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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2017 D-7662/2016

23 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 mots·~13 min·1

Résumé

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 9. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7662/2016 mel

Urteil v o m 2 3 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).

D-7662/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus B._______ (C._______, D._______) mit letztem Wohnsitz in E._______ (C._______, D._______), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 und reiste via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 27. Juni 2016 in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. A.b Eine am 15. Juli 2016 vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab ein Knochenalter der Beschwerdeführerin von 15 Jahren. Aufgrund ihrer festgestellten Minderjährigkeit errichtete die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an der Befragung zur Person im EVZ Basel am 22. Juli 2016 und an der Anhörung zu den Asylgründen am 22. August 2016 (in Anwesenheit der Vertrauensperson) im Wesentlichen aus, ihr Vater sei nach einem Militärurlaub nicht ins Militär zurückgekehrt, weshalb er und seine Mutter wenige Wochen vor ihrer Ausreise verhaftet worden seien. Nach der Verhaftung ihrer Eltern sei sie für die Betreuung ihrer fünf jüngeren Geschwister zuständig und nach wenigen Tagen so überfordert gewesen, dass sie diese zu ihren gebrechlichen Grosseltern väterlicherseits gebracht und ihr Heimatland ungefähr zwei Wochen später mit zwei älteren Freundinnen illegal verlassen habe. Sie hätten zu Fuss die eritreisch-äthiopische Grenze passiert, wo sie von äthiopischen Soldaten in Empfang genommen und in F._______ getrennt worden seien. Die Weiterreise in die Schweiz habe ein von ihrem Cousin finanzierter Schlepper organisiert. Aufgrund der illegalen Ausreise drohe ihr in Eritrea eine Inhaftierung, weshalb sie nicht zurück könne. A.d Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. B.a Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 8. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin

D-7662/2016 sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und Erlass von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. B.b Mit Instruktionsverfügung vom 14. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde vom 8. Dezember 2016 enthält in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuches keinen Antrag und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Der Prozessgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-

D-7662/2016 hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Vorbehalten bleibt das Abkommen über die Rechtstellung von Flüchtlingen (Flüchtlingskonvention). 3.2 Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 3.3 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Beim

D-7662/2016 Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus, es sei zu prüfen, ob konkrete Indizien vorlägen, die auf eine Verfolgung im Heimatstaat hindeuteten. Hierzu sei zusammengefasst festzuhalten, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten und ob sie eine sogenannte Diasporasteuer bezahlen sowie ein Reueformular unterschreiben würden. Davon befreit seien unter anderem Personen, die das wehrdienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Aufgrund der verfügbaren Informationen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste

D-7662/2016 Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle und die illegale Ausreise dabei nur eine untergeordnete Rolle spiele.

Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie gemäss der vorinstanzlichen Akten weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen und den Akten lägen keine Hinweise vor, wonach bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung bestünde. Ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG folglich nicht stand.

4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge stützt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine heute nicht mehr gültige, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die illegale Ausreise – die Glaubhaftigkeit derselben vorausgesetzt – zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führe (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3 und nachfolgend). Auf eine detaillierte Wiedergabe der Ausführungen in der Beschwerdebegründung kann aufgrund der Praxisänderung verzichtet und auf die Eingabe vom 8. Dezember 2016 verwiesen werden.

5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätten. Bisher ging das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Verlassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Personenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen

D-7662/2016 politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 5.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 analysierte das Gericht erneut die Lage in Eritrea betreffend die Möglichkeit der Ausreise und die möglichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise (vgl. ebenda, E. 4.8 – 4.10). Unter Berufung auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, erachtete das Gericht genügend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von derjenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat zurückkehrten. Entsprechend seien auch viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. ebenda, E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. ebenda, E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 5.4 Derartige zusätzliche Faktoren sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Sie verliess Eritrea im Alter von fünfzehn Jahren und damit vor Erlangung des wehrdienstpflichtigen Alters. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach sie mit den heimatlichen Behörden betreffend den Einzug in den Nationaldienst Kontakt gehabt hätte. Anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden verneinten sie ebenfalls (vgl. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-3892/2008

D-7662/2016 A7, S. 7). Weitere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt, weshalb keine Kosten erhoben werden. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Frau MLaw Livia Kunz als amtliche Vertreterin eingesetzt wurde, ist ihr zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zu einem allenfalls reduzierten Stundenansatz zuzusprechen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte am 8. Dezember 2016 eine Kostennote betreffend den Aufwand für das Beschwerdeverfahren ein. Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand beläuft sich auf Fr. 1022.– (5 Stunden à Fr. 180.– zzgl. Auslagen im Umfang von Fr. 50.– und Mehrwertsteuer im Umfang von Fr. 72.–). Dieser Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht angemessen, allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar ist auf insgesamt Fr. 860.– (5 Stunden à Fr. 150.– zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7662/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der Rechtsvertreterin MLaw Livia Kunz ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 860.–. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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