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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2008 D-7597/2008

11 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,253 mots·~16 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7597/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Dezember 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7597/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Mai 2008 verliess, und am 4. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass der - gemäss eigenen Angaben - minderjährige Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde und die kantonalen Behörden ihm am 20. Juni 2008 eine Vertrauensperson beiordneten, dass er am 16. Juni 2008 im EVZ B._______ befragt (Erstbefragung) sowie am 3. November 2008 in Bern-Wabern angehört wurde (Bundesanhörung), dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers zur Bundesanhörung unentschuldigt nicht erschien, worauf die Anhörung mit Einwilligung des Beschwerdeführers ohne Anwesenheit der Vertrauensperson durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______ (E._______) und habe seit seinem dreizehnten Lebensjahr bei seinem Chef in F._______ gelebt, in dessen Firma er auch eine Lehre als Computerfachmann absolviert habe, dass er ungefähr am 15. April 2008 von seinem Chef nach G._______ geschickt worden sei, um dort den Computer eines Mannes zu reparieren, dass der Mann nach Abschluss der Reparaturarbeiten gesagt habe, er werde ihn - den Beschwerdeführer - mit seinem Auto nach Hause fahren, dass der Mann jedoch mit ihm zu einer Lagerhalle bei einem Dorf im Distrikt H._______ gefahren sei, unter dem Vorwand, er wolle dort noch schnell jemanden besuchen, D-7597/2008 dass er bei der Lagerhalle von ein paar Männern gefesselt und anschliessend in einen Raum in der Lagerhalle gebracht worden sei, wo schon ein anderer Junge gefangen gehalten worden sei, dass nach einer Woche Gefangenschaft dieser andere Junge weggebracht und bei einer rituellen Opferung getötet worden sei, dass er selbst sich nach einer weiteren Woche tot gestellt habe, weshalb er von den Männern, die ihn gefangen gehalten hätten, aus der Lagerhalle hinausgetragen worden sei, dass er - nachdem die Männer in die Lagerhalle zurückgekehrt seien in den Kofferraum eines Autos gestiegen sei, dass er in I._______ unbemerkt den Kofferraum habe verlassen und die Flucht ergreifen können, dass er zu seinem Cousin J._______ nach Lagos geflohen sei, der ihm einen seiner Freunde vorgestellt habe, mit dessen Hilfe er mit einem Schiff an einen unbekannten Ort gefahren sei, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 sowie am 11. Oktober 2008 wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) von der Kantonspolizei C._______ kurzzeitig festgenommen wurde, dass das BFM mit Entscheid vom 19. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 4. Juni 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe, D-7597/2008 dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise von Nigeria in die Schweiz ohne irgendwelche Reisepapiere zurückgelegt, könnten nicht gehört werden, dass er beispielsweise nicht gewusst habe, wie das Schiff, mit dem er nach Europa gereist sei, geheissen und in welcher Hafenstadt und in welchem Land er dieses Schiff wieder verlassen habe, dass seine Schilderungen bezüglich seiner Zugreise in die Schweiz ebenso unglaubhaft seien, dass nach einer solch langen Reise jedoch eine differenzierte Reisebeschreibung zu erwarten sei, welche der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht zu liefern imstande sei, weshalb die stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Gesuchstellers zu seiner Reise in die Schweiz als unglaubhaft gewertet werden müssten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Reisepapiere besessen, im vorliegenden Zusammenhang als bekannte stereotype Behauptung bezeichnet werden müsse, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätspapieren anzuerkennen sei, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zudem weitgehend unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd seien, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung ausgesagt habe, er habe die Entführer erst gesehen, als er in die Lagerhalle eingetreten sei und sie ihn dort gefesselt hätten, wohingegen er bei der Bundesanhörung geltend gemacht habe, er sei von den Männern bereits draussen gefesselt worden, dass seine Aussagen jegliche Differenzierung und detaillierte Beschreibung vermissen lassen würden, dass seine Vorbringen daher eindeutig Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und insgesamt den Eindruck er- D-7597/2008 wecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgung in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne tatsächlich davon betroffen gewesen zu sein, weshalb seinen Schilderungen nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107] als zulässig erweise, dass zudem nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers spreche und auch der Wegweisungsvollzug möglich und durchführbar sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 4. Juni 2008 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2008 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-7597/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Beschwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19 ff.), dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 1), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches in der Empfangsstelle am 4. Juni 2008 angab, er sei am 4. Januar 1991 geboren und damit minderjährig, dass für den Beschwerdeführer von der Fachstelle UMA des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vor der Anhörung am 3. November 2008 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung genügend Rechnung getragen wurde, dass an dieser Beurteilung auch die Tatsache nichts ändert, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Vertrauensperson zur Bundesanhörung am 3. November 2008 unentschuldigt nicht erschienen ist, da sich der kurz vor der Volljährigkeit stehende Beschwerdeführer mit der Durchführung der Anhörung ohne Anwesenheit der Vertrauensperson einverstanden erklärt hat (act. A 14/16, S. 3), D-7597/2008 dass der urteilsfähige Beschwerdeführer aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Asylverfahrens rechtsgültig auf die Anwesenheit der Vertrauensperson verzichten konnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c S. 20 ff.), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-7597/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, D-7597/2008 dass vorab die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Asylgründe vom Beschwerdeführer widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd vorgetragen worden sind und somit den Versuch darstellen, seine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne persönlich davon betroffen gewesen zu sein, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), D-7597/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und sich die politische sowie wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert beziehungsweise teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des Asylgesuches zentrale Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E. 5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes D-7597/2008 wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. 5e.bb), dass es dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegeweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da er - wie oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, dass demnach auch - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des jeweiligen Alters - der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken und nach der Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen hat, dass im vorliegenden Fall angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Volljährigkeit steht und kein kindliches Verhalten an den Tag legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er sich offensichtlich in der Drogenszene aufhält (act. A 12/2), davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, D-7597/2008 dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass daher unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten ist, und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-7597/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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