Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-767/2014
Urteil v o m 5 . September 2014 Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2014 / N _______.
D-767/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie – seinen Heimatstaat am 17. September 2009 via D._______, E._______ und F._______ in Richtung Europa, wo er am 6. November 2009 im Flughafen G._______ ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 6. November 2009 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 6. November 2009 erklärte der Beschwerdeführer im Beisein eines Übersetzers den Rückzug seines Asylgesuchs mit der Begründung, er möchte die Schweiz definitiv und selbstständig verlassen (vgl. Akte A4), woraufhin das BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb. Am 7. November 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Mit am selben Tag erlassener Verfügung verweigerte das BFM abermals vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Mit Verfügung vom 9. November 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Asylverfahren werde wieder aufgenommen.
Am 8. November 2009 fand die Befragung zur Person statt und am 17. November 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 8. November 2009, A16; Anhörungsprotokoll vom 17. November 2009, A23). A.b Am 18. November 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs. A.c Am 10. Januar 2014 gewährte das BFM der Rechtsvertreterin Akteneinsicht. B. B.a Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-767/2014 B.b Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 14. Januar 2014 sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gemäss Art. 3 AsylG politisches Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das Verfahren war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur
D-767/2014 Änderung vom 14. Dezember 2012 im Asylgesetz [Stand am 1. Februar 2014], Abs. 1). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-767/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich auf Mutmassungen gestützt, als er nach konkreten Hinweisen auf eine behördliche Suche nach seiner Person gefragt worden sei. So habe er beispielsweise erklärt, eventuell sei er nach der Ausreise aus dem Iran zwecks Vorsprache bei der Polizei vorgeladen worden, und er glaube, seine Demonstrationen seien gefilmt oder fotografiert worden (vgl. A16 S. 9). Im Weiteren habe er auch keine konkreten Informationen zu (…) geben können, (…) (vgl. A23 S. 9). Seine Darstellung sei zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könnte.
Sodann habe er angegeben, drei Peugeots mit Sicherheitsbeamten seien in (…) und nachher zu ihm nach Hause gekommen. Angesichts dieses Aufgebots erstaune es, wie er laut seiner Schilderung beide Male ohne Schwierigkeiten habe fliehen können (vgl. A16 S. 9; A23 S. 11). Zudem wolle er nach (…) nach Hause gegangen sein (vgl. A23 S. 10), obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass die Ordnungskräfte dort am ehesten nach ihm suchen würden. Es sei anzumerken, dass auch sein Verhalten nach der Ausreise nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche. So habe er sich nach dem Verlassen des Irans Mitte September 2009 ferienhalber in D._______, E._______ und F._______ aufgehalten, bevor er, nach Verstreichen von rund zwei Monaten, in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. A16 S. 10-13). Tatsächlich Verfolgte würden sich demgegenüber in ihrem eigenen Interesse so schnell wie möglich um staatlichen Schutz bemühen.
Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer erklärt, die Schutzkräfte seien in seiner Abwesenheit erneut nach Hause gekommen, hätten seine Schwester seinetwegen zum Verhör auf die Wache mitgenommen und sie sexuell belästigt (vgl. A23 S. 7/14). Hingegen habe er diesen Umstand bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, auch nicht als er gefragt worden sei, ob es neben den geschilderten noch andere Asylgründe gebe (vgl. A16 S. 9). Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe zwischenzeitlich eine behördliche Vorladung bekom-
D-767/2014 men, sei jedoch der Aufforderung, diese zu den Akten zu reichen, nicht nachgekommen, obwohl sie sich angeblich zu Hause bei seiner Mutter befinde (vgl. A23 S. 14). Diese Vorbringen seien offensichtlich nachgeschoben und deshalb nicht glaubhaft.
Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und diesbezüglich insbesondere geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe jede Frage nachvollziehbar und schlüssig beantwortet. Beim Erzählen seien bei ihm die Erinnerung und Emotionen wach geworden. So sei beispielsweise mehrmals protokolliert worden, dass er unter Tränen spreche und emotional niedergeschlagen sei. Es scheine, dass das BFM ihm wegen der sich auf seinem Mobiltelefon befindenden Fotos von (…) Frauen, welche er auf dem Fluchtweg aufgenommen habe, keinen Glauben schenken möchte. Seine Situation in D._______ müsste jedoch anders betrachtet und beurteilt werden, als das BFM dies tue. In Anbetracht der Tatsache, dass junge Menschen im Iran keine Aufklärung erhielten und Sexualität nicht frei leben könnten, sondern jedes sitten- beziehungsweise islamwidrige Verhalten im Keim ersticke und Sexualmoral falsch angewendet oder im Geheimen gelebt werde, sei es kein Wunder, dass der Beschwerdeführer in einem Land, wo Prostitution auf der Strasse offen angeboten werde, seine Manieren verloren und versucht habe, das Erlebte mit Hilfe von Alkoholkonsum zu vergessen.
Hinsichtlich seiner Asylgründe habe der Beschwerdeführer berichtet, dass die vor (…) versammelten Menschen in verschiedene Richtungen gerannt seien, als sie die Peugeots mit den Sicherheitsbeamten gesehen hätten. Daher habe er gedacht, er sei einer Verhaftung entgangen. Hinzu komme, dass sein Arbeitsplatz und sein Wohnsitz weit voneinander entfernt seien, weshalb er nicht damit gerechnet habe, dass er so schnell ausfindig gemacht werde. Er sage zu Recht, dass er zu naiv gewesen sei und nicht weit genug gedacht habe.
D-767/2014 Die iranischen Sicherheitsbehörden hätten zweimal seine Schwester und seinen Bruder zum Posten gebracht und nach ihm befragt. Sie seien unter Druck gesetzt und beschimpft worden. Ausserdem habe man die Schwester sexuell belästigt und von der Universität ausgeschlossen. Nach dem Aktenstudium sei der Rechtsvertreterin nun bekannt, dass das BFM vom Beschwerdeführer das Entlassungsschreiben seiner Schwester angefordert habe. Im Schreiben vom 12. Juli 2012 (recte: 25. Juli 2012, A42) habe sie (Rechtsvertreterin) das BFM noch danach gefragt, ob zur Abklärung des Sachverhalts etwas beigetragen werden könne. Nun habe das BFM aber die Akten erst drei Tage vor dem negativen Entscheid zugestellt, dem Beschwerdeführer in Bezug auf die angeforderten Dokumente kein rechtliches Gehör gewährt und werfe ihm jetzt vor, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der neu gewählte iranische Präsident Hassan Rohani spreche von einer liberalen Politik und wolle Frieden und Sicherheit für die ganze Bevölkerung im Land schaffen. Er habe sich am 16. August 2013 dahingehend geäussert, dass man die Meinungsverschiedenheiten beiseitelegen und dass die ins Ausland geflüchteten Staatsangehörigen in den Iran zurückkommen sollten. Am 21. Juli 2013 habe der Sprecher des Justizministeriums und der Bundesanwaltschaft eine Frage dahingehend beantwortet, dass denjenigen, welche den Iran aufgrund der Vorfälle im Jahr 2009 verlassen hätten, die Einreise nicht verwehrt werde, sie aber nach ihrer Rückkehr für ihre Verbrechen und die Beteiligung an den Ausschreitungen strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen würden.
Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer wegen der an seinem Arbeitsplatz und zu Hause beschlagnahmten Dokumente in den Augen der iranischen Regierung als Staatsfeind und Unruhestifter während den Demonstrationen im Jahr 2009 gelte und bestraft werden müsse. Wie aus den Medien bekannt sei, habe die iranische Regierung 2009 drastische Einschränkungen der freien Meinungsäusserungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie des Zugangs zu den Medien und zu Informationen aus dem Ausland verhängt. Die Menschenrechte würden weder von den Behörden noch von der Justiz eingehalten. Aufgrund von Verfolgungsdrohungen und -befürchtungen habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran sei er gezielter staatlicher Verfolgung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb die Gewährung von politischem Asyl beantragt werde. Da der Beschwerdeführer von staatlicher Seite verfolgt und gesucht werde, habe er keine inländische Fluchtalternative. Ausser-
D-767/2014 dem sei es für ihn langfristig äusserst schwierig, zu seiner Familie keinen Kontakt aufzunehmen, sich an anderen Orten versteckt zu halten und eine gesicherte Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich deshalb als unzulässig und unzumutbar. 5.3 5.3.1 Eine umfassende Durchsicht der Akten lässt vorliegend darauf schliessen, dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ernsthaft zu bezweifeln ist.
Zunächst darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Sicherheitsbeamten in (…) nicht nach Hause geflüchtet wäre, sondern sich vielmehr ein sichereres Versteck ausgesucht hätte. Denn es hätte ihm bewusst sein müssen, dass sich die Sicherheitsbeamten wohl in erster Linie für seine Adresse interessieren würden, zumal er (…) (vgl. A23 S. 9 F20). Vor diesem Hintergrund kann er aus dem in der Beschwerde vertretenen Argument, er habe angesichts der grossen Distanz zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nicht damit gerechnet, so schnell ausfindig gemacht zu werden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann ist davon auszugehen, dass ihm die nächtliche Flucht vom Haus zu seiner Grossmutter nicht ohne Weiteres gelungen wäre. Hätten die Sicherheitsleute ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, ihn einzuholen, will er doch zu Fuss unterwegs gewesen und von einem der Beamten bei der Flucht beobachtet worden sein (vgl. A23 S. 11 F41, S. 12 F44). In Anbetracht dessen, dass das Haus seit der Flucht angeblich überwacht wird, Unbekannte anrufen und nach dem Beschwerdeführer fragen, Beamte der Sicherheitspolizei stundenlang vor der Haustüre stehen oder wildfremde Leute anklopfen und sich nach ihm erkundigen (vgl. A23 S. 14 F67), darf davon ausgegangen werden, dass er bereits bei der Flucht gefasst worden wäre. Im Weiteren ist angesichts des Umstands, wonach der Beschwerdeführer sich bis zu den Präsidentschaftswahlen nicht gross politisch engagiert haben will und ausser der Teilnahme an Demonstrationen keine weiteren politischen Tätigkeiten geltend machte (vgl. A23 S. 8), nicht davon auszugehen, dass er ein ernsthaftes Interesse der Behörden auf sich gezogen hat.
Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer es bis zum heutigen Zeitpunkt versäumte, die in Aussicht gestellte Vorladung, welche er gemäss seiner Mutter nach der Ausreise von den Sicherheitsbeamten erhalten ha-
D-767/2014 ben soll (vgl. A23 S. 2), zu den Akten zu reichen. Sollte er seitens der heimatlichen Behörden tatsächlich gefährdet sein, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich in den letzten Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Einreichung entsprechender Beweismittel bemüht hätte. Die seit dem 12. Juli 2012 mandatierte Rechtsvertreterin reichte dem Bundesamt mit Schreiben vom 25. Juli 2012 zwecks Abklärung des Sachverhalts zwar verschiedene Dokumente (namentlich Pass, Flugticket, Geburtsurkunde) ein, indessen handelt es sich dabei nicht um Beweismittel, welche eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland belegen würden. Im Weiteren steht fest, dass das BFM dem gleichzeitig gestellten Akteneinsichtsgesuch erst am 10. Januar 2014 stattgab (vgl. A48), weil das Untersuchungsverfahren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (vgl. A44). Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinem Vorteil abzuleiten. Wie die Rechtsvertreterin in der Beschwerde zu Recht feststellt, wollte das BFM vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung wissen, ob er auch in der Lage sei, eine Kopie des universitären Entlassungsschreibens seiner Geschwister einzureichen (vgl. A23 S. 14 F66). Eingangs derselben Anhörung wurde er über seine Mitwirkungspflichten orientiert und unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass allfällig vorhandene Dokumente und alle Beweismittel vorzulegen seien (vgl. A23 S. 2). Vor diesem Hintergrund kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, es habe dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angeforderten Dokumente kein rechtliches Gehör gewährt. Vielmehr hätte es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gestanden, ab Kenntnisnahme seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Beweismittel einzureichen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
Schliesslich sprechen weitere Umstände gegen eine Verfolgungssituation im Heimatland. So ist zunächst auf eine Reihe von Fotos hinzuweisen, auf welchen der Beschwerdeführer in wechselnder unter anderem weiblicher Begleitung in H._______ (international bekannter Badeort in D._______) zu sehen ist (vgl. A16 S. 32 ff.). Diesbezüglich gab er an, es handle sich um Prostituierte, mit denen man sich gegen Bezahlung stundenweise habe amüsieren können (vgl. A16 S. 11). Seinem Argument, er habe das Geld ausgegeben, um die Zeit im Iran vergessen zu können (vgl. A16 S. 12), muss entgegengehalten werden, dass eine tatsächlich verfolgte Person durch kein derartiges Verhalten auffällt, sondern sich vielmehr unmittelbar nach der Ausreise durch Einreichung eines Asylgesuchs in Schutz zu bringen sucht. Die in der Beschwerde geäusserten Vorbringen vermögen dieses Verhalten ebenso wenig zu rechtfertigen. Im
D-767/2014 Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2009 im Beisein eines Übersetzers unterschriftlich den Rückzug seines ersten Asylgesuchs erklärte und zur Begründung angab, er möchte die Schweiz definitiv und selbstständig verlassen (vgl. A4). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein solches Vorgehen nicht einer Person entspricht, die in ihrer Heimat angeblich verfolgt ist. Die Bemerkung des Beschwerdeführers, er habe das Asylgesuch aus Angst vor einer Ausschaffung in den Iran zurückgezogen (vgl. A23 S. 4), ergibt damit keinen Sinn. 5.3.2 Zusammenfassend darf insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Heimat keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Seine Furcht, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewärtigen zu müssen, erweist sich demnach als unbegründet. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-767/2014 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-767/2014 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Was die allgemeine Lage im Iran anbelangt, ist festzustellen, dass dort weder Krieg noch eine Situation generalisierter Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Im vorinstanzlichen Verfahren gab er zwar an, er leide unter Depressionen (vgl. A16 S. 13/14), belegte dies aber nicht. Da er deswegen weder in ärztlicher Behandlung gewesen sein noch Tabletten eingenommen haben will (vgl. A23 S. 5) und auch keine weiteren medizinischen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Sodann werden ihm seine Schulbildung sowie die Arbeitserfahrung als (…) (vgl. A16 S. 3, A23 S. 6) beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein, umso mehr, als er gemäss den Ausführungen in der Beschwerde einen Beruf ausgeübt hat, bei dem er gut verdiente. In Anbetracht dessen, dass sich mehrere seiner Angehörigen im Iran aufhalten (Mutter, zwei Schwestern, ein Bruder, vier Onkel, zwei Tanten [vgl. A16 S. 4]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-767/2014 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-767/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
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