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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-7731/2016

22 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,331 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7731/2016 mel

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2016 / N (…).

D-7731/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien Anfang Juli 2014 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er Ende Januar 2015 nach (…), wo er ein Asylgesuch stellte. Am (…) März 2015 reiste er legal in die Schweiz ein (vgl. die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Hier suchte er am 8. April 2015 in B._______ um Asyl nach. Am 16. April 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 15. September 2016 statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf C._______ (Provinz D._______) zu stammen. Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien gewesen und habe Propagandamaterial in E._______ und den umliegenden Dörfern verteilt. Er habe Syrien wegen der Kriegssituation beziehungsweise der damit insbesondere einhergehenden Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Die Bewegungsfreiheit sei wegen des Agierens der Kriegsparteien sehr eingeschränkt gewesen, und er habe immer wieder das Schlimmste befürchtet. Einmal sei er zusammen mit Verwandten im Hause eines Onkels, welcher politisch sehr engagiert sei, von Mitgliedern einer islamischen Organisation behelligt worden. Nach dem Erstarken des IS sei die Lage – so auch in Anbetracht der Luftangriffe von deren Gegnern – noch angespannter geworden. Im Zusammenhang mit dem Militärdienst brachte er vor, im November 2011 ein Aufgebot erhalten, sich aber nicht gestellt zu haben. Die Behörden hätten ihn daraufhin wiederholt bei seinem Vater, welcher Dorfvorsteher sei, gesucht. Dieser habe ihnen Geld gegeben, worauf sie jeweils wieder abgezogen seien. Er habe sich sicherheitshalber immer wieder an anderen Orten aufgehalten und sei schliesslich ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben der Exilorganisation seiner Partei sowie das erwähnte Militärdokument als Handy-Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. November 2016 (eröffnet am 15. November 2016)

D-7731/2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Militärdienst seien nicht glaubhaft. Er habe bei der BzP bejaht, ein Militärbüchlein besessen zu haben. Es sei zuhause zusammen mit allen anderen Dokumenten vom IS mitgenommen worden. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, mittels der Vorladung vom (…) November 2011 dazu aufgefordert worden zu sein, ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, was er indes nicht getan habe. An anderer Stelle habe er wiederum behauptet, ihm sei ein Militärbüchlein ausgestellt worden. Er habe dieses aber nie bei den Behörden abgeholt. Mit der eingereichten Vorladung habe man ihn aufgefordert, das Militärbüchlein bei den Behörden abzuholen. Auf den Vorhalt hin, wonach seine Angaben nicht mit dem Inhalt der Vorladung übereinstimmen würden, habe er vorgebracht, gar nie gemustert worden zu sein. Wäre er aber gar nie gemustert worden, so hätte er kein Militärbüchlein besessen und wäre auch nie zum Wehrdienst unter Mitnahme von Identitätskarte und Militärbüchlein aufgefordert worden. Es sei ihm nicht gelungen, den Widerspruch in seinen Angaben bei der BzP und der Anhörung betreffend Militärbüchlein zu entkräften. Die geltend gemachte Refraktion sei entsprechend nicht glaubhaft. Die eingereichte Militärvorladung als blosse Kopie weise keinen hinreichenden Beweiswert auf. Zudem stehe fest, dass in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne, was zu einem generell tiefen Beweiswert führe. Zudem habe der Beschwerdeführer beim Visumsantrag auf der Schweizer Vertretung in F._______ abweichende Personalien angegeben. Im Weiteren stehe die Vorladung in inhaltlicher Hinsicht wie vorstehend erwähnt in Widerspruch zu seinen Asylvorbringen. Ferner mache er geltend, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei gewesen zu sein und sporadisch die Parteizeitung verteilt zu haben. Aus den Akten gehe hervor, dass deshalb keine Probleme mit den Behörden entstanden seien. Er sei mithin nicht als politischer Aktivist bekannt oder als bekennender Oppositioneller negativ aufgefallen. Es seien ihm als Parteimitglied demnach keine asylrelevanten Nachteile entstanden; auch habe er keine solchen zu befürchten. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel – wohl ein Gefälligkeitsschreiben – müsse demnach nicht eingehender gewürdigt werden.

D-7731/2016 Bei den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Nachteilen in Bezug auf die Kampfhandlungen vor Ort handle es sich in erster Linie um bewaffnete Auseinandersetzungen und nicht um asylrelevante zielgerichtete Verfolgung. Die ferner geltend gemachte Erstürmung des Hauses des Onkels durch Vermummte müsse ebenfalls als Folge der Kriegswirren angesehen werden. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er gezielt und aus asylrelevanten Motiven angegangen worden sei. Auch in der Folge sei ihm daraus keine asylrelevante Verfolgung erwachsen. Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung hielt er fest, zu Beginn des Bürgerkriegs in Syrien ein Militäraufgebot erhalten zu haben. Diesem habe er keine Folge geleistet. Aus der bereits eingereichten Vorladung und den jetzt eingereichten Fotos des Militärbüchleins gehe hervor, dass er sich dem Marschbefehl widersetzt habe und deswegen als Refraktär gelte. Im Falle der Rückkehr ins Heimatland habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ausserdem habe er sich gemäss beiliegenden Fotografien im Rahmen von exilpolitischen Aktivitäten mit wichtigen Persönlichkeiten der kurdischen Diaspora – so mit seinem Onkel mütterlicherseits – in der Schweiz getroffen. Auch daraus resultiere eine Verfolgungsgefahr vor Ort. Als Beweismittel übermittelte er dem Gericht Fotos des Militärbüchleins, Fotos von exilpolitischen Anlässen sowie eine weitere Fotografie. Die Nachreichung des Originals des Militärbüchleins, welches bereits unterwegs sei, wurde in Aussicht gestellt.

D-7731/2016 D. Am 21. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer eine deutschsprachige Übersetzung des Militärbüchleins zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 räumte die Instruktionsrichterin Frist zur Nachreichung des Militärbüchleins ein. Das Gesuch im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Verbeiständung aufgefordert, eine dafür geeignete Person zu bezeichnen. F. Am 9. Januar 2017 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Nachreichung des Militärbüchleins, welche ihr am 12. Januar 2017 gewährt wurde. Ein erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 23. Januar 2017 wurde am 24. Januar 2017 gutgeheissen. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 legte die Rechtsvertreterin dar, das Militärbüchlein sei ihrem Mandanten von dessen Bruder zugesandt worden. Das Dokument sei von den Grenzbehörden in (…) konfisziert und dem SEM übergeben worden. Das SEM habe in Aussicht gestellt, das Büchlein dem Gericht zu übermitteln. Mit der Eingabe wurden dem Gericht ein DHL- Umschlag, ein Schreiben der Zollbehörde und ein E-Mail-Austausch der Rechtsvertreterin mit dem SEM zugesandt. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 wurde das Gesuch gemäss Art. 110a AsylG gutgeheissen und die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannt. I. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das Militärbüchlein sei kein taugliches Beweismittel. Es sei bekannt, dass in Syrien Dokumente und Dienstleistungen jeglicher Art käuflich erworben werden könnten. Zudem habe der Beschwerdeführer – wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt – widersprüchliche Angaben darüber gemacht, ob er gemustert worden sei, beziehungsweise

D-7731/2016 ob er überhaupt ein Militärbüchlein besitze. So habe er bei der BzP ausgesagt, der IS habe alle seine Dokumente beschlagnahmt, was zur Frage führe, wieso das Dokument nun gleichwohl habe eingereicht werden können. Im Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen, die allfällige Einberufung angemessen zu substantiieren. Die Daten im Militärbüchlein stünden zudem in Widerspruch zum eingereichten Marschbefehl, welcher am (…) November 2011 ausgestellt worden sei. Darin werde er aufgefordert, am (…) Januar einzurücken unter Mitnahme von Identitätskarte und Dienstbüchlein. Das Militärbüchlein sei gemäss den entsprechenden Einträgen erst am (…) Mai 2012 ausgestellt worden, und die Musterung habe am (…) Mai 2012 stattgefunden. Die ferner eingereichten Fotos im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten wirkten eher gestellt und vermöchten keinen Nachweis für ein qualifiziertes exilpolitisches Engagement zu erbringen. Ein solches werde in der Eingabe auch nicht detailliert formuliert. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er auch in diesem Bereich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil aufweise. J. Mit Replik vom 11. April 2017 räumte der Beschwerdeführer ein, fälschlicherweise ausgesagt zu haben, sein Militärbüchlein sei konfisziert worden. Eine Bekanntschaft habe ihn zu dieser Falschaussage verleitet. Er habe im November 2011 den Marschbefehl erhalten, ohne sich aber in der Folge im Rekrutierungsbüro einzufinden. Das Militärbüchlein habe er ebenfalls nicht abgeholt. Er habe mithin keine Aushebung durchlaufen, obwohl dies im Militärbüchlein so vermerkt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort sei dies nicht erstaunlich. Nach dem Gesagten sei er als Refraktär zu qualifizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

D-7731/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-

D-7731/2016 scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die Vorinstanz bezweifelt nicht, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei in Syrien Propagandamaterial in E._______ und den umliegenden Dörfern verteilte. Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 4.2 Mit dem SEM ist gestützt auf die Akten indes davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen der erwähnten Tätigkeit keine Probleme mit den Behörden entstanden sind. Insbesondere erscheint unwahrscheinlich, dass er als politischer Aktivist registriert beziehungsweise fichiert wurde (vgl. u.a. A 4/12 S. 7). Bei dieser Sachlage ist auch nicht von begründeter Furcht im Falle der Rückkehr wegen der erwähnten Mitgliedschaft auszugehen. Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, und das

D-7731/2016 eingereichte Bestätigungsschreiben führt offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung. Die weitere Feststellung des SEM, bei den von ihm zu Protokoll gegebenen Nachteilen in Bezug auf die Kampfhandlungen vor Ort handle es sich in erster Linie um bewaffnete Auseinandersetzungen und nicht um asylrelevante zielgerichtete Verfolgung, ist auf Beschwerdeebene ebenfalls unbestritten geblieben. Der ferner geltend gemachte Vorfall im Haus eines Onkels – ein Angriff durch Vermummte – erscheint wiederum primär als Folge der Kriegswirren, auch wenn der besagte Onkel ein gewisses politisches Profil aufweisen soll. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer nicht geltend, nach diesem Vorfall seinetwegen Opfer zielgerichteter (Reflex-)Verfolgung geworden zu sein (vgl. A 12/14 Antworten 56 ff.). 4.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seines bescheidenen politischen Engagements vor Ort noch in Anbetracht eines politisch möglicherweise exponierteren Onkels im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei seit 2011 wegen eines nicht befolgten militärischen Aufgebots behördlich gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine militärische Vorladung und auf Beschwerdeebene ein Militärbüchlein ein. 5.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, die eingereichte Vorladung, welche lediglich als Handy-Kopie eingereicht worden sei, müsse in Anbetracht zahlreicher unstimmiger Aussagen des Beschwerdeführers und der generellen Käuflichkeit von Dokumenten aller Art vor Ort für nicht beweistauglich erachtet werden. Es sei entsprechend nicht glaubhaft, dass er in der geschilderten Art einberufen worden sei. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Bst. B. vorstehend). Insbesondere hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet, alle seine Dokumente seien vom IS gestohlen worden, was die gleichwohl erfolgte Präsentation eines entsprechenden Dokuments als asyltaktisch erscheinen lässt. In der Beschwerde räumt er ein, damals die Unwahrheit gesagt zu haben, und auch über ein Militärbüchlein, welches er in der Folge einreichte, zu verfügen. Er sei gar nie gemustert worden, obwohl man dies im Büchlein so vermerkt habe. Abgesehen davon, dass die eingeräumten wi-

D-7731/2016 dersprüchlichen Aussagen die Glaubwürdigkeit seiner Person beeinträchtigen, weist das SEM in der Vernehmlassung mit erneut überzeugenden Erwägungen darauf hin, unbesehen ersichtlicher Fälschungsmerkmale sei in Berücksichtigung der bereits thematisierten Erstellbarkeit beziehungsweise Erhältlichkeit solcher Dokumente sowie des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass das Dokument einen realen Sachverhalt zu belegen vermöge, zumal es ausserdem inhaltlich in Widerspruch zur eingereichten Vorladung stehe. Das Beschwerdevorbringen, angesichts von Formverstössen der syrischen Militärbehörden sei ein Falscheintrag im Büchlein nachvollziehbar, vermag in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen. Andere, überzeugendere Beschwerdeargumente für eine gegenteilige Sichtweise fehlen wiederum. 5.3 Demzufolge können den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, beim Beschwerdeführer sei es zu einem ausschlaggebenden Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine in zeitlicher Hinsicht genau definierte Einberufung in die Armee gekommen. Es ist mithin nicht glaubhaft, er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch konkret aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. Dies umso weniger, als er ja offensichtlich kein bedeutsames politisches Profil aufweist. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe – welche in casu nicht bestehen – liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von

D-7731/2016 Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012). 6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen und sich mit namhaften Vertretern seiner Organisation – darunter auch einem Onkel – getroffen zu haben. Als Beweismittel gab er Fotos zu den Akten. 6.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) gelangt das Gericht hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbesondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, vermöge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-

D-7731/2016 triert worden sei. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O. E. 6.3.6). 6.5 Die Fotos mit dem Beschwerdeführer an Veranstaltungen und in der Nähe von Personen, welche politisch bekannt seien, lassen nicht das Bild einer herausragend aktiven Person entstehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im Rahmen dieser Aktionen durch die Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert wurde. Die vorinstanzliche Würdigung des eingereichten Bildmaterials überzeugt, zumal auch nach Einreichung der Replik mangels vorhandener Gegenargumente nicht von einem massgeblichen Engagement auszugehen ist. Vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen

D-7731/2016 Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E. 6.3.6). Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer zu verneinen. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils entsteht nicht der Eindruck, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen worden sein. 7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdevorbringen und die weiteren Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7731/2016 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7731/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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