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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2010 D-7680/2010

4 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,000 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7680/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 4 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Iran, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7680/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B.__________, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 13. oder 14. September 2010 in Richtung Türkei verliess, in der Folge in Istanbul ein Flugzeug bestieg und von dort herkommend am 2. Oktober 2010 im Flughafen C.___________ eintraf, dass sie tags darauf am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens C.___________ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2010 summarisch befragt wurde, dass das BFM (Dienst Flughafenverfahren) die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2010 ausführlich zu ihren Asylgründen befragte, dass diese zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater sei im Jahr 1991 aus politischen Gründen hingerichtet worden, sie wisse darüber jedoch nichts Genaueres, dass sie bei der Sittenpolizei ihrer Hochschule aktenkundig gewesen sei, weil sie für die Studentenzeitschrift über hundert kritische Artikel verfasst habe und deswegen (sowie unter anderem auch wegen ihrer Kleidung) verwarnt worden sei, dass sie ausserdem einmal im Mai 2009 anlässlich eines Vortrages der Ehefrau von Moussawi Broschüren verteilt habe, worauf sie zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen worden sei, dass die Hochschule ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet und sie deswegen kein Abschlusszeugnis erhalten habe, weshalb sie nach Abschluss ihres Studiums als Coiffeuse habe arbeiten müssen, dass sie am 18. Juni 2009 festgenommen worden sei, weil sie an einem Sitzprotest im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen teilgenommen habe, D-7680/2010 dass sie ungefähr 20 Tage lang inhaftiert gewesen sei, wobei sie zu ihren politischen Aktivitäten befragt und ausserdem einmal vergewaltigt worden sei, dass man sie schliesslich freigelassen habe, weil man ihr nichts habe nachweisen können, dass sie jedoch nach ihrer Freilassung observiert worden sei und der Nachrichtendienst ihre Telefongespräche abgehört habe, dass ihre Freundin D._________ sowie deren Familie Christen seien und in deren Haus eine Art Hauskirche bestehe, dass ihre Mutter schon vor über sechs Jahren zum Christentum konvertiert und auch ihr Bruder Christ geworden sei, dass ihre Mutter seit über sechs Jahren regelmässig in die Hauskirche von D._________s Familie zum Beten gehe und ihr (der Beschwerdeführerin) oft Bibelgeschichten erzählt habe, dass sie ihre Mutter schon längere Zeit zum Beten in die Hauskirche begleitet habe, aber erst im Mai/Juni 2010 selber zum Christentum konvertiert sei, nachdem sie von der Heiligen Maria geträumt habe, dass ihre Freundin D._________ ungefähr im August 2010 auf dem Uniareal festgenommen worden sei, weil sie für das Christentum missioniert habe, dass daraufhin das Haus von D._________ durchsucht worden sei, wobei der iranische Nachrichtendienst mehrere Unterlagen beschlagnahmt habe, dass die Behörden aufgrund dieser Unterlagen erfahren hätten, dass sie und ihre Familie ebenfalls Christen seien, dass sie am 6. September 2010 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zu einer Tante nach S. gegangen seien, an die Hochzeit eines Cousins, dass die iranischen Behörden während ihrer Abwesenheit in ihr Haus eingedrungen und mehrere Sachen beschlagnahmt hätten, D-7680/2010 dass die Sicherheitsbehörden später ausserdem einen Onkel festgenommen hätten, welcher im Haus nach dem Rechten habe sehen wollen, dass sie dies von ihrem Grossvater erfahren hätten und daraufhin umgehend zu einer Hühnerfarm ausserhalb der Stadt S. geflüchtet seien, wo sie sich einige Tage lang versteckt hätten, dass der Mann ihrer Tante sie in der Folge an die türkische Grenze gebracht habe, dass sie den Iran in der Nacht vom 13. auf den 14. September 2010 in Richtung Türkei verlassen habe, wobei sie sich an der Grenze auf Geheiss des Schleppers von ihrer Mutter und ihrem Bruder habe trennen müssen, dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in den Iran zum Tode verurteilt zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte, den Geburtsschein sowie einen gefälschten (vgl. das Ergebnis der Ausweisprüfung durch die Kantonspolizei E.________) kanadischen Reisepass zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe selber angegeben, der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht sei nicht die Inhaftierung im Jahr 2009 gewesen, sondern die Probleme im Zusammenhang mit der gel tend gemachten Konversion, dass indessen die Schilderung der geltend gemachten Probleme konstruiert und stereotyp wirke, D-7680/2010 dass die entsprechenden Vorbringen unsubstanziiert, unlogisch und daher insgesamt unglaubhaft seien, dass im Übrigen auch die Aussagen zur Hinrichtung ihres Vaters, die geltend gemachte politische Aktivität während der Studienzeit sowie die angebliche Inhaftierung und Vergewaltigung wenig glaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Oktober 2010 (Faxeingabe sowie Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren oder zumindest die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde ein Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 20. Oktober 2010, ein Schreiben der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung, mehrere medizinische Unterlagen aus dem Iran betreffend psychische und physische Probleme der Beschwerdeführerin wegen Vergewaltigung, je ein Auszug aus der Geburtsurkunde des Vaters und einer Tante sowie der kanadische Asylantrag eines Onkels (alles in Kopie) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, D-7680/2010 dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 1. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7680/2010 dass vorab auf die in der Beschwerde erhobene Rüge, es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden, einzugehen ist, dass gerügt wird, die Befragung zu den Asylgründen sei nicht fair verlaufen und das BFM habe einseitig diejenigen Elemente verwendet, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin sprächen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem persönlichen Schreiben zudem ausführte, sie sei anlässlich der Befragung total gestresst gewesen, dass indessen dem Befragungsprotokoll keine Hinweise auf einen inkorrekten Ablauf der Befragung zu entnehmen sind, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebene Stresssituation auf praktisch alle Asylbewerber zutrifft, welche sich einer Anhörung stellen müssen, dass es zwar im Verlauf der Befragung offenbar zu kleineren Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Befragerin gekommen ist, dass aufgrund des Protokolls jedoch davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe alle Asylgründe umfassend darlegen können ohne dabei unfair behandelt oder unter Druck gesetzt worden zu sein, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin ebenfalls zum Schluss kam, die Stimmung bei der Anhörung sei zwar teilweise angespannt gewesen, aber insgesamt habe sich alles im Rahmen des Legitimen abgespielt (vgl. den als Beweismittel eingereichten Zusatzbericht der Hilfswerkvertreterin), dass die Hilfswerkvertreterin denn auch auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung keinen Kommentar anfügte (vgl. A13 S. 23), dass die Rüge, wonach die Befragung inkorrekt respektive unfair verlaufen sei, demnach unbegründet ist, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen aufgrund der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin fällte, D-7680/2010 dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt wird, inwiefern das BFM dabei einseitig nur die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente verwendet hat, weshalb der entsprechende Einwand ebenfalls als unbegründet zu erachten ist, dass somit kein formeller Mangel besteht, welcher zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen würde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle im Jahr 2009 (Disziplinarmassnahmen an der Hochschule sowie 20tägige Inhaftierung und Vergewaltigung während der Haft) nicht asylrelevant sind, da offensichtlich kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise besteht, dass diese Vorfälle nämlich über ein Jahr zurückliegen und die Beschwerdeführerin selber erklärte, diese Ereignisse seien für ihre Ausreise aus dem Iran im September 2010 nicht massgeblich gewesen (vgl. A13 S. 14), dass die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund geltend machte, sie sei im Mai/Juni 2010 zum Christentum konvertiert und fürchte sich nun vor D-7680/2010 asylrelevanter Verfolgung seitens der Behörden, nachdem die von ihr besuchte Hauskirche und in der Folge auch ihr eigenes Haus von den iranischen Behörden durchsucht und ihre Freundin D._________ verhaftet worden sei, dass aufgrund der Aktenlage indessen bereits die geltend gemachte Konversion zum Christentum als unglaubhaft zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin nämlich praktisch keine Kenntnisse dieser Religion hat, keine konkreten Angaben zu ihrer Glaubenszugehörigkeit sowie zur Bibel machen und keine der Standard-Gebete auf sagen konnte, obwohl sie angeblich seit längerer Zeit (auch schon vor ihrer angeblichen Konversion) ihre Mutter zum Beten in die Hauskirche von Freunden begleitet habe und von ihr angesichts ihrer Ausbildung (Studium) eine gesteigerte Merkfähigkeit erwartet werden kann, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2009 ständig vom Sicherheitsdienst observiert und abgehört worden, dass mit Blick auf diese Aussage das Vorbringen, wonach sie regelmässig mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in die Hauskirche zum Beten gegangen sei und im Coiffeursalon mit Kundinnen über das Christentum gesprochen habe (vgl. A13 S. 15 und 16) äusserst unplausibel erscheint, dass angesichts der Tatsache, dass im Iran Missionierungstätigkeiten seitens evangelikaler Gruppierungen verpönt sind, auch das Vorbringen, wonach D._________, die christliche Freundin der Beschwerdeführerin, öffentlich an der Universität missioniert habe und daraufhin verhaftet worden sei, wenig plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin aussagte, die Behörden hätten im Haus von D._________ Bildmaterial und Anwesenheitsformulare betreffend die Gebetsveranstaltungen in der Hauskirche gefunden und dadurch von ihrer Konversion erfahren, dass jedoch ein derart unvorsichtiges Verhalten seitens der Familie von D._________ mit Blick auf die Haltung der iranischen Behörden gegenüber Christen respektive muslimischen Konvertiten realitätsfremd ist, D-7680/2010 dass die Beschwerdeführerin geltend machte, die Behörden hätten bei ihr zuhause eine Hausdurchsuchung vorgenommen, dass sie sich jedoch in Bezug auf die Person, von welcher sie dies erfahren haben will, widersprach, indem sie zunächst den Grossvater väterlicherseits erwähnte, später jedoch aussagte, der Grossvater mütterlicherseits habe ihnen von der Durchsuchung erzählt (vgl. das Protokoll vom 6. Oktober 2010, S. 7 und 9), dass die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht plausibel darlegen konnte, weshalb ihre Mutter, welche seit über sechs Jahren Christin sei und regelmässig missioniert habe, nun plötzlich ebenfalls habe flüchten müssen (vgl. A13 S. 17), dass nach dem Gesagten sowohl die geltend gemachte Konversion zum Christentum als auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden als unglaubhaft zu erachten ist, dass das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die damit eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-7680/2010 dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft – das heisst mindestens Glaubhaftmachung – gilt (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihr im Iran droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, D-7680/2010 dass es sich bei der Beschwerdeführerin den Akten zufolge um eine junge Frau ohne relevante gesundheitliche Probleme handelt, dass sie im Heimatland eine gute Ausbildung absolviert und vor der Ausreise als Coiffeuse gearbeitet hat, dass es ihr daher zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in den Iran erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um damit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass sie im Iran zudem über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches sie bei Bedarf unterstützten könnte, dass ihren Angaben zufolge namentlich zahlreiche Onkel und Tanten sowie alle ihre Grosseltern in ihrer Herkunftsregion leben, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), D-7680/2010 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7680/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 14

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