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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2014 D-771/2014

19 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,062 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-771/2014/mel

Urteil v o m 1 9 . September 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014

D-771/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus B._______ (Distrikt Qamishli, Provinz al-Hasakah) und lebte seit dem Jahr 2002 in Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 26. oder 27. Mai 2011 in Richtung Türkei. Am 12. November 2011 reiste er von Frankreich her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 14. November 2011 beim Empfangsund Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 22. November 2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch und am 9. Dezember 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei erstmals im Jahr 2004, als es in der Stadt Qamishli zu Unruhen gekommen sei, an seinem Wohnort Damaskus durch die syrischen Sicherheitskräfte festgenommen und während dreier Wochen in Haft gehalten worden. Im Jahr 2009 sei er zudem aufgrund einer Verwechslung während zehn Tagen inhaftiert worden. Zuvor, im Jahr 2002, sei es ihm ferner verunmöglicht worden, als Staatsangestellter zu arbeiten. Weil ihm die staatlichen Behörden wiederholt übel mitgespielt hätten, habe er das syrische Regime seit längerem gehasst. Nach dem Beginn der Unruhen in Syrien habe er am 25. März 2011 in Damaskus bei einer Demonstration gegen das Regime teilgenommen. Angehörige des staatlichen Sicherheitsdiensts "Amen" hätten den Demonstrationszug angegriffen und ihn, den Beschwerdeführer, mit siebzig bis achtzig weiteren Personen festgenommen. Er sei während zwanzig bis fünfundzwanzig Tagen in einem Gefängnis in Haft gehalten worden, wobei man ihn verhört und geschlagen habe. Aufgrund einer Amnestie des syrischen Staatspräsidenten sei er am 25. April 2011 wieder freigekommen, und er sei für zwei oder drei Wochen zu seinen Angehörigen nach Qamishli gereist. Danach sei er wieder nach Damaskus zurückgekehrt, und etwa eine Woche später, im Mai 2011, habe er mit seinen Freunden erneut an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen. Weil er [...] habe und entsprechend auffalle, hätten ihn Beamte des Sicherheitsdiensts "Amen" als Teilnehmer erkannt und gefilmt. Anschliessend seien Angehörige des "Amen" während seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen; jedoch hätten ihn

D-771/2014 Nachbarn telephonisch warnen können. Aus Furcht, verhaftet zu werden, habe er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (Datum der Eröffnung: 15. Januar 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. D. Mit Eingabe an das BFM vom 23. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 28. Januar 2014. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 6. März 2014 gutgeheissen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben gleichen Datums Kenntnis gegeben.

D-771/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-771/2014 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen über wesentliche Aspekte seiner Fluchtgeschichte lediglich höchst sum-

D-771/2014 marische und als solche in keiner Weise substantiierte Angaben zu machen vermochte. Dies gilt – unter anderem – insbesondere für die Umstände seiner Haft in einem syrischen Gefängnis im April 2011 sowie die Frage, welche Personen mit ihm als Mitinsassen inhaftiert waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs weisen ausserdem in wesentlichen Punkten verschiedene offensichtliche Widersprüche auf: So gab er einerseits zu Protokoll, er sei im April 2011 in einem Gefängnis in Damaskus namens Fare Falastina (Angabe anlässlich der summarischen Erstbefragung) inhaftiert gewesen, andererseits, es habe sich um ein Gefängnis namens Babel Musala gehandelt (Angabe bei der eingehenden Zweitbefragung). Anlässlich der Erstbefragung führte er aus, nach der Demonstration vom Mai 2011 und der anschliessenden Warnung, Angehörige des "Amen" (gemeint ist mutmasslich der syrische Geheimdienst Idarat al-Amn as-Siyasi [Abteilung für politische Sicherheit]) hätten ihn zuhause gesucht, sei er nach Qamishli gegangen, bevor er in der Folge wieder nach Damaskus zurückgekehrt sei, um schliesslich aus Syrien auszureisen. Dies deckt sich auch mit den bei der Erstbefragung gemachten Angaben zum Reiseweg, wonach er ein paar Tage vor seiner Ausreise von B._______ im Distrikt Qamishli nach Damaskus gefahren sei, um von dort den Bus in die Türkei zu nehmen. Demgegenüber sagte er bei der Zweitbefragung aus, nach der Demonstration vom Mai 2011 habe er Angst gehabt, nach Qamishli zu fahren, da es auf der Strecke viele Checkpoints gebe. Deswegen habe er seinen Reisepass nicht dort beantragt, sondern einen Bekannten – der jemanden gekannt habe, der im Passbüro arbeite – damit beauftragt, in Damaskus einen Pass zu besorgen. Zwischen der Demonstration vom Mai 2011 und dem Tag seiner Abreise in die Türkei habe er Damaskus nicht mehr verlassen. Abgesehen von der Frage seiner Aufenthaltsorte ist ausserdem auch in zeitlicher Hinsicht ein offensichtlicher Widerspruch festzustellen, nachdem er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt hatte, er habe sich seinen Reisepass zwischen dem 28. April und dem 1. Mai 2011 ausstellen lassen. Im Rahmen der Zweitbefragung wurde er auf die genannten Widersprüche angesprochen, vermochte diese aber nicht nachvollziehbar aufzulösen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diesbezüglich etwas beizutragen. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-771/2014 4.6 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation vor. Im Sinne einer Klarstellung ist ferner anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch das BFM mit Verfügung vom 8. Januar 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-771/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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