Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7669/2010 Urteil v om 2 . Februar 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (…).
D7669/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 24. April 2008 (Eingang: 28. April 2008) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. A.c Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2008 ging am 27. Mai 2008 bei der Vertretung in Colombo ein. A.d Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an Botschaft in Colombo. A.e In den oben erwähnten Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Distrikt C._______) und habe ab dem Jahre 2006 in Colombo gelebt. Dort sei er am 6. November 2007 durch die srilankische Polizei verhaftet worden, da man ihn verdächtigt habe, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstützen. Am 22. November 2007 sei er ins D._______ Detention Camp überführt worden. Als seine Frau ihn dort am 24. Dezember 2007 habe besuchen wollen, sei sie zusammen mit anderen unterwegs an einem Checkpoint der Navy verhaftet, am folgenden Tag auf Veranlassung des Colombo Magistrate Court jedoch wieder freigelassen worden. Er sei am 7. März 2008 ebenfalls aus der Haft entlassen worden, nachdem er vor dem Colombo Magistrate Court habe erscheinen müssen. Da der Vermieter seiner Wohnung von der Polizei gewarnt worden sei, ihn nicht mehr in seinem Haus wohnen zu lassen, sei er zusammen mit seiner Familie zu seinem Schwager nach E._______ gezogen, wo er sich aus Angst vor der Polizei nicht registriert habe. Am 23. April 2008 hätten sich drei Männer bei seinem Bruder in Colombo nach ihm erkundigt. Am 28. April 2008 hätten zwei Männer – wahrscheinlich Armeeangehörige oder Polizisten – am Arbeitsplatz seines Schwagers nach ihm gesucht. Am 30. April 2008 hätten drei
D7669/2010 Männer seine Frau bedroht und von ihr verlangt, ihn ihnen auszuliefern. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie in eine andere Wohnung in E._______ gezogen, die sie nicht mehr zu verlassen gewagt hätten. Am 21. Juni 2008 sei er von der srilankischen Armee erneut verhaftet und auf den Polizeiposten von E._______ gebracht worden, bevor man ihn zwei Tage später ins (…)Gefängnis überführt habe. Auf Anordnung des Gerichts sei er am 1. Juli 2008 wieder freigelassen worden. Am 14. Juli 2008 habe er erfahren, dass zwei Männer des CID (Criminal Investigation Department) an seinem früheren Wohnsitz in Colombo nach ihm gefragt hätten, weswegen er glaube, dass er auch nach seiner Freilassung von der Polizei und dem Geheimdienst verfolgt werde. Es sei für ihn nicht möglich, irgendwo in Sri Lanka unbehelligt zu leben. A.f Mit den oben aufgeführten Eingaben reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente ein: Zwei Schreiben des "Deputy Minister of vocational and technical training" datiert vom 21. April sowie 8. August 2008 (in Kopie), eine "Detention Attestation" des ICRC vom 13. März 2008 (in Kopie), zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 3. Februar sowie 7. April 2008 (in Kopie), ein Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 6. Dezember 2007, eine National Identity Card (in Kopie) sowie auszugsweise Kopien eines Passes. B. Mit einem Kurzbericht vom 22. Juli 2008 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM. C. Mit zwei Schreiben vom 10. November 2008 beziehungsweise 12. Januar 2009, welche von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 19. November 2008 respektive 21. Januar 2009 dem BFM überwiesen wurden, ersuchte der Beschwerdeführer um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs. Im Schreiben vom 12. Januar 2009 trug er zudem ergänzend vor, am 27. Dezember 2008 hätten sich erneut unbekannte Männer – wahrscheinlich Geheimdienstleute – bei seinem Schwager in E._______ nach ihm erkundigt, weshalb er befürchte, verhaftet oder entführt zu werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 hielt das BFM fest, der
D7669/2010 Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers als erstellt zu betrachten, weshalb auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne. In der Verfügung führte die Vorinstanz im Weiteren aus, sie gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen. Diesbezüglich gewährte sie ihm Frist zur Stellungnahme. E. E.a In einer auf den 5. Juli 2010 datierten, am 14. Juli 2010 bei der Vertretung in Colombo eingelangten Eingabe führte der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seiner früheren Vorbringen im Wesentlichen aus, er sei nach wie vor gefährdet. Auch im Distrikt C._______ hätten Unbekannte nach ihm gesucht. Er könne nicht damit rechnen, ohne Angst in seinem Heimatland zu leben. Das Ende des Krieges bedeute nicht das Ende seiner misslichen Lage. E.b Die bei der Botschaft eingereichte Eingabe vom 5. Juli 2010 wurde von der Vertretung mit Begleitschreiben vom 20. Juli 2010 dem BFM überwiesen. F. Mit Verfügung vom 20. September 2010 – in Colombo an den Beschwerdeführer versandt am 12. Oktober 2010 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesuchen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Beschwerdeführende von der jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen werden, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei. Unter Einbezug des Antwortschreibens des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2010 erachte das Bundesamt die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Die beiden geltend gemachten Festnahmen würden nicht in Zweifel gezogen und es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer vor
D7669/2010 erneuten Übergriffen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte fürchte. Jedoch diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöchten diese beiden Inhaftierungen zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Auch die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektivierten Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Bei den von den srilankischen Behörden während seiner Inhaftierungen vorgenommenen Abklärungen seien keine Hinweise zutage getreten, dass er in terroristische Aktivitäten involviert gewesen sei. Er sei daher auch zweimal vom Gericht freigesprochen und bedingungslos freigelassen worden. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund der erfolgten Inhaftierungen in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Es sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden gestanden sei und über ihn Nachforschungen angestellt worden seien. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der damaligen allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen bereits aufgrund der fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri lankischen Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er die LTTE aktiv unterstütze, wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung aus der zweiten Haft am 1. Juli 2008 erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von Festnahmen betroffen worden sei, als in Teilen Sri Lankas der Krieg zwischen der Regierung und den LTTE gewütet habe. Heute präsentiere sich die Situation jedoch anders. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Auch wenn die Sicherheits und Menschenrechtslage heute noch nicht befriedigend sei, falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Die Sicherheits und Menschenrechtslage habe sich verbessert. Der Beschwerdeführer habe zudem selber nie geltend gemacht, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, weswegen nicht davon auszugehen sei, dass die srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich
D7669/2010 seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des srilankischen Staates schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. G. G.a Mit auf den 18. Oktober 2010 datierter, am 21. Oktober 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingelangten auf Deutsch verfassten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. September 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Rechtsmittelschrift wies der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin. G.b Die bei der Vertretung eingereichte Eingabe vom 18. Oktober 2010 wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 22. Oktober 2010 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. H. H.a Mit Eingabe vom 1. November 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Vertretung in Colombo und führte aus, er sei letzten Monat bei seinem Haus in B._______ von Unbekannten gesucht worden. Am 22. Oktober 2010 hätten ihn zudem zwei Zivilpolizisten beim Spital in E._______ verfolgt, wobei es ihm jedoch gelungen sei zu entkommen. Wenn sie ihn gefasst hätten, hätten sie ihn mitgenommen. H.b Diese Eingabe wurde von der Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben vom 9. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D7669/2010 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
D7669/2010 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). 4.3. Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist vertretbar, sind doch die Eingaben vom 24. April 2008 (schriftliches Asylgesuch), vom 12. Mai 2008, 14. Juli 2008, 10. November 2008 und 12. Januar 2009 (Ergänzungen zum schriftlichen Asylgesuch) sowie vom 5. Juli 2010 (Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs) insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. 5. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30
D7669/2010 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte. 6.2. Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein
D7669/2010 verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 24. April 2008 sowie seinen übrigen Eingaben geltend, in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 sei er zweimal von den srilankischen Behörden verhaftet und während rund vier Monaten respektive zwei Wochen inhaftiert worden. Aufgrund seiner Inhaftierungen suchten die sri lankischen Sicherheitskräfte immer wieder nach ihm. Er sei nach wie vor bedroht, jederzeit von den srilankischen Sicherheitskräften verhaftet oder entführt zu werden. 6.3.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen war, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Weiteren ist vorliegend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der Beschwerdeführer trotz der zwei geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2007 und 2008 sowie den Behelligungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte kein
D7669/2010 besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen und die Behelligungen durch die srilankischen Sicherheitskräfte sind – vor allem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hintergrund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Indes sind den Akten kein Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer zudem am 7. März 2008 sowie am 1. Juli 2008 von einem Gericht ohne Auflagen freigesprochen wurde, ist davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nichts gegen ihn vorliegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die sri lankischen Sicherheitskräfte würden auch nach seiner Freilassung aus der Haft nach ihm suchen. Der Umstand, dass die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 zum heutigen Zeitpunkt über dreieinhalb Jahre zurückliegen und die srilankischen Sicherheitskräfte seither offenbar nie ernsthaft versucht haben, den Beschwerdeführer zu ergreifen, was ihnen zweifellos ohne weiteres möglich wäre, weist auf ein mangelndes Verfolgungsinteresse der sri lankischen Sicherheitskräfte hin. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D7669/2010 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: