Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.08.2014 D-760/2014

20 août 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,714 mots·~29 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-760/2014 spn/kna/don/mel

Urteil v o m 2 0 . August 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).

D-760/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Dezember 2012 auf dem Schiffsweg. Danach gelangte er über ihm unbekannte Länder am 19. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2013 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 17. Januar 2013 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Er sei mit 20 Jahren für den Militärdienst zwangsrekrutiert und dort wegen seiner kurdischen Herkunft unterdrückt worden. Nach der 15monatigen Dienstpflicht sei er politisch aktiv geworden, habe mit der kurdischen Partei BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie) zu sympathisieren begonnen und sei der BDP später auch beigetreten. Er habe seit ungefähr dem Jahr 2008 bis im November 2012 respektive bis zur Ausreise als Coiffeur im Salon seines Cousins gearbeitet und während dieser Zeit an Jugendaktivitäten der BDP teilgenommen. Zu den Aktivitäten hätten auch nächtliche Plakataktionen gehört, an welchen er jeweils in einer Gruppe von zwei oder drei Personen teilgenommen habe. Zwei oder drei Mal habe die Polizei dabei auf sie geschossen, ohne genau zu zielen. Ein anderes Mal, vor ungefähr zwei Jahren, sei er bei einer solchen Plakataktion von einem Zivilpolizisten erwischt und verprügelt worden. Zu weiteren Konfrontationen mit der Polizei sei es an den Medienmitteilungen gekommen. Bei diesen Treffen seien Journalisten und die Bevölkerung über die Ereignisse, beispielsweise über Hungerstreiks, informiert worden. Bei diesen Meetings sei es meistens so gewesen, dass die Polizei jeden verhaftet habe, den sie habe erwischen können. Dabei seien sie geschlagen, kurz danach aber wieder freigelassen worden. Dies sei ihm auch einige Male passiert. Einmal vor drei oder vier Jahren sei er dabei ernsthaft an der Nase verletzt worden und habe seither Mühe beim Atmen. Weiter habe er innerhalb des (Vereins) Kurse für (…) veranstaltet sowie versucht, Jugendliche von illegalen Aktivitäten abzuhalten. Vor rund drei Jahren seien Quartiersräte gegründet worden, wobei er Mitglied des Quartiersrates von C._______ in B._______ gewesen sei. Die Aufgaben des Quartiersrates hätten darin bestanden, die Probleme der Quartierbewohner aufzunehmen und den höheren Ebenen der Partei

D-760/2014 weiterzuleiten. Aufgrund der Tätigkeit im Quartiersrat sei er der Polizei bekannt. Etwa im Oktober 2012 seien Polizeibeamte in Zivil erschienen und hätten ihn an einen abgelegenen Ort gebracht, wo sie ihn zur Spitzeltätigkeit aufgefordert hätten. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu ruinieren oder für viele Jahre zu verhaften, würde er der Spitzeltätigkeit nicht nachkommen. Während dieses Vorfalls sei er zwar nicht geschlagen, jedoch psychisch unter Druck gesetzt worden. Er habe die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit abgelehnt, respektive er habe aus Angst so getan, als ob er zur Verfügung stehen würde. Er habe nur seinem Bruder, welcher Regionsverantwortlicher der BDP von B._______ sei, von diesem Vorfall erzählt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern habe sich bei seiner Tante väterlicherseits versteckt, wo er ungefähr 15 bis 20 Tage geblieben sei. Bis im Dezember 2012 seien rund 1480 Personen, darunter auch Freunde von ihm, verhaftet worden. Bei der Einvernahme sei einem Kollege der Name des Beschwerdeführers auf dem Computerbildschirm aufgefallen unter dem Titel "Die zu verhaftenden Personen". Seine Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass ein Suchbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weshalb er davon ausgehe, dass es nur noch eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis auch er verhaftet worden wäre. Daraufhin habe er die Türkei unter anderem auf Anraten seines Bruders verlassen. Nachdem er bereits im Ausland gewesen sei, habe die Polizei bei ihm zuhause nach ihm gesucht. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 – eröffnet am 15. Januar 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Telefax-Eingabe vom 13. Februar 2014 (im Original nachgereicht am 14. Februar 2014) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-760/2014 Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung der BDP, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ (beide in Kopie und inklusive deutscher summarischer Übersetzung) sowie je eine Kopie der Mitgliederkarte des (Vereins) und des (Vereins) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Fürsorgebestätigung und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 25. März 2014 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-

D-760/2014 führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-760/2014 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise nachgeschoben, widersprüchlich, nicht hinreichend begründet und folglich nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Befragung, bei welcher er nach Kontakten mit der Polizei gefragt worden sei, von der angeblichen Aufforderung zur Spitzeltätigkeit erzählt habe. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb er dieses Vorbringen nicht schon bei der Befragung geltend gemacht habe, sei nicht ersichtlich. Folglich erscheine dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert, indem er zuerst gesagt habe, er habe die Forderung der Polizei, als Spitzel tätig zu sein, abgelehnt, später jedoch angegeben, er sei gezwungenermassen auf die Forderung der Polizisten eingegangen und habe sich danach versteckt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe dieses Ereignis nur wenige Monate vor der Anhörung stattgefunden. Daher könne von ihm erwartet werden, dass er seine Vorbringen, insbesondere in einem so wesentlichen Punkt, widerspruchsfrei darbringen könnte. Zusätzlich werde die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens geschwächt, indem er in der Anhörung gesagt habe, dass er nach der Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten im Oktober 2012 nicht mehr zur Arbeit gegangen sei, hingegen in der Befragung angegeben habe, bis zur Ausreise am 12. Dezember 2012 gearbeitet zu haben. Ferner habe er geltend gemacht, dass die Polizei während Plakataktionen für die BDP zweioder dreimal ziellos auf die Aktivisten geschossen habe. Die diesbezüglichen Aussagen seien aber auch auf mehrmaliges Nachfragen hin vage und unsubstanziiert geblieben. Er habe weder angeben können, wann genau diese Vorfälle stattgefunden hätten, noch habe er deren Ablauf oder seine Reaktionen detailliert beschrieben. Von jemandem, der solches erlebt habe, sei durchaus zu erwarten, dass er das Erlebte detailliert schildern könne und sich nicht auf allgemeine Aussagen beschränke, die auch lediglich Wiedergabe von Gehörtem sein könnten. Seine Vorbringen betreffend die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit und die damit verbundenen Drohungen sowie bezüglich der Schüsse seien somit nicht glaubhaft. Aufgrund seiner Aktivitäten und der Tätigkeiten für die BDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden sich nach seiner Ausreise bei ihm zuhause nach ihm erkundigt hätten. Doch genüge dies nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-

D-760/2014 gung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtung, für mehrere Jahre in Haft genommen zu werden, verwirklichen werde. Dass er keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, werde durch seine Aussage unterstrichen, an Meetings schon von der Polizei festgenommen, dabei aber jeweils sofort wieder freigelassen worden zu sein. Sodann gebe er an, die Türkei aufgrund des Vorfalles mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit verlassen zu haben. Folglich sei auch seinen eigenen Angaben zufolge, abgesehen von diesem Vorfall, nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Dieser Vorfall sei aber wie bereits erläutert nicht glaubhaft. Aufgrund dieser Überlegungen seien die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Deshalb könne verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Insgesamt hielten demnach die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des BFM in der Beschwerde, dass er aus Angst, der Dolmetscher könnte seinen Namen den türkischen Behörden weitergeben, die Aufforderung der Polizei zur Spitzeltätigkeit erst bei der Anhörung erwähnt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ausser seinem Bruder nach wie vor niemand darüber Kenntnis gehabt. Auch wenn den Asylsuchenden jeweils gesagt werde, dass sie ohne Angst sprechen könnten und nichts an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würde, sei seine Vorsicht aufgrund der in der Türkei herrschenden Verhältnisse zu verstehen. Für ihn sei – wohl ungerechtfertigterweise – zunächst nicht auszuschliessen gewesen, dass der Dolmetscher seinen Namen den türkischen Behörden hätte weitergeben können. Er habe jedoch nachher verstanden, dass er den für ihn wohl wichtigsten Fluchtgrund bei der Anhörung unbedingt erwähnen müsse. Der Einwand der Vorinstanz, er habe widersprüchliche Aussagen zur Reaktion auf die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit gemacht, sei so zu erklären, dass die erste Aussage, er habe die Aufforderung abgelehnt, lediglich auf seine innere politische Haltung zu beziehen und nicht eine konkrete Absage an die Polizisten gewesen sei. Er habe sich nie vorstellen können, als Polizeiagent zu arbeiten. Aber er habe unter Angst vor den Folgen und unter Zwang zugesagt, jedoch bereits gewusst, dass er nie eine solche Aufgabe ausüben werde. Er habe sich deshalb versteckt und die Türkei verlassen. Zum Widerspruch bezüglich der Beendigung seiner Arbeit im Coiffeursalon seines Cousins sei festzuhalten, dass diese

D-760/2014 Arbeit keine fest geregelte Arbeit gewesen sei und dass es keiner administrativen Schritte bedurft habe, wenn er nicht mehr arbeiten gegangen sei. Er habe keine Kündigungsfrist oder dergleichen einhalten müssen, sondern habe dem Cousin einfach sagen können, dass er zurzeit nicht arbeiten kommen könne, ohne ihm den wirklichen Grund anzugeben. Dies habe für ihn jedoch nicht bedeutet, dass er nie mehr beim Cousin weiterarbeiten würde. Es sei einfach darauf angekommen, wie sich seine Situation mit den Behörden weiterentwickeln würde. Bis er sich zur Ausreise aus der Türkei habe entschliessen müssen, sei es für ihn theoretisch immer noch möglich gewesen, wieder zu arbeiten. Das Wissen, dass sie beim Ausüben ihrer politischen Aktivitäten immer mit Bedrohungen und Festnahmen durch die Polizei zu rechnen gehabt hätten, habe für die Aktivisten eine dauernde Angst vor Polizeieinsätzen bedeutet. Dennoch hätten sie als Ausdruck ihres politischen Protestes die Aktivitäten durchgeführt. Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass die Polizei auf die Gruppen der Plakatkleber geschossen habe. Dass auch auf die Gruppe, in der er sich befunden habe, geschossen worden sei, habe bei ihm grosse Angst ausgelöst und er habe versucht, sich in Sicherheit zu bringen. Gleiche Vorgänge hätten sich immer wieder ereignet. Dass er sich nicht an genaue Daten und viele Einzelheiten erinnern könne, sei, angesichts der angstvollen und belastenden Situation, unter welcher er mit seinen Kollegen gearbeitet habe, verständlich. Grundsätzlich habe eine starke politische Überzeugung und viel Mut dazugehört, trotz aller Gefahren die Aktivitäten nicht aufzugeben. Es treffe zu, dass er bei der BDP keine exponierte Funktion ausgeübt habe. Es sei jedoch die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit zu berücksichtigen sowie dass er auf der "schwarzen Liste der zu Verhaftenden" eingetragen sei, so dass er bei einer Rückkehr in die Türkei bei jeder Polizeikontrolle eine Verhaftung zu befürchten habe. Es sei dem Begehren auf Asyl zu entsprechen, da er bei einer Rückkehr in die Türkei behördliche Verfolgung, Verhaftung, Folter und Inhaftierung auf unabsehbare Zeit zu gewärtigen habe. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die BDP sowie im (Verein) nicht angezweifelt. Vielmehr habe es festgehalten, dass aufgrund dieser Aktivitäten keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen sei, weshalb die der Beschwerdeschrift beigelegten Beweismittel keine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Sodann könne auch das Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______, gemäss welchem der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei, nicht zu einer Änderung

D-760/2014 des Standpunktes führen. Er habe den im Beweismittel beschriebenen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens vorgebracht. Er habe weder geltend gemacht, dass ein Verfahren gegen ihn laufen würde, noch, dass er verurteilt worden sei. Auch vom Kauf einer Wohnung, der im Schreiben erwähnt werde, habe er nichts erzählt. Es seien keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb er dies nicht getan habe. Weiter sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem sei das Beweismittel vom (…) datiert und habe somit schon zur Zeit der Anhörung vom 17. Januar 2013 existiert. Aufgrund der Aktenlage sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Beweismittel nicht schon bei der Anhörung oder zumindest in der Zeit bis zum Entscheid des BFM vom 13. Januar 2014 eingereicht worden sei. Darüber hinaus enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen, an welchen vollumfänglich festgehalten werde. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er das beanstandete Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ von seinem Bruder per Post an seine Adresse kurze Zeit vor dem Asylentscheid erhalten habe. Zur Zeit der Anhörung habe es ihm noch nicht vorgelegen. Der Briefumschlag, worin ihm sein Bruder die Beweismittel habe zukommen lassen, habe er nicht mehr. Von den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und der verhängten Haftstrafe habe er erst durch diese Zustellung der Beweismittel erfahren. Als bekanntes Mitglied der BDP habe er jederzeit damit rechnen müssen, dass seitens der Regierung in Zusammenarbeit mit mafiösen Kreisen falsche Anklagen gegen ihn erhoben werden könnten. Mit dem Wohnungskauf und dem ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Betrug habe er nie etwas zu tun gehabt. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch

D-760/2014 dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass – wie das BFM in seiner Vernehmlassung treffend festgestellt hat – die Vorbringen bezüglich der Aktivitäten für die BDP sowie im (Verein) über weite Strecken als glaubhaft erscheinen. So waren Schilderungen betreffend die Tätigkeiten im Quartiersrat bildhaft und mit Details angereichert. Der Beschwerdeführer konnte den Ablauf der Quartiersrat-Sitzungen, wo Probleme der Partei und die Nöte der Quartierbewohner relativ unverbindlich besprochen wurden, substanziiert beschreiben (vgl. Akten BFM A9, F61, F63). Ferner konnte er die Vorbereitungen zu weiteren Veranstaltungen sowie deren Verlauf anschaulich wiedergeben. Er gab zu Protokoll, regelmässig Medienmitteilungen, für welche er im Voraus die Quartierbewohner zur Teilnahme aufgerufen habe, besucht zu haben. Während dieser Veranstaltungen war der Beschwerdeführer zwar im Publikum, hatte aber keine leitende Rolle inne (vgl. A9, F41). Ausserdem half der Beschwerdeführer mit, Kurse für (…) zu organisieren sowie Jugendliche von illegalen Aktivitäten, beispielsweise vom Steine Werfen, abzuhalten (vgl. A9, F19). In diesen Teilen der Anhörung vermag der Beschwerdeführer seine Vorbringen grundsätzlich plastisch und substanziiert zu schildern, weshalb die Aktivitäten für die BDP und im (Verein) mehrheitlich nicht angezweifelt werden. Zudem werden die Aussagen über die erwähnten Aktivitäten durch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel (Erklärung der BDP vom (…), dass der Beschwerdeführer für die Partei anlässlich der Wahlen 2011 tätig gewesen sei, sowie Mitgliederkarten des [Vereins] und des

D-760/2014 [Vereins]) untermauert. Da der Beschwerdeführer jedoch während seiner mehrjährigen politischen Betätigung nie speziell exponiert oder durch sein Engagement im (Verein) besonders aufgefallen war und der Quartiersrat eher als ein Treffpunkt zu verstehen ist, wo die Bevölkerung sich mit Gleichgesinnten trifft und über aktuelle Themen austauschen kann (vgl. A9, F61 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten asylrelevant gefährdet wäre. 5.3 Zu den nächtlichen Plakataktionen muss festgehalten werden, dass es durchaus möglich ist, dass die Polizei teilweise wahllos auf Personen schiesst, die Plakate anbringen. Jedoch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft schildern, dass er selbst einmal in eine solche Schiesserei verwickelt war. So blieben seine Schilderungen bezüglich der Schussabgaben insgesamt allgemein und sehr oberflächlich (vgl. A9, F20). Selbst nachdem er nach dem konkreten Ablauf gefragt worden war, vermochte er seine Aussagen nicht zu konkretisieren (vgl. A9, F31, F34). Seine Vorbringen hätten detailreicher und spezifischer ausfallen müssen. Vielmehr wird jedoch der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer eine solche Situation nie selbst erlebte und lediglich wiedergab, was er von anderen gehört hat. Deshalb sind schliesslich die Aussagen zur Schiesserei während der Plakataktionen als nicht glaubhaft zu bewerten. Durchaus glaubhaft hingegen erscheint, dass der Beschwerdeführer vor ungefähr zwei Jahren einmal während einer Plakataktion von einem Polizisten in Zivil erwischt und daraufhin verprügelt wurde. Dieser einzelne Vorfall ist jedoch zu lange her, um als zeitlich sowie sachlich kausal für die Ausreise angesehen werden zu können und lässt zudem die nötige asylrelevante Intensität vermissen, um von einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Zwangsrekrutierung zum türkischen Militär und die dort erlittenen Schikanen aufgrund der kurdischen Herkunft vor ungefähr zehn Jahren laut dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausschlaggebend für seine Flucht aus der Türkei waren. Somit muss auch hier die zeitliche Kausalität verneint werden, was bedeutet, dass die Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht asylrelevant sind. 5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer Fragen zu persönlichen Erlebnissen mit den türkischen Behörden oft vage beantwortet. Insbesondere bei der freien Erzählung hat der Beschwerdeführer mehrheitlich die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei geschildert, anstatt darauf einzugehen, inwiefern er persönlich verfolgt wurde (vgl. A9, F15). Auch als er

D-760/2014 konkret nach der Anzahl direkter Kontakte mit der Polizei gefragt wurde, hat er nicht näher Auskunft gegeben, sondern geantwortet: "Auf den Plätzen, wo die Meetings durchgeführt wurden. Praktisch nach jedem Meeting kam es zwischen der Polizei und den Demonstranten zu Ausschreitungen." (vgl. A9, F68). Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht überzeugend darlegen, inwiefern und wie oft er mit den türkischen Behörden direkt in Konflikt kam. Vielmehr wurde der Eindruck erweckt, es handle sich beim Vorgebrachten um die Nacherzählung einer beobachteten Situation als um selbst Erlebtes. 5.5 Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Februar 2014 aufgeführte Begründung, er habe sich gefürchtet, der Dolmetscher könnte seinen Namen an die türkische Regierung weitergeben, vermag nicht hinreichend zu erklären, weshalb er bei der Befragung die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit nicht ansatzweise erwähnt hat. Vor allem nicht, weil er bei der Anhörung die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit als Schlüsselereignis für die Ausreise aus der Türkei bezeichnet hat (vgl. A9, F83), hingegen bei der Befragung noch die Angst vor einer Verhaftung aufgrund mehrjähriger politischer Aktivität für die BDP als Grund für seine Ausreise geltend gemacht hat (vgl. A3, F7.01). Weiter fehlt es den Schilderungen zur Aufforderung zur Spitzeltätigkeit an Substanziiertheit und an Details, welche auf persönlich Erlebtes schliessen liessen. Der Beschwerdeführer beschreibt die Situation nüchtern, ohne dabei auf Einzelheiten näher einzugehen. So schildert er zuerst den Ablauf, der dann ein abruptes Ende nimmt (vgl. A9, F55, "Eines Tages erschienen Polizeibeamten in Zivil und sagten, sie würden mich auf die Sicherheitsdirektion mitnehmen. […] Für den Fall, dass ich dazu nicht bereit wäre, drohten sie mir damit, mich zu ruinieren oder ins Gefängnis zu stecken. Nach dieser Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, ging ich nicht mehr zur Arbeit."). Ein weiterer Aspekt, welcher an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln lässt, ist der Widerspruch bezüglich der Dauer der Tätigkeit als Coiffeur. Während er bei der Befragung angab, bis zur Ausreise am 12. Dezember 2012 gearbeitet zu haben (vgl. A3, F1.17.05), gab er bei der Anhörung an, nach dem besagten Ereignis, das ungefähr einen Monat vor der Ausreise stattgefunden habe, nicht mehr zur Arbeit gegangen zu sein. Dieser zeitliche Widerspruch wird auch nicht aufgelöst, indem in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Arbeit im Coiffeursalon sei keine feste geregelte Arbeit gewesen. Da nach dem Gesagten die Schilderungen rund um die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft zu bewerten sind, ist davon auszugehen, dass es für die Polizei nach dem Verschwinden des

D-760/2014 Beschwerdeführers keinen Grund gab, ihn deshalb zuhause aufzusuchen. Entsprechend mutet dieses Vorbringen, welches sich hauptsächlich auf die unglaubhaften Aussagen über die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit stützt, als Schutzbehauptung an. 5.6 Weiter erscheint es unwahrscheinlich, dass die Freunde des Beschwerdeführers verhaftet und direkt neben einem Computerbildschirm einvernommen wurden, so dass sie freie Sicht auf polizeiinterne, hochsensible Informationen hatten und es ihnen darüber hinaus auch noch gelang, diese zu lesen. Ein solches Vorgehen der Polizei wäre derart ungeschickt, dass jegliche polizeiliche Ermittlungen vereitelt würden, insbesondere dann, wenn sie Personen, welche Kenntnis von solchen Informationen erhalten haben, nach kurzer Zeit wieder laufen liesse, wie beispielsweise die Freunde des Beschwerdeführers. Zudem wird das Vorbringen, eine 15-jährige Haftstrafe zu riskieren, ohnehin relativiert, indem die betroffenen Personen, die angeblich diese Namensliste gesehen haben wollen, selber nicht mit langjähriger Haft bestraft, sondern nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurden (vgl. A9, F17, F85). Gleichzeitig konnte der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb die türkische Polizei ein besonderes Interesse an seiner Strafverfolgung habe, wenn doch sein Bruder, der seit knapp (…) Jahren als Regionsverantwortlicher der BDP im Amt ist, eine politisch viel gewichtigere Rolle gespielt hat und vergleichsweise nur geringe Eingriffe (Abhören der Telefonate, einige Verhaftungen während Meetings) erdulden musste und sich auch zum heutigen Zeitpunkt frei in der Türkei bewegen kann (vgl. A9, F71 ff.). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen zum Suchbefehl sowie zur Namensliste als unglaubhaft zu bewerten. 5.7 Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Die im Schreiben vorgeworfenen Handlungen sowie das Urteil beziehen sich auf einen vollkommen anderen Sachverhalt als den vorgebrachten. Der angebliche Suchbefehl weist keinen Bezug auf zu den Videoaufnahmen der Kundgebungen, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat (vgl. A9, F18) und steht auch nicht im Zusammenhang mit den anderen politischen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer ausgeübt hat. Das Schreiben ist im Übrigen auch als ungewöhnlich kurz zu bezeichnen. So können dem Schreiben weder ein Sachverhalt noch eine Begründung des Gerichts, der Spruchkörper oder andere Informationen, welche man bei einem derartigen Schreiben aus der Türkei erwarten dürfte, entnommen werden. Zudem liegt das

D-760/2014 Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vor, weshalb schon aufgrund dessen grundsätzlich von einem geringeren Beweiswert dieses Beweismittels ausgegangen werden muss. Obwohl dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, hat er bis heute kein Original oder weitere Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht. Der Beweiswert des Schreibens ist daher als gering einzustufen und vermag die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen nicht aufzuwiegen, weshalb schliesslich die Falschbeschuldigungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. 5.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die allgemein schwierige Situation der Kurden in der Türkei beziehen oder sich in Ausflüchten erschöpfen. Die geschilderten Vorfälle, soweit diese als glaubhaft erachtet werden, sind nicht als derart ernsthaft zu qualifizieren, beziehungsweise erreichen sie keine asylrelevante Intensität, weshalb sie – wie bereits festgehalten – asylrechtlich als nicht relevant einzustufen sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst, bei einer Rückkehr in die Türkei behördliche Verfolgung, Verhaftung, Folter und Inhaftierung auf unabsehbare Zeit zu gewärtigen, muss daher als unbegründet eingeschätzt werden 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

D-760/2014 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-760/2014 8.2.3 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung in die Provinz D._______ ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2). 8.3.3 Auch sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer ging zur Schule und hat während mehrerer Jahre als Coiffeur bei seinem Cousin gearbeitet. Überdies kann aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Arbeit davon ausgegangen werden, dass er bei seinem Cousin nach seiner Rückkehr wieder tätig werden kann. In B._______ bestehen zudem familiäre Anknüpfungspunkte, denn der grösste Teil seiner Familie lebt dort. Es ist anzunehmen, dass sie ihm nach der kurzen Landesabwesenheit bei der Reintegration und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der junge und –

D-760/2014 soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte. 8.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Rechtsmitteleingabe wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 27. Februar 2014 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-760/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer

Versand:

D-760/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2014 D-760/2014 — Swissrulings