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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-7641/2015

16 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,652 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7641/2015/brl

Urteil v o m 1 6 . Februar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).

D-7641/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan im Jahr 2004 Richtung Iran. Von dort aus begab er sich im Jahr 2007 in die Türkei. Nach einem Aufenthalt in Griechenland stellte er 2009 in Grossbritannien ein Asylgesuch. In der Folge schickten ihn die britischen Behörden nach Griechenland zurück, wo er mehrere Jahre lang lebte. Im November 2013 verliess er Griechenland wieder und gelangte über ihm unbekannte Länder am 7. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am 8. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 20. Dezember 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 7. Mai 2014 statt. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Eltern hätten in B._______(Provinz C._______) gelebt. Sie seien nicht verheiratet. Sein Vater sei Hazara, seine Mutter Paschtunin. Wegen ihrer gemischtethnischen Beziehung hätten sie Anfeindungen der Verwandtschaft befürchtet und Afghanistan 1992 Richtung Iran verlassen. Seine Mutter sei damals mit ihm schwanger gewesen. Er sei im Iran geboren worden und habe fortan mit den Eltern dort gelebt. Sein Vater habe eine Schneiderwerkstatt geführt. Da die Arbeiter sich wegen Alkoholdelikte strafbar gemacht hätten, seien seine Eltern 2004 aus dem Iran ausgewiesen worden. Er sei mit ihnen nach B._______zurückgekehrt und habe vorerst bei einer Tante gewohnt. Dieser Tante – einer Schwester seines Vaters – sei der an sich seinem Vater zustehende Erbteil aus dem Nachlass ihres gemeinsamen Vaters zugesprochen worden, da der Vater (des Beschwerdeführers) mit der 1992 erfolgten Flucht Probleme verursacht habe. Wegen dieser Erbstreitigkeit hätten sie das Haus der Tante väterlicherseits wieder verlassen müssen. In der Folge sei es seinem Vater gelungen, mit Hilfe der Onkel mütterlicherseits, welche die Taliban unterstützt hätten, doch noch an den Erbteil zu gelangen. Er – der Beschwerdeführer – sei indes dazu genötigt worden, eine von der Taliban geführte Koranschule zu besuchen. Sein Vater habe dies nicht gebilligt und den Standort der Koranschule den afghanischen Sicherheitskräften gemeldet, worauf diese geschlossen worden sei. Wenig später sei der Mann der erwähnten Tante väterlicherseits durch Unbekannte getötet worden unter dem Verdacht, für die Schliessung der Schule verantwortlich gewesen zu sein. Da seine Eltern davon ausgegangen seien, die erwähnten talibannahen Verwandten hätten die Tat begangen, hätten sie sich nach insgesamt einigen Monaten Aufenthalt in Afghanistan zur erneuten Abreise aus B._______entschieden. Auf der Reise sei ihr

D-7641/2015 Auto durch Unbekannte attackiert worden und in eine Schlucht gestürzt. Er habe schwer verletzt überlebt, derweil sein Vater gestorben sei. Als Täter kämen wiederum besagte Verwandte in Betracht. Etwa eineinhalb oder zwei Jahre nach der Rückkehr in den Iran habe ein Sohn der Tante väterlicherseits bei seiner Mutter zweimal vorgesprochen. Beim ersten Mal habe er sie aufgefordert, zusammen mit ihm – dem Beschwerdeführer – wieder nach Afghanistan zurückzukehren, da die ergangenen Streitigkeiten nicht mehr relevant seien. Beim zweiten Besuch habe er jedoch erklärt, bei einem iranischen Gericht eine Anzeige gegen sie und ihn gemacht zu haben. Im Rahmen dieser Anzeige habe er geltend gemacht, die afghanischen Behörden würden sie beide wegen einer Straftat suchen. Seine Mutter vermute wieder die erwähnten Onkel als Drahtzieher beziehungsweise gehe davon aus, der besagte Sohn habe sie wegen der Ermordung seines Vaters – des Onkels väterlicherseits – aufgesucht. Nachdem seine Mutter durch ein iranisches Gericht vorgeladen worden sei, habe sie ihn 2007 sicherheitshalber ausser Landes geschickt. Im Falle der Rückkehr befürchte er, (auch) wegen der unehelichen und gemischtethnischen Abstammung durch Verwandte und andere Personen behelligt zu werden. B. B.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse und Befürchtungen seien als Verfolgung durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn keine staatliche Schutzinfrastruktur bestehe. Vorliegend sei aber aufgrund des Zeitablaufs unwahrscheinlich, dass er durch die Verwandten vor Ort überhaupt noch mit Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätte. Zudem stünde ihm frei, die afghanischen Behörden um Schutz zu ersuchen, falls er sich bedroht fühlen sollte. Diese hätten seinem Vater bereits einmal insofern Schutz gewährt, als sie auf seine Intervention hin eine Taliban-Schule geschlossen hätten. B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe vom 26. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-

D-7641/2015 gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rekurs brachte er unter Hinweis auf seine Schilderungen vor, er gelte bei seinen Verwandten aus ethnischen und moralischen Gründen als Zeichen der Unehre. Verfeindete Familien vor Ort würden sich – auch blutrachemässig – über Jahrzehnte bekämpfen. Das SEM verkenne, dass sein Vater nach 16 Jahren zurückgekehrt und trotz des Zeitablaufs Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe man ihn umgebracht. Er habe zu Afghanistan keine Heimatbeziehung. Von den dortigen Verwandten habe er nur Feindschaft erfahren. Ein Cousin sei sogar in den Iran gekommen, um ihn und seine Mutter zu bedrohen. Staatlicher Schutz vor solchen Übergriffen sei in Afghanistan illusorisch. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich der allfälligen Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. In der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Nachreichung. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7641/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im

D-7641/2015 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.3 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse nicht bezweifelt. Diese Sichtweise ist zu teilen. 3.4 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde vom Gericht analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen. Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass der in die Provinz C._______ zurückkehrende Beschwerdeführer dort mit einer angespannten Sicherheitslage konfrontiert wäre, zumal die neuste Entwicklung jedenfalls kein Erstarken des Staates im Kampf gegen die Taliban vor Ort erkennen lässt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.5). Soweit die Vorinstanz aber auch davon ausgeht, der Beschwerdeführer würde dort auf eine hinreichende Schutzinfrastruktur vor gezielt gegen seine Person gerichteten Attacken stossen, drängte sich zumindest eine differenzierte Sichtweise auf, sind seine Verwandten doch teilweise offenbar den Taliban zuzurechnen. Aus nachfolgenden Gründen kann aber die staatliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit vor Ort letztlich offen gelassen werden. So weist das SEM zurecht darauf hin, die Reise des damals 12jährigen Beschwerdeführers zurück an den Herkunftsort seiner Eltern sei 2004 und mithin vor mehr als elf Jahren erfolgt. Bei der Ankunft kam es offenbar zu

D-7641/2015 gewissen Feindseligkeiten wegen des Familienerbes; dass er als Kind gemischtethnischer lediger Eltern und mithin primär aus ethnischen Gründen relevant diskriminiert worden wäre, kann den Akten indes nicht entnommen werden, konnte er doch zusammen mit den Eltern vorerst bei einer Tante wohnen. In der Folge musste er zwar offenbar eine Koranschule besuchen. Unbesehen der Frage der asylrechtlichen Beachtlichkeit einer solchen Massnahme wäre im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr von einem solchen erzwungenen Schulbesuch auszugehen. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer bei der Rückreise Opfer einer Verfolgung im Auto, welche seinem Vater das Leben kostete und ihn sehr schwer verletzte. Die Täterschaft soll in der Verwandtschaft zu suchen sein. Auch wenn Belege für eine Beteiligung der erwähnten Verwandten fehlen, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich ein Onkel oder andere Personen aus dem familiären Umfeld beteiligt waren. Der Anschlag dürfte aber dem Vater und nicht dem Beschwerdeführer als Kind gegolten haben und liegt mittlerweile auch mehr als zehn Jahre zurück. In der Beschwerde wird zwar zu Recht auf die Langlebigkeit familiärer Zwiste vor Ort hingewiesen. Eine aktuell noch beachtliche Verfolgungsmotivation aus ethnischen Gründen ist aber in Berücksichtigung der Fallumstände zu verneinen. So brachte der Beschwerdeführer vor, ein Cousin habe 2007 zweimal im Iran bei seiner Mutter vorgesprochen und möglicherweise im Auftrag der erwähnten Onkel gehandelt (A 18/12 Antworten 23 ff.). Auf eine Nachfrage hin erklärte er vorerst, er wisse nicht, was der Cousin von ihm und seiner Mutter gewollt habe. Dies lässt wiederum nicht konkret auf eine andauernde Verfolgungsmotivation aus ethnischen Gründen schliessen und liegt mittlerweile ebenfalls lang zurück. Hätte damals oder in der Folge tatsächlich noch eine ernstzunehmende Verfolgungsabsicht von Verwandten dem Beschwerdeführer gegenüber bestanden, wäre es besagtem Cousin oder seinen Auftraggebern im Übrigen offenbar problemlos möglich gewesen, auch auf iranischem Gebiet gegen den Beschwerdeführer gewaltsam vorzugehen. Eine solche Vorgehensweise unterblieb aber. Zwar soll eine Anzeige bei einem iranischen Gericht wegen Delikten deponiert worden sein. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers blieben jedoch ausgesprochen vage und offenbar konnte die Mutter des Beschwerdeführers dennoch im Iran verbleiben. Selbst wenn aber dieses Gericht in der Folge Rechtshilfe an die afghanischen Behörden geleistet haben sollte, könnte darin weder beim iranischen Gericht noch den afghanischen Behörden eine asylrelevante Verfolgungsmotivation erkannt werden, ist ein behördliches Vorgehen auf eine erfolgte Anzeige hin doch durchaus als grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen.

D-7641/2015 3.5 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte oder der den Taliban nahestehenden Verwandten nach der Rückkehr mit relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, bestehen mithin nicht. Der nicht bestrittenen generell angespannten Lage vor Ort hat das SEM mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im aktuellen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7641/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7641/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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