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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2011 D-7702/2010

20 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,373 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7702/2010 Urteil vom 20.April 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Kroatien und Bosnien und Herzegowina, und deren Kind C._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N .

D-7702/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs am 23. Juni 2006 unangefochten in Rechtskraft. Am 28. August 2006 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert nach M._______ (Bosnien und Herzegowina) zurück. B. B.a. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangten gleichentags unkontrolliert in die Schweiz, wo sie umgehend ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ stellten. Anlässlich der Befragungen vom 29. April 2010 im EVZ N._______ sowie der Direktanhörungen vom 17. Juni 2010 durch das BFM machten die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake aus O._______ (P._______, Bosnien und Herzegowina) sei in der Zeit von 1993 bis 1995 in seiner Heimat Mitglied der muslimischen Mujaheddin gewesen. Im August, September 1995 sei er in Q._______ Zeuge eines Massakers geworden, das die Mujaheddin an rund 60 Soldaten der serbischen Verbände verübt hätten. Dabei habe er gesehen, wie einer der sich ergebenden serbischen Soldaten, der ihm sein Militärdienstbüchlein abgegeben habe, von einem seiner Mujaheddin-Kameraden enthauptet worden sei. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in den Heimatstaat sei er bereits nach zwei Tagen wieder ausgereist und habe sich in Kroatien niedergelassen, wo er seine jetzige Ehefrau geheiratet habe. Dort habe er von seiner Mutter nachgesandte Vorladungen erhalten, werde er doch vom Haager Tribunal (ICTY) und von den bosnisch-herzegowinischen Behörden als Zeuge in Kriegsverbrecherprozessen gesucht. Mittlerweile werde er auch von kroatischen Behörden gesucht. Er sei indes nicht bereit, als Zeuge auszusagen, weil ihm sein früherer Mujaheddin-Kommandant, D._______, am 10. März 2010 einen Brief habe zukommen lassen, in dem er dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau den Tod angedroht habe, falls er vor Gericht als Zeuge aussagen sollte. Nachdem kroatische Polizisten seine Ehefrau sogar im Spital aufgesucht hätten, um seinen

D-7702/2010 Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, hätten sie angesichts ihrer Verfolgungssituation am 22. April 2010 Kroatien verlassen und sich in die Schweiz begeben. B.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: das Militärdienstbüchlein des geköpften Soldaten, eine behördliche Bescheinigung vom 29. Mai 1996 über geleistete Kriegsdienste, vier an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen der Polizei von R._______ sowie einen Drohbrief vom 4. März 2010 des Mujaheddin-Kommandanten D._______. B.c. Am 16. September 2010 gebar die Beschwerdeführerin das Kind C._______. C. Mit Verfügung vom 27. September 2010 – eröffnet am 29. September 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es bestünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe dieser geltend gemacht, er habe als Mitglied der muslimischen Mujaheddin Kriegsdienst geleistet. Zunächst habe er anlässlich der Direktanhörung dazu ausgeführt, er sei als 17- Jähriger zum Kriegsdienst eingezogen worden. Im weiteren Verlauf der gleichen Anhörung habe er indessen gesagt, er sei 23 Jahre alt gewesen, als er gezwungen worden sei, bei den Mujaheddin mitzumachen. Ferner habe er über die Dauer seines Kriegsdienstes widersprüchliche Aussagen gemacht. Bezeichnenderweise stimmten seine Angaben teilweise auch nicht überein mit den Vermerken in der behördlichen Bescheinigung vom 29. Mai 1996. Es sei daher sehr wohl möglich, dass es sich bei der betreffenden Bescheinigung um eine erschlichene oder gefälschte Urkunde handle. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Beweismittel Nr. 1 und 2 bereits vor seiner ersten Einreise in die Schweiz (23. April 2006) besessen zu haben, weshalb er sie bereits im Rahmen der Begründung seines ersten Asylgesuchs beim BFM ins Recht hätte legen müssen. Dass er dies nicht getan habe, sei ein Hinweis darauf, dass er sie nachträglich erschlichen habe. Schliesslich sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – falls er tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise von Untersuchungen hinsichtlich allfälliger

D-7702/2010 Kriegsverbrechen betroffen gewesen wäre – über die betreffende Problematik erwartungsgemäss auf dem Laufenden gehalten hätte. Der Beschwerdeführer verfüge indessen nicht über derart gelagerte Kenntnisse. Bei den Beweismitteln 2, 3, 4, 5 und 6 handle es sich offenkundig um gefälschte oder erschlichene Dokumente. Das serbische Militärbüchlein (Beweismittel Nr. 1) sei nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdeführenden die nachfolgend aufgeführten Beweismittel ins Recht legen: drei Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, eine die Beschwerdeführerin betreffende Einladung vom 8. Oktober 2010 seitens der Psychiatrischen Poliklinik am S._______ sowie die Kopie eines Zeitungsartikels. E. E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2010 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden auf, bis zum 1. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E.b. Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss am 18. November 2010. E.c. Mit Eingabe vom 29. November 2010 liessen die Beschwerdeführenden eine medizinisch-psychiatrische Stellungnahme

D-7702/2010 zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Zumutbarkeit einer Rückweisung nach Kroatien zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-7702/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Bezug auf das vergangene Asylverfahren aus dem Jahre 2006 genommen, um die vorliegenden Asylgesuche abzuweisen. Vielmehr erscheine das neue Asylgesuch umso glaubwürdiger, als sich der Beschwerdeführer nach der Abweisung seines ersten Asylgesuches nicht

D-7702/2010 mehr in seinem Heimatstaat, sondern in Kroatien, aufgehalten habe. Dort habe er zusammen mit seiner Ehefrau sehr gut verdient, weshalb bei den Beschwerdeführenden keine wirtschaftlichen Gründe für die Einreise in die Schweiz vorlägen. Durch die Vorladungen zur Zeugenaussage, die Suche der kroatischen Polizei nach dem Beschwerdeführer sowie die erneute Drohung von D._______, welche direkt an den Wohnort des Beschwerdeführers in Kroatien gelangt sei, erscheine das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung von Asyl im Gesamtkontext schlüssig und glaubhaft. Namentlich bestehe in keiner Hinsicht ein Widerspruch in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, wann dieser in der Einheit der Mujaheddin im Bosnienkrieg rekrutiert gewesen sei, wie dies das BFM zu behaupten versuche. Das BFM habe im Übrigen den Beschwerdeführer danach gefragt, was er mit dem Dienstbüchlein des enthaupteten Serben beweisen wolle. Die gleiche Frage habe sich dem Beschwerdeführer naturgemäss im ersten Asylverfahren gestellt, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er dieses Dokument hätte vorlegen sollen. Auch erscheine die Behauptung des BFM nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer hätte sich über die Problematik bezüglich der Kriegsverbrechen auf dem Laufenden halten sollen. Er wäre noch so froh, wenn er die Angelegenheit möglichst vergessen und sein Leben in Ruhe weiterleben könnte. Er sei nämlich wie die Beschwerdeführerin psychisch traumatisiert. Im Übrigen befinde sich die Beschwerdeführerin in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, weshalb die Wegweisung ebenfalls unzumutbar sei. 5.2. Wie den ausführlichen Erwägungen der Verfügung vom 23. Mai 2006 des BFM zu entnehmen ist, wurde der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt bis zur kontrollierten Ausreise am 28. August 2006 bereits beurteilt und für unglaubhaft befunden. Diese Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Dementsprechend geht es nachstehend lediglich noch um die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 28. August 2006 geltend gemachten Ereignisse sowie um die Vorbringen der Beschwerdeführerin.

D-7702/2010 5.3. Nach dem Gesagten ist es ausgeschlossen, aus den Vorbringen im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im zweiten Asylverfahren abzuleiten, wie dies in der Beschwerde versucht wird. Desgleichen lässt sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführenden in Kroatien in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. Demgegenüber lassen sich durchaus Schlüsse aus chronologischen Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers ziehen. Wenn dieser etwa ausführt, er sei damals 23 Jahre alt gewesen und gezwungen worden, bei den Mujaheddin mitzumachen (B17/13 F90 S. 9), so ergeben sich angesichts seines Geburtsdatums (…) und der Dauer seines Militärdienstes vom März 1993 bis etwa Dezember 1995 (B17/13 F24, F28 S. 4, A1/7 Ziff. 15 S. 4) begründete Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation. Dies umso mehr, als die Angaben in der behördlichen Bescheinigung vom 29. November 1996 über geleisteten Militärdienst und Soldbezüge mit den vorerwähnten Angaben des Beschwerdeführers nicht kompatibel sind (B3 Dokument 7). Da Erinnerungen an militärischen Aktivdienst in Wirklichkeit lange im Gedächtnis haften bleiben, drängt sich vorliegend der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um seinem Asylgesuch Nachdruck zu verschaffen. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden haben dementsprechend keinerlei Bezug zur Realität. Wäre es anders, hätte sich der Beschwerdeführer anstelle seiner Reise in die Schweiz dem Haager Tribunal als Zeuge zur Verfügung stellen und sich in ein Zeugenschutzprogramm aufnehmen lassen können. 5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei den Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6.

D-7702/2010 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-7702/2010 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat (Bosnien und Herzegowina oder Kroatien) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat (Bosnien und Herzegowina oder Kroatien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in ihren Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, zumal auch der EGMR bereits in seinem Urteil vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, der Vollzug der „Ausweisung“ von Personen, welche an einer posttraumatischen

D-7702/2010 Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, verstosse grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK (vgl. a.a.O. E. 44, 45 46, insbesondere 77 – 86). Die schweizerische Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe (siehe im Zusammenhang mit der Problematik der Suizidalität EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2. Die Beschwerdeführenden können sich als gemischt nationales Ehepaar entweder in Kroatien oder in Bosnien und Herzegowina niederlassen, wo sie zuletzt Wohnsitz hatten. Weder in Kroatien noch in Bosnien und Herzegowina besteht eine Situation generalisierter Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den von ihnen bevorzugten Heimatstaat ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführenden dort in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nach wie vor jungen Mann mit Berufserfahrung als (…), der in der Lage sein sollte, sich am neuen Domizil im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Zudem verfügt seine Ehefrau ebenfalls über gute Voraussetzungen für eine Reintegration, kann sie doch wie früher als (…) arbeiten. Zum anderen haben beide Beschwerdeführenden Verwandte in ihren Heimatstaaten (B2/11 Ziff. 12 S. 3, B1/11 Ziff. 12 S. 3). Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, die Beschwerdeführenden längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass sie zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen können, weshalb auf absehbare Zeit keine existenzielle Notlage droht. Was schliesslich die gesundheitlichen Schwierigkeiten namentlich der Beschwerdeführerin anbelangt, können diese auch in ihrem Heimatstaat ohne weiteres behandelt werden, zumal es in Kroatien psychiatrische Einrichtungen in ausreichendem Masse gibt und die Beschwerdeführenden – wie sie in der Beschwerdeschrift

D-7702/2010 betonen – in wirtschaftlich überdurchschnittlichen Verhältnissen lebten. Auch in Bosnien und Herzegowina sind allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin stationär oder ambulant behandelbar; dies gilt erst recht für diejenigen des Beschwerdeführers. Dementsprechend erscheint eine allenfalls notwendige Behandlung im Heimatstaat von Beginn weg gewährleistet. Im Übrigen gäbe es, falls dem unmittelbar nach der Rückkehr noch nicht so sein sollte, nötigenfalls auch noch die Möglichkeit, der Beschwerdeführerin auf Antrag hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Vorgängig ist mittels einer begleiteten Ausschaffung der geltend gemachten Suizidalität Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem 18. November 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

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D-7702/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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