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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2016 D-7594/2016

19 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,129 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7594/2016

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Silvia Ferraro, Rechtsanwältin, Moro Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).

D-7594/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 von der Tschechischen Auslandvertretung in B._______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik anlässlich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 26. August 2016 das rechtliche Gehör gewährte, dass das SEM die tschechischen Behörden am 16. September 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die tschechischen Behörden am 1. November 2016 das Übernahmeersuchen guthiessen, dass das SEM mit – am 2. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom 2. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete, und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen

D-7594/2016 diese Verfügung erhob, mit den Rechtsbegehren, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin MLaw Silvia Ferraro als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-7594/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch

D-7594/2016 wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklärungen am 24. März 2016 durch die Auslandvertretung der Tschechischen Republik in B.______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. act. A4/1), dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von den tschechischen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum Übernahmeersuchen des SEM vom 16. September 2016 am 1. November 2016 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik angab, er sei bereits im April 2016 mit seinem Reisepass und dem tschechischen Schengen-Visum von B._______ via C._______ und D._______ in die Schweiz geflogen, dass er indessen aufgrund falscher Informationen eines Verwandten wieder in den Irak zurückgeflogen sei, dass er den Irak am 11. August 2016 erneut verlassen habe, da er gesucht worden sei, dass er in der Folge am 18. August 2016 mit Hilfe eines Schleppers via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt sei, dass sich sein Pass beim Schlepper befinde und er nicht wisse, was dieser damit gemacht habe, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er viel Blut und viele Tote gesehen habe, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer mache sinngemäss geltend, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nach der ersten Einreise in den Dublin-Raum für mehr als drei Monate verlassen zu haben und in der Folge illegal, ohne Benützung des gültigen Visums, wieder in die Schweiz gelangt zu sein,

D-7594/2016 dass er indessen keine Beweise vorlegen könne, welche den geltend gemachten Reiseweg beziehungsweise den angeblichen Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums belegen könnten, dass ferner nicht plausibel sei, weshalb er sein im August 2016 nach wie vor gültiges Visum nicht für eine legale Einreise auf dem Luftweg von der Türkei in die Schweiz hätte verwenden sollen, dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM überdies in Kenntnis des von ihm geltend gemachten Reisewegs zugestimmt hätten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, in der Tschechischen Republik zu bleiben, da er dort keinerlei Zukunftsperspektiven habe (a.a.O. S. 8 Ziff. 28), dass er überdies in der Schweiz Familienangehörige habe, lebe doch hier sein Cousin E._______, der gut integriert und Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer Firma sei, womit er (der Beschwerdeführer) auch die Möglichkeit hätte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (a.a.O. S. 7 f. Ziffn. 22 und 27), dass, hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 9 Dublin-III-VO), dass ein Cousin indessen a priori nicht unter den Begriff “Familienangehörige“ gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt, umfasst dieser doch im Wesentlichen den Ehegatten sowie minderjährige Kinder, dass deshalb kein Raum für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO besteht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde (a.a.O. S. 7 Ziffn. 23 f.) kein Bundesrecht verletzt hat, dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik in der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten,

D-7594/2016 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach die Tschechische Republik, bei welcher es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) handelt, ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-7594/2016 dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7594/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Philipp Reimann

Versand:

D-7594/2016 — Bundesverwaltungsgericht 19.12.2016 D-7594/2016 — Swissrulings