Abtei lung IV D-7651/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Oktober 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Uganda, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7651/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2006 und reiste über unbekannte Länder am 9. Juli 2006 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 2006 ein Asylgesuch stellte. Am 5. Oktober 2006 wurde er im A._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 10. August 2006 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 1. September 2006 fand die kantonale Anhörung statt. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ugandischer Staatsangehöriger aus C._______, einer Ortschaft zwischen D._______ und E._______. Als sein Vater erfahren habe, dass er homosexuell sei, habe er angefangen ihn zu schikanieren. Im November 2005 sei er vom Vater mit dem Tod bedroht worden. Zudem habe dieser den lokalen Dorfrat kontaktiert, welcher anschliessend den Beschwerdeführer aufgefordert habe das Dorf zu verlassen. Nachdem sein Onkel Kenntnis davon erlangt habe, dass er von seiner Familie verstossen worden sei, habe er ihn bei sich aufgenommen und seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab keine Reise- und Identitätspapiere ab, obwohl er dazu aufgefordert wurde. C. Mit Verfügung vom 22. November 2006 – eröffnet am 29. November 2006 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, da er sich mehrfach widersprochen und wesentliche Punkte seiner Sachverhaltsschilderung ohne Substanz vorgetragen habe. Sowohl seine Aussagen darüber, wie er als Homosexueller in seinem Heimatland gelebt habe als auch diejenigen über die angeblichen Schikanen und Bedrohungen durch seine Familie und über die Ausreise seien oberflächlich ausgefallen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D-7651/2006 D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie er sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, das inzwischen die Aufgaben der ARK übernommen hatte, dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2007 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach D-7651/2006 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die in Englisch verfasste Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen ohne Übersetzung entgegen genommen. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, D-7651/2006 Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, detailliert über sein Leben als homosexuelle Person in Uganda zu berichten. 4.1.1 Seine diesbezüglichen Ausführungen fielen insgesamt oberflächlich und substanzlos aus. Die Frage, ob es in Uganda allen Homosexuellen so ergehe wie ihm, konnte er nur in allgemeiner Art beantworten, in dem er aussagte, im Allgemeinen würden die Homosexuellen diskriminiert und im Übrigen wisse er von andern Familien nichts (Akte A10/16 S. 9). Diese Antwort ist indessen im Hinblick darauf, dass er im Zeitpunkt der ersten Befragung mit seinem Freund seit eineinhalb Jahren verlobt gewesen sein will (Akte A1/11 S. 2) und somit zumindest über das Schicksal seines Freundes Bescheid wissen müsste, als stereotyp zu werten. Selbst auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, gab er nur zur Antwort, er könne nirgends bleiben (Akte A10/16 S. 9), womit die Tragweite der Probleme von homosexuellen Menschen in Uganda jedoch in keiner Weise zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen nicht an, wie er in Uganda als homosexueller Mensch gelebt hat, mit welchen Schwierigkeiten oder Problemen er im Alltag konfrontiert war oder wie die gesetzliche Regelung der Homosexualität in Uganda aussieht respektive welche Probleme damit im Zusammenhang stehen. Er sagte sogar aus, er habe in Uganda mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt (Akte A10/16 S. 7), was angesichts der geltend gemachten sexuellen Neigung und im Hinblick auf die Kenntnis der Schulbehörden darüber (Akte A10/16 S. 7) kaum realistisch erscheint. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass er weder homosexuelle Organisationen noch Treffpunkte in seinem D-7651/2006 Heimatland erwähnte oder substanzielle Angaben darüber zu Protokoll gab, welche soziale Stellung er als Homosexueller im gesellschaftlichen Leben genoss und wie er diese persönlich erlebt hat. Seine einzige Aussage in diesem Bereich beschränkte sich darauf, dass seine Familie und die Dorfbewohner an seiner Homosexualität und an seinem Aufenthalt im Dorf keine Freude gehabt hätten (Akte A10/16 S. 8), was einerseits als äusserst dürftige Schilderung der täglichen Probleme zu bezeichnen ist und andererseits die gesetzliche Regelung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen und deren Handhabung in Uganda in keiner Weise widerspiegelt. Auch über die homosexuelle Veranlagung äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht einmal nachvollzogen werden kann, wie, wann und in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer die geltend gemachte sexuelle Veranlagung realisiert haben will. Insgesamt ist somit aus den im erstinstanzlichen Verfahren zu Protokoll gegebenen dürftigen Äusserungen des Beschwerdeführers nicht auf eine persönlich erlebte Homosexualität in Uganda zu schliessen. 4.1.2 In seiner Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass in Uganda Vereinigungen und Organisationen von Homosexuellen verboten seien, weil Homosexuelle nicht anerkannt würden, keine Rechte hätten und die Homosexualität nicht offen gelebt werden könne. Abgesehen davon, dass es sich um nachgeschobene Sachverhaltselemente handelt, welche – um glaubhaft zu sein – von Anfang an und nicht erst im Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht werden müssen, verzichtete der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle auf nähere Angaben über das behauptete Verbot und seine Auswirkungen. Seine Angaben hinterlassen den Eindruck, als würde er etwas nacherzählen, von dem er gehört, das er jedoch nicht selbst erlebt hat. Zudem entsprechen seine im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben nicht den Tatsachen, weil es in Uganda Organisationen für homosexuelle Menschen gibt, bei welchen die Mitgliedschaft erworben werden kann und die in verschiedener Hinsicht aktiv tätig sind. Bei der Organisation Sexual Minorities Uganda (SMUG) beispielsweise handelt es sich um eine Dachorganisation von verschiedenen Unterorganisationen für homosexuelle Menschen in Uganda. Die erwähnte Organisation bietet unter anderem Hilfe im gesellschaftlichen Bereich und professionelle Unterstützung an. Ausserdem führt sie eine Homepage, wo auch Presseartikel veröffentlicht werden und Links zu den einzelnen D-7651/2006 Organisationen, welche trans- und homosexuellen Menschen in Uganda offen stehen, vorhanden sind. Auch die International Lesbian und Gay Association ist in Uganda tätig und berichtet über die Schwierigkeiten der gleichgeschlechtlich orientierten Personen in Uganda. Die Angabe des Beschwerdeführers, in Uganda seien Organisationen und Vereinigungen für Homosexuelle verboten, ist somit mit der Realität nicht vereinbar. Aus seinen tatsachenwidrigen Aussagen ist – wie aus seinen substanzlosen Angaben und aus seinem allgemeinen Unwissen über die Realität von Homosexuellen in Uganda – zu schliessen, dass er sich in Uganda nicht in der Welt der homosexuellen Personen bewegt hat. Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel daran, dass er homosexuell ist. Diese werden durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.2 Der Beschwerdeführer gab an, er als Homosexueller werde in seinem Heimatland von seinem eigenen Vater, der von der Schulbehörde von seiner sexuellen Neigung erfahren habe, verfolgt und mit dem Tod bedroht. Nicht nur die eigene Familie, sondern auch der „local council“ des Dorfes habe ihn aus dem Dorf verbannt. Er habe einen entsprechenden Brief erhalten. 4.2.1 Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den erwähnten Brief, welcher sich in seinem Heimatland befinde, den Asylbehörden zuzustellen. Bereits aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der es nicht für nötig hielt, den Brief zu beschaffen, obwohl er dem Onkel nur hätte telefonieren (vgl. Akte A10/16 S. 3 und 8) müssen, ist zu schliessen, dass der Brief des „local council“ nicht existiert und die behauptete Verbannung aus dem Dorf nicht stattgefunden hat. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer ernsthaft um den Erhalt des Beweismittels bemüht. 4.2.2 Gegen die behauptete Vertreibung aus dem Dorf spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber nur rudimentäre Angaben zu Protokoll gab und somit seiner Substanziierungspflicht auch in diesem Bereich nicht nachkam. Er vermochte beispielsweise nicht detailliert darzustellen, wie sein Vater ihn über Jahre hinweg schikaniert und bedroht haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen beschränkten sich auf die Mitteilung, der Vater habe ihm beim Essen während der Ferienzeit gedroht und im November 2005 sei die Bedrohung ernst geworden (Akte A10/16 S. 7 f.). D-7651/2006 4.2.3 Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer nicht übereinstimmend anzugeben, in welchem Jahr der Vater erfahren habe, dass er homosexuell veranlangt sei. Diesbezüglich ist – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Vater habe im Jahr 2002 einen Brief von der Schulleitung erhalten, in welchem seine geschlechtliche Neigung mitgeteilt worden sei, habe indessen erst zwei Jahre später bei der Schule vorgesprochen und vorher die Angelegenheit untersucht, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die widersprüchlichen Angaben darüber, wann der Vater von der sexuellen Neigung erfahren habe, nicht aus dem Weg zu räumen vermögen. 4.2.4 Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der unterschiedlichen zeitlichen Angaben, wann der Beschwerdeführer aus der Familie und aus dem Dorf verstossen worden sein soll, ist zu bestätigen. 4.3 Insgesamt ist den unterschiedlichen, realitätsfremden und substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube zu schenken. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. November 2006 dargelegte Argumentation zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und D-7651/2006 Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- D-7651/2006 Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Eine solche vermochte der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Aussagen nicht darzustellen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Sodann ist angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über kein Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen D-7651/2006 Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers als zumutbar bezeichnet werden. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Weil das Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war, wird in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-7651/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ________ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 12