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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2017 D-7713/2015

13 juin 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,746 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7713/2015

Urteil v o m 1 3 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).

D-7713/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte am 13. August 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf das SEM nach verschiedenen Bemühungen zur Klärung der Frage, ob er sich vor seiner Einreise in die Schweiz unter anderem auch in Ungarn aufgehalten hatte, am 20. Oktober 2015 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Ungarn richtete (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden war, und nachdem eine weitere Nachfrage des Staatssekretariats ergeben hatte, dass er effektiv am 10. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. dazu die Akten), trat das SEM mit Verfügung vom 10. November 2015 (eröffnet am 24. November 2015) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verweisen werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2015 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich in Anwendung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als für sein Asylverfahren zuständig zu erklärten, eventualiter verbunden mit der Anweisung einer Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Ungarn unter Berücksichtigung der dort momentan herrschenden Situation. Subeventualiter beantragte er die Sistierung des Dublin-Verfahrens bis zur Klärung der in diesem Staat tatsächlich herrschenden Situation. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (nach Art. 107a AsylG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1

D-7713/2015 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Eingabe bestritt er einerseits ein korrektes Zustandekommen des Wiederaufnahmeersuchens vom 20. Oktober 2015, andererseits erklärter der die in Ungarn für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse als untragbar. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verweisen werden. C. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 30. November 2015 einstweilen ausgesetzt worden war (Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). D. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 hielt das SEM nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit der Sache an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2015 seine Beschwerdevorbringen, wobei auch er sich nochmals umfassend zur Sache äusserte. E. Am 6. Juni 2016 wurde das SEM aufgrund einer zwischenzeitlich veränderten Quellenlage zum Dublin-Vertragsstaat Ungarn zu einem zweiten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Das Staatssekretariat liess sich in der Folge am 4. Juni 2016 nochmals ausführlich zur Sache vernehmen, wobei es wiederum an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2016 erneut an seiner Beschwerde fest, wobei auch er sich zur abermals veränderten Lage in Ungarn äusserte. Mit dieser Eingabe reichte seine Rechtsvertreterin zugleich eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

D-7713/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.) 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem

D-7713/2015 am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13). 2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die umfangreichen Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden müsste. 2.3 Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen seit fast zwei Jahren in der Schweiz auf. Die Vorinstanz wird deshalb auch gehalten sein, sich mit der Frage der angemessenen Dauer des Verfahrens zur Bestimmung der Zu-

D-7713/2015 ständigkeit auseinanderzusetzen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4664/2014 vom 1. September 2014 sowie D-5927/2015 vom 29. Januar 2016). 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemessung ist auf die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2016 abzustellen, welche aufgrund der Aktenlage als der Sache angemessen erschein und den massgeblichen Bemessungsfaktoren entspricht. Zu kürzen ist die Kostennote lediglich um die geltend gemachte Pauschale für Kanzleiauslagen, zumal vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten und nach Rundung des Betrages auf Fr. 1‘850.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7713/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. November 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘850.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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