ihrem Lebenspartner möglich sei, sich mit ihr und den Kindern in China legal niederzulassen, dass somit einer gemeinsamen Wegweisung nach China nichts im Wege stehe, dass Rassendiskriminierung in China gesetzlich verboten sei und von der Regierung bekämpft werde, dass Rassismus in gewissen Bevölkerungskreisen zwar verbreitet sei, aber die Anzahl der Ausländer und der gemischten Ehen in China stetig zunehme, dass die Beschwerdeführerin gebildet sei und Arbeitserfahrung habe, weshalb sie sich in einer global ausgerichteten Grossstadt niederlassen könne, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Lebenspartners zu koordinieren sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Poststempel), der mehrere Beweismittel (Berichte aus dem Internet) beilagen, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat undurchführbar sei, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, D-7737/2008 dass zudem beantragt wurde, es sei ihnen die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufforderte, bis zum 22. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der von den Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2008 mandatierte Rechtsvertreter am 8. Dezember 2008 seine Mandatsübernahme anzeigte und mehrere Beweismittel (Berichte und Zeitungsartikel aus dem Internet) einreichte, dass der Rechtsvertreter am 11. Dezember 2008 die Vereinigung der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners sowie die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise den Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss beantragte, dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 abwies, vollumfänglich an der Verfügung vom 5. Dezember 2008 festhielt und den Beschwerdeführenden zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses eine Frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzte, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 erhobene Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-7737/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM weder die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat verfügte noch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, weshalb auf die entsprechenden (Eventual-)Anträge nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-7737/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt hat, weshalb es das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihren Lebenspartner, der der Vater ihrer Kinder sei, in China kennen gelernt, als unglaubhaft erachtet, dass in den im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben zu den von BFM festgestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denen ihres Lebenspartners keine Stellung bezogen wird, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe, aus denen sie China verlassen habe, nicht zu überzeugen vermögen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie China verliess, somit weder asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war noch solche in naher Zukunft in begründeter Weise zu fürchten hatte, dass allein der Umstand, wonach sie nach dem Verlassen Chinas zwei Kinder geboren hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung führt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7222/2006 vom 4. August 2008 E. 3.2.2), dass die Beschwerdeführenden in China aufgrund der Ein-Kind-Politik und des bestehenden Rassismus zwar gewissen Nachteilen ausgesetzt sein könnten, die aber die Stufe der asylrechtlichen Relevanz in aller Regel nicht erreichen, dass an dieser Einschätzung auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte und Zeitungsartikel aus dem Internet nichts zu ändern vermögen, D-7737/2008 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-7737/2008 dass die von der chinesischen Regierung beschlossene Ein-Kind-Politik nicht im ganzen Land gleich strikt gehandhabt wird und die gesamte chinesische Bevölkerung trifft, dass diese Politik zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in die Familienplanung darstellt, der jedoch eine Rückkehr nach China für chinesische Bürger, die mehr als ein Kind haben, nicht als unzulässig erscheinen lassen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in China noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es den Beschwerdeführenden und dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der Botschaft in Peking möglich sein sollte, gemeinsam nach China einzureisen, dass die mit einer Niederlassung in China verbundenen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden begegnen dürften, eine Rückkehr beziehungsweise Ersteinreise nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass den Beschwerdeführenden seitens Teilen der chinesischen Bevölkerung zwar mit gewissen Vorurteilen begegnet werden dürfte, die indessen nicht eine derartige Intensität erreichen dürften, als dass von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden könnte, dass in dieser Hinsicht schliesslich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass es sich erübrigt, im Einzelnen auf die eingereichten Berichte und Zeitungsartikel einzugehen, da deren Inhalt nicht zu einer anderen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu führen vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach China schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen D-7737/2008 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7737/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 11