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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2007 D-7734/2007

28 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,761 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7734/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. S._______, geboren _______, Georgien, zur Zeit Empfangs- und Verfahrenzentrum Kreuzlingen, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7734/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 26. September 2006 abgelehnt wurde, dass die Verfügung des BFM vom 26. September 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer - trotz vorheriger schriftlicher Zustimmung zu einer von der International Organization für Migration (IOM) unterstützten Rückkehr - nicht nach Georgien zurückkehrte, sondern sich gemäss seinen Angaben am 22. oder 23. Dezember 2006 in die Niederlande begab, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 17. Oktober 2007 und anlässlich der gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführten direkten Bundesanhörung vom 31. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner am 22. oder 23. Dezember 2006 erfolgten Einreise in die Niederlande dort am 29. Dezember 2006 ein Asylgesuch eingereicht, welches abgewiesen worden sei, dass er in der Folge aus den Niederlanden nach Österreich ausgeschafft worden sei, wo er sich bis Mitte Juni 2007 aufgehalten habe, dass er schliesslich - gemeinsam mit seinem (volljährigen) Sohn V._______ (N ________), dessen erstes Asylgesuch in der Schweiz ebenfalls am 26. September 2006 abgewiesen worden war - via Deutschland nach Georgien zurückgekehrt sei, dass er sich in der Stadt K._______ bei einem befreundeten Ehepaar aufgehalten habe, dass er dort vom Bruder seiner verstorbenen Ehefrau aus religiösen Gründen - der Beschwerdeführer sei Christ, während die Familie seiner verstorben Frau muslimischen Glaubens sei - verfolgt worden sei, D-7734/2007 dass im April 2002 bereits die Ehefrau, der Vater und ein Onkel des Beschwerdeführers von diesem Schwager umgebracht worden seien, dass der besagte Schwager am 14. Juli 2007 den Beschwerdeführer oder dessen Sohn habe töten wollen, dass der Beschwerdeführer diesem Angriff jedoch zuvorgekommen sei und den Schwager seinerseits mit einem Messer im Brustbereich verletzt habe, dass er nach diesem Vorfall zusammen mit seinem Sohn geflüchtet sei, sich eine Nacht lang auf dem Friedhof von K._______ aufgehalten und schliesslich am 17. Juli 2007 Georgien wieder verlassen habe, dass er - gemeinsam mit seinem Sohn - in einem Lastwagen versteckt, durch verschiedene, ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gefahren sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer am 26. Juli 2007, einen Tag nach der angeblichen Wiedereinreise in die Schweiz, im Wohnheim für Asylbewerber in Wädenswil durchgeführten Personenkontrolle festgenommen und in Haft gesetzt wurde, dass er am 8. Oktober 2007 zwecks Stellung seines zweiten Asylgesuches nach Kreuzlingen transportiert wurde, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben hat, dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2007 - gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten D-7734/2007 Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reisepapiere oder Dokumente zu den Akten gegeben, dass seine Aussagen über den Verbleib und die Beschaffung der Reisepapiere stereotyp und widersprüchlich ausgefallen seien und der "asylerfahrene" Beschwerdeführer offensichtlich auch gar nicht gewillt sei, etwas zur Papierbeschaffung zu unternehmen, dass überdies die zur Begründung des zweiten Asylgesuches gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers auch offensichtlich nicht glaubhaft seien, dass diese Vorbringen eine Fortsetzung der Ereignisse darstellen würden, welche bereits im ersten Verfahren geltend gemacht und im Entscheid vom 26. September 2006 als nicht glaubhaft gewertet worden seien, dass diese neuen Vorbringen zudem auch deshalb als nicht glaubhaft einzustufen seien, weil ihre Schilderung nicht substanziiert sei und konstruiert wirke, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass auch die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG erfüllt wären, zumal der Gesuchsteller in mehreren Ländern der Europäischen Union (EU) erfolglos um Asyl nachgesucht habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2006 wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit einem anderen Asylbewerber im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen und eine Nacht lang inhaftiert worden war, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, D-7734/2007 dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass für die Begründung dieser Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2007 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das am 24. Oktober 2007 vom Sohn des Beschwerdeführers gestellte zweite Asylgesuch noch bei der Vorinstanz hängig ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent- D-7734/2007 scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3; vereinfachtes Verfahren), dass die in der Beschwerde (vgl. S. 3) angekündigten Beschwerdeergänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Bs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 Asyl die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-7734/2007 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteintreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu allenfalls vorhandenen Reise- oder Identitätspapieren widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, nie einen Pass beantragt oder besessen zu haben (vgl. Aktum B1, S. 5), während er dann anlässlich der direkten Bundesanhörung erklärte, er habe einen sowjetischen Inlandpass gehabt, der aber verbrannt sei, als man sein Haus angezündet habe (vgl. Aktum B12, S. 3), dass er weiter zu Protokoll gab, eine Identitätskarte habe er automatisch bei Schulabschluss erhalten (vgl. Aktum B1, S. 5), um dann in der späteren direkten Bundesbefragung zu behaupten, er habe nie eine Identitätskarte besessen, weil es damals noch gar keine Identitätskarten gegeben habe (vgl. Aktum B12, S. 3), dass er keine neuen Papiere beantragt habe, nachdem sein Pass verbrannt sei, weil er sich seitdem in Europa aufgehalten habe (vgl. Aktum B12, S. 3), dass der Beschwerdeführer sodann erklärte, er habe nichts zur Papierbeschaffung unternehmen können, da die georgische Regierung für Leute, die aus Abchasien kämen, keine Papiere ausstellen könne, "Abchasien gehöre zu Russland" (vgl. Aktum B12, S. 2), dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) in pauschaler Weise an den bisherigen Vorbringen festgehalten und zudem ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich habe, die "naturgemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg" möglich gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen vermöchten, D-7734/2007 dass es dem Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich die Republik Abchasien, welche sich im Jahre 1992 für unabhängig erklärt hatte - entgegen der vom Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachten Aussage - nicht zu Russland gehört, sondern völkerrechtlich nach wie vor ein Teil Georgiens ist, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er, wie von ihm behauptet, tatsächlich aus G._______ (Region H._______, Abchasien) stammt sich daher im Falle des Nichtvorhandenseins von Identitätspapieren ohne weiteres bei den georgischen Behören um die Ausstellung von Identitätsdokumenten hätte bemühen können, zumal er auch angab, während mehrerer Jahre in K._______ (Georgien) gelebt und dort sein Studium zum Bauingenieur absolviert zu haben, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- und Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungsituation glaubhaft zu machen, da die entsprechenden Aussagen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - nicht nur eine Fortsetzung der im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für nicht glaubhaft befundenen Ereignisse darstellen, sondern auch sehr unsubstanziiert ausgefallen sind, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht und in Anwendung der Praxis (vgl. das bereits vorstehend erwähnte Urteil BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2007 nicht eingetreten ist, D-7734/2007 dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid auch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e oder f AsylG hätte treffen können, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14 Abs. 3 ANAG), dass angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen auch nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung wegen der von ihm angeblich am 14. Juli 2007 in Kutaisi an seinem Schwager begangenen Körperverletzung, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Georgien unzumutbar wäre, dass zwar nach kleineren Protestaktionen in den vergangenen Monaten anfangs November 2007 mehr als 100'000 Menschen gegen die Politik von Präsident Michail Saakaschwili demonstrierten und die georgische Regierung in der Folge für zwei Wochen über das Land den Ausnahmezustand verhängte, D-7734/2007 dass indes der Ausnahmezustand in der Zwischenzeit wieder aufgehoben wurde und Präsident Saakaschwili insbesondere auch unter internationalem Druck auf anfangs Januar 2008 vorgezogene Neuwahlen ankündigte, dass bezüglich Georgien mithin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine gute Ausbildung (Bauingenieur) sowie über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei seiner Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im verinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, D-7734/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7734/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, 2 Expl. (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese nach Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, vorab per Telefax (Ref.-Nr. N_______) - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-7734/2007 D-7734/2007 zom/mak EMPFANGSBESTÄTIGUNG _______ _______, geboren _______, Georgien. Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: Datum: Unterschrift: Unterschrift verweigert:  * * * * * * Für die eröffnende Behörde: Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden Seite 13

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