Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7611/2010/wif Urteil v om 1 6 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (…).
D7611/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo mit englischsprachiger Eingabe vom 16. April 2010 (Eingang: 23. April 2010) um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Der Eingabe lag ein Schreiben datiert vom 20. September 2007 (in Kopie) bei. B. Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka. C. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2010 ging am 7. Juni 2010 bei der Vertretung in Colombo ein. D. D.a Am 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer Vertretung in Colombo zur Sache angehört. D.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt B._______. Er sei nach dem Ende seiner Schulzeit im Jahre 1995 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Nach einer Kampfausbildung sei er im Jahre 1997 den Kampftruppen zugeteilt worden und habe das Kommando eines Teams übernommen, mit dem er sich an Kampfhandlugen beteiligt habe. Ein Jahr später habe er an der LTTEOperation "unceasing Waves III" als Verantwortlicher der 200 Mann starken (…) teilgenommen. Im Jahre 2002 sei er nach C._______ umgeteilt worden, wo er im administrativen Bereich tätig gewesen sei. Von 2004 bis 2007 sei er im Distrikt D._______ stationiert gewesen. Dort sei er primär für die Logistik verantwortlich gewesen. Im Jahre 2008 habe man ihn in den Distrikt E._______ geschickt, wo er erneut an der Front gekämpft habe. Er habe die "(…)" geleitet, welche 150 Mann gezählt
D7611/2010 habe und einen Teil der "forward defence line" der LTTE geschützt habe. Bei Kampfhandlungen sei er insbesondere am linken Auge verletzt worden, weswegen er nach F._______ gebracht worden sei. Von dort sei er im Februar 2009 zu seinen Eltern zurückgekehrt. Am 16. Mai 2009 habe er sich dem srilankischen Militär ergeben, worauf man ihn ins G._______ Rehabilitationszentrum gebracht habe. Wenig später sei er vom Militär ins Rehabilitationscamp in H._______ verlegt worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Am 5. April 2010 sei er entlassen worden und zu seiner Familie nach H._______ zurückgekehrt. Seit seiner Entlassung sei er von Mitgliedern tamilischer Organisationen behelligt worden. So seien am 29. April 2010 mitten in der Nacht acht oder neun bewaffnete mutmassliche Anhänger der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gerufen. Ihm sei es gelungen zu fliehen, jedoch hätten die Männer seine Familie unter Drohungen aufgefordert, ihn zu ihnen zu bringen. Ab dem 1. August 2010 habe er sich in Colombo aufgehalten, wo er mehrfach von mutmasslichen Anhängern der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) aufgesucht, bedroht und misshandelt worden sei. Deswegen habe er auf der Polizeistation von I._______ in Colombo Anzeige erstattet. Aufgrund dieser Schwierigkeiten ersuche er um Asyl in der Schweiz. Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der Anhörung verwiesen. D.c Mit dem Antwortschreiben vom 28. Mai 2010 sowie anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Dokumente ein: Ein von ihm verfasstes Schreiben datiert vom 19. August 2010, ein "Release Certificate" (in Kopie), zwei Zeitungsausschnitte, eine National Identity Card (in Kopie), auszugsweise Kopien eines Passes sowie eine "Detention Attestation" des ICRC vom 14. Juni 2010 (in Kopie). E. Mit einem Bericht vom 27. August 2010 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM. F. Mit Eingabe vom 25. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vertretung in Colombo (Eingang: 1. September 2010) unter anderem die folgenden Dokumente ein: Ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15. Juli 2010 (in Kopie) sowie einen srilankischen
D7611/2010 Polizeibericht vom 20. August 2010 (in Kopie, inklusive englischer Übersetzung). Mit Begleitschreiben vom 2. September 2010 übermittelte die schweizerische Vertretung die Eingabe vom 25. August 2010 inklusive der beiliegenden Dokumente dem BFM. G. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2010 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse betreffend Rehabilitationszentrum seien bedauerlich. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich widerfahrener Notlagen oder erlittenen Unrechts, sondern ausschliesslich dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vonseiten der srilankischen Behörden grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten habe. So sei er trotz seiner langjährigen LTTE Vergangenheit offiziell aus der Rehabilitation entlassen worden, was nur habe geschehen können, nachdem man ihn gründlich "gescreent" und keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr habe verdächtigen oder beschuldigen können oder wollen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Entlassung ein offizielles Entlassungsschreiben erhalten, welches er jedermann entgegenhalten könne, der ihm aufgrund seiner LTTE Vergangenheit Nachteile androhen wolle. Somit habe er von staatlicher Seite her keine weiteren einreiserelevanten Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten. Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch zudem mit Schwierigkeiten, die ihm unbekannte Personen, welche er der EPDP und der KarunaGruppe zuordne, verursachten. Aus Sicht der schweizerischen Asylbehörden gelte der srilankische Staat grundsätzlich als schutzfähig, weshalb der Beschwerdeführer sich bei Verfolgung seitens Dritter grundsätzlich an die heimatlichen Behörden zu wenden habe. Aus seinen Angaben sowie den eingereichten Beweisunterlagen sei zu entnehmen, dass er am 18. August 2010 Anzeige auf der örtlichen Polizeistation von I._______ erstattet habe und diese Anzeige auch entgegengenommen worden sei. Somit stehe fest, dass sich der Staat in seinem Fall schutzwillig gezeigt habe. Dabei verstehe sich, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen Schutz einer bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich den geltend gemachten
D7611/2010 Bedrohungen seitens Dritter durch seinen Wohnsitzwechsel nach Colombo – zumindest teilweise – habe entziehen können. Zwar gebe er an, auch in der Hauptstadt von seinen Verfolgern identifiziert und bedroht worden zu sein; die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens müsse jedoch bezweifelt werden. Bei der Polizei von I._______ habe er ausschliesslich angegeben, er habe Mitte Juli 2010 anonyme telefonische Anrufe erhalten, wobei man ihn um Geld angegangen habe. Ausserdem sei dann noch einmal Geld von ihm verlangt worden, als er in Colombo in Richtung Beach Road unterwegs gewesen sei. In der Befragung auf der Schweizer Botschaft, welche nur zwei Tage nach seiner Anzeigeerstattung bei der Polizei stattgefunden habe, habe er völlig anderslautend zu Protokoll gegeben, er sei bei sich zu Hause in Colombo zweimal von je sechs Männern aufgesucht, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei er beim Fort Railway von einem mutmasslichen TMVPMitglied beschattet worden. Angesichts solch unterschiedlicher Darstellungen des entscheidrelevanten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaft versucht habe, seinem Asylgesuch mit den behaupteten Vorkommnissen mehr Nachdruck zu verleihen und diese nicht den Tatsachen entsprächen. Im Lichte dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet sei, weswegen er nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen. H. H.a Mit zwei identischen, auf den 21. Oktober 2010 datierten, am 27. Oktober 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten teilweise auf Englisch, teilweise auf Deutsch verfassten Eingaben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. September 2010 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise. Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin.
D7611/2010 Mit seinen Eingaben vom 21. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen von zwei srilankischen Zeitungsartikeln zu den Akten. H.b Die bei der schweizerischen Vertretung eingereichte Eingabe vom 21. Oktober 2010 wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom 28. Oktober 2010 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen. I. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2010 reichte die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers unter anderem die Kopie eines Farbfotos dem Bundesverwaltungsgericht ein. J. J.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. November 2010 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Vertretung in Colombo und führte aus, er sei am 23. Oktober 2010 von unbekannten Personen gekidnappt und von ihnen gefangen gehalten worden, bevor es ihm gelungen sei zu fliehen. Er könne hier niemandem trauen. Er hoffe, dass die Schweiz ihm helfe. J.b Diese Eingabe wurde von der Vertretung in Colombo mit Begleitschreiben vom 26. November 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. K. Mit Eingabe vom 21. Juni 2011, welche mit Begleitschreiben der Botschaft vom 27. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal an die schweizerische Vertretung in Colombo und führte aus, in der letzten Zeit seien unbekannte bewaffnete Männer viele Male zum Haus seiner Schwester gekommen und hätten sie über ihn befragt. Insbesondere hätten die Männer seine Schwester unter Drohungen nach seiner aktuellen Adresse gefragt, die sie jedoch nicht preisgegeben habe, um ihn zu schützen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er einen Armeeoffizier, der ihm früher geholfen habe, angerufen und ihm von seiner aktuellen Situation berichtet. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er – der Beschwerdeführer – für die Armee aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge des Bürgerkrieges gefährlich sei. Deshalb habe die Armee versucht, ihn an der Zeugenaussage zu hindern. Der Armeeoffizier habe
D7611/2010 ihm geraten, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Diese Situation sei für ihn sehr belastend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist nur teilweise in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist
D7611/2010 einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1). 3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
D7611/2010 vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 16. April 2010, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom 20. August 2010 einerseits geltend, er habe sich in der Endphase des Bürgerkrieges dem srilankischen Militär ergeben, worauf dieses ihn in zwei Rehabilitationszentren gebracht habe, wo er verhört und misshandelt worden sei, bevor er am 5. April 2010 unter Aushändigung eines "Release Certificates" entlassen worden sei. 4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass er vonseiten der sri lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren einreiserelevanten Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten hat, wurde er doch am 5. April 2010 trotz seiner langjährigen LTTE Vergangenheit offiziell aus der Rehabilitation entlassen. Bei einem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass er sich an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht bereits nach 11monatiger Haft wieder freigelassen worden. Gemäss Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der srilankische Staat mit äusserster Härte gegen Terrorverdächtige vor. Die Gefangenschaft des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2009 bis 5. April 2010 liegt bereits über eineinhalb Jahre zurück. Wie bereits von der Vorinstanz treffend ausgeführt, dient das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen war, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15 http://links.weblaw.ch/EMARK-1997/15
D7611/2010 Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und insoweit humanitäre Überlegungen gemäss ständiger Praxis keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Juni 2011 geltend macht, ein Armeeoffizier habe ihm mitgeteilt, dass er – der Beschwerdeführer – für die Armee gefährlich sei, da er ein Zeuge des Bürgerkrieges sei, weswegen die Armee versucht habe, ihn an der Zeugenaussage zu hindern, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, zumal er anlässlich der Befragung vom 20. August 2010 geltend machte, er habe seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation keine Probleme mit den Sri Lankan Security Forces (SLSF) gehabt (Akten BFM A 6/13, S. 10). Zudem ist es nicht plausibel, dass die srilankische Armee den Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge des Bürgerkrieges heute verfolgen soll, da sie ihn am 5. April 2010 nach einer umfassenden Sicherheitsprüfung unter Aushändigung eines "Release Certificate" aus der Rehabilitation entlassen hat. Überdies ist die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die srilankische Armee unsubstanziiert ausgefallen; so fehlen ihr der Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. Es ist daher zu schliessen, dass es sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nach der Entlassung am 5. April 2010 in Sri Lanka von der Armee verfolgt werde, lediglich um ein Konstrukt handelt. 4.3. 4.3.1. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 16. April 2010, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom 20. August 2010 geltend, er sei nach seiner Freilassung am 5. April 2010 wiederholt von Mitgliedern tamilischer Organisationen verfolgt worden. 4.3.2. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
D7611/2010 der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein QuasiStaat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem QuasiStaat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 4.3.3. Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Männern zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will. Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer am 18. August 2010 auf der örtlichen Polizeistation von I._______ erstattete Anzeige von der Polizei entgegengenommen wurde, was aus dem eingereichten srilankischen Polizeibericht vom 20. August 2010 ersichtlich ist. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Anzeigeerstattung weiter um seine Sicherheit sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal es – wie bereits dargelegt – keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 4.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während seines Aufenthalts in Colombo von mutmasslichen Anhängern der TMVP verfolgt worden sein soll, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen, zumal er sich diesbezüglich erheblich widersprüchlich äusserte. So ist aus dem eingereichten Polizeibericht vom 20. August 2010 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2010 bei der Polizei von I._______ ausschliesslich angab, er habe Mitte Juli 2010 zwei Telefonanrufe erhalten, in deren Verlauf man
D7611/2010 von ihm Lösegeld verlangt habe. Später, als er in Colombo in Richtung der Beach Road unterwegs gewesen sei, hätten zudem tamilisch sprechende Leute Geld von ihm verlangt. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der Schweizerischen Botschaft vom 20. August 2010 zu Protokoll, er sei mehrmals zu Hause von sechs Männern aufgesucht worden, die ihn einmal geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 1. November 2010, wonach er am 23. Oktober 2010 von unbekannten Personen gekidnappt und von ihnen gefangen gehalten worden sei, bevor es ihm gelungen sei zu fliehen, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen unglaubhaft ist, zumal die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist; so fehlen ihr der Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig ist im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D7611/2010 D7611/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: