Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7630/2009 Urteil v om 1 2 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, c/o Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl / Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2009.
D7630/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 19. September 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______zugewiesen. Am 31. Juli 2009 wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM in BernWabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (E._______, Nordprovinz). Nach Ende seiner 11jährigen Schulzeit habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahre 1998 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem fünfmonatigen Training sei er nach E._______ geschickt worden, wo er eine Ausbildung zum Elektriker/Elektromonteur absolviert habe. In der Folge habe er an verschiedenen Stellen – vom 1. September 2003 bis zum 28. November 2005 als Angestellter der Firma F._______ und danach selbständig – als Elektomonteur und Fernsehreparateur gearbeitet und daneben für die LTTE Briefe und Pakete transportiert. Im März 1999 sei er erstmals unter dem Verdacht, die LTTE zu unterstützen, verhaftet und in ein ArmeeCamp gebracht worden. Dort sei er während fünf Monaten festgehalten worden; die Soldaten hätten auch versucht, von ihm unter Folter die Namen von LTTEMitgliedern in Erfahrung zu bringen. Am 7. September 2006 sei er erneut festgenommen und fünf oder sechs Tage lang misshandelt worden. Kurz zuvor sei einer seiner Angestellten entführt worden; dieser sei – wie auch ein weiterer, ein Jahr später verschleppter Mitarbeiter – nie wieder aufgetaucht. Im Januar 2008 sei in E.______ bei einem Anschlag ein Soldat der sri lankischen Armee ums Leben gekommen. Die srilankische Armee habe dann zahlreiche Leute, darunter auch einen Arbeitskollegen verhaftet, welcher am nächsten Tag tot aufgefunden worden sei. Als er erfahren habe, dass auch er gesucht werde, habe er E._______ umgehend
D7630/2009 verlassen und sei in sein Dorf D._______ zurückgekehrt. Dort habe die LTTE mehrmals – letztmals am 25. Mai 2008 – versucht, ihn erneut zu rekrutieren, welchem Ansinnen er sich stets widersetzt habe. In den vergangenen Jahren seien überdies mehrere seiner nächsten Angehörigen – darunter sein einziger Bruder und eine seiner Schwestern – im Bürgerkrieg ums Leben gekommen. Angesichts all dieser Umstände habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Er sei von D._______ aus mit dem Velo und zu Fuss nach E._______ und dann per Bus und Zug nach Colombo gelangt, von wo aus er am 6. September 2008 auf dem Luftweg via Katar oder Doha nach Rom gereist sei. Am 9. September 2008 sei er von Italien her in einem Auto in die Schweiz gefahren worden, wobei er bei der Einreise nicht kontrolliert worden sei. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer – im Original oder als beglaubigte Übersetzungen – verschiedene Dokumente und Beweismittel zu den Akten: eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Personalausweis, drei Todesscheine, drei Bestätigungsschreiben, zwei Schulzeugnisse, einen Arbeitsvertrag, mehrere Bestätigungen und Diplome betreffend die Ausbildung zum Elektriker/Elektromonteur sowie drei Fotos. A.d Bei den zuständigen Behörden in Deutschland, Frankreich und Grossbritannien getätigte Abklärungen ergaben keine Hinweise auf einen vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesen Ländern. A.e Dem am 17. November 2008 von der am 13. November 2008 bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestellten Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gab das BFM am 4. November 2009 statt. . B. Mit Verfügung vom 9. November 2009 – eröffnet am 10. November 2009 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der
D7630/2009 Wegweisung in den Herkunfts beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 5. Dezember 2009 (Poststempel: 8. Dezember 2009) – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gab der Beschwerdeführer unter anderem einen am 2. August 2009 von der anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 31. Juli 2009 anwesenden Hilfswerksvertreterin erstellten Zusatzbericht sowie eine am 19. November 2009 vom G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2011 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 14. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D7630/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
D7630/2009 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, mehrere seiner nächsten Angehörigen seien im Bürgerkrieg ums Leben gekommen, nicht in Frage. Auch könnten aufgrund des Wohnortes und des Berufs des Beschwerdeführers Kontakte zu den LTTE und – allerdings stets unter Vorbehalt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – allenfalls sogar die Leistung von Kurierdiensten oder eine Inhaftierung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 4.1.1. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) wird vorab gerügt, das BFM widerspreche sich selber, indem es die Leistung von Kurierdiensten für die LTTE durch den Beschwerdeführer als im Bereich des Möglichen liegenden einschätze, um dann wenig später festzustellen, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Kurierdiensten seien realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar durchaus denkbar ist, dass junge Männer aus dem Distrikt E._______, welche über eine Ausbildung als Elektriker/Elektromonteur verfügen, von den LTTE für Kurierdienste angeworben worden sind. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe tatsächlich die LTTE in der von ihm behaupteten Art und Weise unterstützt und werde daher von der srilankischen Armee gesucht, zumal – wie nachstehend dargelegt wird – seine diesbezüglichen Angaben in verschiedener Hinsicht zu Zweifeln Anlass geben.
D7630/2009 4.1.2. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Kurierdiensten für die LTTE in der Tat sehr unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Auch auf entsprechende Nachfrage hin vermochte er nicht anzugeben, was für Schreiben oder welche Personen er an welchen Ort gebracht habe oder welche Informationen er für die Bewegung habe sammeln müssen (vgl. Vorakten A1 S. 6 und A14 S. 5 f.). Sodann kann auch der Auffassung des BFM gefolgt werden, die allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers über die angebliche Suche nach ihm seien sehr allgemein ausgefallen und erschöpften sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. In der Tat lassen die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten konkreten Fragen (vgl. etwa A14 S. 11 F86 ff.) eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen und vermitteln daher nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt. 4.1.3. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) wird auf den gleichzeitig zu den Akten gegebenen, von der in der Anhörung vom 31. Juli 2009 anwesenden Hilfswerkvertreterin am 2. August 2009 erstellten Bericht hingewiesen, gemäss welchem der Beschwerdeführer sich "an jedes kleine Detail" habe erinnern können und seine "Ausführungen detailgetreu" wiedergegeben habe. Die bei der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG anwesende Vertretung der Hilfswerke überwacht den korrekten Ablauf der Anhörung. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Sie hat jedoch keine Parteirechte (Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 26 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die in der Anhörung vom 31. Juli 2009 anwesende Hilfswerkvertreterin stellte indes keine Fragen und qualifizierte die Anhörung in ihrem Bericht vom 2. August 2009 vielmehr als in jeder Hinsicht "einwandfrei". Soweit sie demgegenüber die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete (vgl. Stellungnahme auf S. 3 des Berichts vom 2. August 2009), entspricht dies ihrer subjektiven Wahrnehmung, welche von der entscheidenden Instanz zu Kenntnis genommen wird, aber nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen muss.
D7630/2009 Im vorliegenden Fall ist die Auffassung der Hilfswerkvertreterin nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich für die LTTE geleisteten Kurierdienste und der von der srilankischen Armee nach dem Beschwerdeführer getätigten Suche zu beseitigen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, wird denn auch in den im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gegebenen Bestätigungen (Beweismittel 4 und 5) mit keinem Wort erwähnt, der Beschwerdeführer habe Kurierdienste ausgeführt und werde von der Armee gesucht. 4.1.4. Angesichts der zahlreichen Checkpoints auf sämtlichen Zufahrtsstrassen aus dem Norden und Osten des Landes in die Hauptstadt Colombo und der dabei durchgeführten rigorosen Kontrollen kann es – wie das BFM zu Recht bemerkte – im Weiteren auch ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, unter den eigenen Personalien (mit seinem abgelaufenen Pass; vgl. A1 S. 8) von Vavuniya nach Colombo zu reisen, falls seitens der srilankischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse vorhanden gewesen wäre. Der Hinweis, er sei auf der Reise von E._______ nach Colombo von einem extra dafür bezahlten Agenten begleitet worden (vgl. Beschwerde S. 3), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen – in widersprüchlicher Art und Weise – erklärt hatte, während zweier Monate bei einem Freund in E._______ gewohnt zu haben, beziehungsweise durch einen von einem Freund für ihn engagierten Agenten in E._______ sicher untergebracht worden zu sein, bevor er mit dem Bus nach H._______ (I._______, NordCentralProvinz) und anschliessend mit dem Zug nach Colombo gereist sei (vgl. A1 S. 8 und A14 S. 12). 4.2. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten – mit der Einreichung von Todesscheinen, Fotos und anderen Beweismitteln untermauerten – Tod naher Angehöriger, auf die Festnahme von Arbeitskollegen und auf die angeblichen Rekrutierungsversuche durch die LTTE im Jahre 2008 ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Vorfälle – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – in den Ereignissen jener Zeit begründet sind. 4.2.1. Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung indessen zutreffend bemerkte, ist der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
D7630/2009 und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivtäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen gekommen. 4.2.2. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. 4.2.3. Wie oben (vgl. E. 4.1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er für die LTTE die von ihm behaupteten Kuriertätigkeiten ausgeführt hatte oder aus einem anderen Grund ins Visier der srilankischen Behörden geraten war. An dieser Feststellung vermag auch die in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 4) enthaltene, durch nichts belegte Behauptung, der Bruder des Beschwerdeführers sei LTTEMitglied gewesen und im Kampf ums Leben gekommen, weshalb seine Familie nun als "Heldenfamilie" gelte, nichts zu ändern. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat. 4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher abzuweisen.
D7630/2009 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Nach dem Gesagten ist es dem vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit mehr als einem Jahr in der Schweiz erwerbstätig) nicht von der Bedürftigkeit des alleinstehenden Beschwerdeführers auszugehen. Das bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen, und die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600. festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D7630/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: