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Bundesverwaltungsgericht 03.11.2010 D-7614/2010

3 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,281 mots·~16 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7614/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A.__________, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7614/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in B.__________, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Mitte Januar 1999 verliess und am 27. Januar 1999 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Teil des BFM) das Asylgesuch mit Abschreibungsbeschluss vom 30. April 1999 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben 1996 in Deutschland um Asyl ersuchte, dass er im Jahr 2000 eine deutsche Staatsangehörige heiratete und danach für weitere fünf Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in Deutschland lebte, dass ihn die deutschen Behörden 2005 in seinen Heimatstaat ausschafften, dass er sich 2008 von seiner Frau scheiden liess, dass er seit 2008 mehrfach nach Österreich und Ungarn gereist sei und dort vorübergehend gelebt habe, dass er zuletzt am 15. oder 17. Juni 2010 in den Kosovo zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 4. Juli 2010 wieder verliess und am 5. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ ein zweites Mal um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ vom 12. Juli 2010 sowie der direkten Anhörung vom 20. September 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatstaat seit 2008 Probleme, D-7614/2010 dass er dem gefährlichsten "Mafioso" im Kosovo, D.___________, der sogar von Interpol gesucht werde, ca. 50'000 Euro (mit Zinsen) schulde, dass er sich das Geld von D.___________ über eine Kontaktperson geliehen und im Casino verspielt habe, weil er spielsüchtig sei, dass er D.___________ die Schulden nicht zurückzahlen könne, weshalb er von diesem seit 2008 gesucht werde, dass ihn dieser am Ende umbringen werde, wenn er ihm das Geld nicht zurückzahlen könne, dass er aus diesem Grund bereits im Oktober oder November 2008 seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Ungarn geflüchtet sei, wo er etwa fünf oder sechs Monate geblieben sei, dass er sich danach ca. drei Monate in Österreich (E.__________) aufgehalten habe und anschliessend in den Kosovo zurückgekehrt sei, dass er kurz darauf sein Land wieder verlassen habe und erneut nach Ungarn und Österreich (E.__________) gegangen sei, dass ihn die österreichischen Behörden zuletzt am 15. oder 17. Juni 2010 kontrolliert in den Kosovo zurückgeführt hätten, dass nach seiner Rückkehr wie immer Leute gekommen seien und ihn zur Rückzahlung der Schulden aufgefordert hätten, dass er deshalb mehrmals bei der Polizei gewesen sei, zuletzt im Juni 2010, diese ihm aber gesagt habe, sie könnten nichts für ihn tun, solange es nicht zu einem Übergriff auf ihn komme, dass er aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen habe, dass er via Serbien und Kroatien oder Ungarn illegal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, vor etwa acht Monaten in E.__________ vom Islam zum Christentum (Katholizismus) konvertiert zu sein, D-7614/2010 dass er deshalb von seiner Familie ausgeschlossen worden sei, dass dem Beschwerdeführer zu einer möglichen Wegweisung nach Österreich oder Ungarn (Dublin-Verfahren) am 12. Juli 2010 anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.___________ das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM am 22. Juli 2010 aufgrund eines Eurodac-Treffers vom 11. November 2009, erfasst in F.__________, beim Dublin Office Österreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers einreichte, dass das Bundesasylamt der Republik Österreich dieses Ersuchen am 26. Juli 2010 ablehnte, dass es dabei erklärte, der Beschwerdeführer habe am 11. November 2009 in Österreich seinen dritten Asylantrag gestellt, welcher am 31. März 2010 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 mit Unterstützung der IOM (International Organization for Migration) in den Kosovo zurückgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am 21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zwar seinen deutschen Fahrausweis kurzzeitig abgegeben, dann aber wieder zurückgenommen habe; eine Fotokopie liege dem BFM-Dossier bei, dass der Fahrausweis zwar die Personalien aufführe, trotzdem aber keine Identitätsdokument nach der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle, zumal der Zweck ausschliesslich der Fahrzulässigkeit diene, D-7614/2010 dass ein solches Dokument demnach weder ein Identitäts- noch ein Reisedokument darstelle, dass der Beschwerdeführer zudem zunächst angegeben habe, seine Dokumente 2005 fortgeworfen zu haben, neue habe er seither auch keine beantragt, dass er dies damit begründet habe, dass mit den aktuellen kosovarischen Papieren kein visumsfreies Reisen in Europa möglich sei, für Reisen in Europa demnach solche unbrauchbar seien, dass er ohnehin "illegal" herumgereist sei und es dafür kein Visum brauche, dass das Bundesamt zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenügenden Papiere abgegeben und sei vorsätzlich ohne solche visumsfrei gereist, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, echte Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtete, dass es diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe angegeben, einen innert Monatsfrist zinslosen Kredit erhalten zu haben, was kaum einer üblichen Kreditabgabe in der beschriebenen Situation entsprechen könne, zumal solcherart das Ziel der Bereicherung seitens des Kreditgebers ausschliesse, dass zudem offensichtlich keinerlei Garantien notwendig gewesen seien, was wiederum nicht die Realität reflektiere, dass vielmehr mitnichten überzeugend sei, dass gerade ein "hochrangiger Boss", als der D.___________ bekannt sein solle, einer angeblich spielkranken Person einen so hohen Kredit gewähre, dass es ausserdem nicht nachvollziehbar sei, dass die Leute von D.___________ ob der Rückkehr des Beschwerdeführers im Bilde gewesen sein sollten, sich jedoch mit einfachen Ausreden seitens der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wie etwa der, er solle nicht zuhause sein, hätten abwimmeln lassen, D-7614/2010 dass der Beschwerdeführer ferner den vollständigen Namen von L., seinem Mittelsmann, nicht habe angeben können, obwohl gerade dieser für ihn eine Schlüsselrolle als Vermittler zu D.___________ fungiert habe, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht einmal ansatzweise habe beschreiben können, in welchen Banknoten er die besagte Summe erhalten und wie er sie transportiert haben wolle, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Rückkehr aus Österreich zwei Wochen lang im Kosovo geblieben sei, bevor er in der Schweiz das Asylgesuch eingereicht habe, dass er aber das Datum oder die Periode dieses Aufenthalts im Kosovo, namentlich den Monat, nicht habe präzisieren können, dass er weiterhin sehr vage geblieben sei, als er davon gesprochen habe, einmal persönlich und ein anderes Mal telefonisch die Hilfe der Polizei angefordert zu haben, dass er schliesslich nur zögerlich angegeben habe, kurz vor seiner letzten Ausreise die Ordnungshüter telefonisch kontaktiert zu haben – er habe aber die Telefonnummer der Kosovo-Polizei nicht eindeutig wiedergeben können, dass schliesslich auch seine Konversion als nicht sehr gelebt gelte, zumal er weder die Kirche, also die Kultstätte, noch den Pfarrer, als die zuständige Person im G.___________ Quartier in E.__________, habe bezeichnen können, dass zudem der Zeitpunkt der Konversion Jahre nach der Scheidung der zuvor als Begründung herangezogenen Ehe stattgefunden haben solle, weshalb dieses Vorbringen bzw. die daraus zuhause entstandenen Schwierigkeiten bloss als erfundene Zugabe zu betrachten sei, die Ausreise im Jahre 2010 glaubwürdiger zu begründen, was ihm abermals nicht gelungen sei, dass der Beschwerdeführer im Übrigen während Jahren unzählige Male nach Österreich und Ungarn gereist sein wolle und schliesslich wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, ohne dass es ihm gelungen wäre, jene Reisetätigkeit mit überzeugenden, asylrelevanten Argumenten zu begründen, D-7614/2010 dass das Bundesamt zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Akten nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7614/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. D-7614/2010 Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), D-7614/2010 dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält, dass er lediglich erklärt, er befinde sich in dieser Lage, weil er einfach nie Papiere gebraucht habe, dass diese Erklärung jedoch nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen kann, da er gemäss eigenen Angaben in den letzten Jahren sehr oft in Europa herumgereist ist, wofür auf jeden Fall Reisedokumente nötig waren, dass er ausserdem anlässlich der Empfangszentrumsbefragung erklärte, er habe seit 1995 oder 1996 eine Identitätskarte und einen jugoslawischen Reisepass besessen, diese seien jedoch beide abgelaufen, weshalb er sie weggeworfen habe bzw. nicht wisse, wo sie sich befänden (vgl. B6/12, S. 4), dass er sich offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identi tätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu beschaffen, dass er zumindest keine Erklärung abgibt, weshalb er sich nach dem Ablauf der alten keine neuen Reisedokumente habe ausstellen lassen, dass es ihm somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nicht abgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu machen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 20. September 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern D-7614/2010 lediglich erklärt, er hätte bereits von Anfang an Zinsen bezahlen müssen, dies scheine falsch übersetzt worden zu sein, dass die Tatsache, es seien zum Erhalt des Kredits keinerlei Garantien notwendig gewesen, alltägliche Praxis im Kosovo sei, dass er den Kredit von D.___________ nur erhalten habe, weil dieser nichts von seiner Spielsucht gewusst habe, dass er sich nicht mehr an die Nummer der Polizei erinnern könne, weil sein Bruder die Nummer für ihn eingetippt habe, dass auf diese Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist, da sie nicht geeignet sind, eine von der Vorinstanz abweichende Betrachtungsweise herbeizuführen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vagheit und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-7614/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-7614/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7614/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 14

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