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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 D-7709/2008

8 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,545 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7709/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Guinea, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7709/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2008 sein Heimatland Guinea verliess, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach D._______ gelangte, seine Reise am 23. Juni 2008 auf dem Luftweg Richtung Europa fortsetzte und in einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er seine Reise im Zug fortsetzte und am 24. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Juni 2008 um Asyl nachsuchte, dass er keine Identitätspapiere abgab, dass er am 18. Juli 2008 im E._______ befragt und am 14. November 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, als Muslim habe er gegen den Willen seines Vaters eine Freundin christlichen Glaubens gehabt und sogar eine Konvertierung zum Christentum in Betracht gezogen, dass dies für seinen Vater eine Verletzung der Familienehre dargestellt habe und dieser dem Koran entsprechend, der die Tötung eines zu einem anderen Glauben konvertierten Muslim fordere, die Tötung seines Sohnes verlangt habe, dass seine Mutter den Vater habe besänftigen können und ihm den Vorschlag gemacht habe, ihren Sohn (den Beschwerdeführer) nach F._______ zu schicken, wo sein älterer Bruder eine Koranschule besuche, dass ihn jedoch sein Vater gemeinsam mit seinem Bruder nach G._______ in eine Koranschule gebracht habe, wo er tagsüber auf dem Feld habe arbeiten und abends habe lernen müssen, dass das Leben in der Koranschule für ihn und seinen Bruder schwierig gewesen sei und er es nicht mehr länger habe ertragen können, weshalb er im Juni 2008 die Schule verlassen und sich anschliessend bei einem Onkel in H._______ aufgehalten habe, D-7709/2008 dass sein Vater seine Rückkehr in die Koranschule verlangt habe, worauf er (der Beschwerdeführer) seinen Onkel gefragt habe, ob er ihm nicht helfen könne, das Land zu verlassen, dass ihm sein Onkel die Ausreise aus Guinea finanziert und organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass es in Guinea eine Vielzahl von Kontrollen gebe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer sei ohne Identitätspapiere über 100 Kilometer von I._______ nach G._______ gefahren, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die Flugreise unternommen, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass es zudem jeder Logik widerspreche, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, ohne vorhergehend rechtsgültige Reisepapiere zu beschaffen, zumal auch von Seiten der Behörden von Guinea nichts gegen ihn vorliege, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen wesentliche Widersprüche feststellte und anführte, dieser habe beispielsweise geltend gemacht, er sei vor seiner Ausreise einen Monat bei seinem Onkel in H._______ geblieben, und demgegenüber später erklärt, nur drei Tage bei seinem Onkel verbracht zu haben, D-7709/2008 dass er auch divergierende Angaben darüber gemacht habe, ob sich sein Bruder beim Eintritt in die Koranschule bereits in der Koranschule in G._______ befunden habe, dass nebst den vorgenannten Widersprüchen die Angaben des Beschwerdeführers unsubstanziiert und zu wenig konkret ausgefallen seien, um glaubhaft zu sein, so sei die Schilderung seiner geplanten Konvertierung zum Christentum sehr oberflächlich und ausweichend ausgefallen, dass er daneben Angaben gemacht habe, welche keinen logischen Sinn ergeben würden und von einem oberflächlichen Wissen des Christentums zeugen würden, so habe er beispielsweise erklärt, er wolle zum israelischen Christentum konvertieren, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der vielen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden könnten, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG D-7709/2008 i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über D-7709/2008 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 2. Dezember 2008 das Gutheissen des Asylgesuchs beantragt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er sei noch nie im Besitz eines Passes gewesen und aufgrund der Auseinandersetzung mit seinen Eltern sei es ihm auch nicht möglich, diese zu kontaktieren und seine Identitätskarte kommen zu lassen (vgl. A 1/10 S. 4), D-7709/2008 dass er während seiner Reise in die Schweiz nie ein Dokument habe vorweisen müssen, da dies bei Kontrollen sein Begleiter für ihn erledigt habe, dass dieser ihn (den Beschwerdeführer) am Zoll jeweils als seinen Begleiter beziehungsweise Praktikanten vorgestellt habe, dass für seine Ausreise insgesamt drei Dokumente mit seinem Foto ausgestellt worden seien, er jedoch nicht wisse, um was für Dokumente es sich gehandelt habe, da er diese nie in der Hand gehabt habe und somit auch nicht wisse, ob sich ein Pass darunter befunden habe (vgl. A 9/12 S. 5), dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Begleiter habe alles für ihn erledigt und auch seine Papiere vorgewiesen, nicht zu überzeugen vermag, da Flugreisende ihre Reispapiere anlässlich meist strenger Kontrollen eigenhändig vorlegen müssen, dass der Beschwerdeführer auch darüber hätte Bescheid wissen müssen, unter welcher Identität er reiste, um entsprechende Nachfragen beantworten zu können, dass der Beschwerdeführer zur benutzten Fluggesellschaft sowie zur Zwischen- und Zieldestination keinerlei Angaben machen konnte und sich auch die weiteren Schilderungen über den genaueren Reiseablauf auf stereotype und oberflächliche Angaben beschränkten, was als Hinweis darauf zu werten ist, der Beschwerdeführer wolle seine wahren Reiseumstände sowie seine Identität gegenüber den Asylbehörden nicht offen legen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), D-7709/2008 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Nichtabgabe von Identitätspapieren nichts entgegensetzt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinanderzusetzen, und die Beschwerde deshalb nicht einmal ansatzweise geeignet ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au- D-7709/2008 gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz sowie über eine Schulbildung - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Guinea schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, D-7709/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7709/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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