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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 D-7729/2008

5 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,759 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7729/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Georgien, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7729/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______ am 2. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 17. Oktober 2008 im C._______ sowie anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 20. November 2008 geltend machte, er sei ethnischer Georgier, stamme aus D._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Dorf E._______ zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt, dass er neben seiner Tätigkeit als Sanitärinstellateur zusammen mit seinem Bruder Warenschmuggel betrieben und dabei mit ethnischen Osseten zusammengearbeitet habe, zu denen er auch freundschaftliche Beziehungen unterhalten habe, dass er und sein Bruder aufgrund dieser guten Kontakte mit den Osseten die letzten zwei Jahre vor der Ausreise von den Georgiern beschuldigt worden seien, mit den Osseten kollaboriert zu haben, dass am 8. August 2008 sein Dorf von den Russen bombardiert worden sei und am 10. August 2008 Osseten oder Georgier das Haus seiner Familie niedergebrannt hätten, dass er zudem von der "Nationalen Partei" aufgrund seiner guten Kontakte mit den Osseten verfolgt und als Verräter betrachtet worden sei, weshalb er auf Anraten seiner Eltern und seines Bruders Mitte August 2008 sein Heimatland verlassen habe, dass er mit dem Auto, Bus und LKW via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder nach Deutschland gereist sei, von wo er am 2. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Oktober 2008 versuchte, am Grenzübergang Basel/St. Louis Autobahn in die Schweiz einzureisen, ihm jedoch die Einreise verweigert wurde, da er kein gültiges Grenzübertrittspapier vorweisen konnte, D-7729/2008 dass er bei diesem misslungenen Versuch, in die Schweiz einzureisen, bei der entsprechenden Personenüberprüfung zu Protokoll gab, er heisse B._______, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2008 zusammen mit zwei weiteren Landsleuten in F._______ von der Polizei bei einem Einbruchdiebstahl angetroffen, festgenommen und bis am 27. Oktober 2008 in Untersuchungshaft genommen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 20. November 2008 wegen des am 17. Oktober 2008 begangenen Einbruchdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.-verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Entscheid vom 27. November 2008 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 2. Oktober 2008 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, er habe bis anhin nichts getan, um der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, nachzukommen, da er keine Möglichkeit habe, zuhanden des BFM Papiere zu beschaffen, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, da er sich zum einen in seinen diesbezüglichen Aussagen in Widersprüche verwickle, weil er bei der Bundesanhörung plötzlich geltend gemacht habe, er habe sehr wohl Anstrengungen unternommen, indem er am 9. oder 10. Oktober 2008 die georgische Botschaft in der Schweiz zwecks Ausstellung neuer Ausweise kontaktiert habe, dass zum anderen die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er mit keiner Person in Georgien Kontakt aufnehmen könne, da ihm kei- D-7729/2008 nerlei Telefon- beziehungsweise Handynummern bekannt seien, realitätsfremd sei, da der Beschwerdeführer beruflich Warenschmuggel betrieben habe, weshalb er auf neueste technische Kommunikationsmittel angewiesen gewesen sei, dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer verheimliche seine tatsächliche Identität gegenüber den Schweizer Behörden, um einen allfälligen Vollzug der Wegweisung zu erschweren, dass deshalb keine entschulbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteile - sofern diese angesichts seiner unsubstanziierten Aussagen überhaupt geglaubt werden könnten - festzustellen sei, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, dass es dem Beschwerdeführer - falls er in der Region seiner engeren Heimat keine Lebenssicherheit mehr gehabt hätte - möglich und zumutbar gewesen wäre, in einem anderen Landesteil von Georgien Zuflucht zu nehmen, wie es - gemäss seinen Angaben - seine Eltern denn auch getan hätten, weshalb er nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, wobei es sich speziell zu den in Georgien herrschenden Verhältnissen nach dem russisch-georgischen Konflikt vom August 2008 äusserte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- D-7729/2008 schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 3. Dezember 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-7729/2008 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-7729/2008 dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermögen, zumal die Behauptung, die Botschaft habe ihm anlässlich seiner Anfrage mitgeteilt, sie sei nicht für die Ausstellung von Ausweispapieren zuständig, unglaubhaft ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorbringt, der Beschwerdeführer sei auch bei Wahrunterstellung der von ihm behaupteten Nachteile nicht in ganz Georgien bedroht, weshalb ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift demgegenüber geltend macht, er sei aufgrund seiner Freundschaft und Zusammenarbeit mit den Osseten in ganz Georgien am Leben bedroht, dass für die Anerkennung als Flüchtling das alleinige Vorliegen der in Art. 3 AsylG genannten Voraussetzungen nicht genügt, sondern als weiteres konstitutives Element der Flüchtlingseigenschaft feststehen muss, dass sich ein von asylrechtlich relevanter Verfolgung Betroffener landesweit in einer ausweglosen Situation befindet (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b S. 5), dass wenn sich Benachteiligungen nur lokal und nicht im ganzen Staatsgebiet auswirken und der Heimatstaat in der Lage und willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor D-7729/2008 Verfolgung zu gewähren, dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden kann (a.a.O. E. 5b S. 5), dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Fluchtalternative zu bestätigen sind, dass die Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz veränderten Sachlage zu führen, zumal der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues und Substanzielles vorbringt, sondern lediglich behauptet, wegen seiner Freundschaft und Zusammenarbeit mit den Osseten in ganz Georgien am Leben bedroht zu sein, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-7729/2008 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Georgien - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgezeigt - nicht gegen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers spricht, dass es dem Gericht im vorliegenden Fall sodann nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da er gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass der Beschwerdeführer insbesondere gegenüber den Schweizer Behörden unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist, D-7729/2008 dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Dorf E._______ auch deshalb zu bezweifeln ist, da er bei der Bundesanhörung die tatsachenwidrige Aussage gemacht hat, E._______ liege nicht in Südossetien (act. A 21/10, S. 3), dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-7729/2008 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7729/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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