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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2012 D-7650/2009

18 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,777 mots·~29 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7650/2009/mel

Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (…).

D-7650/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2005 auf dem Landweg und gelangte am 21. November 2005 von der Türkei und Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 25. November 2005 in B._______ summarisch befragt. Am 13. Dezember 2005 führte das BFM in C._______ eine Anhörung durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, der Volksgemeinschaft der Aserbaidschaner (Azeri) anzugehören, sunnitischen Glaubens zu sein und aus D._______ zu stammen. Seit 2001 habe er als Lehrer an einem Gymnasium unterrichtet. Zusätzlich habe er in einem Uhrengeschäft gearbeitet. Wegen niedriger Löhne beziehungsweise der unbefriedigenden sozialen Situation sei es seit dem Jahr 2002 landesweit zu Streiks der Lehrerschaft gekommen. Er selbst und zwei Lehrerkollegen hätten am 23. September 2003 in E._______ einen solchen Streik organisiert. 80% der Lehrer seien solidarisch gewesen, derweil 20% Regimeanhänger weiterhin unterrichtet hätten. Der Geheimdienst habe versucht, die Organisatoren des Streiks zu eruieren. Am 4. Dezember 2003 seien die mutmasslichen Streikführer verhaftet worden. Auch er sei durch die Sepah-e-Pasdaran zuhause festgenommen und in deren Dienstgebäude abgeführt worden. Er sei dort drei Tage festgehalten und wiederholt während mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl sich die Streikbewegung lediglich gegen die niedrigen Löhne gerichtet habe, sei sie vom Staat als regimefeindlich eingestuft worden. Bei der Haftentlassung sei ihm gedroht worden, im Falle einer erneuten Festnahme werde er wegen staatsfeindlicher Handlungen angeklagt und hingerichtet. Er habe sich schriftlich verpflichten müssen, den Unterricht fortzusetzen sowie an keinen weiteren Demonstrationen teilzunehmen, und sei gegen Hinterlegung einer hohen Kaution freigekommen. Danach hätten vorerst keine Demonstrationen mehr stattgefunden. Zu Beginn des neuen Schuljahrs habe er am 23. September 2004 mit drei Lehrerkollegen für das Frühjahr 2005 einen Sitzstreik geplant. Dieser habe in der Folge nach einem auch von ihm unterzeichneten diesbezüglichen schriftlichen Aufruf an die Lehrerschaft am 5. Mai 2005 vor dem Gebäude des Bildungs- und Erziehungsministeriums stattgefunden. Es hätten ungefähr zweihundert Personen teilgenommen. Auf Ersuchen der Demonstrierenden habe sich der Generaldirektor des Ministeriums eine mündlich verlesene Mitteilung angehört und versprochen, sich für ihr Anliegen einzusetzen. Der Direktor der Gemeindever-

D-7650/2009 waltung beziehungsweise der Gouverneur habe demgegenüber versucht, die Manifestanten zu beruhigen respektive zu vertreiben. Ausserdem hätten die zahlreich vertretenen Mitglieder des Geheimdienstes Filmaufnahmen erstellt. Da er wegen der Filmaufnahmen seine erneute Gefährdung befürchtet habe, sei er nach Streikende nicht nach Hause, sondern zu einem Verwandten nach E._______ gegangen. Zwei Tage später sei der Lehrerkollege F._______ zuhause festgenommen worden. Zum selben Zeitpunkt habe der Etelaat zahlreiche Razzien durchgeführt und die meisten Streikteilnehmer festgenommen. Auch an seiner Adresse hätten die Mitglieder des Geheimdienstes eine Hausdurchsuchung vorgenommen und dabei einen ihn betreffenden Haftbefehl vorgewiesen. Da er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie seinetwegen einen seiner Brüder abgeführt und erst nach einem Monat wieder freigelassen. Tags darauf sei auch sein Uhrengeschäft durchsucht worden. Dabei seien schriftliche Streikaufrufe beschlagnahmt worden. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich vorerst weiterhin bei Verwandten in einem Dorf versteckt und sei schliesslich ausser Landes geflohen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrelevanz gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Er habe hinsichtlich der angeblichen Konsequenzen der Demonstration vom 5. Mai 2005 widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren habe er vorgebracht, er wäre ohne den Druck seiner Angehörigen nicht ausgereist. Erfahrungsgemäss versuchten indes Personen, welche sich subjektiv gefährdet fühlten, Schutz zu erlangen; die erwähnten Aussagen sprächen mithin gegen eine tatsächlich vorhandene Gefährdung. Ferner habe er sich vor der Ausreise angeblich bei Verwandten versteckt gehalten. Auch diese Verhaltensweise spreche gegen die angebliche Verfolgung durch den Geheimdienst, zumal er dort hätte aufgespürt werden können. Überdies hätte er so besagte Verwandte gefährdet. Aus seinen Darlegungen könne sodann nicht entnommen werden, dass er in den Monaten zwischen der Demonstration und der Ausreise bei seinen Verwandten gesucht worden wäre, weshalb die angebliche systematische Suche auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln sei. Die Fahndung mit dem Haftbefehl wirke auch insofern unglaubhaft, als er sich diesfalls nicht lediglich bei Verwandten versteckt gehalten hätte. Aus-

D-7650/2009 serdem habe er den angeblichen Haftbefehl erst auf eine suggestive Nachfrage hin erwähnt. Ins Gewicht falle zudem der Umstand, wonach es beim Lehrerprotest ausschliesslich um Lohnforderungen gegangen sein soll. Dabei seien keine explizit regimekritische Töne angeschlagen worden. Ausserdem sei festzuhalten, dass auch der Iran über ein Rechtssystem verfüge. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Vorstellung über die rechtlichen Konsequenzen für ihn als angeblichen Organisator habe zu Protokoll geben können, zumal er schon früher in diesem Bereich engagiert gewesen sei. Aus den Akten könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Manifestation vom 5. Mai 2005 in einem gewissen Sinn harmonisch verlaufen sei; die geltend gemachte Verfolgung könne auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung implizit Diskriminierungen aufgrund seines sunnitischen Glaubens geltend gemacht, diese aber bei der Anhörung nicht mehr erwähnt. Deren Glaubhaftigkeit sei entsprechend ebenfalls zu bezweifeln. Nach dem Gesagten müssten diese Diskriminierungen und die behördliche Verfolgung wegen der Veranstaltung vom 5. Mai 2005 für unglaubhaft erachtet werden. Auf weitere diesbezügliche Ungereimtheiten sei aus verfahrensökonomischen Gründen nicht einzugehen. Was schliesslich die Teilnahme an der Demonstration vom 23. September 2003 und die damit verbundene dreitägige Haft anbelange, könnten diese Ereignisse in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal (für die Flucht) angesehen werden, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Das Verhältnis zwischen der Minderheit der Azeri sowie der Regierung in Teheran sei zwar angespannt. Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht davon auszugehen, dass ihm wegen seiner Volkszugehörigkeit vor Ort relevante Nachteile drohen würden. C. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Vom Wegweisungsvollzug sei abzusehen. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Konsequenzen der Manifestation vom 5. Mai 2005 für die Beteiligten sei auf die jeweilige Fragestellung zurückzuführen. Auch die Ungereimtheit bezüglich des festgenommenen Bruders bestehe nicht. Aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen habe er nach der erwähnten Manifestation mit ernsthaften

D-7650/2009 Nachteilen rechnen müssen. Einer der Hauptorganisatoren der Demonstration vom 23. September 2003 sei schwer gefoltert worden. Er habe sich bei entfernten Verwandten – der Tochter der Tante seines Vaters – versteckt gehalten. Dort sei er in Sicherheit vor polizeilichen Behelligungen gewesen. Der Sitzstreik vom 5. Mai 2005 habe sodann entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise durchaus eine regierungsfeindlichen Komponente enthalten und sei durch die Behörden auch so wahrgenommen worden. Entsprechend habe er begründete Furch vor ernsthaften Nachteilen. D. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 beantragte das BFM ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. E. Am 23. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines iranischen Zeitungsausschnitts ein. Er legte dar, der Artikel handle von der von ihm erwähnten Demonstration im Mai 2005 in E._______. Laut Zeitungsbericht habe es sich bei den Demonstranten um Konterrevolutionäre gehandelt; einige Lehrer seien festgenommen worden. F. Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Er nehme an allen Versammlungen und Aktionen an vorderster Front teil. Anlässlich von Demonstrationen sei er fotografiert worden. Entsprechende Aufnahmen seien in (…) publiziert worden. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass er bei den Geheimdiensten als aktiver Opponent registriert sei. G. Mit Eingabe vom 26. November 2007 machte der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Engagement für die DVF geltend. (…). Es sei davon auszugehen, dass wegen seines exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe bestünden. Der Eingabe lagen eine Farbkopie der DVF-Mitgliedschaftskarte des Beschwerdeführers und Unterlagen im Zusammenhang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Engagement (Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.

D-7650/2009 H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Vorinstanz wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivitäten vermöchten kein politisches Profil, welches bei der Rückkehr in den Iran mit einer Gefährdung verbunden wäre, zu begründen. Überdies bestünden keine Hinweis dafür, dass die iranischen Behörden vom exilpolitischen Engagement überhaupt Kenntnis genommen und gestützt auf dieses irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. I. Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Er sei seit November 2007 bis heute regelmässig für die DFV aktiv und inzwischen zum (…) gewählt worden. (…). Als Beleg für die geltend gemachten vielfältigen und zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten gab er weitere Beweismittel zu den Akten. Gemäss einer Auflistung habe er wiederum an diversen Veranstaltungen und Manifestationen teilgenommen. (…). Der Eingabe lagen ferner (…) und Unterlagen im Zusammenhang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Engagement (Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei. J. Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. J.a Die Rekursinstanz erwog, das BFM habe im angefochtenen Entscheid die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen im Iran aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen zu Recht verneint. Bezüglich der Teilnahme an der Manifestation vom 23. September 2003 und der anschliessenden dreitägigen Haft sei anzumerken, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt der Flucht bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen seien und insoweit nicht als kausal für die Ausreise angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, die Entlassung aus der Haft sei bereits nach drei Tagen erfolgt, weil die Behörden aus ihrer Sicht realisiert hätten, dass er nicht einer der Veranstalter gewesen sei. Entsprechend komme diesem Vorkommnis für sich alleine besehen trotz allfälliger Einschüchterungen bei der Freilas-

D-7650/2009 sung auch keine asylrechtliche Erheblichkeit zu, und die (anlässlich der Anhörung nicht wiederholte) Behauptung bei der Erstbefragung, er habe für die Entlassung eine hohe Kaution hinterlegen müssen, dürfte in dieser Form als realitätsfremde Aussage kaum zutreffen. Andererseits sei er in der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaftete Angaben zu den beiden Protestveranstaltungen zu machen. Entsprechend könne durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld solcher Manifestationen in Erscheinung getreten sei. Beizupflichten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, primär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von Lehrern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Die Behauptung in der Rekurseingabe, es sei bei den Veranstaltungen der Lehrerschaft auch die "miserable politische Führung" beklagt worden, lasse sich dem Anhörungsprotokoll indes nicht so entnehmen. Aus den Akten ergebe sich vielmehr, dass er die angeblichen Konsequenzen der Demonstration vom 5. Mai 2005 in verschiedenen Bereichen wenig glaubhaft geschildert habe. So habe er anlässlich der Summarbefragung angegeben, der grösste Teil der Streikenden sei in der Folge festgenommen worden. Demgegenüber wirkten seine diesbezüglichen Darlegungen in der Anhörung sehr vage, indem er zu verstehen gegeben habe, er wisse (abgesehen vom Schicksal eines Mitorganisators) nichts über deren Ergehen. Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte diese Ungereimtheit nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Fragestellung beziehungsweise die Wahrnehmung der Frage durch den Beschwerdeführer zurückzuführen sein, zumal er in derselben Antwort die Verhaftung eines Mitorganisators erwähnt habe. Generell falle sodann auf, dass die Schilderungen zu Belangen der Lehrerschaft relativ substanziiert, diejenigen zum Haftbefehl und der damit verbundenen behördlichen Suche aber eher stereotyp wirkten und zum Teil lediglich den Eindruck einer Darlegung der generellen Situation vor Ort vermittelten. Im Weiteren möge zutreffen, dass er sich im Sinne der Beschwerdevorbringen bei einer weit entfernten Verwandten versteckt habe und insoweit das Risiko einer dortigen behördlichen Festnahme nicht offensichtlich gewesen sei. Er habe indes geltend gemacht, am Fluchtort wiederholt durch seine nahen Angehörigen besucht worden zu sein, wodurch es den Sicherheitskräften im Falle tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation im Rahmen einer durchaus realistischen Beschattung dieser Familienmitglieder ein Leichtes gewesen wäre, seiner habhaft zu werden. Dass diese Verfolgungsmotivation in der geltend gemachten Form nicht bestanden habe, gehe aber auch aus dem

D-7650/2009 Umstand, wonach die Behörden auch bei ihm zuhause nicht mehr vorgesprochen haben sollen, hervor. Ungereimt sei gemäss aktuellem Aktenstand auch seine Aussage zum angeblich seinetwegen festgenommenen Bruder. So soll dieser gemäss Beschwerdeangaben eine Woche, laut Protokoll der Anhörung indes ungefähr einen Monat lang festgehalten worden sein. Ob der vom BFM im Zusammenhang mit diesem Bruder im Entscheid aufgelistete Widerspruch tatsächlich schlüssig aus den Protokollen hervorgehe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. Zusammen mit weiteren, vom BFM insgesamt zu Recht aufgeführten Unstimmigkeiten, die er mangels stichhaltiger Argumente nur sehr bedingt zu relativieren vermocht habe, komme das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er wegen der möglichen Involvierung in Kundgebungen der örtlichen Lehrerschaft im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch den iranischen Staat gehabt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch – unbesehen des fraglichen Beweiswertes eines bloss fotokopierten Belegs – der am 23. Juni 2006 eingereichte Ausschnitt einer iranischen Lokalzeitung nichts zu ändern, mache er doch nicht explizit geltend, das Dokument belege eine zielgerichtete Suche nach seiner Person durch die Sicherheitskräfte. Schliesslich könne festgehalten werden, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sunniten bei ihm gemäss Aktenlage nicht mit relevanten Nachteilen verbunden gewesen sei. J.b Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt das Bundesverwaltungsgericht vorab fest, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt sei. Einschlägigen Berichten zufolge – so gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden") mit weiteren Hinweisen – seien in der Vergangenheit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt worden, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Es sei überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen würden. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht sei ferner festzuhalten,

D-7650/2009 dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter, aber weiterzuführender - Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstelle. Demgegenüber bleibe im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden. Es sei dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Somit seien die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen. J.c Dem vom Beschwerdeführer eingereichten (…) sei zu entnehmen, dass er als Mitglied dieser Vereinigung angehöre. Sein Rechtsvertreter halte dazu in der Eingabe vom 23. September 2008 fest, sein Mandant sei seit November 2007 regelmässig für die DVF aktiv. Diese Aussage sei wohl dahingehend zu präzisieren, dass er gemäss den bisherigen Vorbringen schon früher in diesem Sinne tätig gewesen sein dürfte. Unbesehen dieser Sachlage bestehe kein Anlass, am erwähnten Engagement beziehungsweise der Mitgliedschaft zu zweifeln. Belegt sei auch, dass er an zahlreichen Kundgebungen seiner Organisation teilgenommen habe. Im Presseorgan H._______ beziehungsweise im Internet seien immer wieder Bilder erschienen, auf welchen er gut zu erkennen sei. An gewissen Veranstaltungen dürfte er sich – wenn auch als blosser Kundgebungsteilnehmer – in einem gewissen Ausmass exponiert haben. (…). Demgegenüber sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe. Die angeblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist

D-7650/2009 fichiert gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner, dass er nebst den Lehrerprotesten, die gemäss Aktenlage primär eine wirtschaftlich-soziale und nicht politische Stossrichtung gehabt hätten, in keiner Weise politisch aktiv gewesen sein soll. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz könne denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bei ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Hinzu komme, dass bezüglich des von ihm eingereichten und mit seinem Namen unterzeichneten Artikels (…) in keiner Weise präzisiert werde, ob überhaupt und wo er allenfalls veröffentlicht worden sei. Zutreffen möge, dass aufgrund seiner lokalen Funktion ein Artikel mit Foto und Namen (…) publiziert worden sei. (…). Den Akten könne denn auch nicht entnommen werden, dass er in dieser Funktion oder im Rahmen anderer Aktivitäten als führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten wäre. Seine Funktion – sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – sei aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch ihn öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weise demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weise nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen schienen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. Das Bundesverwaltungsgericht gehe deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Er erfülle somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz habe seine Flüchtlingseigenschaft auch in diesem Lichte besehen zu Recht verneint. J.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, zumutbar und möglich.

D-7650/2009 K. Am 10. September 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM durch seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er legte dar, sich auch nach der Ablehnung seines ersten Gesuchs in der Schweiz aktiv exilpolitisch betätigt zu haben. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran habe er einen längeren regimekritischen Artikel verfasst und im Internet veröffentlicht auf Homepages, welche erfahrungsgemäss sehr oft auch aus dem Iran abgerufen würden. Ferner habe er in den letzten Monaten an diversen Kundgebungen, Standaktionen und Demonstrationen der iranischen Exilopposition teilgenommen. Er sei nach wie vor ein aktives Mitglied der DVF. Im Rahmen einer solchen Aktion sei er gut erkennbar fotografiert und in der Folge (…) ins Netz gestellt worden. Er müsse davon ausgehen, dass die iranischen Behörden nunmehr endgültig Kenntnis von seiner regimekritischen Haltung und Aktivität hätten. L. Am 29. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer legte dar, sein Engagement für die DVF nach Abschluss des ersten Asylverfahrens fortgesetzt zu haben. Er habe sich bestimmten Internetseiten gewidmet beziehungsweise auf derjenigen seiner Gruppierung drei Artikel veröffentlicht. Er habe sich namentlich auch um den Vertrieb ihrer Monatszeitschrift gekümmert und sei immer wieder an Anlässen erschienen. Bei Kundgebungen habe er regierungsfeindliche Parolen gerufen und sich als Sprecher exponiert. Ferner habe er sich aktiv an der Vorbereitung und Organisation von solchen Manifestationen beteiligt. Sein Vater im Iran sei – mutmasslich wegen der Aktivitäten seines Sohnes in der Schweiz – zweimal behördlich vorgeladen worden. M. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (…) und weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Engagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fotos) zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 9. November 2009 – lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, beim Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren fest-

D-7650/2009 gestellt worden, dass er vor der Ausreise aus dem Iran den heimatlichen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Behörden von der geltend gemachten Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel dokumentierten ein exilpolitisches Engagement, wie es von zahlreichen weiteren Iranern ausgeübt werde, und erweckten – falls den iranischen Behörden überhaupt bekannt – auch aus deren Sicht nicht den Eindruck einer eigentlichen politischen Profilierung verbunden mit einer allfälligen Bedrohung für das politische System im Iran. Entsprechend sei er im Falle der Rückkehr nicht konkret gefährdet. O. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er gemäss den Erwägungen der Asylbehörden im ersten Verfahren vor seiner Ausreise den iranischen Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. So sei im damaligen Verfahren nicht bezweifelt worden, dass er wegen der Teilnahme an einer Manifestation vom 23. September 2003 festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden sei. Wenn aber feststehe, dass er bereits im Iran wegen politischer Aktivitäten festgenommen worden sei, müsse von einer behördlichen Registrierung als Regimegegner ausgegangen werden. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass aus einem erfolglosen Glaubhaftmachen einer asylrelevanten Verfolgung nicht abgeleitet werden könne, er sei den iranischen Behörden nicht bereits vor seiner Flucht als politisch aktive, unbequeme Person bekannt gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei sodann entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise davon auszugehen, dass den iranischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der DVF bekannt sei. Hinzu kämen von ihm verfasste regimekritische Artikel im Netz, welche unter seinem Namen und mit einer grossen Portrait-Foto publiziert worden seien. Es sei mithin davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden identifiziert hätten. Von seinem Vater habe er mittlerweile erfahren, dass dieser tatsächlich seinetwegen durch die iranischen Behörden vorgeladen worden sei. Man habe ihn zum "schädigenden Verhalten" seines Sohnes befragt.

D-7650/2009 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass er wegen subjektiver Nachfluchtgründe im Heimatland konkret gefährdet sei. Der Eingabe lagen die den Vater betreffende iranische Vorladung in Kopie und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. P. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Original der Vorladung innert Frist nachzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 das Originaldokument samt deutschsprachiger Übersetzung zu den Akten. Q. Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantrage das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht. R. Am 24. Februar 2011 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B. S. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zum allfälligen Rückzug seines Rekurses in den noch hängigen Punkten angesetzt. In der Folge hielt er mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an der Beschwerde fest. T. Am 25. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Es handelte sich dabei um ein persönliches Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und Unterlagen im Zusammenhang mit von ihm besuchten Manifestationen beziehungsweise dem fortgesetzten exilpolitischen Engagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fotos; DVF-Ausweis).

D-7650/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-7650/2009 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 5. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Allerdings wurde die Haft im Jahre 2003 sowie ein gewisses Engagement für sozialkritische Anliegen verbunden mit der Teilnahme an entsprechenden Anlässen nicht per se für unglaubhaft erachtet. So sei er in der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaftete Anga-

D-7650/2009 ben zu zwei Protestveranstaltungen zu machen. Entsprechend könne durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld solcher Manifestationen in Erscheinung getreten sei. Beizupflichten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, primär gegen schlechte Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von Lehrern in Anbetracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr wegen subjektiver Nachfluchtgründe kam das Gericht zum Schluss, es sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe (vgl. zum Ganzen Bst. J. vorstehend). 6. 6.1 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine allfällige Verfolgung kann zum einen nach wie vor auf die Erwägungen unter Bst. J.b sowie auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die Menschenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O. E. 7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt (Urteil I._______._______. und andere gegen J._______ vom 15. Mai 2012; Nr. 52077/10). 6.2 Mit Urteil vom 16. Februar 2009 verneinte das Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebe. Im aktuellen Zeitpunkt und mithin dreieinhalb Jahre später ist an sich keine entscheidende Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hatte er bei der Anhörung vom 29. Oktober 2009 – wenn auch möglicherweise etwas missverständlich – ausgesagt, eine gewisse Funktion innerhalb der DVF nicht mehr beziehungsweise nicht mehr als eigentlicher Funktionär auszuüben (B 7/12 Antworten 21 ff. 36 und 69). Andererseits legte er dar, (…) 2009 im Netz zwei (weitere) Internetartikel veröffentlich zu haben. Gemäss den eingereichten Belegexemplaren geschah dies un-

D-7650/2009 ter Angabe seines Namens samt Foto. Insbesondere wurde anlässlich einer Protestveranstaltung im (…) 2009 ein Bild von ihm erstellt, welches in der Folge (…) gut einsehbar war. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid zu den "schulfotomässigen Gruppenaufnahmen" trifft auf den Beschwerdeführer damit nicht zu. Auf den publizierten Bildern ist der Beschwerdeführer leicht zu erkennen, und angesichts der Prominenz dieser Publikationen dürfte dies das Interesse des iranischen Regimes geweckt haben. Auch ohne eigentliche Veränderung des politischen Profils fällt des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit bald sieben Jahren in der Schweiz aufhält und sich an unzähligen regimefeindlichen Kundgebungen verbunden mit entsprechenden Bildern im Internet beteiligt hat. Dass sein Vater seinetwegen im Iran behördlich kontaktiert wurde, erscheint – so auch im Lichte der im zitierten EGMR-Urteil hervorgehobenen Internet- Kontrolle der iranischen Behörden – als keineswegs ausgeschlossen. Insgesamt weist er nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Argwohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmenden Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insgesamt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend aufgefasst werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt, dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG. 7. Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Sinne von Art. 54 AsylG ist er jedoch vom Asyl auszuschliessen.

D-7650/2009 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung B. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung ist damit hinfällig. 9. Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 10. Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz zu Unrecht Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren erhoben, weshalb die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich aufzuheben ist (vgl. Art. 17b AsylG). Sollte der Beschwerdeführer die erhobene Gebühr bereits beglichen haben, hat das BFM diese zurückzuerstatten. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kostennote. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 2'800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-7650/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wird – mit Ausnahme der Dispositivziffer 2 – aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die erhobene Gebühr von Fr. 600.– rückzuerstatten, sofern diese bereits beglichen wurde, und eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-7650/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2012 D-7650/2009 — Swissrulings