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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2008 D-7668/2006

18 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,296 mots·~21 min·2

Résumé

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerru...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7668/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie deren Kinder C._______, und D._______, Republik Serbien, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf Asyl; Verfügung des BFM vom 23. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7668/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - damals noch ohne ihr jüngeres Kind - suchten am 19. Mai 2000 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung des BFF vom 25. Juli 2001 wurde die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint, deren Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung angeordnet; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 26. November 2002 teilte das BFF den Beschwerdeführern mit, dass die vorläufige Aufnahme auch für das am 26. September 2002 in der Schweiz geborene Kind Amra gelte. B. Mit Eingabe vom 16. September 2004 an das BFM suchte die Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise um Asyl nach. Mit Verfügung des BFM vom 4. Februar 2005 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Mit separater Verfügung des BFM vom selben Datum verneinte das Bundesamt unter Bezugnahme auf die Asylgewährung der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), anerkannte diesen und die beiden Kinder als Flüchtlinge gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG und gewährte ihnen Asyl. C. Gemäss Grenzkontrollrapport der Kantonspolizei Zürich/Flughafenpolizei vom 16. August 2006 reisten die Beschwerdeführer mit dem Flugzeug von Belgrad/Serbien herkommend in die Schweiz ein. D. Mit Schreiben vom 28. August 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, man erachte in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als gegeben, nachdem sie gemäss Grenzkontrollrapport vom 16. August 2006 am 20. August 2002 auf dem Luftweg von Belgrad in die Schweiz eingereist seien. Gleichzeitig wurde den D-7668/2006 Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. E. Anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht vom 16. Oktober 2006 korrigierte das BFM sein Schreiben vom 28. August 2006 dahingehend, dass die Rückreise der Beschwerdeführer aus Belgrad am 16. August 2006 erfolgt sei; den Ein- und Ausreisestempeln in den Reiseausweisen sei im Übrigen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 auf dem Luftweg über Belgrad nach Skopje gereist seien und sich von dort noch gleichentags in den Kosovo begeben hätten; die Rückreise sei am 16. August 2006 erfolgt. F. Nach Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer am 20. November 2006 Stellung zu den Schreiben des BFM vom 28. August 2006 beziehungsweise 16. Oktober 2006. G. Mit Verfügung vom 23. November 2006 wurde den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihnen in der Schweiz gewährte Asyl widerrufen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss der letztgenannten Bestimmung falle eine Person nicht mehr unter die FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Diesen Schutz könnten auch die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) und die übrigen internationalen Sicherheitsorgane vor Ort gewähren. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass der Schutz der UNMIK im Sinne einer zeitgemässen Auslegung und unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Begleitumstände demjenigen des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 C Abs.1 FK gleichzusetzen und damit das Prinzip der Subsidiarität des Schutzes gemäss FK gegenüber demjenigen des Gebotes der engen Auslegung der Beendigungsklauseln stärker zu gewichten sei. Somit deckten sich die Einwände der Beschwerdeführer nicht mit der Einschätzung der Schweizer Asylbehörden. Gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 7) komme die erwähnte Bestimmung der FK nur dann zur Anwendung, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung D-7668/2006 des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein; zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaats zu unterstellen; drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt sein. Da die Beschwerdeführer unbestrittenermassen freiwillig auf dem Luft- und Landweg in den Kosovo zurückgekehrt seien und sich dort während mehr als einem Monat aufgehalten hätten, erachte das BFM die erwähnten Bedingungen als erfüllt. Deshalb würde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 an die ARK liessen die Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 23. November 2006 sowie die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. I. Am 8. Januar 2007 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Bescheinigung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe sowie eine Kostennote nach. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf das Erheben eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und sandte die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung. K. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien Staatsangehörige von Montenegro. Hierbei handle es sich indes lediglich um eine nicht belegte Behauptung. Beide Beschwerdeführer seien in Dragash im Kosovo geboren und aufgewachsen und hätten den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht. Damit seien sie vorerst einmal Staatsangehörige von Serbien und Montenegro gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer schon im Zeitraum von 1988 bis 1990 in Sarajewo/Bosnien und Herzegowina sowie von 1990 bis 1996 in Belgrad/Serbien gewohnt. D-7668/2006 Die Tatsache allein, dass er zusammen mit seiner Ehefrau die letzten dreieinhalb Jahre vor der Ausreise in Montenegro, welches damals noch eine Teilrepublik von Serbien und Montenegro gewesen sei, gewohnt habe und ihnen dort neue Pässe ausgestellt worden seien, mache die Beschwerdeführer indes noch nicht zu Staatsangehörigen des mittlerweile neuen Staatsgebildes Montenegro, zumal diese ihre Herkunftsregion mehrere Jahre vor der Gründung dieses Staates verlassen hätten und somit zum Zeitpunkt der Staatsgründung nicht Wohnsitz in Montenegro gehabt hätten. In diesem Zusammenhang falle insbesondere auf, dass erstmals in der Beschwerde auf die angeblich montenegrinische Staatsangehörigkeit hingewiesen worden sei. Ebenfalls erstmals in der Beschwerde und ohne näher darauf einzugehen sei erwähnt worden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin erkrankt sei, während in der Stellungnahme vom 20. November 2006 noch von einem Besuch der Mutter der Beschwerdeführerin die Rede gewesen sei. Zwar würde praxisgemäss bei besonderen Umständen das Asyl auch bei einer Heimreise nicht widerrufen. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer jedoch beinahe sechs Wochen im Kosovo verbracht, womit sie sich - selbst wenn solche tatsächlich vorgelegen haben sollten - nicht auf besondere Umstände berufen könnten. Den Akten seien sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer abgesehen von der dortigen Stationierung und des daraus resultierenden dreieinhalbjährigen Aufenthalts - irgendwelche Affinitäten zu Montenegro hätten. Sämtliche Familienangehörige, soweit diese noch im Heimatstaat verblieben seien, würden im heutigen Serbien wohnen oder hätten dort gewohnt. Namentlich sei eine Schwester der Beschwerdeführerin (N_______) mit ihrer Familie im Jahr 2004 in den Kosovo zurückgeführt worden. Sodann sei auch darauf hinzuweisen, dass die damalige und heute nicht mehr existierende jugoslawische Armee Dienstleistende oft in verschiedenen Teilrepubliken stationiert habe und derartige Stationierungen nicht automatisch zur Staatsangehörigkeit der jeweiligen und heute selbständigen Teilrepubliken geführt hätten. Die Beschwerdeführer seien somit Staatsangehörige der neuen Republik Serbien. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, die montenegrinische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sei aber mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführer diese Staatsangehörigkeit erhalten würden. Zumindest müssten sie diese explizit beantragen, was aber wiederum zur Folge hätte, dass D-7668/2006 die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls aberkannt werden müsste. Zwar sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer aufgrund der veränderten Lage im Herkunftsstaat nicht mehr Angst davor hätten, sich dorthin zu bewegen. Es wäre indes rechtsungleich, wenn in einem Fall - bei Staatsangehörigen aus einem anderen Herkunftsland - eine Heimatreise zum Asylwiderruf führen würde, dies im anderen Fall dagegen - bei Personen aus dem Kosovo - keine Folgen hätte. Vielmehr zeige gerade das Verhalten der Beschwerdeführer - diese hätten sich ohne Angst in ihren Heimatstaat begeben können, um dort, was durchaus verständlich sei, ihre Familie zu besuchen -, dass sie den Schutz des Instituts des Asyls nicht mehr benötigten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass es nicht der heutige Staat Montenegro und dessen Organe gewesen seien, welche die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer begründet hätten, sondern Teile der damaligen jugoslawischen Armee von Serbien und Montenegro. Sowohl diese Armee als auch der Staat existierten nicht mehr. Abgesehen davon könne auf die heute veränderte politische Situation im Heimatstaat hingewiesen werden, auf Grund derer die Beschwerdeführer ohnehin keine Verfolgung mehr zu befürchten hätten. In Würdigung all dieser Umstände seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf im vorliegenden Fall gegeben. L. Am 5. März 2007 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung und reichten eine neue, überarbeitete Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). D-7668/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 das bei der am 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängige Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind, als Adressaten der angefochtenen Verfügung, besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln den Flüchtlingsstatus betreffend. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK). 4. 4.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 bestritten die Beschwerdeführer nicht, am 6. Juli 2006 nach Skopje und von dort am 16. August 2006 per Flugzeug zurück in die Schweiz gereist zu sein. Die Reise habe insbesondere einem Besuch der Mutter der Beschwerdeführerin gedient. Demgegenüber bestritten die Beschwerdeführer, sich je wieder freiwillig unter den Schutz ihres ursprünglichen Heimatlandes gestellt zu haben. Die Aufenthalte in Mazedonien (Drittstaat) und im Kosovo (UNO-Kontrolle) erfüllten diesen Tatbestand nicht. In Belgrad sei keine Einreise erfolgt, zumal sich die Beschwerdeführer dort im Transit-Bereich aufgehalten hätten. Mithin seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. D-7668/2006 4.2 In der Beschwerde wird vorgängig ausgeführt, die Beschwerdeführer seien ursprünglich aus dem Kosovo stammende Gorani, welche in den letzten vier Jahren vor der Flucht in Montenegro gelebt hätten. Deshalb beziehungsweise entsprechend der innerjugoslawischen beziehungsweise serbisch-montenegrinischen Regelung vor dem Entstehen des neuen Staats Montenegro, welche auf den jeweiligen Wohnsitz abgestellt habe, seien sie nicht serbische, sondern montenegrinische Staatsangehörige. Dies würde sich zweifelsfrei auch aus den eingereichten Identitätsdokumenten ergeben. Nach der Entstehung des neuen Staates Montenegro hätten die Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt, um formell in die Stimmregister Montenegros eingetragen zu werden. Davon hätten sie jedoch nicht Gebrauch gemacht, weil sich die Asyl begründenden Vorfälle in Montenegro ereignet hätten. Als Asylsuchende würden die Beschwerdeführer unter „Jugoslawien“ geführt; in den Asylentscheiden vom 4. Februar 2005 sei als Staatsangehörigkeit „Serbien und Montenegro“ angegeben. Erstmals (und fälschlicherweise) würde in der angefochtenen Verfügung als Staatsangehörigkeit „Serbien“ angegeben (zuvor sei in der gesamten Korrespondenz vom 28. August 2006 bis zum 16. Oktober 2006 seitens der Vorinstanz immer von „Serbien und Montenegro“ die Rede gewesen). Der positive Asylentscheid vom 4. Februar 2005 enthalte keine Begründung für die Asylgewährung. Aufgrund der Akten sei jedoch klar, dass der Beschwerdeführerin wohl gestützt auf die Darlegungen im psychotraumatologisch-medizinischen Gutachten von E._______ vom 13. August 2004 und insbesondere dessen frauenspezifischer Ergänzung vom 20. August 2004 Asyl gewährt worden sei. Die unmittelbaren Flucht und Asyl auslösenden Ereignisse hätten Anfang April 2000 in Montenegro stattgefunden. Eine (offizielle) Begründung für den positiven Asylentscheid wäre jedoch geradezu Voraussetzung dazu, dass der Entscheid über den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen könne, weil nur dann geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen würden. Der Grund für die Reise in den Kosovo sei ein Besuch der kranken Mutter durch die Beschwerdeführerin. Der Reiseentscheid sei erst nach der Unabhängigkeit des Staatsgebietes von Montenegro erfolgt (dorthin wolle und könne die Beschwerdeführerin keinesfalls zurückkehren, weil damit schwerste Traumata verbunden seien). Der Transitaufenthalt in Belgrad sei den Beschwerdeführern bedeutungslos erschienen und die Angst vor allfälligen Übergriffen seitens von Serben oder von Albanern im Kosovo sei in Kauf genommen worden, ohne auch nur im Entferntesten an eine Inanspruchnahme eines allfäl- D-7668/2006 ligen Schutzes durch die UNMIK zu denken. Auch das BFM ginge offensichtlich davon aus, dass der Transitaufenthalt in Belgrad vorliegend unerheblich gewesen sei, zumal dieser nicht für die Begründung des Asylwiderrufs herangezogen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten sich einmalig, kurzfristig und temporär im Kosovo aufgehalten. Der Besuch habe rein privaten Zwecken und der psychischen Gesundung der Beschwerdeführerin gedient. Die Beschwerdeführer hätten nie beabsichtigt, definitiv dorthin zurückzukehren. Sie hätten während ihres Aufenthaltes keinerlei Kontakt zu den lokalen Behörden gehabt, dort zu keinem Zeitpunkt irgendwelchen Schutz beantragt geschweige denn erhalten. Nach dem Gesagten sei der Sachverhalt nicht vollständig und teilweise falsch (Staatsangehörigkeit, Unterschutzstellung unter den Heimatstaat) festgestellt worden. Selbst wenn die Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige wären, könnte der Transitaufenthalt in Belgrad und der Aufenthalt bei der Mutter der Beschwerdeführerin im Kosovo nicht zu den vom BFM verfügten Sanktionen führen. Gemäss konstanter Praxis der ARK (EMARK 1996 Nr. 7, 2000 Nr. 3, 2002 Nr. 8 und Nr. 21) führten kurzfristige Aufenthalte im „Heimatstaat“ nicht per se zu einer Asylbeendigung, wenn nicht eine Kontaktaufnahme mit den Behörden oder auf andere Weise eine Unterschutzstellung erfolgt sei. Vorliegend seien die Voraussetzungen für die Beendigung klarerweise nicht erfüllt: Zwar sei die Reise in den Kosovo freiwillig erfolgt, jedoch habe nie die Absicht bestanden, sich dem Schutz des besuchten Staates zu unterstellen; die Beschwerdeführer hätten denn auch keine entsprechenden Handlungen (Kontaktaufnahme mit staatlichen Behörden) vorgenommen und es sei ihnen auch in keiner Weise Schutz gewährt worden; die Angst vor Übergriffen seitens von Serben und Albanern habe zwar bestanden, sei aber von den Beschwerdeführern in Kauf genommen worden. Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würden im Lichte der gesamten Aktenlage als völlig unverhältnismässig und unangemessen, ja willkürlich erscheinen. 4.3 In Ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren und namentlich an ihrer Auffassung fest, wonach sie montenegrinische Staatsangehörige seien. Die Vernehmlassung des BFM lege implizit offen, dass sich die Vorinstanz vor der Verfügung des Asylwiderrufs - und vermutlich auch bereits zum Zeitpunkt der Asylgewährung - keinerlei Gedanken zu Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gemacht habe. Entgegen der Behauptung des BFM in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2007 hätten D-7668/2006 sich die Beschwerdeführer nicht ohne Angst in den Kosovo begeben. Ihr dortiger Aufenthalt bei der kranken Mutter sei unter „besonderen Umständen“ erfolgt. Dabei sei weder eine Unterschutzstellung unter den besuchten Staat noch eine Kontaktaufnahme mit den staatlichen Behörden erfolgt. Der Besuch habe nicht die erforderliche Intensität gehabt, um zum Asylwiderruf zu führen. 4.4 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, sie seien montenegrinische Staatsangehörige, zumal sie nach der Entstehung dieses Staates die Voraussetzungen erfüllt hätten, um formell im Stimmregister Montenegros eingetragen zu werden; davon hätten sie indes nie Gebrauch gemacht, zumal sich die asylbegründenden Vorfälle in Montenegro ereignet hätten (vgl. Beschwerde, S. 4-5). Demgegenüber steht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer fest, dass diese serbische Staatsangehörige sind. Gemäss ihren eigenen Angaben und den von ihnen zu den Akten gereichten, im März 2000 ausgestellten Reisepässen der Bundesrepublik Jugoslawien sind die Beschwerdeführer (Eltern) im Jahr 1972 beziehungsweise 1973 in (Ort) im gleichnamigen Bezirk im Süden der Provinz Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) geboren, welche unter anderen auch die Republik Montenegro umfasste. Im Jahr 1992 bildete sich aus den Republiken Serbien und Montenegro die Bundesrepublik Jugoslawien (Savezna Republika Jugoslavija; BRJ), welche am 4. Februar 2003 in den Staatenbund Serbien und Montenegro (Srbija i Crna Gora) umgewandelt wurde. Nachdem sich am 21. Mai 2006 im Rahmen eines Volksreferendums eine Mehrheit von 55,5 % der Wahlberechtigten für die Unabhängigkeit Montenegros und mithin die Loslösung von Serbien ausgesprochen hatte, wurde diese am 3. Juni 2006 durch die Unabhängigkeitserklärung des montenegrinischen Parlaments vollzogen. Das serbische Parlament verabschiedete am 5. Juni 2006 seinerseits eine Deklaration, in der das Ende der Existenz von Serbien-Montenegro festgestellt wurde, und Serbien gemäss der Verfassungscharta zum alleinigen Rechtsnachfolger der Union erklärt wurde. Unter diesen Umständen ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM zu verweisen, wonach allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführer (Eltern) die letzten dreieinhalb Jahre vor der Ausreise im April 2000 in Montenegro wohnhaft waren, welches damals noch eine Republik der BRJ war, und ihnen dort neue Reisepässe der BRJ ausgestellt wurden, sie noch nicht zu Staatsangehörigen des erst seit Juni 2006 bestehenden selbständigen Staates Montenegro macht. So- D-7668/2006 dann kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer aufgrund der innerjugoslawischen beziehungsweise serbisch-montenegrinischen Regelung vor dem Entstehen des neuen Staates Montenegro die Voraussetzungen erfüllten, sich in dessen Stimmregister eintragen zu lassen, zumal sie sich bisher nicht um den Erwerb der montenegrinischen Staatsbürgerschaft bemüht haben. Nach dem Gesagten und gestützt auf die Reisepässe der Beschwerdeführer steht bis zum Beweis des Gegenteils fest, dass diese - nach der Unabhängigkeit Montenegros serbische Staatsangehörige sind. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Reise der Beschwerdeführer in den Kosovo. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass das BFM seinen Erwägungen stets diese Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt hat. 4.5 Nachstehend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, gestellt haben (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Dies erfordert - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen: Die Beschwerdeführer müssen freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihnen tatsächlich gewährt worden sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 S. 60). 4.5.1 In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2006 räumten die Beschwerdeführer ein, sie seien auf dem Luftweg am 6. Juli 2006 nach Skopje und von dort am 16. August 2006 in die Schweiz zurückgereist, bestritten jedoch, sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaats gestellt zu haben, zumal die Aufenthalte in Mazedonien als Drittstaat und dem unter der Kontrolle der UNO stehenden Kosovo sowie der Aufenthalt in Transit-Bereich in Belgrad, wo keine Einreise erfolgt sei, den Tatbestand nicht erfüllen würden. Die Reise habe insbesondere einem Besuch der Mutter der Beschwerdeführerin gedient. Erstmals in der Beschwerde machten sie geltend, der Aufenthalt im Kosovo habe rein privaten Zwecken beziehungsweise dem Besuch der kranken Mutter und der psychischen Gesundung der Beschwerdeführerin gedient. Die Krankheiten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wurden mithin erst auf Beschwerdeebene zur Begründung des mehrwöchigen Aufenthalts im Kosovo nachgeschoben. Auch fällt die Beschreibung der Krankheiten unsubstanziiert aus, indem einzig bezüglich der Beschwerdeführerin ausgeführt wird, die Reise habe zu deren psychischen Gesundung gedient. Insbesondere ist in keiner Weise ersicht- D-7668/2006 lich, weshalb ein mehrwöchiger Aufenthalt im Kosovo aus Krankheitsgründen und die Reise dorthin für die gesamte Familie unabdingbar waren. Angesichts der diesbezüglich erweckten Zweifel (vgl. diesbezüglich auch nachstehend E. 4.5.3., letzter Abschnitt) an den Reisemotiven ist die Freiwilligkeit des Aufenthalts im Heimatstaat zu bejahen. 4.5.2 Die Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK setzt den tatsächlichen Kontakt mit den heimatlichen Behörden voraus. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Kosovo formell nach wie vor zu Serbien gehört. Die ARK hat in ihrem Grundsatzentscheid vom 5. Juli 2002 festgestellt, dass die vorübergehende Rückkehr in ein Gebiet, das wie der Kosovo - von der UNO verwaltet wird und in dem die formelle Landesregierung zur Zeit keinerlei Machtbefugnisse hat, grundsätzlich nicht als Kontaktaufnahme im Sinne der erwähnten Bestimmung betrachtet werden kann (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8b). 4.5.3 Dennoch kann unter Umständen - an Stelle des erforderlichen Schutzes durch den Heimatstaat - ein von einer UNO-Schutzmacht gewährter Schutz zum Widerruf gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK führen (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c). Ob vorliegend solche Umstände vorliegen, bleibt zu prüfen. Es bedarf dazu zum einen einer umfassenden Substitution der Staatsmacht durch die mit dem entsprechenden Mandat betrauten UNO-Institutionen; der Verfolgerstaat darf im entsprechenden Teilgebiet gegenwärtig und in Zukunft keinen Einfluss in dem Sinne mehr ausüben können, dass eine erneute Verfolgung möglich erscheint. Eine derartige Situation liegt zurzeit im Kosovo vor (vgl. EMARK 2002 Nr. 8 E. 8c.ee). Zum anderen muss die zuständige UNO-Institution tatsächlich in der Lage sein, den Schutz zu garantieren. Diese Voraussetzung ist im Kosovo nicht generell erfüllt. Die gegenwärtige Sicherheitslage ist nicht derart, dass grundsätzlich jedem Staatsbürger auf dem Territorium des Kosovo der erforderliche Schutz gewährt werden kann. Somit ist bei der Frage, ob im Einzelfall der Schutz effektiv gewährt worden ist, aufgrund der bestehenden Unzulänglichkeiten bei der gegenwärtigen Schutzgewährleistung Zurückhaltung angezeigt. Insbesondere ist massgeblich darauf abzustellen, ob der erbrachte beziehungsweise zu erwartende Schutz vom Flüchtling als ausreichend betrachtet wird. Aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings müssen dabei D-7668/2006 unzweifelhaft Rückschlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden effektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können. Insbesondere erachtete die ARK einen einmaligen kurzen Aufenthalt aus Pietätsgründen ohne Kontakt mit den Behörden im Inland als nicht genügenden Hinweis, um von der fehlenden Furcht und subjektiv als genügend empfundenem Schutz auszugehen (vgl. EMARK 1996 Nr. 7). Es bedarf vielmehr weiterer Indizien, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf die fehlende Verfolgungsfurcht zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 21). Demgegenüber wurde bei einem Flüchtling, welcher aus verschiedenen Gründen darunter auch der Besuch der an Krebs erkrankten Mutter - insgesamt fünf Mal in den Kosovo zurückkehrte, sich dort - soweit bekannt jeweils während mindestens zehn Tagen aufhielt und dort auch heiratete, die rechtsgenügende Unterschutzstellung bejaht (vgl. EMARK 2002 Nr. 8). Vorliegend sind - wie bereits erwähnt - zum einen die von den Beschwerdeführern zur Begründung des mehrwöchigen Aufenthalts im Kosovo nachgeschobenen Krankheitsgründe beziehungsweise deren Stichhaltigkeit in Zweifel zu ziehen. Zwar handelt es sich um einen einmaligen Aufenthalt. Angesichts von dessen Dauer kann dieser jedoch nicht mehr als kurz im Sinne der erwähnten Rechtsprechung qualifiziert werden. Zum andern ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Gründe einen nahezu sechswöchigen Aufenthalt aller Familienangehörigen - insbesondere der beiden zum damaligen Zeitpunkt erst vier- beziehungsweise knapp siebenjährigen Kinder - im Kosovo erforderlich gemacht hätten. Vielmehr wäre angesichts der geltend gemachten Begründung der Reise und der auf Rekursebene behaupteten Verfolgungsfurcht zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin allein oder allenfalls nur in Begleitung ihres Ehemannes in den Kosovo gereist wäre. Unter diesen Umständen ist im Sinne der erwähnten, weiterhin Geltung beanspruchenden Praxis der ARK, welche sich auf Einzelpersonen bezieht, das Vorliegen weiterer Indizien zu bejahen, welche unzweifelhaft darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführer den von der UNMIK erwarteten Schutz - vorliegend ist nicht erstellt, ob sie mit der UNMIK in Kontakt getreten sind - als genügend erachtet haben und keinerlei Verfolgungsfurcht hegten. Mithin erfüllen die Beschwerdeführer die tatbeständlichen Voraussetzungen für den Asylwiderruf. D-7668/2006 4.6 Nach dem Gesagten genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall der von der UNO-Schutzmacht erwartete beziehungsweise allenfalls gewährte Schutz in rechtlicher Hinsicht, um an die Stelle des staatlichen zu treten. Damit sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK erfüllt. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise den Widerruf des Asyls erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600 festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 27. Dezember 2006 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) von Fr. 600.-- gutzuheissen und auf deren Auferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7668/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten werden diese den Beschwerdeführern erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 15

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