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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2016 D-7684/2015

12 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,474 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7684/2015

Urteil v o m 1 2 . M a i 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N_______.

D-7684/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 7. Dezember 2012 und gelangten am 22. Juni 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchten. Am 15. Juli 2015 wurde dort mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrem Sohn illegal nach D._______ und von dort – nach einem einwöchigen Aufenthalt – nach E._______ gereist, wo sie während (...) Jahre in F._______ gelebt hätten. Danach seien sie über G._______ mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo sie am 11. Juni 2015 in H._______ angekommen seien. Einige Tage nach ihrer Ankunft hätte sie sich spontan nach I._______ begeben und seien von dort mit dem Zug in die Schweiz weitergereist. Im Rahmen der BzP gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Überstellung nach Italien. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und ihr Ziel sei es gewesen, in die Schweiz zu kommen. Mit Entscheid des SEM vom 16. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen. A.b. Am 6. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Nachdem die italienischen Behörden innerhalb der zweimonatigen Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stellung genommen hatten, stimmten sie dem Ersuchen am „17/1/2015“ (recte: 17. November 2015) nachträglich zu.

D-7684/2015 B. Mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 24. November 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien sei aufgrund der illegalen Einreise für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Daran vermöchten weder die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in Italien bislang kein Asylgesuch eingereicht hätten, noch deren Ausführungen im bisherigen Verfahren etwas zu ändern. Sodann würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten. Es sei demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten, weshalb die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien. Da sie in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG finden würden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien. In seinem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin- Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Diese Rechtsprechung habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 aufgenommen und entsprechend erläutert. Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 den Mitgliedstaaten eine diesbezügliche Zusicherung zugestellt und diesen am 8. Juni 2015 eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem die Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden

D-7684/2015 eine Familie bilden würden. Italien habe in seiner Zustimmung die Überstellung nach H._______ vorgesehen. In seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Weiter sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug ihrer Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 27. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. November 2015 aufzuheben, es sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Asylverfahren als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zwecks Einholung verbesserter Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von einer Überstellung abzusehen, es sei ihnen die

D-7684/2015 unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Argumentation der Vorinstanz sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht stichhaltig. So sei die Schweiz gemäss Rechtsprechung verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, wenn der beabsichtigte Transfer in den nach Dublin-Kriterien zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Das SEM habe daher nur die Alternative, entweder einen Nichteintretensentscheid zu fällen, sofern bei mutmasslicher Zuständigkeit Italiens durch den Transfer keine Menschenrechtsverletzungen drohen würden, oder aber selbst auf das Asylgesuch einzutreten. Es könne aber nicht sein, dass die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien abgekoppelt werde. Ihres Erachtens würden in tatsächlicher Hinsicht seitens der italienischen Behörden keine Garantien betreffend kindsgerechte Unterbringung vorliegen. Aus dem Asylentscheid sei nicht ersichtlich, dass Italien dem SEM für sie und ihren Sohn eine konkrete, individuelle Unterkunft zugesichert habe. Die Veröffentlichung von Listen mit vorgesehenen Plätzen, welchen den Familien zur Verfügung stünden, und die Anerkennung der Dublin-Rückkehrer als Familien im Transferschreiben würden keine wesentliche Besserstellung der betroffenen Personen im Vergleich zur Situation, die dem Urteil des EGMR in Sachen Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, zugrunde gelegen habe, darstellen. Die vorhandenen Listen von Unterbringungsplätzen seien veraltet und würden nicht erlauben, konkret nachzuvollziehen, wie viele Plätze zum heutigen Zeitpunkt beziehungsweise im Zeitpunkt der Überstellung noch vorhanden seien. Gemäss dem Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsse eine derartige Zusicherung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides über die Zuständigkeit vorliegen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid genüge den Anforderungen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR nicht. Da die Überstellung nach Italien ohne entsprechende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, sei das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet. Zudem verletze die Überstellung die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107), zumal sich der Beschwerdeführer in der Schweiz eingelebt und begonnen habe, die Sprache zu lernen. Das Interesse an der Überstellung der Familie nach Italien – nachdem die Behörden den Selbsteintritt der

D-7684/2015 Schweiz über eine lange Dauer verhindert hätten, bis die angeblichen Garantien von Italien vorgelegen hätten – sei im Vergleich zum Interesse des Kindes, in der Schweiz verbleiben zu können und nicht erneut an einem fremden Ort zunächst in einem Heim und dann allenfalls in nicht absehbarer Zeit erst unter etwas normaleren Umständen in einer Wohnung aufwachsen zu können, als geringer einzuschätzen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Am 3. Dezember 2015 setzte das Gericht den Vollzug einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-7684/2015 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts in Dublin-Beschwerdeverfahren vgl. BVGE 2015/9). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn

D-7684/2015 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 7. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zunächst unbeantwortet, stimmten aber danach am 17. November 2015 einer Übernahme explizit zu. 3.2 Die Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe mit dem Hinweis bestritten, die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens könne nicht von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien abgekoppelt werden. Angesichts der diesbezüglich klaren und in Ziffer 3.1 dargelegten Regelung in der Dublin-III-VO ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu qualifizieren und vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das SEM hat in verfahrensrechtlich korrekter Weise zunächst die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO geprüft und bejaht und sich danach in einem zweiten Schritt zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Dass es dabei – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – zum Schluss gekommen ist, den Beschwerdeführenden drohten durch die Überstellung nach Italien keine Menschenrechtsverletzungen, vermag an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern. Demzufolge ist die Zuständigkeit Italiens gegeben. 3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und ihren kleinen Sohn vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen

D-7684/2015 Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom „17/1/2015“ (recte: 11. November 2015) geht hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Sohn auf dem erwähnten Schreiben versehentlich als „Daughter“ aufgeführt wurde, zumal aus dem Namen „(...)“ und mangels Angaben im Übernahmegesuch des SEM, beim Kind der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Sohn, nicht zwingend auf das Geschlecht geschlossen werden kann. Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass sich die Beschwerdeführenden nach der Überstellung bei den zuständigen Behörden in H._______ zu melden hätten. Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss demnach im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin- Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen würden, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June

D-7684/2015 2015."), wodurch der bisherige implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen worden sei. Einen solchen Passus haben die italienischen Behörden wie erwähnt vorliegend in ihrer Zusicherung aufgenommen. Zudem wurde im oben erwähnten Koordinationsurteil angeführt, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem ausdrücklichen Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 3.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit Juni 2015 in der Schweiz aufhalten und der Sohn der Beschwerdeführerin daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu geschehen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sind somit zu verneinen. 4. 4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz nicht stattzugeben ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu

D-7684/2015 Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden ersuchten indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7684/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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