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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 D-7711/2007

27 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,855 mots·~29 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Okt...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7711/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juni 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7711/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2007 mit dem Flugzeug und reiste am 31. Juli 2007 illegal in die Schweiz ein. Am 14. August 2007 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 17. August 2007 summarisch befragt. Am 18. September 2007 hörte das Bundesamt den unbegleiteten, minderjährigen Beschwerdeführer im Beisein des damaligen Substituts seiner Rechtsvertreterin ausführlich zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, Inhaber eines Juweliergeschäfts in B._______, sei von den Organisationen PLOTE, EPDP und LTTE erpresst worden. Diese Organisationen hätten mehrmals Geld verlangt und gedroht, wenn sein Vater nicht bezahle, würden seine Kinder entführt oder umgebracht werden. Sein Vater sei den Forderungen eine Zeitlang nachgekommen, habe dann aber nicht mehr bezahlen wollen. Im Jahr 2006 sei einmal eine Handgranate gegen ihr Haus geworfen worden. Dabei sei jedoch ein anderes Haus getroffen worden. Vermutlich sei dies geschehen, weil sein Vater vorübergehend nicht mehr bezahlt habe. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg von einem weissen Fahrzeug angehalten worden. Die Insassen hätten ihn gedrängt, der Bewegung beizutreten. Sie hätten gedroht, wenn er nicht beitrete, würden sie ihn verschleppen oder seinen Vater umbringen. Aus diesem Grund habe sein Vater ihn nach Colombo gebracht, wo er bei Bekannten seines Vaters zur Miete gelebt und die Schule besucht habe. In der Folge habe sein Vater erneut Anrufe von der Organisation erhalten. Die Anrufer hätten gesagt, sie wüssten, dass sich der Beschwerdeführer in Colombo aufhalte. Sie hätten seinen Vater erneut erpresst. Da sein Vater gewusst habe, dass es auch in Colombo zu Entführungen gekommen sei, habe er entschieden, den Beschwerdeführer in die Schweiz zu schicken. Auch nach seiner Ausreise sei sein Vater telefonisch bedroht worden. Er sei deswegen zweimal ohnmächtig geworden und habe in einem Krankenhaus in Colombo behandelt werden müssen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 - eröffnet am D-7711/2007 16. Oktober 2007 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, es seien vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung von Vollzugsmassnahmen zu ergreifen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: ein Bestätigungsschreiben von N. S. A. vom 25. September 2007 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von A. P. P. vom 28. September 2007 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 28. September 2007 (Kopie, inkl. Übersetzung), ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Februar 2007, ein Internetausdruck von jugendweb.asyl.admin.ch betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. Oktober 2007. D. Mit Verfügung vom 20. November 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, umgehend eine Bestätigung der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen. Auf das Begehren, es seien vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, wurde mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. D-7711/2007 E. Mit Eingabe vom 20. November 2007 liess der Beschwerdeführer die angeforderte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichen. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigte in der Replik vom 4. Januar 2008 sinngemäss die eingangs gestellten Anträge und ersuchte erneut um Gutheissung der Beschwerde. Der Replik lagen folgende weitere Beweismittel bei: Ausweis der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka, B._______, SLMM Weekly Monitoring Report vom 26. November bis 2. Dezember 2007, Pressemitteilung des UNHCR vom 29. Oktober 2007. H. Nachdem das BFM im Februar 2008 seine Wegweisungspraxis für abgewiesene Asylbewerber aus Sri Lanka überprüft und angepasst hatte, leitete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. März 2008 ein zweites Vernehmlassungsverfahren ein. Das BFM hielt in der zweiten Vernehmlassung vom 7. April 2008 weiterhin an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet D-7711/2007 in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, realitätsfremd und unplausibel ausgefallen. Er habe geltend gemacht, sein Vater habe der Bewegung Geld zahlen müssen. Er sei jedoch nicht in der Lage D-7711/2007 gewesen anzugeben, wann diese Forderungen eingegangen seien und wann jeweils die Bezahlung erfolgt sei. Die Frage, wie oft sein Vater erpresst worden sei, habe er widersprüchlich beantwortet. Ausserdem habe er in der Erstbefragung nur von einer Organisation gesprochen, während er bei der direkten Bundesanhörung erklärt habe, sein Vater sei von der PLOTE, EPDP und der LTTE zu Geldzahlungen aufgefordert worden. Selbst unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters wären vom Beschwerdeführer präzisere Angaben zu erwarten gewesen, zumal er mit seinem Vater unter einem Dach gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Weiteren bei der Schilderung des Vorfalls mit dem weissen Fahrzeug erheblich widersprochen, so beispielsweise in Bezug auf die Frage, welcher Organisation die Leute, welche ihn damals angehalten hätten, angehörten. Seine Darstellung des Vorfalls sei überdies detailarm und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer diesen Personen unbehelligt habe entkommen können, nachdem diese seinen sofortigen Beitritt bei ihrer Bewegung verlangt hätten. Angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die von ihm genannte Bewegung ihn auch in Colombo habe entführen wollen. Im Übrigen seien seinen Aussagen keine konkreten Hinweise für eine Verfolgung in Colombo zu entnehmen. Vielmehr habe er mehrmals erklärt, dass er in Colombo keinen Kontakt zur LTTE gehabt habe respektive dass ihm dort nichts geschehen sei. Anzufügen bleibe, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass zwischen der in der Nähe des Elternhauses des Beschwerdeführers explodierten Granate und der geltend gemachten Verfolgung ein direkter Zusammenhang bestehe. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst argumentiert, das jugendliche Alter des Beschwerdeführers müsse bei der Würdigung des Sachverhalts gebührend berücksichtigt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer die Drohungen und Forderungen der tamilischen Konfliktparteien, die Umstände der Rekrutierungsversuche einer tamilischen Organisation sowie die weiteren Geschehnisse in B._______ und Colombo nicht umfassend habe darlegen können, könne nicht ohne weiteres von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen werden. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer vollständige Kenntnisse über die seinem Vater D-7711/2007 widerfahrenen Ereignisse und den allgemeinen Bürgerkriegsverhältnisse in Sri Lanka besitze. Ein Kind werde von seinen Eltern nicht in alles eingeweiht. Die Auffassung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers ingesamt unglaubhaft seien, sei daher verfehlt. Ein minderjähriges Kind werde von seien Eltern nicht grundlos aus Sri Lanka in einen Drittstaat geschickt, zumal gerade in der tamilischen Kultur familiäre Werte hochgehalten würden. Daraus folge, dass im vorliegenden Fall eine konkrete und akute Gefährdungssituation bestanden habe. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln. Es sei allgemein bekannt, dass die tamilischen Konfliktparteien zur Beschaffung von Finanzmitteln mit Drohungen verschiedenster Art operierten. Der Beschwerdeführer sei einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt gewesen und müsste bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka damit rechnen, als Geisel genommen, als Kindersoldat rekrutiert oder gar umgebracht zu werden. In den eingereichten Beweismitteln werde auch bestätigt, dass das Elternhaus des Beschwerdeführers mit einer Handgranate beschossen worden sei, weil sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert habe, weiterhin Schutzgeld zu zahlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Rekrutierungsversuch könnten entgegen der Auffassung des BFM nicht ohne weiteres bezweifelt werden, da die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Rekrutierungsversuch durchaus nachvollziehbar sei. Aufgrund des Sachverhalts sei verständlich, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen habe in Sicherheit bringen wollen. Die Sicherheitslage des Beschwerdeführers habe sich bei dessen Aufenthalt in Colombo jedoch nicht verbessert, da die Drohungen und Erpressungen angedauert hätten. Dem eingereichten Schreiben vom 25. September 2007 (Schreiben von N. S. A.) sei zu entnehmen, dass die tamilischen Konfliktparteien gedroht hätten, den Beschwerdeführer in Colombo aufzuspüren. Colombo sei somit keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative gewesen, weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Heimatland habe flüchten müssen. Die Familie des Beschwerdeführers sei relativ vermögend. Dieser Umstand bewirke, dass er und seine Familie in besonderem Masse der Willkür der Konfliktparteien ausgesetzt seien. Aufgrund der Gefährdung in der Heimatregion habe der Vater des Beschwerdeführers diesen und dessen Bruder nach Colombo geschickt. Da der Beschwerdeführer auch in Colombo nicht in Sicherheit gewesen sei, habe sein Vater ihn schliesslich in die Schweiz bringen lassen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer D-7711/2007 nicht umgehend in die Schweiz gebracht worden sei, zeige, wie schwer der Familie der Entscheid zur dauerhaften Trennung gefallen sei. 4.3 Das BFM äussert sich in seiner Vernehmlassung primär zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs respektive zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, es habe diesbezüglich keine genügenden Abklärungen durchgeführt (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Ausserdem wurde in Bezug auf die eingereichten Beweismittel ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert handle, welche in Sri Lanka erfahrungsgemäss ohnehin leicht käuflich zu erwerben seien. 4.4 Hinsichtlich des Asylpunktes wird in der Replik ausgeführt, die von der Vorinstanz monierten Widersprüche und ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seien bereits in der Beschwerdeschrift widerlegt und entkräftet worden. Der beigelegte originale, blaue Nachweis der HRC Sri Lanka belege ebenfalls, dass diese Organisation von der in früher eingereichen Beweismitteln erwähnten Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers Kenntnis genommen und diese registriert habe. 5. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.1 Die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Hinsichtlich der geltend gemachten, wiederholten Erpressung seines Vaters sprach der Beschwerdeführer beispielsweise zunächst lediglich von einer nicht näher spezifizierten Organisation (vgl. A1, S. 4). Erst in der Direktanhörung brachte er vor, es habe sich dabei um die PLOTE, die EPDP sowie die Leute von Prabakaran (d.h. die LTTE) gehandelt (vgl. A11, S. 9). Allerdings war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einigermassen präzise Angaben darüber zu machen, wer wann und wie oft Geld von seinem Vater verlangte respektive wann und wie oft Zahlungen geleistet wurden (vgl. A11, S. 9 bis 11). Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, wonach es lebensfremd sei zu erwarten, dass der Vater des jugendlichen Beschwerdeführers diesem alle Einzelheiten erzählt D-7711/2007 hätte, kann nicht gefolgt werden. Immerhin war der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt bereits 14 Jahre alt und der älteste noch zuhause lebende Sohn der Familie. Überdies war er mit Blick auf die angeblichen Entführungsdrohungen persönlich von den Behelligungen durch die genannten Gruppierungen betroffen. Unter diesen Umständen wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer umfassendere Kenntnisse über die angeblichen Erpressungsversuche erhalten oder sich diese zumindest aus eigener Initiative beschafft hätte. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls mit dem weissen Fahrzeug widersprach: Während er in der Erstbefragung vom 17. August 2007 aussagte, er sei vor ungefähr 6 bis 7 Monaten (d.h. ungefähr im Februar 2007) von den Insassen eines weissen Fahrzeuges angehalten worden (vgl. A1, S. 5), erklärte er in der Direktanhörung, dieser Vorfall habe sich im Dezember 2006 ereignet (vgl. A11, S. 13). Ausserdem machte er auch in Bezug auf die Uhrzeit unterschiedliche Angaben (vgl. A1, S. 5 und A11, S. 8 und 13), welche er erst auf entsprechenden Vorhalt hin korrigierte (vgl. A11, S. 13). Hinsichtlich der Insassen des weissen Fahrzeuges brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, diese seien von der Organisation von Prabakaran und Karuna gewesen (vgl. A1, S. 5). Anlässlich der Direktanhörung gab er dagegen zu Protokoll, er wisse nicht, von welcher Bewegung diese Personen gewesen seien. Sie hätten ihm nicht gesagt, welcher Bewegung er beitreten müsse (vgl. A11, S. 12). Abgesehen davon, dass diese Aussage im Widerspruch steht zu derjenigen in der Erstbefragung, ist festzustellen, dass es realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer zum Beitritt zu einer Organisation aufgefordert wird, ohne dass ihm mitgeteilt wird, um welche Organisation es sich denn handelt. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Begegnung mit dem weissen Fahrzeug in den beiden Befragungen in wesentlichen Punkten unterschiedlich schilderte. Im Gegensatz zu seiner Darstellung des Sachverhalts in der Erstbefragung erwähnte er in der Direktanhörung nicht, dass die Fahrzeuginsassen Gewehre gehabt, Geld verlangt und gedroht hätten, seinen Vater zu töten (vgl. A1, S. 4 und A11, S. 14). Der Beschwerdeführer brachte vor, neben seinem Elternhaus sei eine Granate explodiert. Er habe vermutet, dies sei geschehen, weil sein Vater die Geldforderungen vorübergehend nicht mehr erfüllt habe. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden, da den Akten keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Granate tatsächlich einen Zusammenhang mit den angeblichen D-7711/2007 Geldforderungen aufweist und nicht vielmehr dem allgemeinen Bürgerkriegsgeschehen zuzuordnen ist. Angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater, welcher angeblich ständig erpresst und bedroht wurde respektive nach wie vor wird, weiterhin in B._______ wohnhaft ist, anstatt selber beispielsweise nach Colombo zu ziehen. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine jüngeren Geschwister den Akten zufolge trotz der angeblichen Erpressungen und Bedrohungen nach wie vor in B._______ leben, weist darauf hin, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. 5.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das Bestätigungsschreiben von N. S. A. vom 25. September 2007 basiert offensichtlich auf reinem Hörensagen, nicht auf eigener Wahrnehmung, und ist äusserst vage und ohne Angabe von Daten abgefasst worden. Während der Beschwerdeführer - zumindest in der Direktanhörung - von PLOTE, EPDP und den Organisationen von Karuna und Prabakaran spricht, macht der Verfasser des fraglichen Schreibens in unverbindlicher Weise geltend, die Familie des Beschwerdeführers sei von unbekannten Personen oder Gruppierungen behelligt worden. Er schreibt unter anderem, unbekannte Personen hätten die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern. Dies ist schon deshalb unplausibel, weil die Eltern ja wissen müssten, an wen genau sie ihren Sohn übergeben sollen. Das erwähnte Schreiben ist aus diesen Gründen als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten. Für das Schreiben von A. P. P. vom 28. September 2007 gilt Ähnliches: Auch dieses Schreiben basiert offensichtlich auf reinem Hörensagen und ist äusserst vage verfasst. Es muss daher ebenfalls als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 28. September 2007 ist auffallend kurz und detailarm, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass dieser den Angaben des Beschwerdeführers zufolge angeblich über längere Zeit von verschiedenen tamilischen Organisationen erpresst und bedroht wurde. Falls das - lediglich in Kopie vorliegende - Schreiben überhaupt wirklich vom Vater des Beschwerdeführers stammt, ist daher ebenfalls von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Der Beschwerdeführer reichte D-7711/2007 zusammen mit der Replik ausserdem einen Ausweis der HRC Sri Lanka, B._______, ein. Entgegen dem Vorbringen in der Replik vermag dieser Ausweis jedoch die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht zu belegen, da darauf - neben den allgemeinen Angaben zur HRC-Zweigstelle B._______ - nur eine Referenznummer sowie die Unterschrift einer unbekannten Person zu erkennen sind. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass sich der Vater des Beschwerdeführers je bei der HRC in B._______ gemeldet hätte. Die übrigen, auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel weisen keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf und sind daher ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. 5.3 Anzufügen bleibt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen verneint werden müsste, da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass ihm in Colombo entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand respektive steht. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war er in Colombo offiziell angemeldet und ging dort - ebenso wie sein Bruder - unbehelligt zur Schule (vgl. A11, S. 5). Seitens seiner angeblichen Verfolger ist ihm während seines Aufenthaltes in Colombo nichts zugestossen (vgl. A1, S. 5 und A11, S. 15). Daran ändert auch das Vorbringen, wonach sein Vater weiterhin behelligt worden sei, nichts. Den Akten sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Colombo in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Colombo nicht in asylrelevanter Weise verfolgt wurde und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Colombo besteht. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am Zufluchtsort nicht im Rahmen des Asylpunktes, sondern allein unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu prüfen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen). D-7711/2007 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft sind und andererseits angesichts der zu bejahenden innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo ohnehin nicht asylrelevant wären. Somit ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Replik sowie die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht näher einzugehen ist. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1 Diese drei Voraussetzungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von D-7711/2007 Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Bei minderjährigen Beschwerdeführern muss das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 98, mit weiteren Hinweisen). 7.2.1 7.2.1.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 aus, die seit Sommer 2006 wieder eskalierenden Kampfhandlungen im Norden und Osten Sri Lankas hätten zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitsund Menschenrechtssituation geführt. Vor diesem Hintergrund sei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas nicht zumutbar. Die Situation habe sich auch im Süden und Westen des Landes verschärft. Im Grossraum Colombo habe die Regierung daher strenge Sicherheitsbestimmungen erlassen. Insbesondere Tamilen seien häufig von Personenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb die Rückkehr in diese Gebiete nicht generell unzumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei es daher grundsätzlich zuzumuten, beispielsweise im Grossraum Colombo Wohnsitz zu nehmen. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Colombo sei im vorliegenden Fall auch in individueller Hinsicht zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in Colombo gelebt. Er habe sechs Monate lang bei Bekannten gewohnt, wofür sein Vater in Form von monatlichen Unterstützungszahlungen aufgekommen sei. Er sei in Colombo offiziell angemeldet gewesen und habe eine staatliche Schule besucht. Auch sein älterer Bruder lebe bei diesen Bekannten. Der Vater des Beschwerdeführers habe wahrscheinlich dem Kindeswohl Rechnung getragen, als er den Beschwerdeführer und dessen Bruder zu diesen Bekannten geschickt habe. Der ebenfalls noch minderjährige Bruder des Beschwerdeführers lebe vermutlich nach wie vor bei diesen Bekannten, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Unterbringung kindergerecht sei. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei seine Familie vermögend. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Eltern in der Lage wären, die D-7711/2007 Unterbringung bei der Pflegefamilie weiterhin zu finanzieren. Die Adresse dieser Bekannten sei im Übrigen aktenkundig und damit genügend abgeklärt. Infolgedessen sei insgesamt davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auf die Hilfe und Unterstützung seiner Familie und Bekannten zählen könne. Im Übrigen würden im Zeitpunkt der Ausreise geeignete Vollzugsmassnahmen getroffen werden, um die Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers rechtskonform zu vollziehen. 7.2.1.2 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das BFM habe die Zumutbarkeit der Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht genügend abgeklärt. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Colombo müsse als unzumutbar erachtet werden, da der Beschwerdeführer minderjährig und mittellos sei und in Colombo keine Betreuungs- und Vertrauenspersonen vorhanden seien. Er sei bei den Bekannten in Colombo nicht als Familienmitglied aufgenommen und seinen Bedürfnissen entsprechend betreut worden, sondern habe dort Miete bezahlen und sich auswärts verpflegen müssen. Er sei dort lediglich vorübergehend geduldet worden und mehr oder weniger auf sich alleine gestellt gewesen. Mit Blick auf das zu berücksichtigende Kindeswohl sei festzustellen, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers bei seinen Verwandten in der Schweiz seinen Bedürfnissen am ehesten gerecht würde. Die Unterkunftsmöglichkeit in Colombo sei weder sicher noch dauerhaft. Übrigens habe der Bruder des Beschwerdeführers, welcher vorübergehend bei derselben Gastfamilie gewohnt habe, Sri Lanka inzwischen ebenfalls verlassen. Es sei ausserdem zweifelhaft, ob die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich in der Lage wären, aktuell und langfristig dessen Unterkunft in Colombo zu finanzieren. Es sei auch fragwürdig, ob der Beschwerdeführer angesichts der Lage in Sri Lanka überhaupt eine Gastfamilie finden würde, die bereit wäre, den jugendlichen Tamilen aufzunehmen und zu betreuen. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen die in EMARK 1998 Nr. 13 gemachten Ausführungen zum Umfang der von der Vorinstanz zu tätigenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei abgewiesenen, unbegleiteten minderjährigen Asylbewerbern. Im Übrigen sei die allgemeine Sicherheitslage auch in Colombo prekär. Willkürliche Menschenrechtsverletzungen seien auch im Grossraum Colombo an der Tagesordnung. So seien beispielsweise Ende 2007 zahlreiche Tamilen in Colombo verhaftet und in ein berüchtigtes Foltercamp D-7711/2007 verbracht worden. Von einer kindergerechten Unterbringung in Colombo könne unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein. 7.2.2 Die allgemeine Lage in Sri Lanka ist Gegenstand ständiger Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts. Gestützt auf die jüngste Lageanalyse (vgl. BVGE E-2775/2007, Urteil vom 14. Februar 2008, zur Publikation vorgesehen) wendet das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die nachfolgend dargelegte Praxis an: Angesichts der in der erwähnten Lageanalyse erläuterten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der festgestellten Tendenz zur Eskalation und Verschlechterung der allgemeinen Situation wird die bisherige, von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten Wegweisungspraxis in Bezug auf den Norden Sri Lankas beibehalten. Demzufolge ist die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchstellenden aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar erachtet werden. Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, muss daher geprüft werden, ob sie im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, über eine zumutbare Aufenthaltsalternative verfügen. Gemäss der erwähnten Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Lage im Grossraum Colombo insbesondere seit dem Jahr 2006 erheblich verändert respektive verschlechtert; ein Ende dieser negativen Entwicklung ist nicht absehbar. Insbesondere für rückkehrende Tamilen, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Innanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, insbesondere im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es speziell begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr dieser Personen in den Süden als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung dieser begünstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der D-7711/2007 Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug von aus dem Norden oder Osten stammenden Tamilen in den Süden des Landes als unzumutbar zu qualifizieren. 7.2.3 Wie vorstehend (vgl. E. 7.2) bereits erwähnt wurde, ist bei der Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung von Minderjährigen nicht nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären, ob bei einem Wegweisungsvollzug das Kindeswohl gefährdet wäre. Dabei sind nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie - bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz- der Grad der Integration. Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte. Insbesondere ist abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine Bedürfnisse abzudecken. Ist eine Rückkehr zu Angehörigen - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich oder mit Blick auf das Kindeswohl nicht zumutbar, ist weiter in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Das Bundesamt hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit der unbegleitete Minderjährige bei seiner Rückkehr von seinen Eltern, Angehörigen, allfälligen Drittpersonen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird, wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden und gültigen Ausführungen in EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e S. 99 f., mit weiteren Hinweisen). Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und - als blosse Vollzugsmodalitäten - vom Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden. D-7711/2007 7.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzustellen: Der unbestrittenermassen minderjährige Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus B._______. Seine Angehörigen leben nach wie vor dort. Wie erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden in die Nordprovinz praxisgemäss als unzumutbar zu qualifizieren. Es muss daher geprüft werden, ob dem Beschwerdeführer eine dem Kindeswohl entsprechende, innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo zu Verfügung steht. Den Akten zufolge lebte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise sechs Monate lang bei Bekannten seiner Eltern in Colombo, war dort offiziell angemeldet und besuchte die Schule. Sein Vater musste der Pflegefamilie für die Unterbringung des Beschwerdeführers monatliche Zahlungen leisten. Ohne weitere Abklärungen zu tätigen, schloss das BFM aus dieser Sachlage, es sei für den Beschwerdeführer zumutbar, nach Colombo zurückzukehren, da er dort auf die Unterstützung seiner Familie beziehungsweise Pflegefamilie zählen könne. Es könne davon ausgegangen werden, der Vater des Beschwerdeführers werde auch weiterhin in der Lage sein, dessen Unterbringung bei den Bekannten zu finanzieren. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist indessen sowohl mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet werden kann (vgl. oben E. 7.2.2), als auch mit Blick auf die Ausführungen betreffend die besonderen Zumutbarkeitsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung von Minderjährigen (vgl. E. 7.2.3) zu beanstanden. Es muss festgestellt werden, dass das BFM die vorstehend zitierte Rechtsprechung ungenügend umgesetzt hat. Es trifft zwar zu, dass aufgrund der Aktenlage Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in Colombo eine dem Kindeswohl entsprechende Unterkunft mit entsprechender Betreuung finden würde. Für diese Annahme besteht jedoch keine im Sinne der zitierten Rechtsprechung hinreichende Sicherheit. Um die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall hinreichend beurteilen zu können, hätte die Vorinstanz gestützt auf die Erwägungen unter E. 7.2.2 und 7.2.3 insbesondere konkret und vorzugsweise mit Hilfe vor Ort ansässiger Institutionen (beispielsweise der Schweizerischen Vertretung in Colombo) abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in Colombo tatsächlich über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte D-7711/2007 Wohnsituation verfügt. Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage namentlich konkret abklären müssen, ob die vom Beschwerdeführer erwähnte Pflegefamilie nach wie vor bereit wäre, ihn aufzunehmen, ob gegebenenfalls die längerfristige Finanzierung seines Aufenthaltes bei dieser Pflegefamilie durch seine Eltern oder allenfalls durch andere Personen gesichert wäre, ob er dort eine dem Kindeswohl entsprechende, altersgerechte Betreuung erhalten würde und ob seine weitere Ausbildung gewährleistet wäre. 7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung für zumutbar erklärt hat, ohne konkret abzuklären, ob im vorliegenden Fall im heutigen Zeitpunkt ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in Colombo besteht, und ohne dem Kindeswohl gebührend Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz hat es insbesondere versäumt, die gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen konkreten Abklärungen vor Ort hinsichtlich der Unterbringung des Beschwerdeführers, der vorhandenen Betreuungs- und Ausbildungsmöglichkeiten und der Frage der Finanzierung seines Aufenthaltes in Colombo vorzunehmen. Die Verfügung des BFM basiert somit in Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Damit hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 49 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, Untersuchungshandlungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des erstinstanzlichen Verfahrens bilden, auf Beschwerdeebene nachzuholen, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge. 8. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in Bezug auf den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2007) aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im D-7711/2007 Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen des Beschwerdeführers) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Sozialhilfebestätigung des Wohnheims Atlas vom 29. November 2007) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Grad des Durchdringens ist diese Entschädigung um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-7711/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2007 werden aufgehoben, und die Akten werden zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugspunktes im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 20

D-7711/2007 — Bundesverwaltungsgericht 27.06.2008 D-7711/2007 — Swissrulings