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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2008 D-7597/2006

29 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,600 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7597/2006 law/mam {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Nepal, vertreten durch lic. iur Ursina Geisser, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7597/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Z._______ (Distrikt Y._______, Zone X._______) stammender Staatsangehöriger Nepals suchte am 15. Februar 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Februar 2005 erhob das BFM im Empfangszenturm Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 22. März 2005 hörte ihn das (...) zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters sein Studium aufgeben und sich um den Laden der Familie kümmern müssen. Am 21. Juni 2002 sei im Laden ein entfernter Verwandter durch Maoisten ermordet worden. Am 23. Juni 2002 sei er deswegen von der Polizei im Laden festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Dort habe man ihn geschlagen und ihn zu seinen Beziehungen zu den Maoisten verhört. Nach drei Tagen sei er dank der Intervention seiner Mutter und einiger Nachbarn freigelassen worden. Er habe daraufhin wieder im Laden gearbeitet, wohin weiterhin Maoisten gekommen seien und wo sich auch entfernte Verwandte versteckt bzw. um finanzielle Hilfe gebeten hätten. Er sei schliesslich unter Druck geraten, weil er einerseits den Maoisten über die Polizei und anderseits der Polizei über die Maoisten hätte Auskunft geben sollen. Am 14. April 2003 seien rund 60 Armeeangehörige erschienen; er sei festgenommen und zum Militärposten mitgenommen worden, wo man ihn geschlagen habe. Da sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten, habe man ihn schliesslich wieder gehen lassen, wobei man ihm aber gedroht habe, man werde ihn erschiessen, falls er den Maoisten helfe. Als in der Folge Maoisten wieder seine Hilfe in Anspruch hätten nehmen wollen, habe er dies abgelehnt. Am 19. Dezember 2004 hätten jedoch zwei bewaffnete Maoisten Verpflegung und eine Schlafmöglichkeit verlangt. Als diese bei ihm verweilt seien, habe das Militär das Haus umstellt. Einer der Maoisten sei in der Folge auf der Flucht erschossen worden, während der andere Maoist und er selbst festgenommen worden seien. Auf dem Militärposten sei er sehr schlecht behandelt worden und er habe niemanden sehen dürften. Nach 15 Tagen sei er an einen anderen Ort verlegt worden. Dort habe er einen Kollegen getroffen, der gute Beziehungen zum Oberst gehabt habe. Dank dieser Unterstützung sei er schliesslich am 16. Januar 2005 freigelas- D-7597/2006 sen worden mit der Auflage, sich jeweils Montags und Freitags zu melden und den Distrikt nicht zu verlassen. Er habe sich jedoch nie gemeldet, sondern sei noch am selben Tag nach Indien geflüchtet, via Dehli nach Paris geflogen und anschliessend in die Schweiz gelangt. Am 17. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine am 1. April 2005 mandatierte Rechtsvertreterin Bestätigungen der "Tribhuvan University", des "Village Development Committee of Z._______" und der "Shree Jagannath Dedraj Janta Secondry School" (vgl. act. A11) einreichen. B. Mit Verfügung vom 22. November 2006 - eröffnet am 24. November 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und liess durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer die Originale der mit Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente (ein Schreiben des "Village Developement Commitee of Z._______", zwei als "Drohbriefe der Maoisten" bezeichnete Dokumente) sowie diverse Internetberichte einreichen. E. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, ver- D-7597/2006 zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007, die Beschwerde sei abzuweisen. G. Mit Replik vom 12. März 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-7597/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus, die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers habe sich seit dessen Ausreise massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Sie seien mit der Unterzeichnung des Friedensabkommens sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Personen, welche - wie dem Beschwerdeführer - eine Mitarbeit oder Unterstützung der Maoisten vorgeworfen werde, hätten somit aktuell keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die dargelegte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Sicherheitskräfte sei demzufolge nicht asylbeachtlich. Was die vom Beschwerde- D-7597/2006 führer allfällig befürchteten Sanktionen seitens der Maoisten anbelange, sei ebenfalls auf die seit der Ausreise veränderte Situation in seinem Heimatland hinzuweisen. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchteten, bestehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die nachgereichten Beweismittel würden die schulische Laufbahn und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betreffen und damit einen Sachverhalt belegen, der nicht bestritten werde. Das im Jahr 2005 verfasste Schreiben des Village Development Committee, in welchem von einer Gefährdung des Beschwerdeführers gesprochen werde, sei angesichts der seither eingetretenen Veränderung im Heimatland des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf die eingereichten Internetberichte im Wesentlichen geltend gemacht, auch wenn die Anführer der Maoisten in die Friedensgespräche eingebunden seien, so gebe es doch manche Gruppen aus ihrem eigenen Fussvolk, die den Friedensprozess nicht so recht mittragen wollten oder ihn sogar ablehnen würden. Es sei wiederholt deutlich geworden, dass einige maoistische Splittergruppen mit dem Weg der Parteiführung nicht einverstanden seien, so beispielsweise die Janatantrik Terai Mukti Morcha (JTMM). Es komme fast täglich zu Entführungen, Überfällen, Erpressungen und Morden durch Maoisten. Die Lage sei nach wie vor angespannt, insbesondere auch im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers werde regelmässig über gewalttätige Auseinandersetzungen mit den Maoisten berichtet. Die Maoisten hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er kooperiere mit der Polizei. Die Probleme des Beschwerdeführers mit den Maoisten würden im eingereichten, vom "Gemeindesekretär" der Gemeinde Z._______ ausgestellten Schreiben bestätigt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem während seiner Abwesenheit immer wieder Drohbriefe seitens der Maoisten erhalten. Zwei solche Schreiben würden der Beschwerde beiliegen. Viele Massnahmen der Maoisten hätten dazu beigetragen, eine grosse Zahl von Zivilpersonen in den Konflikt hineinzuziehen. Hierzu gehörten Zwangsrekrutierung, die Erzwingung von Spendengeldern, die erzwungene Verköstigung und Übernachtung maoistischer Rebellen in Privathäusern und die Bespitzelung der Zivilbevölkerung, die sich immer wieder maoistischer Beschuldigungen ausgesetzt sehe, D-7597/2006 sie würde mit den Sicherheitskräften kooperieren; letzteres habe Misshandlungen, Folterungen und manchmal sogar Ermordungen beschuldigter Zivilpersonen zur Folge. Von einer Entspannung und deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Nepal könne nicht gesprochen werden. Die Bedrohung durch die Maoisten sei nach wie vor aktuell und der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr nach Nepal sogleich von den Maoisten wieder eingezogen und bestraft zu werden. Zu der vom BFM erwähnten Möglichkeit, sich allfälligen Bedrängungen durch die Maoisten in einem anderen Landesteil entziehen zu können, sei zu erwähnen, dass diese ihre Leute im ganzen Land stationiert hätten. Es sei daher schwierig, sich vor ihnen versteckt zu halten und trotzdem ein normales Leben führen zu können. 4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM fest, die Maoisten würden seitens der Regierung amnestiert und diese würden im Gegenzug grundsätzlich auf Gewaltanwendung verzichten. In einzelnen Fällen, wo es dennoch zu Gewaltanwendung komme, würden die Täter strafrechtlich verfolgt, die Schutzwilligkeit der Regierung sei gegeben. Hinsichtlich des Einwandes, es sei schwierig sich vor den Maoisten zu verstecken, weil diese im ganzen Land stationiert seien, sei festzuhalten, dass der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers, obschon sich dieser damals bereits nicht mehr in Nepal aufgehalten habe, rund zehn Schreiben der Maoisten erhalten haben soll, in welchen der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein soll, sich zu stellen, zeige, dass dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffe. Was die nachgereichte Bestätigung des "Village Development Committee of Bharaul" anbelange, könne nicht als authentisch gelten, dass Gemeinden unterstützten, dass ein Bürger im Ausland um Asyl nachsuche. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, die nicht abnehmenden Nachrichten von Unruhen und gewalttätigen Überfällen würden beweisen, dass die Regierung zur Zeit noch nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Gefahr nach wie vor gross sei, dass die Probleme, die er damals in seinem Land gehabt habe, weitergehen würden, sobald er zurückkehre. Die Maoisten hätten ihre Informanten im ganzen Land und der Beschwerdeführer müsse früher oder später damit rechnen, dass diese wieder auf ihn aufmerksam würden. Er könnte sich deshalb nicht frei bewegen und sich unmöglich eine neue Existenz aufbauen. Die Bestätigung des "Village Development Committee D-7597/2006 of Bharaul" sei authentisch; die Funktion und Tätigkeit einer nepalesischen Gemeinde könne nicht mit einer hiesigen Gemeinde verglichen werden. 4.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.). 4.5.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2003 bzw. seit Einreichung der vorliegenden Beschwerde im Dezember 2006 wesentlich verändert. Bereits die ARK hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.) Seither hat sich die politische Lage weiter verbessert. Am 21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008 schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land D-7597/2006 zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International, 15. August 2008). In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des mittlerweile beinahe vier Jahre zurückliegenden Vorfalls vom Dezember 2004 jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftiger Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten, durch die beschriebene Veränderung der Situation im Heimatland überholten bzw. weitgehend zu relativierenden Internetberichte bzw. und Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. D-7597/2006 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei- D-7597/2006 ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.5.1 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Aktuell präsentiert sich die Situation in Nepal nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden kann. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der heute 34-jährige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung (vgl. A6/20, S. 5). Neben seiner Muttersprache spricht er auch Englisch sowie ein wenig Hindi (vgl. A1/9, S. 2). Gemäss seinen Angaben leben in Nepal ausser seiner Mutter und seinen zwei Brüdern zahlreiche weitere Verwandte (vgl. A6/20, S. 3), mit deren Unterstützung er D-7597/2006 bei der Reintegration in Nepal wird rechnen können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Der Vollzug der Wegweisung kann mithin in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bezeichnet werden. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7597/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 13

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