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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2023 D-763/2023

15 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,920 mots·~20 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-763/2023

Urteil v o m 1 5 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Stefan Frost, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023 / N (…).

D-763/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2022 in die Schweiz ein und suchte am 7. Oktober 2022 um Asyl nach, wobei er in der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Oktober 2022 angab, er sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und in Burundi geboren am (…) Januar (…). B. B.a Am 2. November 2022 nahm das SEM vom Bundesamt für Zoll und Grenzschutz (BAZG), welches den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 bei der Einreise an der Grenze aufgegriffen hatte, die Kopie einer auf seinen Namen (A._______, geboren am […] September […], Burundi) lautenden kroatischen Wegweisungsverfügung vom 30. September 2022 zu den Akten. B.b Am 14. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die am 14. Oktober 2022 zugewiesene Rechtsvertretung kritisierte im Gespräch die Qualität der Verdolmetschung und beantragte, dem Beschwerdeführer sei im Fall der Wegweisung nach Kroatien ein schriftliches rechtliches Gehör zu gewähren. Das Protokoll wurde in der Folge nicht rückübersetzt und nicht unterzeichnet. B.c Mit Schreiben vom 14. November 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Protokoll des Dublin-Gesprächs und forderte ihn auf, allfällige Missverständnisse aufzuklären und entsprechende Korrekturen anzubringen. B.d Am 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim SEM ein. Infolge sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten wegen eines fehlenden Swahili-Dolmetschers sei eine inhaltliche Stellungnahme unmöglich. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Vorbehalte zum Protokoll, könne sich aber nicht richtig verständlich machen. Im Übrigen habe die Dolmetscherin beim Dublin-Gespräch am 14. November 2022 nach der Kritik der Rechtsvertretung die Rückübersetzung des Protokolls verweigert und so das Dublin-Gespräch abgebrochen, wobei letzteres eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Diese Rechtsverletzung könne nicht durch die Gewährung des

D-763/2023 schriftlichen rechtlichen Gehörs geheilt werden. Es sei zwingend ein neues Dublin-Gespräch durchzuführen. B.e Am 27. Dezember 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein zweites Dublin-Gespräch durch. Dabei gab er zu Protokoll, er kenne die kroatische Wegweisungsverfügung nicht. Es handle sich auch nur um ähnliche Personenangaben in der Verfügung, sie sei nicht auf ihn ausgestellt. Er sei auch nicht durch Kroatien gereist. Es gebe für ihn keinen Grund, nach Kroatien geschickt zu werden. In medizinischer Hinsicht brachte er vor, er habe lediglich Knieschmerzen, wolle aber psychologisch einen Neustart. B.f Die kroatischen Behörden hiessen am 30. Januar 2023 das Ersuchen des SEM vom 30. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gut. B.g Dem SEM wurden durch die Rechtsvertretung folgende medizinische Berichte eingereicht: eine Anmeldung zum Zentrumsarzt für ein Röntgen- Thorax vom 24. November 2022, ein Kurzbericht des B._______ vom 30. November 2022 über eine erfolgte ambulante Untersuchung (regelrechter Herz-Lungen-Befund) sowie ein medizinisches Datenblatt mit Einträgen vom 3. November 2022 (streifige Veränderung im Thoraxbereich, Bedarf Röntgen-Thorax) und 21. Dezember 2022 (bei Röntgen-Thorax-Kontrolle am 30. November 2022 unauffälliger Befund). Zudem befindet sich in den vorinstanzlichen Akten eine Mitteilung vom 31. Januar 2023 zu Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes über den Gesundheitsdienst der Unterbringung, wonach sich der Beschwerdeführer verschiedentlich wegen Husten und Erkältungssymptomen sowie Atemnot gemeldet und eine entsprechende Medikation erhalten habe und er wegen starker Beinschmerzen in der Notfallpraxis gewesen sei, diese jedoch vor der Behandlung wieder verlassen habe, weil er lange habe warten müssen. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 – eröffnet am 1. Februar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in

D-763/2023 den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, subeventualiter um Anweisung an das SEM, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren und adäquater Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Am 10. Februar 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder

D-763/2023 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund des in der Zwischenzeit ergangenen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 – um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen unvollständiger und falscher Sachverhaltsfeststellung, die sich auch in fehlerhafter Ausübung des Ermessensspielraums gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung niederschlage, wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Einzelfall auseinandergesetzt, zumal er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. 3.2 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung eine adäquate Einzelfallprüfung vorgenommen und sich sowohl mit der generellen Situation von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien als auch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend ausführlich auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Überstellungshindernissen abstützte. Ob die Beweiswürdigung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend

D-763/2023 sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Überstellungshindernisse geht. 3.3 Auch wird in der Beschwerde kritisiert (vgl. Beschwerde, S. 3 f.), dass die Vorinstanz Kroatien um Übernahme ersucht habe, bevor er sich im (zweiten) Dublin-Gespräch dazu geäussert und (im Gegensatz zum ersten Dublin-Gespräch) bestritten habe, in Kroatien gewesen zu sein. Kroatien habe dann ohne Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Kroatien bestreite, zugestimmt. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte gewahrt wurden, da Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO lediglich verlangt, dass das persönliche Dublin-Gespräch vor Erlass des Nichteintretensentscheids durchgeführt wird. Vorliegend erfolgte das (zweite) Dublin-Gespräch am 27. Dezember 2022 und damit vor Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2023. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens gewährt. Hierbei konnte er alle Aspekte einbringen, welche für die Prüfung der Zuständigkeit und die Frage eines allfälligen Selbsteintritts von Relevanz sein können. Unter dem Blickwinkel der formalisierten Verfahrensabläufe ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den kroatischen Behörden ein Übernahmeersuchen den Beschwerdeführer betreffend übermittelte, bevor das (zweite) Dublin-Gespräch stattgefunden hatte; aufgrund der aktenkundigen kroatischen Wegweisungsverfügung vom 30. September 2022 gab es für die Vorinstanz hinreichenden Grund zur Annahme, Kroatien könnte für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sein. 3.4 Auch ist festzustellen, dass durch das Nachholen des Dublin-Gespräches am 27. Dezember 2022 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt und der Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde. 3.5 Gesamthaft sind keine Verfahrenspflichtverletzungen erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der (Eventual-)Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

D-763/2023 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 30. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. 5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zuständigkeit Kroatiens und behauptet im zweiten Dublin-Gespräch, die kroatische Wegweisungsverfügung sei nicht ihm zuzuordnen. Er sei nie in Kroatien gewesen (vgl. act. A27, S. 1 f.). Diese Behauptung wird in der Beschwerde wiederholt und betont, dass keine Eurodac-Treffer über eine illegale Einreise des Beschwerdeführers vorlägen. Es sei nicht überprüfbar, ob die kroatischen

D-763/2023 Behörden nach dem Aufnahmeersuchen einen Fingerabdruckvergleich vorgenommen hätten (vgl. Beschwerde, S. 6). 5.3 Dem Beschwerdeführer steht es im Beschwerdeverfahren gegen Dublin-Überstellungsentscheide zu, die falsche Anwendung sämtlicher zur Zuständigkeit beitragenden Bestimmungen der Dublin-III-VO zu rügen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben hat (vgl. 2017 VI/9, E. 5.1-5.2). 5.4 Zwar liegt vorliegend kein Treffer in der Eurodac-Datenbank über die illegale Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien vor. Die vorliegend beim Beschwerdeführer aufgefundene Wegweisungsverfügung stellt allerdings ein Beweismittel für die illegale Einreise des Beschwerdeführers in Kroatien nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a Dublin-III-VO und für die Zuständigkeit Kroatiens dar. Zusätzlich zur mitgesandten Wegweisungsverfügung hat das SEM mangels eines Eurodac-Treffers bei seinem Ersuchen an die kroatischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers neben den Personalien und dem Foto auch die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mitgeschickt, damit Kroatien als ersuchter Staat diese mit den national gespeicherten Daten abgleichen konnte (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Art. C3, Das Dublin Verfahren, S. 10). Auch sind die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage im «Automatischen Fingerabdruckverzeichnis» (AFIS) als 2-Finger-Idenitifiaktion hinterlegt (vgl. act. A13, S. 1), da der Beschwerdeführer im «Schengener Informationssystem» (SIS), auf welches die kroatischen Behörden Zugriff haben, mit einem Einreiseverbot im Schengenraum ausgeschrieben ist (vgl. act. A10, S. 1). 5.5 Für die im zweiten Dublin-Gespräch erhobenen Behauptungen, er sei nie in Kroatien eingereist, sondern nur in Griechenland und von dort aus weiter in die Schweiz gereist, von wo aus er ausschliesslich nach Italien und von dort aus nach Slowenien zurückgeschickt worden sei, fehlt es an Indizien. Solche, offensichtlich inkohärente und unbelegte Aussagen einer gesuchstellenden Person zur Zuständigkeit eines Mitgliedstaates sind keine sachdienlichen Angaben, die im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens auszutauschen sind (vgl. Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 m.w.H.). 5.6 Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme ausdrücklich zu. Mit dem SEM ist davon auszugehen, dass für die Identifikation der Fingerabdruckvergleich im Anschluss an die Überprüfung der Wegweisungs-

D-763/2023 verfügung entscheidend war. Zwar können als weiteres Indiz die Aussagen aus dem ersten Dublin-Gespräch vom 14. November 2022, in dem der Beschwerdeführer seine Einreise in Kroatien und die Wegweisungsverfügung bestätigte, und aussagte, ihm seien in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden, mangels Rückübersetzung und Unterschrift nicht als Grundlage herangezogen werden. Allerdings können die im zweiten protokollierten Dublin-Gespräch vom 27. Dezember 2022 getätigten Aussagen, wonach die Aussagen des ersten Gespräches einzig mit einer fehlerhaften Übersetzung zu erklären seien und ihm die Wegweisungsverfügung von unbekannten Drittpersonen untergeschoben worden sei (vgl. act. A27, S. 1) als unglaubhafte Schutzbehauptungen bewertet werden. 5.7 Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 30. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon, ob es sich dabei um ein

D-763/2023 "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt –, da nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Von einer Überstellung ist vor diesem Hintergrund nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Der Beschwerdeführer bringt keine konkreten Gründe vor, weshalb in seinem Fall diese generelle Annahme nicht zutreffen sollte (vgl. dazu auch unten E. 7.2–7.4). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem konkreten Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter hat der Beschwerdeführer, der ohnehin den Aufenthalt in Kroatien bestritten hat, nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

D-763/2023 7.3 Soweit in der Beschwerde (pauschal) eine Vulnerabilität des Beschwerdeführers und notwendige medizinische und psychologische Behandlung angebracht werden (vgl. Beschwerde, S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer reisefähig ist und eine Überstellung seine Gesundheit nicht ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Er weist keine gravierenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen auf. Auch aus den beim SEM eingereichten Arztberichten und den veranlassten Abklärungen mit dem Gesundheitspersonal der Unterkunft lassen sich keine behandlungsbedürftigen Gesundheitsprobleme entnehmen (vgl. Sachverhalt, Bstn. B.e und B.g). Der medizinische Sachverhalt ist als erstellt zu erachten, zumal keine weiteren Arzttermine wegen der vorherigen Erkältungsbeschwerden, Bein- oder Knieschmerzen oder weitere radiologische Abklärungen wegen der eruierten streifigen Thorax-Veränderungen geplant sind. Die gesundheitlichen Probleme sind demnach nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne eines «real risk» aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden auszugehen wäre. Es liegen im Übrigen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, wenn er diese benötigen sollte. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

D-763/2023 7.5 7.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Überstellung nach Kroatien wäre aus humanitären Gründen nicht vertretbar, ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.5.2 Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.5.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und von Art. 29a AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.6 Für das Einholen von Zusicherungen der kroatischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdeführers zum Asylverfahren und zu adäquater Unterbringung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Der diesbezügliche Subeventualantrag ist deshalb abzuweisen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser insbesondere nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-763/2023 10. 10.1 Der am 10. Februar 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren ursprünglich – vor Erlass des neuen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 – nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-763/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

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