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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 D-7661/2007

17 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,148 mots·~31 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 6. November 2007 i.S. Nichteintreten...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7661/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7661/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 9. August 2007 und reiste über ihm unbekannte Länder am 30. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Oktober 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am 29. Oktober 2007 vom BFM direkt angehört. Mit Verfügung vom 23. November 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in D._______ geboren und habe dort bis ins Jahr 1997 gelebt. Anschliessend sei er mit seiner Familie nach A._______ gezogen, wo er im Januar 2005 in den Polizeidienst eingetreten sei. Seither sei er in A._______ als Polizist auf Patrouille gewesen oder habe Wachdienst geleistet. Zudem sei er in den Rang eines Naib Arif (Stellvertretender Feldweibel/Wachtmeister) befördert worden. Anfang August 2007 sei er zusammen mit 40 bis 50 andern Polizisten in eine Polizeikaserne nach E._______ abkommandiert worden. Dort hätte er während einem Jahr Dienst leisten müssen, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei, weil die Polizeiarbeit in E._______ sehr gefährlich sei. Ständig werde geschossen und es gebe Entführungen und Morde. Aus Angst um sein Leben habe er nach wenigen Tagen die Polizeitruppe ohne Erlaubnis verlassen und sei in den Nordirak zurückgekehrt. Weil er eine Gefängnisstrafe oder eine Zwangsversetzung nach E._______ befürchte, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine heimatlichen Identitätspapiere ein, obwohl er dazu schriftlich aufgefordert worden war. B. Mit Verfügung vom 6. November 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine entschuldbaren Gründe für die D-7661/2007 Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, weil sich der Beschwerdeführer bei der Darlegung der Gründe für die Nichtabgabe in widersprüchlichen Angaben verstrickt habe. Zudem müsse es ihm bereits im Zeitpunkt der Abreise bewusst gewesen sein, dass er sich unterwegs sowie im Zielland mit einem Ausweis würde identifizieren müssen und er die Möglichkeit gehabt hätte, zu diesem Zweck ein geeignetes Dokument mitzuführen. Ferner habe er sich offensichtlich nicht bemüht, seiner Pflicht zur Papierbeschaffung nachzukommen, und seine Aussagen über den Reiseweg müssten bezweifelt werden. Mangels Substanziierung und infolge Ungereimtheiten seien darüber hinaus an seinen Vorbringen erhebliche Zweifel angebracht. Eine nähere Überprüfung der Glaubhaftigkeit könne indessen offen bleiben, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung offensichtlich auf keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe basiere. Seine Furcht vor behördlichen Massnahmen sei in seinem eigenen Verhalten begründet und der irakische Staat habe ein legitimes Interesse daran, Polizeikräfte, welche sich zum Dienst verpflichtet hätten, dort einzusetzen, wo sie am meisten gebraucht würden. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass der Polizeidienst quittiert werden könne, wenn jemand mit einer Versetzung nicht einverstanden sei. Im Fall eines Vertragsbruchs indessen müssten die Konsequenzen vom Vertragsbrüchigen getragen werden, weshalb diesbezügliche staatliche Massnahmen als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Zudem habe sich der Beschwerdeführer über die zu befürchtenden Massnahmen nur unklar geäussert. Den Vorbringen komme aber offensichtlich keine Asylrelevanz zu, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 13. November 2007 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um D-7661/2007 Erlass des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen legte er zur Begründung dar, dass seine Vorbringen nach der nun erfolgten Einreichung seiner Identitätskarte und einer Kopie des Inlandpasses, dessen Original noch nachgereicht werde, in einem andern Licht zu sehen seien. Er habe die Identitätspapiere von seiner Tante, mit welcher er zu diesem Zweck Kontakt aufgenommen habe, am 2. November 2007 erhalten. Deshalb stimme es – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht, dass er sich nicht um den Erhalt von heimatlichen Identitätspapieren bemüht habe. Der Beschwerdeführer sei zudem vom BFM bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht unterstützt worden. Insbesondere sei ihm weder die 48-stündige Frist erklärt worden noch habe er gewusst, dass er Briefe empfangen könne. Deshalb habe er nach der Bundesanhörung alle Hebel in Bewegung gesetzt, um Identitätspapiere beibringen zu können. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei zudem die Schilderung des Fluchtweges nicht unglaubhaft ausgefallen. Zudem lasse die Argumentation der Vorinstanz darauf schliessen, dass diese weitere Abklärungen vorgenommen habe, und der Beschwerdeführer habe als Kurde – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mit einem Ethno-Malus zu rechnen, weil er sich aufgrund seiner Volkszugehörigkeit nicht gegen die Versetzung habe wehren können. Insgesamt könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem summarischen Verfahren entschieden werden, weshalb der gefällte Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei. Aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak sei zudem von einer beträchtlichen Gefährdung im Fall eines Wegweisungsvollzugs auszugehen. Verschiedene internationale Organisationen würden eine unfreiwillige Rückkehr in den Nordirak ablehnen. Die internen Spannungen im Nordirak würden zudem durch die beabsichtigte Invasion der türkischen Armee in den Nordirak noch verstärkt, weshalb von einem generellen Wegweisungsvollzug abzusehen sei. Zudem müsse der Beschwerdeführer entweder seinen Dienst in E._______ ableisten oder eine Gefängnisstrafe verbüssen. Eine Wegweisung nach E._______ sei indessen nicht zumutbar. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren D-7661/2007 Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. Das Dossier wurde der Vorinstanz zur Vernehmlassung gegeben. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei der zwischenzeitlich eingereichten Identitätskarte nur um eine eingeschweisste Farbkopie und nicht um ein Original handle, weshalb das Dokument den Anforderungen an einen Identitätsnachweis nicht zu genügen vermöge. Zudem entspreche das auf der Karte stehende Geburtsdatum nicht demjenigen, das der Beschwerdeführer angegeben habe. Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe den Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung nicht unterstützt, hielt die Vorinstanz fest, dass das BFM dazu nicht verpflichtet sei. Die Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren liege allein in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprächen, erfülle er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht. Die angeblich geplanten Verfolgungsmassnahmen vermöchten keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu bewirken. Abgesehen von den bereits festgestellten Ungereimtheiten sei an der Versetzung des Beschwerdeführers nach E._______ auch deshalb zu zweifeln, weil er praktisch kein Wort Arabisch spreche und verstehe. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass das BFM den Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer in E._______ als Polizist gearbeitet habe, nicht bestritten habe. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest. Insbesondere wurde nochmals auf die mangelnde Unterstützung bei der Papierbeschaffung hingewiesen. D-7661/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein Summarverfahren geschaffen, in welchem – unter anderem – über das D-7661/2007 Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c). 4.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Er umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, da nur in diesem Fall sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine Identitätsüberprüfung erfolgte. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorgelegt werden, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität D-7661/2007 nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Betroffenen ausweist, da in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und somit auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den "klassischen" Identitätsausweisen auch andere Ausweise – wie zum Beispiel ein Inlandpass – taugliche Identitätspapiere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen (wie beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort oder des Schulbesuches), stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6). 4.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 4.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, muss D-7661/2007 auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 5. 5.1 Mit der Beschwerde vom 13. November 2007 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte nachreichen. In der Eingabe wird dazu vorgebracht, er habe damit seine Original- Identitätskarte und die Kopie eines Inlandpasses, dessen Original er später nachreichen werde, abgegeben. Damit sei belegt, dass seine Angabe, er habe die Identitätskarte am Wohnort zurückgelassen, in seinem Fall nicht einer Schutzbehauptung entspreche. 5.2 Das BFM erklärte in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007, bei der nachgereichten Identitätskarte handle es sich nicht um ein Original, sondern um eine eingeschweisste Fotokopie. Das Dokument erfülle somit die Kriterien des Identitätsnachweises nicht. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab den Asylbehörden innert der in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitätspapiere ab. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist im weiteren – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – davon auszugehen, dass er keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren innert der 48-Stunden-Frist hatte (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Obwohl er offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung über Identitätspapiere verfügte (vgl. A1/10 S. 4), unternahm er während der ersten drei Wochen seines Aufenthalts in der Schweiz keine ersichtlichen Anstrengungen, um sich diese Papiere in die Schweiz schicken zu lassen (vgl. Akte A9/17 S. 5 ff.). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig feststellte, handelt es sich bei der nachträglich eingereichten Identitätskarte nicht um ein Original, sondern um eine eingeschweisste Fotokopie, was auf den ersten Blick erkennbar ist. Kopien von Identitätspapieren sind indessen nicht als rechtsgenügliche Identitätspapiere zu erachten; dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass Identitätspapiere im Sinne der erwähnten Bestimmung "fälschungssicher" sein müssen (vgl. BVGE a.a.O., E. 5.1 S. 65 ff.). Somit vermag die nachgereichte Identitätskarte D-7661/2007 weder den Anforderungen an ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu genügen noch vermag es die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Identitätspapiere zu untermauern. Vielmehr ist aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine eingeschweisste Farbkopie der Identitätskarte abgab und in der Beschwerdeschrift behauptete, es handle sich um ein Original, zu schliessen, dass er die schweizerischen Asylbehörden mit dem Dokument täuschen wollte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Bezeichnenderweise wurde im Rahmen des Replikrechts auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet. Es kann ihm unter diesen Umständen auch nicht geglaubt werden, die Identitätskarte sei an seinem Wohnort zurückgeblieben und erst am 2. November 2007 in die Schweiz geschickt worden, was der Beschwerdeführer im Übrigen nicht – beispielsweise mit einem eingereichten Briefumschlag – zu belegen vermochte. Der Beschwerdeführer brachte damit nichts vor, das die verzögerte Beschaffung seiner Identitätskarte oder die Tatsache, dass es sich bloss um eine Farbkopie handelt, entschuldigen könnte. Im Übrigen sind die zutreffenden Argumente der Vorinstanz zu bestätigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird angesichts der bereits dargelegten Ungereimtheiten auf die Argumentation der Vorinstanz verwiesen. 6.3 Was die in der Beschwerde gerügte fehlende Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung durch die Vorinstanz betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer schriftlich über die Notwendigkeit der Abgabe von Identitätspapieren informierte (vgl. Akte A3/1) und ihn anlässlich der Erstbefragung erneut darauf hinwies (vgl. Akte A1/10 S. 5). Weitere Verpflichtungen im Bereich der Papierbeschaffung obliegen der Vorinstanz nicht. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung auch nicht, er habe die schriftliche Aufforderung zur Papierbeschaffung nicht verstanden. Er ist gestützt auf die im Gesetz verankerte Mitwirkungspflicht gehalten, bereits im Verfahrens- und Empfangszentrum Reise- und Identitätspapiere abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe den Beschwerdeführer bei der Papierbeschaffung nicht unterstützt, ist somit als haltloser Erklärungsversuch für die Nichtabgabe von Identitätspapieren durch den Beschwerdeführer zu D-7661/2007 bezeichnen und vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass er bis heute keine – auch nicht den in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Inlandpass oder dessen Kopie – zu den Akten reichte, wobei es gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Irak gar keine Inlandpässe gibt. 6.4 Insgesamt steht somit fest, dass der Beschwerdeführer ohne genügende Entschuldigung bei der ersten Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hatte. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundvoraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Ausserdem steht fest, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte. 7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und demnach auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen notwendig sind. 7.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen sind als unglaubhaft und überdies als nicht asylrelevant zu erachten. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in A._______ als Polizist im Dienst gewesen und hätte gegen seinen Willen für die Dauer eines Jahres nach E._______ versetzt werden sollen, was er indessen angesichts der gefährlichen Situation in E._______ abgelehnt habe. Infolgedessen habe er den Dienst unerlaubterweise verlassen und sei in den Nordirak zurückgekehrt, von wo aus er seine Reise in die Schweiz angetreten habe, weil er entweder eine Gefängnisstrafe hätte verbüssen oder den Dienst in E._______ absolvieren müssen. D-7661/2007 7.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht einfacher Polizist war, sondern im Rang eines Naib Arif seinen Dienst verrichtet hat. Gestützt auf diese geltend gemachte berufliche Stellung ist davon auszugehen, dass er eingehendere Kenntnisse über den Polizeiapparat und seine Funktionsweise hatte, was indessen mit seinen dürftigen Angaben über den Polizeidienst und insbesondere über die Versetzung nach E._______ nicht zu vereinbaren ist. So war er nicht in der Lage, Einzelheiten über die Versetzungen nach E._______ im Allgemeinen und in seinem Fall im Speziellen zu Protokoll zu geben. Weder war ihm bekannt, wann diese Versetzungen eingesetzt haben (Akte A9/17 S. 10), noch vermochte er plausibel zu erklären, wie sein Arbeitgeber die Versetzungen, welche gemäss seinen Aussagen vertraglich nicht vorgesehen gewesen sein sollen, rechtlich gegen den Willen der Betroffenen durchsetzen konnte (Akte A9/17 S. 10 f.). Auch sagte er nichts darüber, wie sich seine Kollegen in dieser Situation verhalten haben und mit welchen Problemen seine Vorgesetzten konfrontiert waren. Ebensowenig legte er dar, wie die Versetzung einer ganzen Einheit von sich ging und welche Schwierigkeiten dabei zu bewältigen waren. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Versetzung nach E._______ hinterlassen – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte – den Eindruck einer summarischen Nacherzählung und lassen jede persönliche Betroffenheit vermissen. Die Unkenntnis des Beschwerdeführers über die damit im Zusammenhang stehenden Probleme spricht deshalb gegen den von ihm dargelegten Sachverhalt und seine Behauptung, er sei ohne Kündigungsmöglichkeit trotz vertraglich nicht vereinbarter Versetzungsmöglichkeit auch dann an den mehrjährigen Vertrag gebunden gewesen, als man ihn gegen seinen Willen habe versetzen wollen, erscheint nicht plausibel. Zudem leiden seine diesbezüglichen Aussagen an inneren Widersprüchen, da man ihn nicht auf der einen Seite vertragswidrig hätte versetzen und ihm auf der andern Seite im Fall einer Weigerung, den vertragswidrigen Handlungen zuzustimmen, mit einer Gefängnisstrafe hätte drohen können. An dieser Einschätzung vermag die Rüge in der Beschwerde, man könne nicht mit schweizerischen Massstäben eine Einschätzung vornehmen, nichts zu ändern, da es sich vorliegend – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – um die Versetzung einer ganzen Einheit handelt, welche D-7661/2007 überdies nicht zum ersten Mal stattgefunden haben soll und somit auch im Nordirak einer legitimen Basis bedarf, um durchsetzbar zu sein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Weigerung, sich nach E._______ versetzen zu lassen, den Dienst quittieren konnte oder dass die Möglichkeit der Versetzung vertraglich festgehalten war und der Beschwerdeführer entweder selbst gekündigt hatte oder seine Weigerung die Kündigung nach sich gezogen hat. Bezeichnenderweise vermochte er weder einen Arbeitsvertrag, der die fehlende Kündigung vor Ablauf der Vertragsfrist im Fall einer Vertragsänderung hätte belegen können, noch einen Versetzungsbefehl zu den Akten zu geben, obwohl davon auszugehen ist, dass sowohl der Arbeitsvertrag als auch der Versetzungsbefehl schriftlich erfolgt sind. Anderslautende Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen ebenso wenig zu überzeugen wie der Einwand in der Beschwerde, im Irak herrsche ein Mangel an Papier und Kopierern, weshalb das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages nachvollziehbar erscheine. Ferner spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen Arabisch weder versteht noch spricht, gegen seine Versetzung nach E._______. Insgesamt sind somit an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel angebracht. 7.1.3 Wie die Vorinstanz indessen ebenfalls zutreffend festgestellt hat, kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen letztendlich offen bleiben, da die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu erachten sind. Die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen haben ihren Grund nämlich in seinem eigenen Handeln: Da er seiner Dienstpflicht nicht mehr nachgekommen ist, musste er mit den daraus wachsenden Konsequenzen – sei es einer Disziplinarstrafe oder einer Gefängnisstrafe – rechnen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Möglichkeit einer Zwangsversetzung nach E._______ erscheint unter den gegebenen Umständen wenig sinnvoll und vermag nicht zu überzeugen. Bei den drohenden Nachteilen handelt es sich indessen nicht um Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes, weil die Motivation zur Verfolgung des irakischen Staates beziehungsweise des Polizeiapparates als seinem Arbeitgeber nicht aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründen erfolgt, sondern weil er vertragsbrüchig geworden ist und diese Vertragsbrüchigkeit geahndet werden soll. Um die Sicherheit im Land zu gewährleisten, hat der irakische Staat ein D-7661/2007 legitimes Interesse, Polizeikräfte dort einzusetzen, wo sie gebraucht werden, und vertragsbrüchige Polizisten im Rahmen der zulässigen Massnahmen zu bestrafen. Eine allfällige Ahndung der unerlaubten Entfernung aus dem Polizeidienst und damit im Zusammenhang stehende Bestrafung des Beschwedeführers müssten deshalb als rechtsstaatlich legitim betrachtet werden. Vorliegend bestehen zudem gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise auf eine darüber hinausgehende Motivation. Insbesondere ist – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – nicht von einem Ethno- Malus auszugehen, zumal keine konkreten Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Zugehörigkeit mit einer unverhältnismässigen oder höheren Bestrafung zu rechnen hat. Allein aus seiner Aussage, er habe keine Kontakte, um einer Versetzung zu entgehen, kann nicht auf einen befürchteten Ethno- Malus geschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung ist somit offensichtlich nicht asylrelevant, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte. 7.1.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind somit weder zusätzliche Abklärungen notwendig noch sind solche von der Vorinstanz vorgenommen worden. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2007 zutreffend feststellte, wurde – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Annahme – nicht abgeklärt, seit wann Polizisten aus dem Nordirak in zentralirakisches Gebiet versetzt wurden. Vielmehr beschränkte sich die Vorinstanz auf die Feststellung, dass von einem Kaderangehörigen eines Polizeikorps dazu exakte Angaben zu erwarten wären und der Beschwerdeführer keine solchen zu Protokoll gab. 7.1.5 Auch im Hinblick auf das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse waren keine zusätzlichen Abklärungen nötig. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gerügte Wegweisungspraxis des BFM in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak beruht auf einer umfassenden Lageanalyse der Vorinstanz. Demzufolge bestand für das BFM keine Notwendigkeit, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und sich aus den Akten nichts ergibt, was in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung in den Nordirak problematisch sein könnte (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9), besteht D-7661/2007 auch keine Notwendigkeit, weitere Abklärungen in Bezug auf allenfalls vorliegende individuelle Wegweisungshindernisse anzustellen. 7.2 Insgesamt ist festzustellen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 D-7661/2007 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. nachfolgend E. 9.2.1 sowie BVGE 2008/5 E. 7.2.2, mit Hinweis auf BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. D-7661/2007 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage im Nordirak ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in BVGE 2008/5 E. 7.4 und 7.5 zu verweisen. Darin wird zusammengefasst Folgendes festgestellt: Die Sicherheitssituation im Nordirak ist zwar nach wie vor von gewissen Spannungen geprägt, stellt sich jedoch um einiges stabiler und ruhiger dar als im Rest des Landes. Auch die Menschenrechtslage ist im Nordirak insgesamt besser als im Süd- und Zentralirak. Allerdings ist das Risiko, mit Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung unterworfen zu werden, für gewisse Bevölkerungsgruppen höher, so beispielsweise für Islamisten, Journalisten, Oppositionelle und Frauen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein erlebte der Nordirak einen wirtschaftlichen Aufschwung. Aufgrund verschiedener negativer Faktoren (u.a. unterdurchschnittliche Lohnentwicklung) kam es jedoch in der Folge zu einem massiven Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere zu einer Verknappung von günstigem Wohnraum. Die Situation namentlich auf dem Wohnungsmarkt wird dadurch verschärft, dass einerseits viele Vertriebene aus dem Süd- und Zentralirak im Nordirak Zuflucht suchen, und andererseits zahlreiche Arbeitssuchende vom Land in die nordirakischen Städte ziehen, da durch den Wirtschaftsaufschwung viele neue Stellen, namentlich in der Baubranche, geschaffen wurden. Allerdings liegt die Arbeitslosenquote dennoch im Durchschnitt bei ungefähr 50 Prozent, bei Jugendlichen ist sie deutlich höher. Die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie die Wasserversorgung ist im Nordirak nicht überall – beziehungsweise nicht überall in angemessener Qualität – gewährleistet. Insbesondere in den verschiedenen Vertriebenen- Lagern sind die Zustände mitunter unhaltbar. Eine grosse Zahl von irakischen Familien ist in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln vom Public Distribution System (PDS) abhängig. Die Stromversorgung ist unzuverlässig, und beim Treibstoff kommt es regelmässig zu Nachschubunterbrüchen. Die Preise für das ohnehin schon rationierte Benzin wurden in den letzten Monaten massiv angehoben. Das Bildungswesen im Nordirak befindet sich nach wie vor in der Erholungsphase. Gemäss Art. 34 der neuen irakischen Verfassung besteht ein Recht auf kostenlose Schulbildung. Der D-7661/2007 sechsjährige Primarschulbesuch ist obligatorisch. Anschliessend besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für sechs Jahre die Sekundarschule zu besuchen. Ausserdem gibt es weiterführende Berufsschulen, Lehrerseminare und Universitäten. Nach wie vor beenden jedoch viele Kinder in ländlichen Gebieten, vor allem Mädchen, ihre Schulbildung nicht. Gründe dafür sind die unzureichende Infrastruktur (fehlende Sekundarschulen, zuwenig Lehrpersonal) sowie die in der traditionellen Wertvorstellung begründeten Vorbehalte gegenüber der Schulbildung. Kinder von Rückkehrern, welche im Ausland aufgewachsen sind, haben häufig Mühe, sich in die kurdische Gesellschaft zu integrieren, und stossen bei den Schulleitungen zuweilen auf Ablehnung, zumal durch die rückkehrenden Kinder der Druck auf das ohnehin schon überlastete Schulsystem verstärkt wird. Um diesem Problem zu begegnen, hat die Provinzregierung von Suleimaniya eine internationale Schule eröffnet, deren Unterrichtssprache Englisch ist, in der aber auch Kurdisch und Arabisch gelehrt wird. Die medizinische Versorgung im Nordirak ist insgesamt als mangelhaft zu bezeichnen. Die Grundversorgung in den Städten ist zwar gewährleistet, aber auch dort besteht ein Mangel an adäquater Infrastruktur, qualifiziertem Personal und Medikamenten. Die Landbevölkerung hat vielfach keinen Zugang zu Gesundheitszentren und Apotheken. Die Grundversorgung sowie die Medikamente sind in den staatlichen Einrichtungen sowohl für Einheimische als auch für Flüchtlinge und intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos. Die daneben existierenden privaten Krankenhäuser und Kliniken, welche weniger überlastet sind und auch spezialisierte Behandlungen anbieten, kosten dagegen ein Vielfaches. Aufgrund der dargelegten Mängel im öffentlichen Dienstleistungssektor sowie in Bezug auf die allgemeine Versorgungslage und aus Unzufriedenheit über die Beschränkungen der Pressefreiheit und die Korruption in Verwaltung und Regierung ist es im Nordirak bereits mehrfach zu Demonstrationen gekommen. Die meisten davon sind friedlich verlaufen, aber bei einigen ist es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Mehrmals wurden Kundgebungen durch die Polizei aufgelöst oder verhindert, wobei es zu Festnahmen kam, Verletzte und gar Todesopfer gab. 9.2.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine D-7661/2007 Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. 9.2.3 Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz A._______ und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seinen Angaben zufolge leben seine Eltern und Geschwister nach wie vor in A._______. Er hat vor der Ausreise während einiger Jahre als Polizist gearbeitet. Zudem sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seiner Heimatregion wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren, wobei es ihm offen steht, einer Versetzung nach E._______ auszuweichen, indem er den Polizeidienst quittiert. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er – ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung – zur Ausübung des Polizeidienstes in E._______ hätte gezwungen werden können. Auch dass er allfällige, sich aus dem Vertragsbruch ergebende, Nachteile in Kauf nehmen muss, spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine existenzielle Notlage geraten wird, erscheint unter diesen Umständen als äusserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. D-7661/2007 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nachfolgende Seite) D-7661/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 21

D-7661/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 D-7661/2007 — Swissrulings