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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 D-7681/2006

11 septembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,643 mots·~18 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung IV D-7681/2006 /zue {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2007 Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. 1. Z._______, geboren _______, Angola, Beschwerdeführerin, 2. Z2._______, geboren _______, Angola, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7681/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland mit ihrem Sohn am 30. September 2006 und gelangte per Flugzeug über unbekannte Länder am 1. Oktober 2006 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Oktober 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt und am 3. November 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 17. November 2006 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei angolanische Staatsangehörige vom Stamm der Muyombe aus der Provinz _______ und habe seit ihrer Geburt mit ihren Eltern und ihrem Bruder in _______, einem Dorf in der Gemeinde _______ gelebt. Ihr Vater und ihr Lebensgefährte hätten für die Frente de Libertaçao Enclave de Cabinda (FLEC) heimlich Uniformen und Stiefel transportiert. Am 28. August 2006 sei der Lebenspartner dabei an einem unbekannten Ort festgenommen worden, was die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag erfahren habe. Am Abend sei sie zu einem Freund ihres Lebenspartners im gleichen Dorf gegangen und über Nacht dort geblieben. Dieser Freund habe sich am folgenden Tag zum Elternhaus der Beschwerdeführerin begeben und habe ihr nach seiner Rückkehr berichtet, dass ihre Eltern in der Nacht zuvor von Angehörigen der "FAA" und der "MPLA" getötet worden seien. Vom Bruder fehle jede Spur. Da die Beschwerdeführerin im Laden des Vaters gearbeitet und über den Handel mit Uniformen Bescheid gewusst habe, werde sie gesucht und befürchte getötet zu werden, weshalb sie sich beim Freund ihres Lebenspartners bis zum folgenden Morgen versteckt habe und dann nach _______ gegangen sei, wo sie sich bis zur Ausreise beim Bruder des Freundes aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere ab. Hingegen reichte sie einen angolanischen Zivilregisterauszug zu den Akten. D-7681/2006 B. Mit Verfügung vom 16. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angebracht, dass ihre Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Die von ihr vorgebrachte Hausdurchsuchung durch Angehörige der "FAA" sei im Rahmen der Erstbefragung nicht erwähnt worden, sei deshalb als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Zudem habe sie widersprüchlich angegeben, wann sie von der Festnahme ihres Lebenspartners erfahren habe und was um 18 Uhr des gleichen Abends passiert sei. Diese Widersprüchlichkeiten habe sie damit erklärt, dass der Dolmetscher Sachen gesagt habe, die sie nicht erwähnt habe, was indessen als Schutzbehauptung zu werten sei. Es könne ausserdem nicht nachvollzogen werden, warum die Militärs erst beim zweiten Erscheinen im Elternhaus die Eltern umgebracht hätten und sie im ganzen Quartier nicht hätten finden können, obwohl es sich nach ihren Angaben um ein kleines Dorf handle. Die geltend gemachten politischen Tätigkeiten ihres Vaters für die FLEC und die Angaben über die Festnahme ihres Lebenspartners seien zu wenig detailliert, konkret und differenziert ausgefallen, um als glaubhaft zu gelten. Die Schilderung der Reise sei überdies realitätsfremd und in sich widersprüchlich ausgefallen, zumal die Flugreise von _______ in die Schweiz nicht ohne gültige Reise- und Identitätspapiere erfolgen könne. Über ihre geltend gemachte Herkunft bestünden zudem aufgrund der mangelnden Kenntnisse über _______ Zweifel. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, bekannte Hafenstädte oder grössere Ortschaften in der Provinz _______ zu nennen und die Beschreibung ihres Dorfes sei mehr als dürftig ausgefallen. Sie kenne keine Tageszeitung und wisse nicht, wie weit ihr Dorf von der Hauptstadt der Provinz _______ entfernt sei, obwohl _______ zu dieser Provinz gehöre. Dabei vermöge ihre Erklärung, sie habe sich zu ihrem Schutz meistens zuhause aufgehalten, nicht zu überzeugen. Der von ihr angegebene monatliche Verdienst im Geschäft des Vaters sei unrealistisch und die dargelegte Währungsumrechnung entspreche nicht den Tatsachen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte sie dar, dass die junge und gesunde Beschwerdeführerin über eine Schulbildung und über Arbeitserfahrungen verfüge. Ausserdem bestünden Zweifel an der D-7681/2006 geltend gemachten Herkunft, weshalb auch die dargelegte familiäre Situation zu bezweifeln sei. Es werde deshalb von einem familiären respektive sozialen Beziehungsnetz ausgegangen. C. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Durchführung des Beschwerdeverfahrens in französischer Sprache. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache weitergeführt werde und sie ihre Eingaben in einer andern Landessprache – beispielsweise der französischen – verfassen könne. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Bedingung, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, gutgeheissen. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2007 ging eine Fürsorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes des Kantons _______ vom 1. Februar 2007 und erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren D-7681/2006 Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher Bezug genommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin übermittelt und ihr ein Replikrecht eingeräumt. I. Mit Eingabe vom 24. März 2007 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen D-7681/2006 Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt infolge zahlreicher Ungereimtheiten als nicht glaubhaft. Insbesondere bemängelte sie, dass die Beschwerdeführerin wichtige Teile des Sachverhalts nachgeschoben habe, die Vorbringen widersprüchlich und nicht realistisch ausgefallen sowie tatsachenwidrige und substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben worden seien. D-7681/2006 4.2 Die Beschwerdeführerin wendete demgegenüber ein, sie sei aufgrund ihrer Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen kohärent und präzise darzulegen. Aus diesem Grund habe sie allenfalls auch nicht alle Vorkommnisse von Anfang an erzählt und habe sich in Teilen ihres Sachvortrags widersprochen. Es sei ihr infolge der emotionalen Befindlichkeit – sie sei in totaler Angst gewesen – unmöglich gewesen, sich die Zeitangaben korrekt zu merken. Sie wisse nur noch, dass die Hausdurchsuchung noch während des Sonnenscheins stattgefunden und sie sich in Dunkelheit zum Freund ihres Gefährten begeben habe. Die unterschiedlichen Zeitangaben könnten die Plausibilität ihrer Aussagen nicht in Zweifel ziehen. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Logik oder der fehlenden allgemeinen Lebenserfahrung sei als missbräuchlich zu werten, da es den Angehörigen des Militärs – nach eigenem Plan oder nach eigenen Strategien – überlassen gewesen sei, wann sie die Eltern hätten töten wollen. Es sei mit der allgemeinen Erfahrung durchaus zu vereinbaren, dass das Militär die Eltern erst bei der zweiten Hausdurchsuchung getötet habe und sie selber im Dorf nicht habe finden können. Zudem habe sie nie beabsichtigt gehabt, ins Ausland zu reisen, weshalb sie keinen Pass besitze und sich an Transitländer oder Fluggesellschaften nicht erinnern könne. Ihr Begleiter habe für sie alles erledigt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich bezüglich des Asylpunktes der Argumentation der Vorinstanz im Resultat an. 4.3.1 Zwar ist mit der Beschwerdeführerin übereinzustimmen, dass die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der fehlenden Logik des Handelns und der fehlenden Vereinbarung mit der allgemeinen Lebenserfahrung nur wenig überzeugt. In der Tat wäre es denkbar, dass sich der Tatverdacht gegen den Vater der Beschwerdeführerin erst nach der ersten Hausdurchsuchung erhärtet haben könnte oder die Soldaten aus andern Gründen – beispielsweise um mehr Informationen zu gewinnen – mit der Ermordung der Eltern vorerst noch zugewartet hätten. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Soldaten die im Dorf versteckte Beschwerdeführerin – trotz intensiver Suche – während des einen Tages, an welchem sie sich noch im Dorf aufgehalten habe, nicht finden konnten. Zugestimmt werden kann der vorinstanzlichen Darstellung einzig insofern, als die Beschwerdeführerin infolge ihrer Abwesenheit nichts über die näheren Umstände der Ermordung ihrer Eltern wissen konnte, weshalb ihre D-7681/2006 Aussage, den Vater habe man umgebracht, weil er gelogen habe, konstruiert erscheint und somit zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit Anlass gibt. Daran vermag auch ihre nachträgliche Erklärung, sie habe dies von den Leuten im Dorf erfahren, nichts zu ändern. Insgesamt ist demnach der Argumentation der Vorinstanz, die fehlende Logik des Handelns und die fehlende Vereinbarung mit der allgemeinen Lebenserfahrung würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bewirken, nur beschränkt zuzustimmen. 4.3.2 Indessen kann die vorinstanzliche Darlegung, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin nachgeschoben und widersprüchlich ausgefallen seien, vollumfänglich geteilt werden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Erstbefragung mit keinem Wort vor, dass Soldaten um 18 Uhr an ihrem Wohnort erschienen seien und eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten. Vielmehr sagte sie dort aus, um 18 Uhr sei sie zum Freund ihres Lebensgefährten gegangen, ohne eine Hausdurchsuchung überhaupt zu erwähnen. Diese beiden Darstellungen sind deshalb miteinander weder in zeitlicher Hinsicht noch inhaltlich in Einklang zu bringen, weshalb sie nicht geglaubt werden können. Daran vermögen auch die in der Beschwerde erhobenen Einwände, nämlich die Beschwerdeführerin habe infolge ihrer Erlebnisse nicht von Anfang an alles berichten können und sich aus dem gleichen Grund widersprochen, nichts zu ändern. Gemäss der von der ARK entwickelten Praxis, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13 f. E. 3), sind zentrale Vorbringen von Anfang an, mithin bereits in der summarischen Erstbefragung, zumindest im Ansatz vorzutragen, um als glaubhaft zu gelten; im Hinblick darauf, dass – nach der zweiten Variante – die erfolgte Hausdurchsuchung Anlass zur Flucht aus dem Elternhaus gebildet haben soll (Akte A15/15 S. 2, 7 und 8), handelt es sich zweifelsohne um ein zentrales Vorbringen im Sachvortrag der Beschwerdeführerin und nicht bloss um eine unwesentliche Abweichung oder vernachlässigbare Unvollständigkeit. Zudem ist die Unvereinbarkeit der beiden Varianten offensichtlich, kann die Beschwerdeführerin doch nicht gleichzeitig das Haus verlassen und an einer zweistündigen Hausdurchsuchung teilgenommen haben. Somit steht fest, dass sie wesentliche Teile des Sachverhalts verspätet und in unvereinbarer Weise darstellte, wobei weder die Unvereinbarkeit noch die Verspätung – entgegen der Darlegung in der Beschwerde – mit dem Stress der D-7681/2006 Befragungssituation, der Fehlerhaftigkeit der dolmetschenden Person oder der Erinnerung an die Erlebnisse nachvollziehbar zu erklären sind. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass die dolmetschende Person "Sachen gesagt" habe, welche die Beschwerdeführerin "nicht gesagt habe" (Akte A15/15 S. 12), zumal von den an den Befragungen anwesenden Personen keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht wurden und die Beschwerdeführerin die beiden Protokolle vorbehaltlos unterzeichnete, womit sie sich mit deren Inhalt ausdrücklich einverstanden erklärte, weshalb sie sich Unvereinbarkeiten anrechnen lassen muss. 4.3.3 Da die weitere Darstellung der Ereignisse auf diesen grundsätzlich unterschiedlichen und deshalb nicht glaubhaften Sachverhaltsteilen aufbaut, ist ihnen eine glaubhafte Grundlage entzogen. Es kann der Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass sich die Geschichte so abgespielt hat, wie sie von ihr dargestellt wurde. 4.3.4 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die ansonsten zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf weitere - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zutreffende - Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den nachfolgenden Eingaben näher einzugehen. Unter diesen Umständen ist die von ihr geltend gemachte Furcht, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland getötet zu werden, nicht begründet. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von D-7681/2006 Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, muss der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar betrachtet werden und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 Erw. 4.2. S. 54 f.; EMARK 2001 Nr. 1 Erw. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 D-7681/2006 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27, S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführerin und ihren Sohn als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich zwar aufgrund der heutigen, sich nach dem Tod von Jonas Savimbi im Februar 2002 und dem im März/April 2002 eingeleiteten Friedensprozess zunehmend beruhigten und entspannten Situation in Angola nicht bejahen. Indessen wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen Praxis der ARK, der Wegweisungsvollzug von Personen aus Angola, die einer "Risikogruppe" ("groupe vulnérable") angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Die vor gut einem Jahr ausgebrochene Cholera-Epidemie sowie die Überschwemmungen im Januar 2007, von welchen 12 der 18 Provinzen des Landes und insbesondere auch die Hauptstadt Luanda betroffen waren, forderten Hunderte von Todesopfern und verschlimmerten die Not der dort ansässigen Bevölkerung. Zudem gab es in zahlreichen Gebieten Angolas blutige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Diamanten und anderen Bodenschätzen. Von einer seit Ergehen des oben erwähnten publizierten Urteiles eingetretenen Verbesserung der Lage in Angola kann mithin nicht die Rede sein, weshalb sich das D-7681/2006 Bundesverwaltungsgericht der bisherigen Praxis der ARK bis auf weiteres anschliesst. Gemäss dieser Praxis werden insbesondere Personen mit kleinen Kindern beziehungsweise mit Kindern unter sechs Jahren als einer Risikogruppe zugehörig erachtet. Da der Sohn der Beschwerdeführerin erst zwei Jahre alt ist, sind die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Angehörige einer Risikogruppe. Darüber hinaus erweist sich der Wegweisungsvollzug - ebenfalls gemäss Praxis der ARK - auch für aus _______ stammende Personen als unzumutbar, es sei denn, sie hätten während längerer Zeit unter anderem in Luanda gewohnt oder verfügten dort über ein festes Beziehungsnetz. An der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vermag der Umstand nichts zu ändern, dass Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus ______ sowie am fehlenden Beziehungsnetz bestehen und die Beschwerdeführerin über eine gewisse Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. 6. Die mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 (Datum Poststempel) angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4 ANAG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 14 Abs. 6 ANAG) entgegen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären gemäss bisheriger Praxis die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Da die D-7681/2006 Begehren der Beschwerdeführerin nicht zum Vorneherein aussichtslos waren und sie bedürftig ist, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihr im Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7681/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. November 2006 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: > Seite 14

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